BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21
Begriff der Primärverletzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2022 (VI ZR 58/21) die Frage der Haftung für psychische Primärschäden nach einem Verkehrsunfall erneut beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob Übelkeit und Kopf- sowie Nackenschmerzen, die nach einem Unfall auftraten, als Primärverletzung im Sinne des Schadensersatzrechts zu qualifizieren sind. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, dass die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft war.
Leitsatz
Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann nicht verneint werden, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt wurden, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten, und die Klägerin darüber hinaus unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen litt, wobei diese Schmerzen und die Übelkeit Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen waren.
Sachverhalt
Die Klägerin war infolge eines Verkehrsunfalls verletzt worden. Sie gab an, bis zu dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach dem Unfall wurden bei ihr Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten. Insbesondere waren eine Muskelverspannung sowie eine Steilstellung der Halswirbelsäule gegeben. Darüber hinaus litt die Klägerin unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht ausreichend begründet. Die Entscheidungsgründe ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welches Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlagen in Abrede gestellt werden sollte. Soweit das Berufungsgericht die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen nicht als Primärverletzung ansah, hatte es den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Primärverletzung verkannt. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach die Schmerzen und die Übelkeit nicht durch den Unfall verursacht worden seien, begegnete rechtlichen Bedenken.
Der BGH stellte fest, dass der Unfall äquivalent kausal für die Beschwerden war. Die Schmerzen und die Übelkeit waren Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen. Es bestanden keine Zweifel an der adäquaten Kausalität. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft eine Haftung verneint, da es einen Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führten, nicht unter den Schutzzweck der deliktischen Sorgfaltspflichten fallen sah. Der Schädiger haftet grundsätzlich auch für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung. Die Verneinung der Haftung durfte nicht mit der Begründung erfolgen, die Klägerin habe infolge des Unfalls nur Bagatellverletzungen erlitten.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen im Personenschadenrecht. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen auch psychische Beeinträchtigungen, wie Übelkeit und Kopfschmerzen, als mögliche Primärverletzungen in Betracht ziehen. Die Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und entschädigungspflichtigen Schäden ist im Lichte dieser Entscheidung besonders sorgfältig vorzunehmen. Die Entscheidung stärkt die Position von Unfallopfern, indem sie die Haftung des Schädigers für psychische Folgen des Unfalls betont.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21
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BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
Verletztengeld und Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2010 (VI ZR 331/08) befasst sich mit der Frage der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Unternehmers im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Verletztengeld. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbsschadens im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X und stellt klar, dass für die Berechnung des Erwerbsschadens die haftpflichtrechtlichen Grundsätze gelten, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage beruht. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abwicklung von Personenschäden, bei denen selbstständige Unternehmer betroffen sind.
Leitsatz
Für den Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist bei einem selbstständigen Unternehmer, dessen Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird, der tatsächlich eingetretene Erwerbsschaden maßgeblich. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war eine selbstständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis zu zählen. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung war Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR. Die Versicherte hatte daher nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 SGB VII einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 EUR pro Tag. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Klägerin habe den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten darzulegen. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Darlegung eines konkreten Erwerbsschadens durch die Klägerin für erforderlich hielt.
Die Revision rügte, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringen muss, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der BGH betonte, dass Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten ist.
Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind. Im Streitfall war das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres Erwerbsschadens ist und dies nach § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt.
Der BGH beanstandete jedoch, dass das Berufungsgericht gemeint hatte, die Klägerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Geschädigten darzulegen. Der BGH stellte klar, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich ist. Für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds der Klägerin sind die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Geschädigten aus § 842 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen.
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Unternehmer. Sie verdeutlicht, dass im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X der tatsächlich entstandene Erwerbsschaden maßgeblich ist, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage basiert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verletztengeld sorgfältig den konkreten Erwerbsausfall des Unternehmers darlegen und belegen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung vorzulegen, um die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmers vor und nach dem Unfallereignis.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
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BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14
Rechtsweg bei Regressklage des UV-Trägers bei Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. April 2015 (VI ZB 50/14) die Frage des Rechtswegs bei Regressansprüchen eines Unfallversicherungsträgers gegen einen Unternehmer im Kontext von Schwarzarbeit entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Klage auf Erstattung von Aufwendungen, die durch einen Arbeitsunfall eines Schwarzarbeiters entstanden sind, vor den Sozialgerichten oder den Zivilgerichten zu verhandeln ist. Der BGH bestätigte die Zuständigkeit der Sozialgerichte und lieferte eine detaillierte Begründung für diese Entscheidung.
Leitsatz
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.
Sachverhalt
Der Beklagte betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin war Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangte vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hatte, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wandte sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.
Das Landgericht (LG) erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Entscheidung des BGH
Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 17a Abs. 4 S. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Beschwerdegericht war zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war. Der BGH stellte fest, dass der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt ist, sodass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses besteht. Anders als beim Streit über Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII und dessen Vorgängernormen, besteht keine Tradition, dass die Zivilgerichte über den Anspruch entscheiden.
Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII tritt nicht an die Stelle eines Schadensersatzanspruchs, der auf den Sozialversicherungsträger übergeleitet wird. Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Anbindung an bürgerlichrechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlichrechtlich zu qualifizieren. Die Gründe, die von der Gegenansicht für die bürgerlichrechtliche Qualifizierung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1 a SGB VII angeführt werden, greifen nicht durch. Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den Unfallversicherungsträger wie in § 110 Abs. 1 SGB VII zu entlasten.
Die systematische Einordnung des Regresses im Falle der Schwarzarbeit in § 110 SGB VII hat er damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der Haftungsfreistellung ausnehme, wenn es angesichts eines für den Eintritt eines Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die Rechtswegzuständigkeit wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs hingegen nicht abgehoben.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn es um Regressansprüche von Unfallversicherungsträgern im Kontext von Schwarzarbeit geht. Sie verdeutlicht die Zuständigkeit der Sozialgerichte in solchen Fällen und klärt damit die Frage des richtigen Rechtswegs. Anwälte, die Unfallopfer vertreten, müssen diese Zuständigkeitsfrage im Blick haben, um sicherzustellen, dass ihre Mandanten die richtigen Gerichte anrufen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungen des Sozialgesetzbuchs VII zu berücksichtigen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geht. Dies betrifft sowohl die Geltendmachung von Ansprüchen als auch die Verteidigung gegen solche. Die Kenntnis dieser Entscheidung hilft, unnötige Rechtsstreitigkeiten vor den falschen Gerichten zu vermeiden und die Interessen der Mandanten effektiv zu wahren.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14
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BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07
Umfang der Bindungswirkung des § 108 SGB VII
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22. April 2008 (VI ZR 202/07) die Reichweite der Bindungswirkung des § 108 SGB VII im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit Zivilgerichte an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) anzusehen ist. Der BGH verdeutlichte die Grenzen der eigenen Sachprüfung des Zivilgerichts und betonte die Notwendigkeit, die vorliegenden sozialrechtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.
Leitsatz
Nach § 108 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen Lkw zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit einem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamellenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen. Der Kläger behauptete, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Beladen zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen müssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den Lkw geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen.
Dabei sei er von dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er acht Tage lang arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte trug vor, S. sei mit einem Gabelstapler rückwärts von innen an das Tor herangefahren, wobei der Kläger wohl von dem Vorhang getroffen worden sein müsse. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, denn die Halle dürfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das betreffende Tor zu Fuß nicht betreten werden. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Haftung der Beklagten sei gemäß §§ 104, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meinte, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, denn der Kläger sei wie ein Beschäftigter der Beklagten tätig geworden, weil die Ladetätigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kläger dadurch möglicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossenschaften gewährt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegenüber der Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben könne. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hatte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.
Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie setzt der eigenen Sachprüfung – auch des Revisionsgerichts – Grenzen. Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält. Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen des Sozialversicherungsträgers, die die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreifen zu lassen.
An die in einer solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stammbetrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers erstreckt. Es darf dann zum einen nicht mehr selbst prüfen, ob der Geschädigte als Versicherter für das Unternehmen tätig wurde, zu dem das Beschäftigungsverhältnis in der im sozialrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde.
Zum anderen darf es das Unfallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit erlittenen Arbeitsunfall ansehen mit der möglichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unternehmers des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck der in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine Doppelzuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern nämlich regelmäßig nicht geben. Erst wenn eine im gegebenen Fall auch gegenüber der Beklagten bestandskräftige Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden kann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen sein. 4.
Bedeutung der Bindungswirkung des § 108 SGB VII für die Frage der Einordnung des Geschädigten als "Wie-Beschäftigter" im Unfallbetrieb.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Ergebnisse sozialgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden müssen. Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Sozialgerichte gebunden, was die eigene Sachprüfung einschränkt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzusehen ist und ob eine Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII greift. Anwälte müssen daher frühzeitig die sozialrechtliche Bewertung des Unfalls einholen und in ihre zivilrechtliche Argumentation einbeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit Sozialrechtsexperten, um die Erfolgsaussichten in Personenschadensfällen realistisch einschätzen zu können. Eine fehlerhafte Berücksichtigung der Bindungswirkung kann zu Fehlentscheidungen und dem Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 Normen: SGB VII § 108 Fundstelle: VersR 2008, 820
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BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99
Feststellungsinteresse bei Ersatzpflicht für künftigen Schaden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2001 (VI ZR 381/99) befasst sich mit dem Feststellungsinteresse im Rahmen von Schadensersatzansprüchen für künftige Schäden. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu stellen sind, wenn ein Geschädigter die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung begehrt. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Darlegung des Feststellungsinteresses, insbesondere im Kontext von psychischen Beeinträchtigungen nach einem Verkehrsunfall.
Leitsatz
ZPO § 256 Abs. 1; StVG § 7 Abs.
1. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.
Sachverhalt
Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei welchem die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und zu 3) als Fahrerin eines Pkw getötet wurde, nachdem sie nach links in eine bevorrechtigte Straße eingebogen und dort mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen war, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) war. Der Kläger zu 2) war Beifahrer im Wagen seiner Mutter; er wurde bei dem Unfall selbst verletzt und erlebte den Tod seiner Mutter mit. Der 14-jährige Kläger zu 3) war beim Unfallgeschehen nicht anwesend.
Die Kläger haben ein unfallursächliches, schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) behauptet und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz bezifferten materiellen Schadens, zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Kläger aus eigenem und aus ererbtem Recht, des Weiteren zur Entrichtung von Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts begehrt sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten beantragt, ihnen allen künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags haben die Kläger zu 2) und zu 3) auf psychische Störungen, insbesondere Depressionen, abgestellt, die sie durch den Unfalltod ihrer Mutter erlitten hätten. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das OLG durch Teil- und Grundurteil - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - die Klageanträge hinsichtlich des bezifferten materiellen Schadensersatzbegehrens sowie der Unterhaltsrenten dem Grunde nach zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision der Kläger, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt haben, nur insoweit angenommen, als die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote von 1/5 abgewiesen worden waren.
Die Entscheidung des BGH
Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu z.B. Senatsurt. v. 15.7.1997 - VI ZR 184/96, VersR 1997, 1508, 1509 m.w.N.; BGH, Urt. v. 15.10.1992 - IX ZR 43/92, BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 2 und v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708), bedurfte unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.
An der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründungselements hat der Senat Zweifel jedenfalls für den Fall, dass - wie hier - Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (vgl. hierzu auch von Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung zu einer vollständigen Abweisung der Feststellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) gelangen, sie insbesondere nicht mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachten.
Die Revision rügte zu Recht, dass sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend mit entscheidungserheblichem Sachvortrag und Beweisangeboten der Kläger auseinandergesetzt hatte. Die Kläger hatten in der Berufungsbegründung vorgetragen, beim Kläger zu 2), der habe miterleben müssen, wie seine Mutter verstarb, und der noch vergeblich versucht habe, ihr zu helfen, sie aus dem Auto zu ziehen und mit ihr zu sprechen, seien nach dem Unfall psychisch bedingte Lähmungserscheinungen aufgetreten; er habe das Unfallereignis nach wie vor nicht verarbeitet und leide unter Alpträumen. Für diesen Vortrag wurde Beweis angetreten unter anderem durch das (sachverständige) Zeugnis der Psychologin Prof. Dr. R. sowie des Arztes Dr. T.
Für den Kläger zu 3) wurde in der Berufungsbegründung behauptet - und in gleicher Weise wie beim Kläger zu 2) unter Beweis gestellt -, dass der Tod seiner Mutter bei ihm schwere depressive Verstimmungen ausgelöst habe und er heute noch unter dem Tod seiner Mutter leide; er habe sich nach dem Unfallereignis mehr und mehr verschlossen und sich noch nicht von dem unfallbedingten Trauma erholt.
Mit diesem Vorbringen hatten die Kläger zu 2) und zu 3) nicht nur in hinreichend substantiierter Weise schlüssig eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG vorgetragen, sondern auch - im Hinblick auf das Feststellungsinteresse - ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt, weshalb sie aus ihrer Sicht den Eintritt künftiger Schäden aus dieser Rechtsgutsverletzung für möglich erachteten. Dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert, die sich etwa in Depressionen niederschlagen, eine
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung von Feststellungsansprüchen für künftige Schäden, insbesondere im Bereich psychischer Beeinträchtigungen, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Es genügt die Möglichkeit des Schadenseintritts, sofern aus Sicht des Klägers Gründe für ein solches Szenario bestehen. Anwälte sollten daher in ihren Klageschriften und im Rahmen der Beweisführung detailliert darlegen, welche konkreten Folgen aus dem Unfallereignis resultieren können, um das Feststellungsinteresse zu begründen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch Beweismittel wie ärztliche Gutachten und Zeugenaussagen zu nutzen, um die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Schäden zu untermauern. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von immateriellen Schäden wie Schmerzensgeldansprüchen oder bei der Geltendmachung von Folgeschäden, die aus psychischen Erkrankungen resultieren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 Fundstelle: VersR 2001, 874

