BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 88/08
Rückforderung des Kostenvorschusses bei unterlassener Mängelbeseitigung
In dieser Entscheidung des VII. Zivilsenats hat der BGH grundlegende Fragen zur Rückforderung eines werkvertraglichen Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung geklärt. Das Urteil betrifft zwar primär das Werkvertragsrecht, ist aber auch für die Kfz-Schadenregulierung relevant, soweit es um die Abrechnung von Reparaturkostenvorschüssen geht.
Leitsätze
1. Der Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden. Der Besteller muss über den erhaltenen Vorschuss Abrechnung erteilen und den nicht zweckentsprechend verbrauchten Betrag zurückerstatten.
2. Ein Rückforderungsanspruch des Unternehmers entsteht, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will oder sie nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.
3. Der Vorschuss ist jedoch nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht wurde.
Sachverhalt
Dem Auftraggeber war im Rahmen eines Werkvertrags ein Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln zugesprochen worden. Er führte die Mängelbeseitigung in der Folge jedoch nicht durch. Der Auftragnehmer verlangte daraufhin die Rückzahlung des Kostenvorschusses und berief sich darauf, dass der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig unterlassen habe. Die Vorinstanzen stritten über die Voraussetzungen und den Umfang des Rückforderungsanspruchs.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass der Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung streng zweckgebunden ist. Er dient allein dazu, dem Besteller die Durchführung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Hieraus folgt eine Abrechnungspflicht: Der Besteller muss darlegen, wofür er den Vorschuss verwendet hat, und den nicht verbrauchten Teil zurückerstatten. Ein Rückforderungsanspruch entsteht insbesondere dann, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will. Der bloße Zeitablauf genügt allerdings noch nicht – vielmehr muss der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Durchführung setzen. Soweit der Vorschuss bereits zweckentsprechend für die Mängelbeseitigung verbraucht wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch.
Praxisbedeutung
Obwohl die Entscheidung primär das Werkvertragsrecht betrifft, hat sie Berührungspunkte zum Kfz-Schadensrecht. Die Grundsätze zur Zweckbindung von Vorschüssen sind auf die Frage übertragbar, inwieweit ein Geschädigter, der einen Reparaturkostenvorschuss erhalten hat, diesen bei unterlassener Reparatur zurückzahlen muss. Im Kfz-Schadensrecht gelten allerdings die besonderen Regelungen der fiktiven Abrechnung nach § 249 Abs. 2 BGB, die dem Geschädigten grundsätzlich die freie Verfügung über den Schadensersatzbetrag ermöglichen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08
Normen: §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB
Fundstelle: NJW 2009, 2123
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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16
Wirksamkeit einer doppelten Abtretung von Sachverständigenkosten an ein Inkassounternehmen
Der BGH hat die Zulässigkeit der sogenannten doppelten Abtretung bestätigt: Ein Geschädigter kann seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an den Sachverständigen abtreten, der diesen seinerseits an ein Inkassounternehmen weiterabtritt. Die Einziehung durch den Sachverständigen oder das Inkassounternehmen ist als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig.
Leitsätze
1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, liegt darin kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.
2. Stellt die Geltendmachung der abgetretenen Forderung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht.
3. Ansatzpunkt für die Auslegung eines Formularvertrags ist in erster Linie der Vertragswortlaut.
Sachverhalt
Die klagende Verrechnungsstelle mit Inkassoerlaubnis machte restliche Sachverständigenkosten aus doppelt abgetretenem Recht geltend. Der Geschädigte hatte den Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt und seinen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an diesen abgetreten. Der Sachverständige trat den Anspruch an die Klägerin weiter. Die Versicherung bestritt die Aktivlegitimation und die Höhe der Kosten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die doppelte Abtretung ist wirksam: Die erste Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen war hinreichend bestimmt, da sie sich ausdrücklich auf den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bezog. Die Weiterabtretung an das Inkassounternehmen war ebenfalls wirksam. Die Einziehungstätigkeit des Sachverständigen stellt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar, da sie als Nebenleistung zum Hauptgeschäft der Gutachtenerstellung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist – unabhängig davon, wie häufig der Sachverständige so vorgeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung sichert die in der Praxis weit verbreitete Abtretungskette Geschädigter → Sachverständiger → Inkassounternehmen ab. Sachverständige und Verrechnungsstellen können Erstattungsansprüche weiterhin im eigenen Namen geltend machen, sofern die Abtretung bestimmt formuliert ist und die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16
Normen: §§ 134, 249, 305c Abs. 2, 307, 398 BGB; §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 1 RDG
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14
Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (VI ZR 8/14) befasst sich mit den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden, insbesondere im Kontext eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS). Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten und die Kausalität zwischen Unfallereignis und psychischer Beeinträchtigung. Zudem werden die Anforderungen an die Feststellung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses im Sinne eines PTBS konkretisiert.
Leitsatz
Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat.
Sachverhalt
Die Klägerin wurde Zeugin eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Sohn von einem Pkw des Beklagten erfasst wurde. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor. Als Reaktion hierauf entwickelte sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußerte und es ihr unmöglich machte, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Beratung ab. Auf die Berufung der Klägerin erhob das Oberlandesgericht weiteren Beweis und gab der Klage teilweise statt, wies die Berufung im Übrigen jedoch zurück.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter, mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Die Beklagten erstrebten mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Klägerin wandte sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht – und diese nur bis Ende 2007 – berücksichtigt hatte und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten, und deshalb unter dem Aspekt eines "Schockschadens" nicht ersatzfähig seien. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.
Für die Revision war zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten war, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage ließ das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens. Die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB hatte das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr begonnene Therapie nicht fortgesetzt hatte. Das Berufungsgericht meinte, der Klägerin könne wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Möglicherweise hatte das Berufungsgericht die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt.
Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde. Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, konnte ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht war zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom entstanden, mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die Anschlussrevision wies jedoch zutreffend darauf hin, dass nach anerkannter medizinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellte, ließen die Darlegungen des Sachverständigen nicht erkennen. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Die Sache war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von Schmerzensgeldansprüchen bei mittelbaren Schockschäden konkretisiert. Insbesondere die Abgrenzung zwischen den üblichen Beeinträchtigungen von Angehörigen und den ersatzfähigen psychischen Schäden wird durch die Entscheidung verdeutlicht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen. Zudem ist die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere im Hinblick auf die Nichtfortsetzung einer Therapie, von praktischer Relevanz. Anwälte müssen die medizinischen Grundlagen des PTBS und die Anforderungen an die Darlegung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten erfolgreich durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14
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BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 185/16
Darlegungslast bei Sachverständigenkosten – Unbeglichene Rechnung allein genügt nicht
In dieser Entscheidung hat der BGH die Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe bei Sachverständigenkosten verschärft: Legt der Geschädigte oder sein Zessionar lediglich eine unbeglichene Rechnung vor, genügt bereits ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den Versicherer, sofern keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand vorgetragen werden.
Leitsatz
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.
Sachverhalt
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Die Geschädigte hatte ein Sachverständigenbüro mit der Schadenfeststellung beauftragt. Das Gutachten kostete 495,64 EUR. Der Anspruch wurde über eine formularmäßige Abtretung zunächst an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten. Die Versicherung zahlte vorgerichtlich 390 EUR und hielt den Rest für überhöht. Die Klägerin klagte den Differenzbetrag von 105,64 EUR ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision der Beklagten statt. Er differenzierte für die Darlegungslast danach, ob die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten bereits bezahlt wurde oder nicht. Bei einer bezahlten Rechnung bildet der tatsächliche Aufwand ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit – hier genügt einfaches Bestreiten nicht. Anders bei einer unbeglichenen Rechnung: Hier fehlt die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung. Die bloße Vorlage einer unbeglichenen Rechnung reicht als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung nicht aus, wenn der Versicherer die Angemessenheit bestreitet. Der Geschädigte oder sein Zessionar muss dann weitere konkrete Umstände darlegen, die die Erforderlichkeit der berechneten Kosten belegen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenkostenregulierung, insbesondere bei Abtretungsmodellen, bei denen der Sachverständige oder ein Inkassounternehmen die Forderung geltend macht, ohne dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat. In diesen Fällen ist die Durchsetzung restlicher Sachverständigenkosten deutlich erschwert, da die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung fehlt und der Kläger substanziiert zur Erforderlichkeit vortragen muss.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 185/16
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17
Beweismaß bei mehreren unfallursächlichen Primärverletzungen – HWS-Distorsion
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (VI ZR 113/17) die Anforderungen an das Beweismaß bei mehreren unfallursächlichen Primärverletzungen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Feststellung einer Primärverletzung, wie beispielsweise einer HWS-Distorsion, die Beweisanforderungen für weitere, vom Unfallgeschädigten geltend gemachte Verletzungen beeinflusst. Der BGH stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen.
Leitsatz
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden "aus derselben Schädigungsursache". Soweit dem zu entnehmen sein sollte, dass eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung ausreiche, um alle darüber hinaus behaupteten Verletzungen unabhängig von ihrem Verhältnis zu dieser Primärverletzung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu verlagern und damit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, wird hieran nicht festgehalten.
Sachverhalt
Der Kläger war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden, bei dem das Fahrzeug der Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Streifschaden in Höhe von 18.635,36 EUR, den die Beklagte regulierte. Streitig war, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Am 13.10.2010 suchte der Kläger eine Allgemeinarztpraxis auf, wo eine HWS-Distorsion sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert wurden. Am 15.10.2010 suchte der Kläger einen Orthopäden auf, der eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten Innen- und Außenmeniskus diagnostizierte.
Ein MRT des linken Knies ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. Zudem wurde eine Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus, ein kleiner Knochen-Knorpel-Defekt und ein leichter Kniegelenkserguss festgestellt. Der Bericht vom 27.10.2010 wies darauf hin, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Die Allgemeinarztpraxis bescheinigte dem Kläger eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 08.10.2010 bis zum 06.12.2010.
Der Kläger behauptete, er habe durch den Unfall nicht nur eine HWS-Distorsion, sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten, da sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er sich dadurch das linke Knie verdreht habe. Hieraus resultierte ein geltend gemachter Verdienstausfallschaden sowie ein Schmerzensgeldanspruch.
Die Entscheidung des BGH
Der Senat stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen, nur weil eine Primärverletzung festgestellt wurde. Der BGH differenziert zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Er führt aus, dass die Feststellung einer unfallursächlichen Primärverletzung nicht automatisch alle weiteren behaupteten Verletzungen in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität verlagert. Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, in denen zwischen dem Nachweis eines konkreten Haftungsgrundes und der Frage, ob weitere Schäden Folgeschäden der Primärverletzung sind, unterschieden wurde. So genügt der Nachweis einer Verletzung, um die Haftung zu begründen.
Ob weitere Schäden, wie beispielsweise eine Hirnschädigung, auf diese Verletzung zurückzuführen sind, ist dann nach § 287 ZPO zu beurteilen. Die Entscheidung betont, dass die Anwendung des § 287 ZPO auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität beschränkt ist, also auf die Frage, ob ein bestimmter Schaden Folge der bereits festgestellten Verletzung ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Beweisanforderungen bei komplexen Verletzungsbildern. Sie verdeutlicht, dass die Feststellung einer Primärverletzung nicht automatisch die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO für alle weiteren geltend gemachten Schäden nach sich zieht. Anwälte müssen daher sorgfältig differenzieren, welche Schäden unmittelbar auf die Primärverletzung zurückzuführen sind und welche eigenständige Beweisführung erfordern. Dies ist insbesondere bei der Geltendmachung von Folge- oder Begleitschäden von Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der Kausalität zwischen Unfall, Primärverletzung und den weiteren geltend gemachten Schäden, um die Beweisführung zu erleichtern. Zudem ist die Entscheidung relevant für die Bewertung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall, da diese Ansprüche von der Kausalität der Verletzungen abhängen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17

