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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20

SVT-Regress über § 116 Abs. 1 SGB X bei Sozialversicherung mit Eltern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 (VI ZR 125/20) befasst sich mit dem Zeitpunkt des Anspruchsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Kontext von Sozialleistungen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erbracht wurden. Der BGH differenziert dabei zwischen Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses gewährt werden, und solchen, deren Gewährung an andere Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger im Personenschadenrecht.

Leitsatz

a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren. Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. b) Zur grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB).

Sachverhalt

Die Klägerin, die Regressbeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Leistungsempfängers W. auf Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld in Anspruch. Am 20. April 1999 nahm der Beklagte den damals zwölfjährigen W. als Sozius auf dem von ihm gesteuerten Mofa mit. Infolge von Unaufmerksamkeit kam der Beklagte von der Fahrbahn ab, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug. Hierbei erlitt W., der keinen Helm trug, schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma mit Basalganglienblutung. Seit dem Unfall ist er zu 100 % schwerbehindert.

Er leidet seither an einer inkompletten Lähmung der Extremitäten, einer Verlangsamung der Sprache und einer Störung der Wortbildung. Außerdem hat er eine Sehschwäche sowie eine Merkfähigkeitsstörung mit Leistungsminderung des Intellekts. Im Jahr 2003 erlangte er den Hauptschulabschluss. Von 2003 bis 2005 absolvierte er eine zweijährige Berufsvorbereitung, an die sich der Besuch einer kaufmännischen Berufsfachschule anschloss. Diese Ausbildung musste W. im Jahr 2006 allerdings abbrechen, weil er weitergehende Unterstützung benötigte. Seit dem 10. Juli 2006 bezieht er von der Klägerin Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben gemäß den §§ 97 ff. SGB III a.F. (Ausbildung) und Arbeitslosengeld. Im August 2012 wurde er in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen.

Die Klägerin übernahm die Kosten der Eingliederung. Nach dem 31. Oktober 2014 trat W. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle an. Zum Ausgleich seiner unfallbedingten Leistungsmin

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht differenziert hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X. Maßgeblich ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Das Gericht befasste sich zudem mit der Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung des Leistungsgrundes bei der Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die erbrachten Sozialleistungen auf einem Sozialversicherungsverhältnis beruhen, um den maßgeblichen Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Dies ist insbesondere relevant für die Berechnung von Verjährungsfristen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Leistungsgrundlagen. Die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Regressansprüchen oder die Abwehr unberechtigter Forderungen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die prozessuale Strategie im Personenschadenrecht, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 125/20

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BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08

Anspruchsübergang § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2009 (VI ZR 208/08) befasst sich mit Fragen des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. Im Kern geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs und den Umfang der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Schädigers hat.

Leitsatz

a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.

Sachverhalt

Der Kläger, die Bundesagentur für Arbeit, machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht des Versicherten N. geltend. N. war bei einem Verkehrsunfall am 18.11.1995 schwer verletzt worden, als er als Mitfahrer in einem Pkw saß, der von dem Beklagten zu 1 geführt und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich bei schneeglatter Fahrbahn. Die Blutprobe des Beklagten zu 1 ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille. N., der nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen knöchernen Kreuzbandausriss rechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur rechts und eine Beckenringfraktur links. Zum Unfallzeitpunkt befand sich N. in der Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer.

Die Landesversicherungsanstalt Th. (LVA) erbrachte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und schloss mit der Beklagten zu 2 einen Abfindungsvergleich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Knüpfen Sozialleistungen, wie bei der Bundesagentur für Arbeit, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Im vorliegenden Fall war aufgrund der Schwere der Verletzungen des Versicherten N. bereits im Unfallzeitpunkt mit der Notwendigkeit einer Umschulung zu rechnen, sodass die Leistungspflicht der Klägerin ernsthaft in Betracht kam. Die Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X erstreckt sich auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des Urteils und dessen tragende Feststellungen, nicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität. Die Zuständigkeit der LVA für Leistungen im Jahr 2003 konnte nicht aus dem von ihr abgeschlossenen Abfindungsvergleich hergeleitet werden. Eine Bindungswirkung könnte in der Sache jedenfalls nicht über die Bindung hinausgehen, die eine unanfechtbare Entscheidung eines Leistungsträgers oder eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts entfalten würde.

Da Leistungsansprüche und -pflichten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, kann eine Entscheidung darüber keine allgemeine Aussage über die Zuständigkeit eines Leistungsträgers enthalten, sondern nur dessen konkrete Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitpunkt regeln. Einem Vergleich, den ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über die auf ihn übergegangenen Schadensersatzforderungen schließt, kann eine eingeschränkte Gesamtwirkung zukommen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X präzisiert. Insbesondere ist die Feststellung relevant, wann eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Leistungsträger und die Auswirkungen von Vergleichen genau zu analysieren, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08 Fundstelle: VersR 2009, 995

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BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13

Übergang der Rentenversicherungsbeiträge bei Behindertenwerkstätten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (VI ZR 546/13) befasst sich mit dem Übergang von Rentenversicherungsbeiträgen bei Personen, die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche auf den Bund übergehen, wenn dieser Rentenversicherungsbeiträge für einen Geschädigten erstattet hat. Der BGH klärt, dass ein solcher Übergang voraussetzt, dass dem Verletzten zum Zeitpunkt des Übergangs noch ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht.

Leitsatz

Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann.

Sachverhalt

D. B. arbeitete seit November 2005 in den B.-Werkstätten in S., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Das klagende Land erstattete dem Träger der Einrichtung gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.298,44 EUR, die der Träger der Einrichtung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 für D. B. entrichtet hatte. Das Land machte die erstatteten Beträge als Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Haftungsquote von 30 % geltend. Darüber hinaus begehrte das Land die Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz der für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet sei.

Das Landgericht gab der Klage statt, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens war. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hielt die Klage im Ergebnis zutreffend für zulässig. Das Land machte keine eigenen Schadensersatzansprüche geltend, sondern fremde, angeblich gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auf den Bund übergegangene Schadensersatzansprüche. Hiergegen bestanden keine Bedenken, da das Land gemäß § 179 Abs. 1a Satz 2 SGB VI prozessführungsbefugt war. Es handelte sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Das Berufungsgericht hielt die Klage mit Recht für unbegründet. Im Zeitpunkt eines möglichen Anspruchsübergangs gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI stand D. B. gegen den Beklagten kein übergangsfähiger Anspruch mehr zu.

Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann. Andernfalls geht der Forderungsübergang ins Leere. Im Streitfall ging ein etwaiger dem Verletzten D. B. gegen den Beklagten zustehender Anspruch auf Ersatz entgangener Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls mit Abschluss und Erfüllung der Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung im Jahr 2001 unter, sollte der Anspruch nicht bereits zuvor untergegangen sein. Entsprechendes gilt für § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Durchgreifende Gründe für die Annahme, der klare Wortlaut der Vorschrift stehe im Widerspruch zum objektivierten Willen des Gesetzgebers, sind nicht ersichtlich. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, dass der historische Gesetzgeber von einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bedeutung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ausgegangen ist. Auch mit systematischen Erwägungen lässt sich ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nicht begründen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI an das Fortbestehen des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten geknüpft ist. Dies bedeutet, dass bei Abschluss eines Vergleichs, der auch Rentenversicherungsansprüche umfasst, ein späterer Übergang der Rentenversicherungsbeiträge an den Bund ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, ob und inwieweit ein Anspruchsübergang auf den Bund bereits erfolgt ist oder durch einen Vergleich ausgeschlossen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Anspruchsbegründung und -abgrenzung, um Doppelansprüche zu vermeiden und die Interessen des Mandanten optimal zu wahren. Zudem ist die Kenntnis der zeitlichen Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch und Erstattungsleistungen des Bundes essentiell.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13

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BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14

Kongruenz Maßnahmekosten Bundesagentur und Verdienstausfallschaden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (VI ZR 379/14) über die Frage der Aktivlegitimation eines Klägers im Zusammenhang mit einem Verdienstausfallschaden nach fehlerhaftem Geburtsmanagement zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Abgrenzung zwischen den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der BGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X auf den Leistungsträger ausscheidet und der Geschädigte seinen Anspruch selbst geltend machen kann.

Leitsatz

Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten es nicht, die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger zu bejahen, wenn der Geschädigte durch dessen Leistungen nicht schadensfrei gestellt wird.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erstattung eines Verdienstausfallschadens. Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand außer Streit. Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen, wo er sich zunächst im Eingangsverfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand. Seit Anfang Januar 2014 war der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Als monatliches Ausbildungsgeld erhielt der Kläger in den ersten 13 Monaten 63 EUR, in den weiteren Monaten bis einschließlich Dezember 2013 75 EUR.

Die von der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten Maßnahmekosten betrugen monatlich mehr als 3.000 EUR. Die Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers – den dieser unter Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des erhaltenen Ausbildungsgelds berechnet hatte – stand zwischen den Parteien außer Streit. Streitig war alleine die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei.

Die Entscheidung des BGH

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte dahinstehen, ob die Maßnahmekosten für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse oder des Erwerbsschadens, zu dessen Fallgruppe der Verdienstausfallschaden rechnet, zuzuordnen sind (vgl. Senatsurt. v. 27.1.2015 VI ZR 54/14, VersR 2015, 598 Rn. 18 f.) oder die Kriterien beider Fallgruppen erfüllen (vgl. Langenick, NZV 2007, 105, 110).

Der Senat betonte, dass die sogenannte „Gruppentheorie“, wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers erforderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadensersatzanspruch schon dann bejaht wird, wenn beide derselben Schadensgruppe dienen, auf die Aufgabe beschränkt ist, die Schadensregulierung zu erleichtern. Dies macht aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten rechtfertigen.

Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige Ergebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz eines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreicht, wenn die Leistungen des Versicherungsträgers sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken. Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten hier die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger nicht.

Die Legalzession des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X soll bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden. Ein Übergang des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit wegen deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt nach §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger seinen Verdienstausfallschaden mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte.

Ein Geschädigter kann als Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2013 - VI ZR 128/12, a.a.O. Rn. 13; v. 8.4.2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; v. 20.3.1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; siehe auch Senatsbeschl. v. 20.10.2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7 m.w.N.). Hierzu zählt der vom Kläger geforderte Verdienstausfallschaden.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X, insbesondere im Kontext von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Geschädigte durch die Leistungen des Leistungsträgers tatsächlich vollständig schadensfrei gestellt wurde. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Anspruch auf den Leistungsträger übergehen. Andernfalls bleibt der Geschädigte aktivlegitimiert, seinen Verdienstausfallschaden selbst geltend zu machen. Dies ist insbesondere relevant bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Schadenspositionen und der erbrachten Leistungen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14 Normen: SGB X § 116Abs. 1, 10; BGB §843 Abs.1; SGBIX §§40, 42 Abs.1 Nr.1 Zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Fundstelle: VersR 2015, 1048

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BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17

Verdienstausfallschaden bei unfallbedingtem Berufswechsel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 14. November 2017 (VI ZR 92/17) mit der Frage des Verdienstausfallschadens bei unfallbedingtem Berufswechsel auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Zurechnung eines Verdienstausfalls, der durch einen Berufswechsel infolge eines Unfalls und nachfolgender betrieblicher Umstrukturierungen ausgelöst wurde. Der BGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zurechnungszusammenhang trotz eines zwischenzeitlichen Arbeitsplatzwechsels weiterhin bestehen bleibt.

Leitsatz

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht war unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.

Sachverhalt

Der Kläger absolvierte von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Industriekaufmann. Anschließend war er kurzzeitig bei zwei Unternehmen beschäftigt, bevor er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion des Mobilfunkgeschäfts von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG in Düsseldorf tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und seinem tatsächlichen Nettoeinkommen, wobei auch Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab 2005 war das Einkommen des Klägers bei B. höher als das hypothetische Einkommen bei T.

Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, nach München zu wechseln und international tätig zu sein, was er ablehnte. Stattdessen schloss er mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhebungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Kläger aufgrund der Unvereinbarkeit der angebotenen Einsatzmöglichkeiten mit der Betreuung seines Kindes ausscheide. Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger im Landespolizeidienst des Landes H. tätig, wo er während der Probezeit im März 2009 entlassen wurde. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungszeiten. Der Kläger machte mit seiner Klage die Differenz zwischen seinem tatsächlichen und dem hypothetischen Einkommen als Feuerwehrmann bei T. in den Jahren 2009 bis 2013 geltend.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hatte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angenommen, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienstausfall des Klägers in den Jahren 2009 bis 2013 entfallen ließ. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Verlust seines Arbeitsplatzes bei B. nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruhte, sondern durch betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel und Personaleinsparungen bedingt war. Er habe die angebotene neue Einsatzmöglichkeit in München aufgrund seiner familiären Situation abgelehnt, woraufhin eine betriebsbedingte Kündigung drohte.

Das Berufungsgericht hätte sich nicht an eine vermeintliche Feststellung des Landgerichts, wonach kein Zusammenhang zwischen der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden Arbeitsplatzverlust bestehe, gebunden sehen dürfen. Das Landgericht hatte vielmehr festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort aus internationale Dienstreisen durchführte. Der BGH betonte, dass an die Annahme eines Ausnahmefalls, der den Zurechnungszusammenhang unterbricht, strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der Totalrestitution gebietet eine solche Bewertung nur in außergewöhnlichen Fällen.

Erforderlich sind klare Zäsuren, die erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwicklung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko gemacht hat. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen klaren Zäsur, da der Kläger die Aufhebungsvereinbarung schloss, weil ihm die angebotene neue Einsatzmöglichkeit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war und er nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle einen drohenden Arbeitsplatzverlust durch betriebsbedingte Kündigung vermeiden wollte. Der BGH stellte klar, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt.

Den Kläger trifft allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für die Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Personenschadenrecht. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Berufswechsel des Geschädigten tatsächlich auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht oder ob er durch unfallbedingte Umstände und betriebliche Veränderungen erzwungen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der detaillierten Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation, um den Zurechnungszusammenhang zu erhalten. Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen oder unzumutbaren Arbeitsplatzangeboten ist es wahrscheinlicher, dass der Anspruch auf Verdienstausfallschaden bestehen bleibt. Die Entscheidung betont die Beweislastverteilung, wonach die Haftpflichtversicherung die Voraussetzungen für eine Zäsur darlegen und beweisen muss. Dies ist im Interesse des Geschädigten, da es die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17

  1. BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96
  2. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16
  3. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
  4. BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04

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    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
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    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
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