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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20

SVT-Regress über § 116 Abs. 1 SGB X bei Sozialversicherung mit Eltern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 (VI ZR 125/20) befasst sich mit dem Zeitpunkt des Anspruchsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Kontext von Sozialleistungen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erbracht wurden. Der BGH differenziert dabei zwischen Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses gewährt werden, und solchen, deren Gewährung an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger im Personenschadenrecht.

Leitsatz

a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren. Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. b) Zur grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB).

Sachverhalt

Die Klägerin, die Regressbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Leistungsempfängers W. auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld in Anspruch. Am 20. April 1999 nahm der Beklagte den damals zwölfjährigen W. als Sozius auf dem von ihm gesteuerten Mofa mit. Infolge von Unaufmerksamkeit kam der Beklagte von der Fahrbahn ab, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug. Hierbei erlitt W., der keinen Helm trug, schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma mit Basalganglienblutung. Seit dem Unfall ist er zu 100 % schwerbehindert.

Er leidet seither an einer inkompletten Lähmung der Extremitäten, einer Verlangsamung der Sprache und einer Störung der Wortbildung. Außerdem hat er eine Sehschwäche sowie eine Merkfähigkeitsstörung mit Leistungsminderung des Intellekts. Im Jahr 2003 erlangte er den Hauptschulabschluss. Von 2003 bis 2005 absolvierte er eine zweijährige Berufsvorbereitung, an die sich der Besuch einer kaufmännischen Berufsfachschule anschloss. Diese Ausbildung musste W. im Jahr 2006 allerdings abbrechen, weil er weitergehende Unterstützung benötigte. Seit dem 10. Juli 2006 bezieht er von der Klägerin Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben gemäß den §§ 97 ff. SGB III a.F. (Ausbildung) und Arbeitslosengeld. Im August 2012 wurde er in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen.

Die Klägerin übernahm die Kosten der Eingliederung. Nach dem 31. Oktober 2014 trat W. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle an. Zum Ausgleich seiner unfallbedingten Leistungsmin

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht differenziert hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X. Maßgeblich ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Das Gericht befasste sich zudem mit der Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung des Leistungsgrundes bei der Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die erbrachten Sozialleistungen auf einem Sozialversicherungsverhältnis beruhen, um den maßgeblichen Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Dies ist insbesondere relevant für die Berechnung von Verjährungsfristen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Leistungsgrundlagen. Die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Regressansprüchen oder die Abwehr unberechtigter Forderungen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die prozessuale Strategie im Personenschadenrecht, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20

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BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16

Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig

Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass bei Wahl der fiktiven Schadensabrechnung die Kosten einer Reparaturbestätigung nicht zusätzlich erstattungsfähig sind. Die Entscheidung bekräftigt das Verbot der Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung.

Leitsatz

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger ermittelte die Reparaturkosten mit netto 4.427,07 EUR. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und erhielt den ermittelten Betrag erstattet.

Die Reparatur ließ die Klägerin anschließend von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, durchführen. Die ordnungsgemäße Ausführung der Reparatur ließ sie sich vom Sachverständigen bestätigen, der hierfür 61,88 EUR in Rechnung stellte. Diesen Betrag verlangte die Klägerin zusätzlich von der Beklagten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht bestätigte die Abweisung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl hat, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. An diese Wahl ist er aber gebunden.

Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den tatsächlich veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert damit, dass er sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage zufrieden gibt. Die Kosten einer Reparaturbestätigung fallen aber gerade erst im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur an und stellen daher eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung dar.

Es bleibt dem Geschädigten allerdings unbenommen, von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn die konkreten Reparaturkosten einschließlich der Nebenkosten den fiktiv abgerechneten Betrag übersteigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da in der Praxis häufig versucht wird, bei fiktiver Abrechnung zusätzlich Kosten einer Reparaturbestätigung geltend zu machen, um die tatsächliche Durchführung der Reparatur nachzuweisen. Der BGH macht deutlich, dass dies unzulässig ist. Geschädigte, die fiktiv abrechnen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Reparatur nachweisen wollen, müssen sich gegebenenfalls für den Wechsel zur konkreten Abrechnung entscheiden, wenn die Gesamtkosten den fiktiven Betrag übersteigen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 440

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BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

Familienprivileg bei gesamtschuldnerischer Mithaftung des Zweitschädigers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (VI ZR 179/68) befasst sich mit der Frage des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung eines Zweitschädigers im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Im Kern geht es darum, inwieweit die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger auf einen Zweitschädiger durch das Familienprivileg eingeschränkt werden, wenn der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist. Der BGH präzisiert die Anwendung des Familienprivilegs und dessen Auswirkungen auf die Haftung von Zweitschädigern.

Leitsatz

Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger ist insoweit beschränkt, als der Zweitschädiger von dem Familienangehörigen des Verletzten Ausgleich verlangen könnte. Der SVT ist also beschränkt auf die Geltendmachung des Betrages, der entsprechend dem Unfallbeitrag des Zweitschädigers aufgrund des Ausgleichsverhältnisses endgültig auf diesen entfällt.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt. Es wird lediglich die rechtliche Problematik erörtert, die sich aus der Konstellation ergibt, dass ein Versicherter durch einen Familienangehörigen und einen weiteren, nicht zum Familienkreis gehörenden Dritten geschädigt wurde. Die Entscheidung setzt sich mit den Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Rückgriffsrechte der Sozialversicherung auseinander, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zweitschädigers und die Frage, inwieweit dieser durch das Familienprivileg geschützt ist.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Einschränkungen des Rückgriffsrechts, die sich aus dem Familienprivileg ergeben, auch im Verhältnis zu einem Zweitschädiger gelten. Dies wird damit begründet, dass der soziale Schutzzweck der öffentlichen Versicherungsleistungen und der Schutz der Familiengemeinschaft eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG rechtfertigen. Der BGH argumentiert, dass der Sozialversicherungsträger durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zweitschädiger nicht auf einem Umweg zu einem Ergebnis gelangen darf, das durch die Einschränkung des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 VVG vermieden werden soll. Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Zweitschädiger ist daher auf den Betrag beschränkt, der dem Anteil des Zweitschädigers am Schaden entspricht.

Dies gilt unabhängig davon, ob ein Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger besteht. Der BGH betont, dass der Zweitschädiger, der außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses steht, nicht den gleichen sozialen Bindungen unterliegt wie der Versicherungsträger. Die Einschränkung des Rückgriffsrechts dient dem Schutz des Versicherten und seiner Familie und verhindert, dass die Familienkasse durch Ausgleichsansprüche belastet wird.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Zweitschädiger stets geprüft werden muss, ob ein Familienprivileg greift. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist und ob dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger durch das Familienprivileg eingeschränkt sein können, was sich auf die Höhe der vom Zweitschädiger zu tragenden Schadensersatzleistung auswirken kann. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln und die Interessen ihrer Mandanten optimal zu vertreten. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der familiären Verhältnisse und der beteiligten Versicherungsverhältnisse. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Familiengemeinschaft im Schadensersatzrecht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

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BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07

Beweislast beim SVT-Rückgriff auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (VI ZR 70/07) mit der Beweislastverteilung beim Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Frage, wer im Rahmen eines solchen Regresses die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss. Der BGH bestätigte die bisherige Rechtsprechung und entschied, dass die Beweislast für die Höhe des Schadensersatzanspruchs beim Sozialversicherungsträger liegt.

Leitsatz

1. Der Sozialversicherungsträger trägt beim Rückgriff nach § 110 SGB VII die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

2. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen eines über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs trifft den Schädiger.

Sachverhalt

Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.

Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.

Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihre im Jahre 2002 entstandenen Gutachterkosten von ca. 400 EUR sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von ca. 4.700 EUR ausgeglichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, habe die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast traf, nicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialversicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht ging davon aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dem Geschädigten über seinen – von beiden Parteien nach Grund und Höhe nicht in Zweifel gezogenen – Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der so genannten sekundären Darlegungslast verkannt. Dies traf nicht zu. Derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache darlegen und beweisen muss, kann sich zunächst auf deren schlichte Behauptung beschränken.

Vorliegend war dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe i.V.m. seinem Antrag auf Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten Beträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügte grundsätzlich zur Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs. Allerdings traf die Klägerin im Streitfall nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darlegungs- und Beweislast.

Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten niedriger sei. Demgegenüber sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozialversicherungsträgers. So ist z.B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haftungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen.

Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies – anders als bei § 110 SGB VII – z.B. in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F. explizit im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

In der amtlichen Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG)" vom 7.8.1996 (BGBI I 1996, 1254) heißt es dazu (BT-Drucks 13/2204, 101): "Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers abgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen Grundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädiger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des Geschädigten gerade nicht einwenden konnte. Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hinaus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem "Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII im Gegensatz zum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten müssen.

Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde. Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem Anspruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der Schädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung gegenüber § 640 RVO häufig leerliefe. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII sowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen.

Anders als dieser ist der Schädiger nämlich in der Regel nicht – jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Geschädigten – in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzulegen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind. Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem Schadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die unfallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Entwicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden materiellen Kosten des Geschädigten.

Dagegen spricht auch nicht, dass er, etwa wenn er – wie vorliegend – der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über dessen Verdienstausfall informiert sein kann. In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm nämlich diese Kenntnis fehlen. Hinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberechnung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für die zu erbringenden Sozialleistungen sind.

Auch kann er sich die notwendigen Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl. BSGE 45, 119, 123). Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträgern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern. Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast des Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen bei schweren Fehlern ein, überzeugt nicht.

Besonders grobes Verschulden des Schädigers – wie im Falle des § 110 SGB VII vorausgesetzt – ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO erzieherische bzw. präventive Gründe habe. Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven Geschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen, wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten verschlechterten Beweissituation gegeben sein kann.

Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein grobes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) darlegen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Schädiger.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII die Beweislast für die Höhe des zivilrechtlichen Schadens tragen. Dies bedeutet, dass die Kanzlei, wenn sie einen Sozialversicherungsträger vertritt, die erforderlichen Beweismittel zur Schadenshöhe beschaffen und vortragen muss. Auf der anderen Seite, wenn die Kanzlei den Schädiger vertritt, ist es ausreichend, das Nichtvorliegen weiterer Schäden zu behaupten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung und die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen des § 110 SGB VII im Blick zu behalten, um die Interessen der Mandanten optimal zu vertreten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07 Normen: SGB VII § 110 Fundstelle: VersR 2008, 659

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BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06

Posttraumatische Belastungsstörungen von mittelbar Unfallbeteiligten und Unfallhelfern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Mai 2007 (VI ZR 17/06) befasst sich mit der Frage der Haftung für psychische Primärschäden bei mittelbar am Unfallgeschehen Beteiligten und Unfallhelfern. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen, unter denen eine Haftung des Schädigers für posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) in solchen Fällen in Betracht kommt. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Unfallbeteiligung und bloßem Miterleben eines Unfalls sowie die daraus resultierenden Haftungsrisiken.

Leitsatz

Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.

Sachverhalt

Das klagende Land verlangte von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Am 21.12.2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (im Folgenden: Schädiger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten. Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle.

Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Klägers hat T. einen Rettungsversuch unternommen, der jedoch scheiterte.

Die Entscheidung des BGH

Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241; v. 9.4.1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; v. 16.3.1993 - VI ZR 101/92, VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242).

Solche Umstände waren hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie nicht beteiligt. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung.

Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.).

Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurt. BGHZ 132, 164, 166 f.; v. 3.7.1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).

Im Unterschied zu diesen Fällen hatten die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Schädigers bestehenden gesteigerten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls abgebrochen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Verkehrsrecht von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Schäden. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zurechnung von psychischen Schäden bei mittelbar am Unfallgeschehen Beteiligten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Mandant unmittelbar am Unfall beteiligt war oder lediglich Zeuge des Geschehens war. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Einzelfalls genau zu analysieren und die Kausalität zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung nachzuweisen. Zudem ist die Abgrenzung zu Fällen der Rettungshandlung von Relevanz, um eine mögliche Haftung des Schädigers zu begründen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06 Normen: BGB §823 Fundstelle: VersR 2007,1093

  1. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11
  2. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
  3. BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04
  4. BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10

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