BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 44/05
Verteilungsverfahren §§ 155, 156 VVG – Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 4 SGB X
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2006 (VI ZR 44/05) befasst sich mit Fragen des Verteilungsverfahrens nach §§ 155, 156 VVG im Kontext von Regressansprüchen im Bereich der Sozialversicherungsträger (SVT-Regress). Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Versicherungssumme nicht ausreicht, um alle Direktansprüche eines Geschädigten zu befriedigen, und welche Auswirkungen dies auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel hat. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Berechnung und Aufteilung von Ansprüchen bei Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen.
Leitsatz
Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats BGHZ 84, 151 ff.).
Sachverhalt
Die Beklagte zu 2 war Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Dieser war an einem Verkehrsunfall vom 8.10.1995 beteiligt, bei dem der Kläger verletzt worden ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Berufungsgerichts vom 10.2.1999 ist die Beklagte zu 2 zum Ersatz von 3/4 des materiellen Schadens des Klägers und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/4 zum Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers verpflichtet worden. Die Haftung der Beklagten zu 2 war auf die Mindestversicherungssumme von damals 1,5 Millionen DM beschränkt. Der Kläger machte nun vermehrte Bedürfnisse – Pflegekosten, Fahrtkosten und Verdienstausfall – für die Zeit vom 1.3.1997 bis 28.2.2002 geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat des BGH zugelassenen Revision begehrte die Beklagte zu 2 weiterhin die Klageabweisung.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte den geltend gemachten Anspruch des Klägers aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG in voller Höhe bejaht. Der Einwand der Beklagten zu 2, es habe ein Verteilungsverfahren gemäß § 156 Abs. 3 VVG stattfinden müssen und stattgefunden, weil dem Kläger kein Befriedigungsvorrecht gemäß § 116 Abs. 4 SGB X zustehe, sei unberechtigt. Selbst unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten zu 2 stehe dem Kläger noch mehr als die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Summe zu. Für das Verlangen der Beklagten zu 2, den Anspruch des Klägers zu kürzen, fehlte es an der Voraussetzung, dass erkennbar die zur Verfügung stehende Versicherungssumme überschritten wird.
Die Beklagte zu 2 haftet nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, wie das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil rechtskräftig festgestellt hat. Dass diese Summe überschritten werden wird, liegt zwar angesichts des Schadensbildes des zum Unfallzeitpunkt erst vierzehnjährigen Klägers (lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzungen, seitdem Bewegungseinschränkungen, Einschränkungen der Sprache und der Feinmotorik, Angewiesensein auf den Rollstuhl, schweres hirnorganisches Psychosyndrom) nahe, wird aber unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung festzustellen sein (vgl. § 287 Abs. 1 ZPO).
Die Versicherungssumme reicht im Einzelfall dann nicht aus, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn die nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller zu erbringenden Rentenleistungen. In einem solchen Fall muss der Haftpflichtversicherer die Versicherungssumme verhältnismäßig verteilen (§ 156 Abs. 3 S. 1 VVG). Der Anwendung von § 156 VVG stand auch nicht ein grundsätzlich mögliches Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber den Sozialversicherungsträgern entgegen.
Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche bei dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen ist auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X verankerten relativen Theorie vorzunehmen (§ 116 Abs. 3 S. 2 SGB X; vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 88 ff.). Es besteht allseits Einigkeit darüber, dass eine buchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, weil sie zu dem unannehmbaren Ergebnis führen würde, dass der dem Geschädigten verbleibende Anspruch betragsmäßig umso höher wäre, je höher der Mitverschuldensanteil des Geschädigten ist (vgl. insbesondere v. Olshausen, VersR 1983, 1108, 1110; ders., VersR 2001, 936 ff.).
Zur Vermeidung eines solchen Widerspruchs wird von der überwiegenden Meinung im Schrifttum die relative Theorie in modifizierter Form angewendet; dem hat sich der erkennende Senat in der oben erwähnten Entscheidung angeschlossen (BGHZ 146, 84, 90 ff.). Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche nach der relativen Theorie gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X ohne Berücksichtigung der Haftungshöchstgrenze vorzunehmen.
Überschreitet der um den Mitverschuldensanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch die gesetzliche Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Aufteilung zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchstgrenze anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleistungsträger und Geschädigten zu verteilen. Der Versicherer hat von jeder Rentenrate nur den Teil zu decken, der zur vollen Rate im gleichen Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1980 - IVa ZR 9/80).
Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse oder wegen Verdienstausfalls zu zahlen ist, ebenso wie die Kürzungsberechtigung des Haftpflichtversicherers unabhängig davon besteht, ob es sich um eine Rate für einen zeitlich zurückliegenden oder für einen zukünftigen Zeitraum handelt. Über den Einwand einer Erschöpfung der Versicherungssumme und die sich hieraus gemäß § 3 Nr. 1 PflVG für die Höhe des geltend gemachten Direktanspruchs ergebenden Beschränkungen ist grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu befinden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Haftungshöchstgrenzen aus § 12 StVG.
Das Berufungsgericht muss sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu 2 zur Erschöpfung der Versicherungssumme und den sich hieraus für die Höhe der Klageansprüche ergebenden Beschränkungen noch im Einzelnen auseinandersetzen. Dazu wird die Beklagte zu 2 das nach ihrem Vortrag durchgeführte Verteilungsverfahren im Einzelnen darzulegen oder einen neuen Verteilungsplan zu erstellen haben; der Kläger wird seine Einwendungen ebenfalls im Einzelnen unter Beachtung der Rechtsprechung vorzutragen haben. Das Berufungsgericht wird ggf. die in den Urteilen des BGH v. 28.11.1979 (IV ZR 83/78) und v. 12.6.1980 (IVa ZR 9/80) näher dargelegten Grundsätze berücksichtigen müssen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für ein Verteilungsverfahren bei unzureichender Versicherungssumme präzisiert. Insbesondere wird klargestellt, wann die Versicherungssumme als erschöpft anzusehen ist, was Auswirkungen auf die Durchsetzung von Direktansprüchen hat. Anwälte müssen die Berechnung des Kapitalwerts von Rentenleistungen sorgfältig prüfen und berücksichtigen. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Notwendigkeit, bereits im Erkenntnisverfahren die Erschöpfung der Versicherungssumme und die sich daraus ergebenden Beschränkungen zu thematisieren. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Verteilungsverfahren und der Berechnung der Ansprüche, um die Interessen des Mandanten optimal zu wahren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 44/05 Fundstelle: VersR 2006, 1679
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17
Kein Direktanspruch des verletzten Mittäters eines Fahrzeugdiebstahls
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 (VI ZR 109/17) über die Frage zu entscheiden, ob ein verletzter Mittäter eines Fahrzeugdiebstahls einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des entwendeten Fahrzeugs geltend machen kann. Der BGH verneinte dies und stellte klar, dass in einem solchen Fall die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aufgrund unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgeschlossen ist. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung im Kontext von Straftaten und die Anwendung des Rechtsgedankens des venire contra factum proprium.
Leitsatz
Win:l nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.
Sachverhalt
Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, verlangte von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einen bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat. Am 8.9.2004 entwendeten der damals 15-jährige J. S. (im Folgenden: Leistungsempfänger) und der damals 16-jährige M. S. (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorroller. Über die für das Führen eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis verfügten beide nicht. Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen.
Am Morgen des 9.9.2004 kollidierten sie - der Schädiger in der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger in der Position des Beifahrers - mit einem anderen Fahrzeug. Der Leistungsempfänger wurde bei dem Unfall verletzt.
Die Entscheidung des BGH
Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG a.F. waren im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der geschädigte Dritte seine Ansprüche auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen von § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG a.F. auch gegen den Versicherer geltend machen. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Geltendmachung des Direktanspruchs durch den Leistungsempfänger gegen § 242 BGB verstieß.
Einen solchen Fall hinsichtlich seines gegen einen Mittäter gerichteten Schadensersatzanspruchs einen Direktanspruch aus der vom bestohlenen Halter unterhaltenen Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer zu gewähren, bedeutete, die mit dem Diebstahl einhergehende ungerechtfertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen. Dem Dieb flössen dann nicht nur die (Gebrauchs-)Vorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter, der nach § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVG regelmäßig selbst nicht haftet, für andere Zwecke aufgewendeten Versicherungsprämien zu.
Vor diesem Hintergrund stellte sich die Geltendmachung des streitgegenständlichen (Direkt-)Anspruchs durch den Leistungsempfänger als grob anstößiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch dar, sich nach den (Gebrauchs-)Vorteilen des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben. Der BGH wies darauf hin, dass der Umstand, dass der Verletzte Mittäter des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche Schwarzfahrt damit durch eine Straftat ermöglichte, ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber im Rahmen des § 3 Nr. 1 PflVG a.F. nicht berücksichtigter Umstand sei.
Der europäische Gesetzgeber habe die jedenfalls geringere Schutzbedürftigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sogar ausdrücklich in den Blick genommen. So brauchten - als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt (vgl.
EuGH, NJW 2018, 139 Rn 54) - nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Richtlinie 84/51EWG des Rates v. 30.12.1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Zweite KR-Richtlinie; jetzt: Art. 13 Abs.1 Unterabsatz2 der Richtlinie 200911031EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.9.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KR-Richtlinie]) Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu werden, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist (EuGH a.a.O.).
Daraus ergebe sich zugleich in offensichtlicher Weise (acte claire), dass die Annahme, die Geltendmachung des Direktanspruchs gegen Versicherer verstoße unter den im Streitfall gegebenen Umständen gegen § 242 BGB, nicht in Widerspruch zu den maßgeblichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien stehe.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Verkehrsunfällen, die im Zusammenhang mit Straftaten wie Fahrzeugdiebstahl stehen, besondere Vorsicht geboten ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Geschädigter, der selbst an einer Straftat beteiligt war, unter Umständen keinen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Anwälte müssen daher die genauen Umstände des Unfalls sorgfältig prüfen, um die Beteiligung des Mandanten an einer Straftat zu ermitteln. Dies kann Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen haben. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Mitverschuldens und der unzulässigen Rechtsausübung im Rahmen der Schadensregulierung und zeigt, dass die Rechtsprechung im Einzelfall eine umfassende Abwägung der Interessen vornimmt. Es ist ratsam, frühzeitig die polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu prüfen und die Mandanten entsprechend zu beraten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17 Normen: BGB §§ 242, 823 Abs.1; StVG § 7 Abs.1; PflVG § 3 Nr. 1 v. 26.11.2001; StGB §242 Fundstelle: VersR 2018, 624
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06
Feststellungsklage über deliktische Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2007 (VI ZR 133/06) die Zulässigkeit einer Feststellungsklage über deliktische Verpflichtungen zum Ersatz künftiger Schäden präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter eine solche Klage erheben kann, um seine Ansprüche auf zukünftigen Schadensersatz durchzusetzen. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an das Feststellungsinteresse und die Notwendigkeit, die Möglichkeit eines Schadenseintritts zu belegen.
Leitsatz
1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99).
2. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, a.a.O.; von Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.), bedurfte unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die am 21. Januar 1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, war seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig.
Sie erhielt deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 EUR beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.
Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Urteil im Wesentlichen bestätigt, klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht auch den Rentenausfall erfasst und – nur insoweit den Rechtsmitteln stattgebend – weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR beschränkt ist.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise Klageabweisung.
Die Entscheidung des BGH
Nach den vom BGH dargelegten Grundsätzen hatte das Berufungsgericht Veranlassung, näher darzulegen, aus welchem Grund es die Feststellungsanträge der Klägerin umfassend zurückgewiesen hat. Das beanstandete die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Der Antrag, die Ersatzverpflichtung der Beklagten für sämtliche materiellen Schäden festzustellen, der mit einem bereits eingetretenen Schaden begründet wurde, war nach den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung zulässig; davon war das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Der Antrag war auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht unbegründet.
Das Berufungsgericht hatte die Aufklärung zu dem ärztlichen Eingriff für verspätet und den Eingriff dementsprechend als haftungsbegründend für das zugesprochene Schmerzensgeld gewertet. Zugleich war es davon ausgegangen, dass die mit der Operation verbundenen Schmerzen und Beschwerden sowie die daraus folgenden Beeinträchtigungen, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürften, welche gute Erfolgsaussichten habe. Das Entstehen von Kosten für eine psychosomatische Behandlung und damit die Entstehung eines materiellen Folgeschadens war nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich.
Die Kosten einer solchen Behandlung waren mithin ein Folgeschaden des rechtswidrigen Eingriffs, der geeignet war, die begehrte Feststellung zu tragen. Die Klägerin hatte zudem vorgetragen, dass weitere materielle Schäden zu befürchten seien. Hiernach durfte das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden aus der Operation nicht ohne hinreichende Begründung abweisen. Im Ergebnis Entsprechendes galt für die Abweisung der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Beeinträchtigungen. Auch insoweit war ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund bestehen konnte, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, BGHZ 116, 60, 75; Urt. v. 9.4.1991-VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705).
Das Berufungsgericht konnte auch diese Feststellungsklage nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen als unbegründet abweisen. Es hatte in der nicht ausreichend aufgeklärten und daher rechtswidrigen Operation einen haftungsrechtlich relevanten Eingriff gesehen. Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, wie das Berufungsgericht mit der Zubilligung. Die Revisionen waren teilweise begründet. Sollte es zu einem verbleibenden Rentenkürzungsschaden kommen, für den die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat, könnte sie diesen von der Beklagten erstattet verlangen.
Die auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsklage war in diesem Umfang trotz des Umstandes begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ungewiss war, ob es nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einem solchen Rentenkürzungsschaden kommen wird.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH ist von hoher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass Feststellungsklagen auf Ersatz künftiger Schäden auch dann zulässig sind, wenn die konkrete Schadensentstehung noch ungewiss ist, aber die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung sorgfältig prüfen, ob Anhaltspunkte für zukünftige Schäden vorliegen, um die Interessen ihrer Mandanten optimal zu wahren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Dokumentation und Begründung der Feststellungsanträge. Zudem ist die Entscheidung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rentenausfall von Bedeutung, da sie die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch in Fällen bestätigt, in denen die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststeht. Die Entscheidung dient als Leitlinie für die Formulierung von Feststellungsanträgen und die Bewertung des Feststellungsinteresses.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 Normen: ZPO §256Abs.1; BGB §823 Fundstelle: VersR 2007, 708
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19
Beweislast des Arbeitgebers beim Forderungsübergang nach § 6 EFZG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19) die Beweislastverteilung beim Forderungsübergang nach § 6 EFZG im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber, der Entgeltfortzahlung an seinen Arbeitnehmer leistet, den Nachweis erbringen muss, dass die Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall verursacht wurde. Der BGH entschied, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts zur unfallbedingten Rechtsgutsverletzung unzureichend waren und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Leitsatz
1. Der Begriff der Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.
2. Auch wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen.
3. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden.
4. Der Tatrichter kann den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre ehemalige Arbeitnehmerin, die Zeugin W., nach einem Auffahrunfall in Anspruch, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit stand. Bei dem Unfall fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf den Pkw der Klägerin auf, der von W. geführt wurde. Auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M., die eine siebentägige Arbeitsunfähigkeit attestierte, leistete die Klägerin an W. eine Entgeltfortzahlung. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des entsprechenden Betrages.
Sie behauptete, die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Zeugin W. sei Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion. Die Beklagte behauptete, bei dem Auffahrunfall sei es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen, der nicht geeignet gewesen sei, das behauptete Verletzungsbild der Zeugin W. hervorzurufen. Das AG gab der Klage statt. Das Gericht sah es durch die Aussage der Zeugin W. als erwiesen an, dass diese aufgrund des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion erlitten habe und dementsprechend arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, mithin der Unfall kausal für die Entgeltfortzahlung gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Mit Erfolg rügte die Revision, dass sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der unfallbedingten Rechtsgutsverletzung lediglich mit dem Vorliegen einer HWS-Distorsion befasst und diese nicht für bewiesen erachtet hat. Die Zeugin W. hatte nach den Feststellungen des AG glaubhaft bekundet, nach dem Unfall unter "starken Nacken- und Kopfschmerzen" gelitten zu haben. Diese bei der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände hat sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht. Auch diese Beschwerden können als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sein. Denn der Begriff der Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läuft der Verzicht auf die Verifizierung eines bestimmten Diagnoseinhalts und die Beschränkung der Prüfung darauf, ob überhaupt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung vorliegt, nicht darauf hinaus, einen Verletzungsverdacht ausreichen zu lassen. Denn auch dann, wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Dieses wird die Feststellungen zur Frage des Vorliegens unfallbedingter starker Nacken- und Kopfschmerzen nachzuholen haben. Bejahendenfalls wird es für die Frage, ob die Beschwerden zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit zum (normativen) Verdienstausfallschaden führten (haftungsausfüllende Kausalität), das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen kann, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, und dass dem Arbeitnehmer, der berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht arbeitet, hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden entsteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit konkretisiert. Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung leisten, müssen nicht zwingend eine spezifische Diagnose wie eine HWS-Distorsion beweisen, sondern können sich auf glaubhaft bekundete Beschwerden stützen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel als ausreichender Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gilt, was die Beweisführung für den Arbeitgeber erleichtert. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht die gesamte Bandbreite der Unfallfolgen berücksichtigen und die Beweisführung entsprechend ausrichten. Zudem ist die Anwendung des § 287 ZPO bei der Schadensbemessung zu beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der Unfallfolgen und der ärztlichen Befunde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19 Normen: ZPO § 286 Fundstelle: juris
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16
Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien beim Schmerzensgeld
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 16. September 2016 (Az. VGS 1/16) die Frage der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erneut beleuchtet. Im Kern geht es um die Frage, ob die Vermögenslage des Schädigers und/oder des Geschädigten bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen darf. Der BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung und betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände im Einzelfall.
Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten. Es ist nicht zulässig, generell abstrakt die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschädigten isoliert zu betrachten. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG. Er war bereits mehrfach – das vorletzte Mal im August 2010 – in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde. Der Beklagte war seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig.
Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Damals absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügte er nicht. Er war über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptete, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden war, verlangte er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt klar, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich ist. Er verweist auf seine frühere Rechtsprechung (Beschl. v. 6.7.1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) und betont, dass sich ein allgemeingültiges Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht aufstellen lässt. Die isolierte Betrachtung der Vermögenslage des Geschädigten oder Schädigers, wie vom 2. Strafsenat angedeutet, sei nicht zulässig. Vielmehr sei es Aufgabe des Tatrichters, im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen, die prägenden Umstände auszuwählen und zu gewichten und dabei gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung zu setzen.
Dies diene der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Parteien, insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Gefälle, könne einen relevanten Umstand darstellen. Eine gegenteilige Auffassung würde die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes negieren. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebiete es nicht, bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht zu berücksichtigen. Die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, stelle auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.
Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzten das Gleichbehandlungsgebot nicht. Die Befürchtung einer „Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen“ sei unbegründet, da die herkömmliche Auslegung für alle Normadressaten gleichermaßen gelte.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung, da sie die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bei der Schmerzensgeldbemessung bestätigt. Anwälte sollten bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen stets eine umfassende Darstellung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, vornehmen. Insbesondere bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Geschädigtem und Schädiger ist die Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Gesamtbetrachtung von Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine isolierte Betrachtung der Vermögensverhältnisse unzulässig ist, aber diese im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden können. Dies ermöglicht eine differenzierte und gerechte Schmerzensgeldbemessung.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16

