BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08
§ 1359 BGB bei Sportunfällen von Eheleuten (Wasserski)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 79/08) mit der Frage der Haftungsmilderung nach § 1359 BGB bei Sportunfällen zwischen Eheleuten, hier beim Wasserskifahren, auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall ging es um einen Ausgleichsanspruch nach einem Unfall, bei dem die Ehefrau des Beklagten durch die Bootschraube verletzt wurde. Der BGH entschied, dass eine Haftungsmilderung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Leitsatz
Auch bei der gemeinsamen Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung kommt eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht, wenn der Unfall durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verursacht wurde, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert sind.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die der Ehefrau des Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden waren. Am 10. August 2001 waren der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Kläger in dessen Motorboot zum abwechselnden Wasserskifahren an den Gardasee ausgefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Ehefrau hinter dem vom Beklagten gesteuerten Boot Wasserski. Als sie ihre Wasserskifahrt beenden wollte und auf das Motorboot zuschwamm, drückte der Beklagte nach einem Warnschrei des Klägers die beiden Gashebel nach vorne. Da sich – ohne sein Wissen – beide Getriebehebel in Rückwärtsposition befanden, fuhr das Boot nicht wie beabsichtigt nach vorne, sondern nach hinten.
Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. Der Beklagte hatte selbst ein Motorboot, das über zwei Hebel gesteuert wurde, wobei das Boot bei Vorwärtsstellung der Hebel nach vorne fuhr und in Rückwärtsstellung der Hebel nach hinten. Das Motorboot des Klägers wurde dagegen über vier Hebel bedient. Die beiden größeren Hebel ließen sich nur nach vorne bewegen und waren mit dem Gaspedal im Auto vergleichbar. Die beiden kleineren Hebel in der Mitte stellten das Getriebe dar. Waren diese Hebel nach vorne geschoben, fuhr das Boot vorwärts, befanden sie sich in rückwärtiger Stellung, fuhr das Boot rückwärts. In der Mitte befand sich der Leerlauf.
Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte; der Leerlauf war jedoch nicht eingerastet, so dass noch der Rückwärtsgang eingestellt war. Das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern ist in Italien durch Ministerialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 geregelt. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG München wegen Verletzung der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz an die Ehefrau des Beklagten verurteilt. Im jetzigen Verfahren begehrte er, ihn zu 80 % von den Schadensersatzansprüchen der Ehefrau des Beklagten und der Sozialversicherungsträger freizustellen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass die Haftung des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen war. Dies begründete das Gericht damit, dass die im vorliegenden Fall verletzten Verkehrssicherungspflichten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert waren, die den Schutz der Wasserskiläufer und unbeteiligter Dritter bezweckten und keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab ließen. Insbesondere sei in Art. 1 des Erlasses detailliert geregelt, unter welchen Bedingungen das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern tagsüber bei günstigen Witterungsbedingungen gestattet ist und welcher Abstand dabei zum Wasserskifahrer und anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten ist.
Auch wenn es sich um die gemeinsame Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung handelte, kam mithin im Streitfall eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht. Demgemäß war die Verantwortlichkeit des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung des Beklagten neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Kläger besteht. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum jeweiligen Haftungsanteil der Parteien treffen und die bisher offen gelassene Prüfung nachholen konnte, ob Verjährung eingetreten ist.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftungsmilderung im Rahmen von Sportunfällen zwischen Ehegatten. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen stets zu prüfen ist, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften die Verkehrssicherungspflichten konkretisieren. Ist dies der Fall, kann eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB ausscheiden, was zu einer strengeren Haftung des Schädigers führt. Dies ist insbesondere relevant, wenn es um die Abgrenzung zwischen fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten geht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zugrunde liegenden Umstände und der einschlägigen Rechtsvorschriften, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Zudem ist die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfalls, wie beispielsweise die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, von entscheidender Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08 Normen: BGB §§ 823, 1359 Fundstelle: VersR 2009, 840
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BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07
Konkurrenz SVT-Ansprüche (Verletztenrente) und Arbeitgeber-Ansprüche (Entgeltfortzahlung)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008 (VI ZR 312/07) befasst sich mit der komplexen Thematik der Konkurrenz von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, insbesondere mit der Kollision von Verletztenrenten aus der Unfallversicherung und Ansprüchen des Arbeitgebers auf Ersatz von Entgeltfortzahlungen. Der BGH klärt die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils und die Auswirkungen von Zahlungen des Schädigers auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Anspruchsübergänge nach dem Recht der Sozialversicherungsträger und die daraus resultierenden Folgen für die beteiligten Parteien.
Leitsatz
a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch. R. erlitt am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden war, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. war im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem LG Limburg (4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt.
Mit "Abtretungserklärung" vom 11. August 1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf. Der Beklagte hielt die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert.
Er wandte außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Verletztenrente aus der Unfallversicherung den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Entgeltfortzahlung mindert, da eine Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten besteht. Hinsichtlich der Rechtskraft eines Feststellungsurteils betonte der BGH, dass dieses die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, nicht umfasst. Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Schädigers. Des Weiteren führte der BGH aus, dass die Erfüllung von Einzelansprüchen durch den Schädiger als Leistung auf den Gesamtanspruch zu werten ist, wodurch die Verjährung unterbrochen bzw. neu beginnt.
Der BGH verwies auf die Anspruchsübergänge nach § 1542 RVO und § 116 SGB X, wonach Ansprüche regelmäßig bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergehen, soweit eine Kongruenz mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten besteht. Für den Rechtsübergang reicht bereits eine entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus. Der Arbeitgeber erwirbt den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung. Der BGH stellte klar, dass die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 nicht zugunsten der Klägerin wirkte, da die Frage des Verdienstausfallschadens den Umfang des Unfallschadens und nicht den Anspruchsgrund betraf.
Zahlungen des Schädigers an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin wurden als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen waren und diese insoweit Gläubigerin geworden war. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen Ansprüchen des Arbeitgebers und des Sozialversicherungsträgers präzisiert. Sie verdeutlicht, dass die Verletztenrente die Ansprüche des Arbeitgebers mindert und die Reichweite der Rechtskraft von Feststellungsurteilen begrenzt. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Ansprüche bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind und welche dem Arbeitgeber zustehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Verjährung durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Anerkenntnisse, zu unterbrechen oder neu zu beginnen. Zudem ist die genaue Kenntnis der Anspruchsübergänge und deren zeitlicher Abfolge unerlässlich, um die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07 Fundstelle: VersR 2009, 230
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BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04
Probleme des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (VI ZR 25/04) über die Haftung im Kontext eines Arbeitsunfalls zu entscheiden, bei dem ein Dachdecker durch eine ungesicherte Dachöffnung stürzte. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die Haftung der beteiligten Unternehmen beeinflussen. Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Haftung von Unternehmen, die nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind, und deren Verantwortlichkeit im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses.
Leitsatz
Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden grundsätzlich freigestellt, es sei denn, ihn trifft eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens (Bestätigung des Senatsurt. v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).
Sachverhalt
Der Kläger erlitt als Arbeitnehmer einer Dachdeckerfirma, die als Subunternehmerin das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte, einen Arbeitsunfall. Am 21. April 1998 stürzte er beim Vermessen der Dachfläche durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster etwa fünf Meter tief und zog sich schwerste Verletzungen zu. Die zuständige Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Der Kläger hatte zunächst auch die Generalunternehmerin in Anspruch genommen, die sich jedoch in der Insolvenz befand. Das Verfahren gegen diese wurde abgetrennt. Der Kläger verlangte nun von der nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlichen persönlich haftenden Gesellschafterin der Generalunternehmerin (Beklagte zu 1) und der Firma W. N.
Systembau GmbH (Beklagte zu 2) Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall sowie zur Ersetzung weiterer Schäden. Die Beklagte zu 1 verfolgte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2 fortsetzte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB haftbar gemacht. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines so genannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der BGH stellte fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 1 Alt. 3 SGB VII nicht greift, wenn der Unternehmer nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig wird.
Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 jedoch nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint hatte. Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweiten Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.
Der BGH stellte fest, dass die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt ist, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahlnnd Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Unternehmen im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere wenn diese nicht unmittelbar auf der Baustelle tätig sind. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist von Bedeutung, dass die Haftungsprivilegierung nach SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses sorgfältig geprüft werden müssen, um die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Verkehrssicherungspflichten und des Organisationsverschuldens. Sie zeigt, dass eine Haftung des Unternehmens trotz der Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers bestehen kann, wenn eigene Pflichten verletzt wurden. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Unfalls und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Unternehmen detailliert untersuchen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen. Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Rahmen von Arbeitsunfällen, bei denen mehrere Unternehmen beteiligt sind.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04
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BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12
Tätigkeit für eigenen Betrieb und Unfallbetrieb (Werksbus)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2013 (VI ZR 155/12) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen betrieblicher Tätigkeit für den eigenen Betrieb und dem Unfallbetrieb im Kontext des Haftungsprivilegs nach § 106 SGB VII. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit sowohl im Interesse des Unfallbetriebs als auch des eigenen Unternehmens dem Unfallbetrieb zuzuordnen ist. Zudem werden die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII präzisiert.
Leitsatz
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall als Versicherter aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der B. AG in deren Werk in D. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall hatte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1 führte Fahrten mit einem Werksbus durch, die sowohl der Erbringung seiner Arbeitsleistung als auch dem Transport von Arbeitnehmern der B. AG dienten. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und wies die Klage ab. Die Beklagten machten geltend, dass der Unfall als Versicherungsfall für die B.
AG anerkannt wurde und daher nicht mehr der Beklagten zu 2 zugeordnet werden konnte. Sie bestritten nicht, dass der Kläger für die B. AG tätig war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ausnahmsweise entbehrlich war, da sie eine bloße Förmelei gewesen wäre. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft war den Beklagten insofern günstig, als durch die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen geltend gemachte Haftungsprivilegierung geschaffen worden war. Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckte sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist.
Der BGH betonte, dass die Tätigkeit des Schädigers dem Unfallbetrieb nur dann zuzuordnen ist, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Hinsichtlich der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII stellte der BGH klar, dass diese betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfordert, die bewusst und gewollt ineinandergreifen. Eine bloße Arbeitsberührung oder das Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs bei Tätigkeiten für eigene und fremde Unternehmen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Tätigkeit des Schädigers primär dem Unfallbetrieb oder dem eigenen Unternehmen diente. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände der Unfallentstehung genau zu analysieren, um die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimmten Betrieb vornehmen zu können. Zudem ist die genaue Prüfung der Beteiligung am Verwaltungsverfahren von entscheidender Bedeutung, um die Bindungswirkung von Entscheidungen der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Anwesenheit auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um das Haftungsprivileg zu begründen. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Arbeitsabläufen und der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 Normen: SGB VII §§ 105 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3, 108 Abs. 2; SGB X § 108 Abs. 2 Fundstelle: VersR 2013, 862
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BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04
Keine Anwendbarkeit des § 108 SGB VII bei Teilungsabkommen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 20. September 2005 (VI ZB 78/04) mit der Frage der Aussetzung eines Zivilverfahrens gemäß § 108 SGB VII im Kontext eines Teilungsabkommens auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, ob die Vorschrift des § 108 SGB VII auch dann Anwendung findet, wenn die Klärung der Haftungsfrage im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und Unfallversicherungsträger erfolgt. Der BGH verneinte dies und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.
Leitsatz
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. b) Die rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen. Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen.
Sachverhalt
Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das AG hat die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des BGH
Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar gehört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl.
Senatsurt. v. 6.12.1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153; v. 8.2.1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535 und v. 23.3.1993 - VI ZR 164/92, VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung lag hier nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der BGH nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Der Beschluss hielt jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII als gegeben ansah.
Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Dabei muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstattungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.).
Dies entspricht der in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die - natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine Angehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des früheren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann.
Es stellt dabei jedoch auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies ist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine solche Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur Feststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, a.a.O., 73; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 109 Rn 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.
Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kam hier nicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen hatten. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht.
Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Grenzen der Anwendung von § 108 SGB VII in Bezug auf Teilungsabkommen. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass eine Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit einem Teilungsabkommen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Vielmehr ist die Haftungsfrage durch das Zivilgericht selbst zu klären. Dies hat zur Folge, dass die Anwälte die relevanten Fragen im Rahmen des Zivilprozesses umfassend darlegen und beweisen müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und der korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften des SGB VII. Zudem ist zu beachten, dass eine entsprechende Anwendung von § 108 SGB VII in solchen Konstellationen ausscheidet.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04

