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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 (VI ZR 73/21) befasst sich mit der Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung nach § 844 Abs. 3 BGB und § 10 StVG. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung in Geld zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird die Rolle des Tatrichters hervorgehoben und die Abgrenzung zum Schmerzensgeldanspruch bei Gesundheitsverletzungen thematisiert. Das Urteil liefert wichtige Hinweise für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts.

Leitsatz

1. Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.

2. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

3. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 EUR (BT-Drucks 18/11397, 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar.

4. Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag muss deshalb im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Die Bestimmungen in § 844 Abs. 3 BGB und § 10 Abs. 3 StVG gewähren einen Anspruch auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens. Sie sehen für immaterielle Nachteile – die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Verlust einer geliebten Person eintreten, wie insbesondere Trauer und Niedergeschlagenheit – eine "angemessene Entschädigung in Geld" vor. Insoweit entsprechen sie den in § 253 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG geregelten Ansprüchen auf Ersatz immateriellen Schadens, für die die Pflicht des Tatrichters, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, anerkannt ist.

Dementsprechend verweist der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 7.3.2017 (BT-Drucks 18/11397, 14) ausdrücklich darauf, dass die Bestimmung der Anspruchshöhe den Gerichten überlassen werde, welche Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden hätten. Nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die streitige Frage, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, unter Würdigung aller Umstände. Bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung sind ähnlich wie beim Schmerzensgeld sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen.

Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten; auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Da das Gesetz eine angemessene Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein.

Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Die Entschädigung soll seelisches Leid lindern, das diese Schwelle nicht erreicht.

Dementsprechend wird in dem Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass bei der Anspruchsbemessung die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden zwar eine gewisse Orientierung geben könne, dabei allerdings zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine Rechtsgutsverletzung (des Hinterbliebenen) voraussetze; der für die Tötung Verantwortliche habe dem Hinterbliebenen unabhängig vom Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung eine Entschädigung für dessen seelisches Leid zu leisten. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss deshalb der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.

Die Frage, welcher Betrag "angemessen" ist, um das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid gemäß § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG in Geld zu entschädigen, kann – wie bei der Bemessung des einem Geschädigten gemäß § 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgelds – nur in Ansehung der in Deutschland geltenden Lebensverhältnisse und der deutschen Gesamtrechtsordnung beantwortet werden. Abgesehen von den unterschiedlichen Lebensverhältnissen ist der Ersatz materieller und immaterieller Schäden in den europäischen Staaten rechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessungsgrundlage auf die Höhe der zuerkannten Hinterbliebenenentschädigung ausgewirkt haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die zentrale Rolle des Tatrichters bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung. Anwälte müssen die individuellen Umstände des Einzelfalls sorgfältig darlegen und beweisen, um die Intensität des erlittenen Leids zu belegen. Die Orientierung an dem im Gesetzentwurf genannten Betrag von 10.000 EUR ist zulässig, jedoch ist eine Abweichung nach oben oder unten möglich. Es ist entscheidend, die Abgrenzung zum Schmerzensgeld bei Gesundheitsverletzungen zu beachten und sicherzustellen, dass die Hinterbliebenenentschädigung im Regelfall unterhalb des Schmerzensgeldes liegt, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände und der Lebensverhältnisse in Deutschland bei der Anspruchsbemessung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14

Einheitliche Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem Schadensteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. April 2016 (VI ZR 506/14) die Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage im Personenschadenrecht erneut bestätigt. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Kläger, der sowohl bereits bezifferbare als auch zukünftige Schäden geltend macht, gezwungen ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Der BGH entschied, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Leitsatz

Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt nicht hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils, wenn der Kläger auch zukünftige oder sich noch in der Fortentwicklung befindliche Schäden geltend macht.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 BGB wegen einer rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung geltend. Er begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden. Das Berufungsgericht gab der Feststellungsklage hinsichtlich der nach Klageerhebung eingetretenen Schäden und zukünftigen Schäden statt. Hinsichtlich des bereits bei Klageerhebung bezifferbaren Schadensteils wies es die Klage jedoch mangels Feststellungsinteresses ab. Der Kläger rügte mit der Revision die Abweisung der Feststellungsklage für den bereits bezifferbaren Schadensteil.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf, als es die Feststellungsklage hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils abgewiesen hatte. Das Berufungsgericht hatte ein rechtliches Interesse des Klägers an der weitergehenden Feststellung zu Unrecht verneint. Der BGH stellte klar, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage.

Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die – aus welchem Grund auch immer – nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie bestätigt die Möglichkeit, eine einheitliche Feststellungsklage zu erheben, auch wenn bereits bezifferbare Schäden vorliegen. Anwälte können somit im Interesse der Mandanten eine umfassende Feststellung der Ersatzpflicht anstreben, ohne eine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsanträge vornehmen zu müssen. Dies vereinfacht die Prozessführung und kann zu einer effizienteren Durchsetzung der Ansprüche führen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prozesswirtschaftlichkeit und die Notwendigkeit, die Interessen des Geschädigten umfassend zu wahren. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit potenziellen Folgeschäden ist die einheitliche Feststellungsklage ein wichtiges Instrument. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14

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BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 351/12

Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten – Einzelabrechnung der Nebenkosten

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens als Schadensposition geltend machen kann und sich dabei nicht auf den Vergleich mit günstigeren Sachverständigen verweisen lassen muss, solange die Kosten nicht für ihn erkennbar deutlich überhöht sind.

Leitsatz

Sachverständigenkosten sind als Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten, soweit sie erforderlich sind. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um den günstigsten Sachverständigen zu finden. Die Erstattungsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass die Kosten nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige rechnete sein Grundhonorar und einzelne Nebenkostenpositionen (Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten, Porto/Telefon) gesondert ab. Die beklagte Versicherung hielt die Nebenkosten für überhöht und erstattete nur einen Teil. Die Klägerin als Zessionarin klagte den Restbetrag ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten dem Grunde nach. Er betonte, dass der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen keiner Marktforschungspflicht unterliegt. Allerdings müssen die Kosten im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Geschädigten plausibel erscheinen. Der Tatrichter hat bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Einzelpositionen der Rechnung zu prüfen. Die isolierte Betrachtung einzelner Nebenkostenpositionen ohne Blick auf das Gesamthonorar kann dabei zu Verzerrungen führen.

Praxisbedeutung

Das Urteil stärkt die Position des Geschädigten: Er darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, ohne vorher Preisvergleiche anstellen zu müssen. Gleichzeitig gibt es Versicherern die Möglichkeit, erkennbar überhöhte Einzelpositionen zu beanstanden. In der Praxis hat sich die Orientierung an den BVSK-Honorarbefragungen als Maßstab etabliert.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 351/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 – VI ZR 320/12

Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit noch im Rechtsstreit möglich

Der BGH hat entschieden, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit nachholen kann, wenn er sie vorgerichtlich unterlassen hat.

Leitsatz

Der Schädiger kann den Geschädigten auch noch im Rechtsstreit auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Der Verweis ist nicht auf die vorgerichtliche Phase beschränkt. Die Verweisung muss allerdings auch im Prozess den Anforderungen genügen, die der Senat an eine wirksame Verweisung stellt.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Versicherung zahlte zunächst vorbehaltslos auf Basis niedrigerer Sätze. Erst im Prozess verwies sie erstmals konkret auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei einer freien Fachwerkstatt. Der Geschädigte hielt die Verweisung für verspätet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit wirksam nachholen kann. Eine zeitliche Beschränkung auf die vorgerichtliche Phase besteht nicht. Entscheidend ist allein, dass die Verweisung den inhaltlichen Anforderungen genügt: Der Schädiger muss konkret eine Werkstatt benennen, die die Reparatur technisch gleichwertig zu günstigeren Konditionen ausführen kann, und zwar ohne Qualitätseinbußen für den Geschädigten. Die Verweisung muss dem Geschädigten mühelos zugänglich sein, und es dürfen keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Reparatur in der Markenwerkstatt rechtfertigen – etwa eine besondere Vertrauensbeziehung oder ein relativ neues Fahrzeug. Die bloße Behauptung niedrigerer Preise ohne Benennung einer konkreten Werkstatt genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführung bei Kfz-Schadensersatzklagen. Versicherer, die vorgerichtlich versäumt haben, auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen, können dies noch im Prozess nachholen. Geschädigte müssen daher damit rechnen, dass die zunächst uneingeschränkt regulierten Stundenverrechnungssätze im Klageverfahren noch infrage gestellt werden. Die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verweisung bleiben dabei unverändert hoch.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 320/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2014, 1144

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BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 8/07

Vorfahrtspflichten beim Verlassen verkehrsberuhigter Zonen – Die 30-Meter-Regel

Der BGH hat entschieden, dass die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann gelten, wenn das Zeichen 326 (Ende des verkehrsberuhigten Bereichs) nicht unmittelbar an der Einmündung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs erscheint.

Leitsatz

Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Sachverhalt

Im Januar 2006 befuhr der Kläger eine verkehrsberuhigte Zone. Das Verkehrsschild 326 (Ende) stand etwa 10 Meter vor der Einmündung in eine Querstraße. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision mit dem von links kommenden Fahrzeug der Beklagten. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hatte oder ob der Kläger unter Verletzung der Pflichten aus § 10 StVO aus der verkehrsberuhigten Zone ausgefahren war. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab ihr unter Berücksichtigung eines 25 %-Mitverschuldens teilweise statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass die besonderen Sorgfaltspflichten beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht streng am Standort des Zeichens 326 enden. Bei objektiver Betrachtung muss das Einfahren in die Querstraße als zusammenhängender Vorgang des Verlassens der verkehrsberuhigten Zone gewertet werden, wenn das Schild in einem überschaubaren Abstand zur Einmündung steht. Als Richtwert legte der BGH eine Entfernung von maximal 30 Metern fest – bei einem Abstand von nur 10 Metern galt der Kläger noch als Ausfahrender aus dem verkehrsberuhigten Bereich und unterlag den Pflichten des § 10 StVO.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung schafft mit der „30-Meter-Regel" eine klare Orientierung für die Praxis. Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße einfährt, muss die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO beachten, auch wenn das Zeichen 326 bis zu 30 Meter vor der Einmündung steht. Dies bedeutet eine erhebliche Wartepflicht gegenüber dem fließenden Verkehr und beeinflusst die Haftungsverteilung bei Unfällen an solchen Stellen maßgeblich.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07
Normen: §§ 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326), 8 Satz 1, 10 StVO
Fundstelle: zfs 2008, 256 = DAR 2008, 137

  1. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11
  2. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21
  3. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09
  4. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99

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