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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07

Konkurrenz SVT-Ansprüche (Verletztenrente) und Arbeitgeber-Ansprüche (Entgeltfortzahlung)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008 (VI ZR 312/07) befasst sich mit der komplexen Thematik der Konkurrenz von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, insbesondere mit der Kollision von Verletztenrenten aus der Unfallversicherung und Ansprüchen des Arbeitgebers auf Ersatz von Entgeltfortzahlungen. Der BGH klärt die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils und die Auswirkungen von Zahlungen des Schädigers auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Anspruchsübergänge nach dem Recht der Sozialversicherungsträger und die daraus resultierenden Folgen für die beteiligten Parteien.

Leitsatz

a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch. R. erlitt am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden war, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. war im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem LG Limburg (4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt.

Mit "Abtretungserklärung" vom 11. August 1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf. Der Beklagte hielt die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert.

Er wandte außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Verletztenrente aus der Unfallversicherung den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Entgeltfortzahlung mindert, da eine Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten besteht. Hinsichtlich der Rechtskraft eines Feststellungsurteils betonte der BGH, dass dieses die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, nicht umfasst. Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Schädigers. Des Weiteren führte der BGH aus, dass die Erfüllung von Einzelansprüchen durch den Schädiger als Leistung auf den Gesamtanspruch zu werten ist, wodurch die Verjährung unterbrochen bzw. neu beginnt.

Der BGH verwies auf die Anspruchsübergänge nach § 1542 RVO und § 116 SGB X, wonach Ansprüche regelmäßig bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergehen, soweit eine Kongruenz mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten besteht. Für den Rechtsübergang reicht bereits eine entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus. Der Arbeitgeber erwirbt den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung. Der BGH stellte klar, dass die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 nicht zugunsten der Klägerin wirkte, da die Frage des Verdienstausfallschadens den Umfang des Unfallschadens und nicht den Anspruchsgrund betraf.

Zahlungen des Schädigers an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin wurden als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen waren und diese insoweit Gläubigerin geworden war. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen Ansprüchen des Arbeitgebers und des Sozialversicherungsträgers präzisiert. Sie verdeutlicht, dass die Verletztenrente die Ansprüche des Arbeitgebers mindert und die Reichweite der Rechtskraft von Feststellungsurteilen begrenzt. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Ansprüche bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind und welche dem Arbeitgeber zustehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Verjährung durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Anerkenntnisse, zu unterbrechen oder neu zu beginnen. Zudem ist die genaue Kenntnis der Anspruchsübergänge und deren zeitlicher Abfolge unerlässlich, um die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07 Fundstelle: VersR 2009, 230

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BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08

Mitverschulden des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfall-Ansprüchen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009 (VI ZR 58/08) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfallansprüchen eines verletzten Beamten. Im Kern geht es darum, ob der Dienstherr, der aufgrund eines Dienstunfalls für die Schäden seines Beamten eintritt, sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und präzisiert die Anforderungen an die Übertragung der Schadensminderungsobliegenheit auf den Zessionar.

Leitsatz

Hat der Dienstherr die Zuständigkeit für die Minderung des Erwerbsschadens des verletzten Beamten in der Weise erlangt, dass die Eigenverantwortung des Beamten entsprechend gemindert erscheint, kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Dienstherrn treffen.

Sachverhalt

Ein Beamter erlitt einen Dienstunfall, bei dem er verletzt wurde. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit dem 4.1.2002 war er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt ca. 50.000 EUR, Heilbehandlungskosten einschließlich Fahrtkosten in Höhe von ca. 10.000 EUR und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von ca. 5.000 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Auf die Berufungen der Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von ca. 30.000 EUR und von Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 7.300 EUR sowie zur Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Beamte zwar den Unfall nicht schuldhaft herbeigeführt hatte, dieser aber auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert, wodurch er seine Schadensminderungspflicht verletzt habe.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustanden. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass der Kläger die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und dadurch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe. Zwar obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und – auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs – nicht dem Zessionar.

Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. § 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben.

Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Geschädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zessionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maßnahme zur Schadensminderung versäumt hat. Es war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hatte.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbsschadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglichkeit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügte, aber jedenfalls vom 1.9.2001 an uneingeschränkt innendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten im Innendienst fiel allein in die Zuständigkeit des Klägers.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Schadensminderungsobliegenheit auch im Kontext von Anspruchsübergängen, insbesondere bei Dienstunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Dienstherr seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, da dies zu einer Reduzierung des Ersatzanspruchs führen kann. Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Schadensminderung auf den Dienstherrn ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Verantwortlichkeiten und Einflussmöglichkeiten des Dienstherrn. Im Personenschadenrecht ist es von großer Bedeutung, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um die Haftungsquote korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des Beamtenrechts und verdeutlicht die Relevanz des Mitverschuldens.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08

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BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14

Rechtskraftwirkung eines Adhäsionsurteils über unbezifferten Schmerzensgeldantrag

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 (VI ZR 27/14) befasst sich mit der Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Geschädigter nach einem rechtskräftigen Adhäsionsurteil, das ihm Schmerzensgeld zusprach und weitere Schadensersatzansprüche feststellte, im Zivilprozess weiteres Schmerzensgeld geltend machen kann. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn es um Verletzungsfolgen geht, die zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch nicht absehbar waren.

Leitsatz

ZPO § 322; StPO § 406 Abs. 3 S.

1. Zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Orientierungssatz: 1. Ein im Adhäsionsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag, mit dem dem Geschädigten einer gefährlichen Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zugesprochen und weiter festgestellt ist, dass der Schädiger verpflichtet ist, den aus der Tat entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, hindert die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes im Zivilprozess. Eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand ist gemäß § 322 ZPO unzulässig (Festhaltung BGH v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, NJW 1988, 2300).

2. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 EUR wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 28.5.2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige. Im Adhäsionsverfahren vor dem Amtsgericht wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Der Kläger erhob im Zivilprozess Klage auf weiteres Schmerzensgeld. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld durch die Rechtskraft des Adhäsionsurteils ausgeschlossen sei. Der Kläger argumentierte, dass die geltend gemachten Spätfolgen im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Die Revision war nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den gesondert hätte entschieden werden können. Frei von Rechtsfehlern war die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des LG R. v. 28.1.1993 und des OLG S. v. 13.7.1993 die Klägerin nicht daran hinderte, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urt. v. 11.6.1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; v. 8.7.1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; v. 20.1.2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - IV ZR 41/74, VersR 1976, 440, 441).

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet auch die Berücksichtigung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, sind von der Rechtskraft nicht umfasst. Im vorliegenden Fall waren die geltend gemachten Spätfolgen zum Zeitpunkt des Adhäsionsurteils nicht vorhersehbar. Daher war die erneute Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zulässig.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Rechtskraft eines Adhäsionsurteils nicht absolut ist. Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen ist sorgfältig zu prüfen, ob die geltend gemachten Schäden bereits im ersten Verfahren berücksichtigt wurden oder ob es sich um neue, zum damaligen Zeitpunkt unvorhersehbare Folgeschäden handelt. Anwälte müssen daher bei der Mandatsbearbeitung im Zusammenhang mit Adhäsionsurteilen die konkreten Umstände des Einzelfalls genau analysieren und die medizinische Entwicklung des Geschädigten berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Schadensdokumentation und der frühzeitigen Einbeziehung von medizinischen Gutachten. Zudem ist zu beachten, dass die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden im Adhäsionsverfahren die spätere Geltendmachung von Ansprüchen nicht grundsätzlich ausschließt, sofern es sich um neue, unvorhersehbare Schäden handelt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14 Fundstelle: VersR 2015, 772

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BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06

Keine Nutzungsausfallentschädigung beim gewerblich genutzten Kfz bei Erstattung der Mietwagenkosten

Der BGH hat entschieden, dass dem Geschädigten bei einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn ihm ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht und die Kosten hierfür erstattet werden. Es fehlt dann an einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil.

Leitsatz

Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.

Sachverhalt

Bei einem Unfall am 6. April 2003 wurde ein Firmenfahrzeug der Klägerin beschädigt, das als Geschäftsführerfahrzeug genutzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Das Autohaus stellte der Klägerin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, das sie bis zur Fertigstellung der Reparatur nutzte. Die Mietwagenkosten von pauschal 1.500 EUR wurden erstattet. Die Klägerin verlangte darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage zu je 91 EUR.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die Klägerin ein gleichwertiges Mietfahrzeug nutzen konnte und die Kosten erstattet wurden, fehlte es an einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung neben den konkreten Mietwagenkosten kommt bei gewerblichen Fahrzeugen nicht in Betracht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung grenzt die Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichen Fahrzeugen klar ab. Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen gibt es bei Gewerbefahrzeugen keine abstrakte Nutzungsentschädigung, wenn die konkrete Nutzungsmöglichkeit durch ein Mietfahrzeug sichergestellt ist. Die Entschädigung beschränkt sich auf die konkreten Kosten der Ersatzmobilität.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 267 = VersR 2008, 369

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BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04

Probleme des gestörten Gesamtschuldverhältnisses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (VI ZR 25/04) über die Haftung im Kontext eines Arbeitsunfalls zu entscheiden, bei dem ein Dachdecker durch eine ungesicherte Dachöffnung stürzte. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die Haftung der beteiligten Unternehmen beeinflussen. Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Haftung von Unternehmen, die nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind, und deren Verantwortlichkeit im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses.

Leitsatz

Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden grundsätzlich freigestellt, es sei denn, ihn trifft eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens (Bestätigung des Senatsurt. v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).

Sachverhalt

Der Kläger erlitt als Arbeitnehmer einer Dachdeckerfirma, die als Subunternehmerin das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte, einen Arbeitsunfall. Am 21. April 1998 stürzte er beim Vermessen der Dachfläche durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster etwa fünf Meter tief und zog sich schwerste Verletzungen zu. Die zuständige Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Der Kläger hatte zunächst auch die Generalunternehmerin in Anspruch genommen, die sich jedoch in der Insolvenz befand. Das Verfahren gegen diese wurde abgetrennt. Der Kläger verlangte nun von der nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlichen persönlich haftenden Gesellschafterin der Generalunternehmerin (Beklagte zu 1) und der Firma W. N.

Systembau GmbH (Beklagte zu 2) Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall sowie zur Ersetzung weiterer Schäden. Die Beklagte zu 1 verfolgte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2 fortsetzte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB haftbar gemacht. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines so genannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der BGH stellte fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 1 Alt. 3 SGB VII nicht greift, wenn der Unternehmer nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig wird.

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 jedoch nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint hatte. Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweiten Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.

Der BGH stellte fest, dass die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt ist, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahlnnd Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Unternehmen im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere wenn diese nicht unmittelbar auf der Baustelle tätig sind. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist von Bedeutung, dass die Haftungsprivilegierung nach SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses sorgfältig geprüft werden müssen, um die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Verkehrssicherungspflichten und des Organisationsverschuldens. Sie zeigt, dass eine Haftung des Unternehmens trotz der Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers bestehen kann, wenn eigene Pflichten verletzt wurden. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Unfalls und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Unternehmen detailliert untersuchen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen. Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Rahmen von Arbeitsunfällen, bei denen mehrere Unternehmen beteiligt sind.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04

  1. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04
  2. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 227/06
  3. BGH VI ZR 363/11 – Unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
  4. BGH VI ZR 45/12 – Aussetzung eines Rechtsstreits nach der EuGVVO bei Verkehrsunfällen im Ausland

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    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
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    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
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