Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • schnelle Hilfe
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
  •  

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – VI ZR 260/11

Internationale Zuständigkeit für den Direktanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte einen nach nationalem Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz am Gericht seines Wohnsitzes in Deutschland geltend machen kann.

Leitsatz

Nach den Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Sachverhalt

Die Klägerin, wohnhaft in Bonn, erlitt im August 2010 einen Verkehrsunfall in der Schweiz. Sie erhob Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Sitz in Bern beim Amtsgericht Bonn. Die Beklagte rügte die fehlende internationale Zuständigkeit. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab; das Landgericht erklärte sie durch Zwischenurteil für zulässig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nach Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer am Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben. Dass das Übereinkommen für die Schweiz erst am 1. Januar 2011 in Kraft trat, während die Klage bereits Ende 2010 zugestellt wurde, war unerheblich – maßgeblich ist nach Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens das Inkrafttreten im Ursprungsstaat (Deutschland: 1. Januar 2010).

Praxisbedeutung

Die Entscheidung erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen in der Schweiz erheblich. Deutsche Geschädigte können den Schweizer Versicherer an ihrem Wohnsitz verklagen und müssen nicht in der Schweiz klagen. Dies gilt auch für Unfälle in anderen Staaten, deren Versicherer im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens ihren Sitz haben.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.10.2012 – VI ZR 260/11
Normen: Art. 9, 11 Luganer Übereinkommen 2007
Fundstelle: zfs 2013, 208 = VersR 2013, 73

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20

Haftung bei psychischen Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten oder professionellen Rettungskräften

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 19/20) befasst sich mit der Haftung für psychische Gesundheitsverletzungen bei Polizeibeamten und professionellen Rettungskräften. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen psychische Erkrankungen, die durch einen konflikthaften Polizeieinsatz ausgelöst wurden, als Primärschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind. Der BGH stellt klar, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert besitzt und der Geschädigte unmittelbar an dem traumatisierenden Geschehen beteiligt war.

Leitsatz

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, sind allerdings vorliegend nicht zu erfüllen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.

Sachverhalt

Das klagende Land verlangte Schadensersatz für einen Polizeibeamten, der infolge der Handlungen des Beklagten an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt war und dauerhaft dienstunfähig geworden war. Das Land machte u.a. Behandlungskosten und Verdienstausfall geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, da der Beamte an einer spezifischen Phobie litt, die zu seiner Dienstunfähigkeit führte. Das Oberlandesgericht wies die Klage überwiegend ab und sprach lediglich Ersatz für die dem Land infolge einer Daumenverletzung des Beamten entstandenen Schäden zu. Das klagende Land begehrte mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Polizeibeamte war unmittelbar an der konflikthaften Ingewahrsamnahme des Beklagten beteiligt, was seine psychischen Beeinträchtigungen hervorrief.

Die Entscheidung des BGH

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben.

Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter gestellt werden, sind vorliegend nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.

Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, gebietet eine solche Vorbereitung nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen. Es ist bereits nicht zu erklären, weshalb zwischen physischen und psychischen Primärschäden unterschieden werden sollte. Für den Bereich der Sekundärschäden und der haftungsausfüllenden Kausalität geht der Senat vielmehr regelmäßig von einer grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden aus.

Es handelt sich bei den berufsspezifischen Einsatzrisiken regelmäßig auch nicht um psychische Belastungen im Rahmen des im Leben Üblichen, also nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen, von jedermann zu tragenden Lebensrisikos. Wenn aus solchen beruflichen Einsätzen die psychische Erkrankung als Sekundärschaden aus dem Primärschaden der körperlichen Verletzung hervorgeht, wird der Zurechnungszusammenhang gemeinhin nicht in Frage gestellt.

Da ein Routineeinsatz wie im Streitfall regelmäßig auch mit dem Risiko physischer Verletzungen einhergeht, die nicht entschädigungslos bleiben sollen, und es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten auch gehört, auf deren Vermeidung und Reduzierung durch Training und Schutzausrüstung vorbereitet zu werden, erschließt sich die Ungleichbehandlung der beruflichen Risiken nicht. Eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden nach einem (Unfall)Geschehen geltend gemacht werden, kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt.

In Abgrenzung zu Fällen bloßer Anwesenheit bei einem Unfallgeschehen ist maßgeblich für die Zurechnung regelmäßig auch, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbar (Unfall)Beteiligten aufgezwungen hat.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Polizeibeamte und Rettungskräfte. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Erkrankungen, die durch berufliche Einsätze ausgelöst werden, grundsätzlich als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden können, sofern sie Krankheitswert besitzen. Anwälte müssen daher die unmittelbare Beteiligung des Geschädigten an dem traumatisierenden Geschehen und die Kausalität zwischen diesem Geschehen und der psychischen Erkrankung sorgfältig darlegen und beweisen. Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten in solchen Fällen und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von berufsspezifischen Risiken.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07

Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalkollision

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2008 (VI ZR 274/07) befasst sich mit der Frage der Kausalität bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext einer Frontalkollision. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Vollbeweis einer unfallbedingten Verletzung, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit medizinischer Gutachten. Zudem wird die Anwendung der Harmlosigkeitsgrenze im Zusammenhang mit einem HWS-Schleudertrauma beleuchtet.

Leitsatz

Ob auch bei einer Frontalkollision die Grundsätze des Senatsurteils v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden können.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall klagte der Kläger auf Erstattung von Heilfürsorgeleistungen und die Weiterzahlung von Dienstbezügen für eine Beamtin, die angeblich durch einen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte. Die Beamtin, Zeugin L., gab an, durch den Zusammenstoß am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten zu haben, was zu Arbeitsunfähigkeit und physiotherapeutischen Behandlungen führte. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück, nachdem es die Zeugin L. und den behandelnden Arzt Dr. G. erneut vernommen sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft herangezogen hatte.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, um die grundsätzliche Bedeutung der Frage zu klären, ob die im Zusammenhang mit einem Heckanstoß entwickelten Grundsätze auch bei einer Frontalkollision anwendbar sind. Die Beklagten begehrten weiterhin die Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin habe eine HWS-Distorsion erlitten, keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Die Frage, ob eine Verletzung vorlag, betraf die haftungsbegründende Kausalität und unterlag dem Vollbeweis gemäß § 286 ZPO. Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens war im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Revision keinen entsprechenden Vortrag vor dem Tatrichter erhoben hatte. Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwere der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Das Berufungsgericht durfte die Aussage der Zeugen L. und Dr. G. würdigen.

Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden durfte das Gericht berücksichtigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei war. Die Bekundungen von Dr. G. über die Angaben der Zeugin L. durften ebenfalls berücksichtigt werden, insbesondere da der Befund der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule auf einer medizinischen Untersuchung beruhte. Das Gericht betonte, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren.

Praxisbedeutung

Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen und deren Kausalität im Personenschadenrecht, insbesondere bei psychischen Folgeschäden. Es unterstreicht die Bedeutung medizinischer Expertise und die Notwendigkeit, die medizinische Dokumentation sorgfältig zu prüfen. Anwälte sollten sich bewusst sein, dass unfallanalytische Gutachten in bestimmten Fällen entbehrlich sein können, während medizinische Gutachten zur Kausalitätsbeurteilung unerlässlich sind. Die Entscheidung zeigt, dass die sorgfältige Würdigung der Zeugenaussagen und der medizinischen Befunde durch das Gericht von entscheidender Bedeutung ist. Zudem ist die genaue Darlegung des Unfallhergangs und der unmittelbar danach aufgetretenen Beschwerden von großer Relevanz, um die Harmlosigkeitsgrenze zu überwinden und einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19

Beweislast des Arbeitgebers beim Forderungsübergang nach § 6 EFZG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19) die Beweislastverteilung beim Forderungsübergang nach § 6 EFZG im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber, der Entgeltfortzahlung an seinen Arbeitnehmer leistet, den Nachweis erbringen muss, dass die Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall verursacht wurde. Der BGH entschied, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts zur unfallbedingten Rechtsgutsverletzung unzureichend waren und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Leitsatz

1. Der Begriff der Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.

2. Auch wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen.

3. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden.

4. Der Tatrichter kann den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre ehemalige Arbeitnehmerin, die Zeugin W., nach einem Auffahrunfall in Anspruch, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit stand. Bei dem Unfall fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf den Pkw der Klägerin auf, der von W. geführt wurde. Auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M., die eine siebentägige Arbeitsunfähigkeit attestierte, leistete die Klägerin an W. eine Entgeltfortzahlung. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des entsprechenden Betrages.

Sie behauptete, die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Zeugin W. sei Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion. Die Beklagte behauptete, bei dem Auffahrunfall sei es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen, der nicht geeignet gewesen sei, das behauptete Verletzungsbild der Zeugin W. hervorzurufen. Das AG gab der Klage statt. Das Gericht sah es durch die Aussage der Zeugin W. als erwiesen an, dass diese aufgrund des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion erlitten habe und dementsprechend arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, mithin der Unfall kausal für die Entgeltfortzahlung gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Mit Erfolg rügte die Revision, dass sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der unfallbedingten Rechtsgutsverletzung lediglich mit dem Vorliegen einer HWS-Distorsion befasst und diese nicht für bewiesen erachtet hat. Die Zeugin W. hatte nach den Feststellungen des AG glaubhaft bekundet, nach dem Unfall unter "starken Nacken- und Kopfschmerzen" gelitten zu haben. Diese bei der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände hat sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht. Auch diese Beschwerden können als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sein. Denn der Begriff der Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läuft der Verzicht auf die Verifizierung eines bestimmten Diagnoseinhalts und die Beschränkung der Prüfung darauf, ob überhaupt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung vorliegt, nicht darauf hinaus, einen Verletzungsverdacht ausreichen zu lassen. Denn auch dann, wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Dieses wird die Feststellungen zur Frage des Vorliegens unfallbedingter starker Nacken- und Kopfschmerzen nachzuholen haben. Bejahendenfalls wird es für die Frage, ob die Beschwerden zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit zum (normativen) Verdienstausfallschaden führten (haftungsausfüllende Kausalität), das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen kann, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, und dass dem Arbeitnehmer, der berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht arbeitet, hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden entsteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit konkretisiert. Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung leisten, müssen nicht zwingend eine spezifische Diagnose wie eine HWS-Distorsion beweisen, sondern können sich auf glaubhaft bekundete Beschwerden stützen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel als ausreichender Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gilt, was die Beweisführung für den Arbeitgeber erleichtert. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht die gesamte Bandbreite der Unfallfolgen berücksichtigen und die Beweisführung entsprechend ausrichten. Zudem ist die Anwendung des § 287 ZPO bei der Schadensbemessung zu beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der Unfallfolgen und der ärztlichen Befunde.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19 Normen: ZPO § 286 Fundstelle: juris

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17

Psychische Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten und Rettungskräften

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 (VI ZR 237/17) die Zurechnung psychischer Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten im Kontext von Amokläufen thematisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, ob die durch die unmittelbare Beteiligung an einem Amoklauf verursachte psychische Gesundheitsverletzung einem Amokläufer zugerechnet werden kann, selbst wenn sich in der Verletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat. Der BGH bejahte dies und präzisierte damit die Haftungsgrundsätze im Bereich psychischer Primärschäden.

Leitsatz

Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurechnung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, betraf die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die durch die unmittelbare Konfrontation mit einem Amoklauf verursacht wurde. Der Beamte erlitt eine Anpassungsstörung mit Krankheitswert, die eine medizinische Behandlung erforderlich machte. Das Land Rheinland-Pfalz, welches die Schadensersatzansprüche des Beamten gemäß § 72 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz übernommen hatte, klagte gegen den Amokläufer auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht hatte die Zurechnung der psychischen Gesundheitsverletzung bejaht.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der BGH stellte fest, dass die von dem Polizeibeamten erlittene psychische Gesundheitsverletzung dem Beklagten zuzurechnen war und daher einen Schadensersatzanspruch gegen diesen aus § 823 Abs. 1 BGB auslöste. Psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem Amoklauf ergeben.

Der BGH betonte, dass erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, vorliegend nicht zu erfüllen waren. Der Polizeibeamte führte seine psychischen Beeinträchtigungen nicht mittelbar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar dem Geschehen eines Amoklaufs ausgesetzt wurde und dieses psychisch nicht verkraften konnte. Für die Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten war das Verhalten des Beklagten sowohl äquivalent als auch adäquat kausal. Die geltend gemachte psychische Gesundheitsverletzung war dem Beklagten zuzurechnen.

Die Gefahr, die sich in dieser Verletzung realisiert hatte, war nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Der Umstand, dass sich ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hatte, stand jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden der Zurechnung nicht entgegen. Der Zurechnungszusammenhang bedarf gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.

Der BGH hatte noch nicht zu entscheiden, wie das berufsspezifische Risiko von Polizeibeamten und Rettungskräften, psychische Gesundheitsverletzungen zu erleiden, haftungsrechtlich zu werten ist. Jedenfalls bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen wie dem streitgegenständlichen Amoklauf, mit denen typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen und verbreitet werden, bejahte der BGH die Zurechnung.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten, die durch die unmittelbare Teilnahme an einem Amoklauf verursacht wurden, dem Täter zugerechnet werden können. Dies eröffnet Geschädigten und ihren Rechtsvertretern eine solide Grundlage für Schadensersatzansprüche. Die Entscheidung stärkt die Position von Polizeibeamten und Rettungskräften, die im Einsatz psychische Schäden erleiden, und unterstreicht die Haftung des Schädigers. Die klare Abgrenzung zu Fällen mittelbarer Schäden und die Betonung der unmittelbaren Beteiligung sind dabei von besonderer Relevanz. Anwälte sollten diese Rechtsprechung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für betroffene Mandanten berücksichtigen und die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17 Normen: BGB § 823 Abs. 1 Fundstelle: juris

  1. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21
  2. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
  3. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14
  4. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07

Seite 12 von 46

  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16

Kanzlei Düsseldorf

Straßenverkehrsamt Gebäude - 3. Etage
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
mail@ramom.de

 02 11 - 280 646 0
Anfahrtskizze (PDF)

  • Rechtsanwalt kostenlose Anfrage
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Vollmacht herunterladen (PDF)
  • Impressum
  • Datenschutz

bester_Rechtsanwalt_Verkehrsrecht_Düsseldorf.png

laut "FOCUS Spezial - Anwälte"
weitere Infos TOP Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    • Schmerzensgeld: Ein umfassender Leitfaden zu Anspruch und Höhe
    • Der große Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Höhe & Tabellen (BGB)
    • Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Voraussetzungen & § 253 BGB
    • Unfall mit Firmenfahrzeug: Entschädigung für Nutzungsausfall
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte