BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs – Kein Ersatz fiktiver Umsatzsteuer
In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH zwei zentrale Fragen der Kfz-Schadensabrechnung geklärt: Zum einen kann der Geschädigte, der statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, die tatsächlichen Beschaffungskosten bis zur Höhe der hypothetischen Reparaturkosten verlangen. Zum anderen hat der BGH bekräftigt, dass bei fiktiver Abrechnung kein Ersatz von Umsatzsteuer verlangt werden kann – auch dann nicht, wenn im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer angefallen ist.
Leitsätze
1. Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen.
2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 26. Januar 2017 in Anspruch, bei dem sein knapp fünf Jahre alter BMW X1 beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Der Sachverständige bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.262,91 EUR. Die Versicherung legte ihrer Berechnung unter Hinweis auf eine günstigere Vergleichswerkstatt geringere Stundenverrechnungssätze zugrunde und ermittelte nur 4.503,88 EUR.
Das Amtsgericht schätzte die Reparaturkosten auf den Mittelwert von 4.883,39 EUR. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich ein Neufahrzeug zum Preis von 17.990 EUR inklusive 2.872,35 EUR Umsatzsteuer erworben hatte, erweiterte er die Klage um einen anteiligen Umsatzsteuerbetrag von 999,95 EUR. Das Landgericht sprach ihm diesen Betrag teilweise zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil hinsichtlich der Schadenshöhe auf. Er beanstandete zunächst, dass das Berufungsgericht eine nach Erstellung des Gutachtens eingetretene Preiserhöhung der Vergleichswerkstatt nicht berücksichtigt hatte. Nach gefestigter Rechtsprechung bemisst sich die Schadenshöhe bei fiktiver Abrechnung nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung – bei noch offenen Ansprüchen also nach dem letzten Verhandlungszeitpunkt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer stellte der BGH klar: Wer fiktiv abrechnet, kann keine Umsatzsteuer verlangen – auch nicht die bei einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung angefallene. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander vermengt werden. Der Geschädigte hat zwar Dispositionsfreiheit bei der Wahl der Abrechnungsart, diese Wahl bindet ihn aber innerhalb des gewählten Systems. Bei fiktiver Abrechnung wird der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
Mit dem ersten Leitsatz gab der BGH zugleich seine frühere Rechtsprechung auf, wonach der Geschädigte bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs statt Reparatur ausschließlich auf Totalschadensbasis abrechnen musste. Nunmehr kann er die konkreten Beschaffungskosten bis zur Höhe der fiktiven Reparaturkosten geltend machen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat doppelte Bedeutung: Sie festigt das Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungselemente – insbesondere kann die bei einer Ersatzbeschaffung gezahlte Umsatzsteuer nicht auf fiktive Nettoreparaturkosten aufgeschlagen werden. Zugleich eröffnet sie dem Geschädigten die Möglichkeit, bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs die konkreten Beschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) bis zur Höhe der Reparaturkosten zu verlangen – eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: NJW 2022, 543
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BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07
Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (VI ZR 105/07) befasst sich mit der Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern und der Anwendung von Haftungsprivilegien gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Haftungsfreistellung im Kontext der Europäischen Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere der EWG-VO 1408/71, und betont die Relevanz des Rechts des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger für die Unfallfürsorge zuständig ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen.
Leitsatz
b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerinnen machten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. sowie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlanden zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederländische Arbeitgeber den Beschäftigten unter anderem für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Schlafstätte in den Niederlanden sowie für Wochenendheimfahrten überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländischen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG übernommen.
Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im Inland auf der B 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde. Die Klägerin zu 1 gewährte dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17. Februar 2003 bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X machten die Klägerinnen Schadensersatzansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin zu 1 begehrte Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten.
Die Klägerin zu 2 verlangte Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klägerinnen ihre Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden ist.
Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind.
Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Folglich war nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden.
Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ereignet hatte. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 war somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zugunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hatte das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu beachten.
Die EWG-VO 1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt. Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversicherungsrecht der Niederlande zugunsten des Beklagten zu 1 eine umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift.
Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit EU-Bezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen das anwendbare Recht sorgfältig zu prüfen und die europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Anwälte müssen die Sozialversicherungsregelungen des Beschäftigungsstaates des Geschädigten ermitteln und die Auswirkungen auf die Haftungsfreistellung prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Kollisionsnormen und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Zudem ist die Kenntnis der nationalen Sozialversicherungsgesetze der beteiligten Mitgliedstaaten unerlässlich, um die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftungsprivilegierung des deutschen Rechts möglicherweise nicht greift, wenn das niederländische Recht anzuwenden ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07
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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10
Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte (Werft)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2011 (VI ZR 248/10) befasst sich mit den Voraussetzungen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH präzisierte die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Betriebsstätte und stellte klar, wann eine Haftungsprivilegierung aufgrund fehlender Gefahrengemeinschaft ausscheidet. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Bereich des Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Personenschäden.
Leitsatz
Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.
Sachverhalt
Der Kläger forderte materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls. Der Kläger war bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte war Eigner des Binnenschiffes "MS V.". Das Schiff lag seit dem 20.11.2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte unter anderem einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23.11.2006 gegen 8:20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete.
Der Beklagte machte geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbrachte. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte versuchte, einen Lukendeckel über die Luke zu fahren, während der Kläger mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war. Die Streithelferin und der Beklagte verständigten sich über einen sukzessiven Arbeitsablauf. Der Beklagte war in den Ablauf der Werftarbeiten nicht eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt.
Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.
Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Parteien bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.
Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des Landgerichts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Sie unterstreicht, dass bloße Anwesenheit auf derselben Baustelle oder im selben Betrieb nicht ausreicht, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen vorlag. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitsabläufe und deren gegenseitige Abhängigkeit im Detail zu analysieren. Dies ist entscheidend für die Beurteilung der Haftungsfrage und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Zudem zeigt das Urteil, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls allein keine Haftungsprivilegierung nach sich zieht. Die Entscheidung liefert somit wertvolle Hinweise für die Argumentation in Haftungsfällen, in denen eine gemeinsame Betriebsstätte geltend gemacht wird.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Fall 3 Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte. Fundstelle: VersR 2011, 1567
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BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13
Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragen eines Schutzhelms
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (VI ZR 281/13) über die Frage des Mitverschuldens eines Radfahrers nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden, der keinen Helm trug. Im Kern ging es um die Frage, ob die Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Nichttragens eines Fahrradhelms gemindert werden können. Der BGH entschied, dass eine Kürzung des Schadensersatzes aufgrund Mitverschuldens in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.
Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegenen Arbeitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hinterkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Es stand außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verursacht hatte.
Die Beklagten lasteten der Klägerin jedoch ein Mitverschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hatte. Die Beklagte zu 2 hatte ihre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht (LG) hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des LG teilweise abgeändert und – unter Abweisung der Klage im Übrigen – dem Feststellungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 7, 18 StVG bezüglich der Beklagten zu 2 i.V.m. § 115 VVG seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert, weil die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen habe, hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat.
In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, war das Nichttragen eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.
Das Berufungsgericht stützte seine Beurteilung im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer im Straßenverkehr heute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden.
Die technische Entwicklung hat aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verhalten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht. Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung, in der es um die Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitt, weil er keinen Helm trug, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verhaltens näher Stellung genommen (Senatsurt. v. 30.1.1979 - VI ZR 144/77, a.a.O.).
Er hat dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber früher – nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs – bei Mopedfahrern möglicherweise gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen ausreichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung könnten Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden, die jedoch nicht vorhanden seien.
Ohne solche zureichend verlässlichen Unterlagen könne von einer allgemeinen Überzeugung, dass es für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforderlich sei, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gesprochen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden könnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung entsprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als unzumutbar angesehen habe. Bei dieser Sachlage habe sich dem verunglückten Mopedfahrer zu damaliger Zeit nicht aufdrängen müssen, dass er zu seinem Schutz einen Helm aufsetzen müsse.
Davon abgesehen sei nicht festgestellt, ob gerade in der Umgebung, in der er gewohnt habe, bei Mopedfahrern schon eine entsprechende Übung bestanden habe. Diese Erwägungen konnten auch vorliegend zur Beurteilung verkehrsgerechten Verhaltens herangezogen werden. Anders als damals gibt es, worauf die Revision zutreffend hinwies, amtliche Statistiken über die tatsächliche Akzeptanz von Fahrradhelmen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 70er Jahre regelmäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen jährlich u.a. das Tragen von Schutzhelmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war insgesamt zurückzuweisen, denn das Feststellungsbegehren der Klägerin erwies sich in vollem Umfang als begründet.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von Bedeutung, da es die Grenzen des Mitverschuldens bei Fahrradunfällen aufzeigt. Es verdeutlicht, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms allein in der Regel keine Minderung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigt, insbesondere für Unfälle bis 2011. Anwälte sollten dieses Urteil bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen nach Fahrradunfällen berücksichtigen, um die Erfolgsaussichten ihrer Mandanten realistisch einzuschätzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die allgemeine Verkehrssituation zu berücksichtigen. Zudem ist die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema zu beobachten, da sich die Bewertung des Mitverschuldens im Laufe der Zeit ändern kann. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Tatsache, dass ein Helm die Verletzungen hätte mindern können, nicht automatisch zu einer Haftungsreduzierung führt.
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BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08
Keine Verpflichtung des Sachverständigen zur Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen
Leitsatz
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige ist grundsätzlich nicht gehalten, den Restwert über Internet-Restwertbörsen zu ermitteln. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Fahrzeugschaden begutachten. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt, ohne Internet-Restwertbörsen einzubeziehen. Der Versicherer rügte, der Sachverständige hätte den Restwert unter Einbeziehung von Angeboten aus Internet-Restwertbörsen ermitteln müssen.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Versicherers zurück und stellte klar, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert nicht über Internet-Restwertbörsen ermitteln muss. Internet-Restwertbörsen, bei denen überregionale Händler und gewerbliche Aufkäufer bieten, spiegeln nicht den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt wider.
Der Sachverständige erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Restwertermittlung, wenn er mindestens drei Angebote von Restwertaufkäufern auf dem regionalen Markt einholt. Dem Geschädigten darf nicht das Risiko einer Verwertung über das Internet aufgebürdet werden, zumal damit besondere Abwicklungsrisiken verbunden sein können.
Die Entscheidung festigt die Linie des BGH, dass die Internet-Restwertbörsen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt darstellen und der Sachverständige deshalb nicht verpflichtet ist, dort Angebote einzuholen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung gibt Sachverständigen Rechtssicherheit bei der Restwertermittlung. Sie können sich auf den regionalen Markt beschränken und müssen keine Angebote aus Internet-Restwertbörsen einholen. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie sich auf ein korrekt erstelltes Gutachten verlassen können.

