BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 363/12
Schadensersatz bei gewerblicher Eigenreparatur – Gemeinkostenzuschläge und Unternehmergewinn
In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei der gewerblichen Eigenreparatur durch ein Unternehmen, das nicht primär eine eigene Reparaturwerkstatt betreibt, sondern die Reparatur als Fremdleistung am Markt anbieten könnte, der Schadensersatzanspruch nicht auf die bloßen Selbstkosten beschränkt ist, sondern den üblichen Werklohn einschließlich Gemeinkostenzuschlägen umfassen kann.
Leitsatz
Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein bei der Beklagten zu 1 versicherter Lkw auf der A 61 aufgrund eines geplatzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Absicherungsanlage. Die Haftung stand außer Streit.
Die Klägerin stellte einen Ersatzbetrag von 7.830,14 EUR in Rechnung, der sich aus Netto-Materialkosten, Arbeitsstunden und Fahrzeugkosten zusammensetzte. Die Versicherung erstattete lediglich 2.832,42 EUR zuzüglich einer Schadenspauschale. Streitig waren die Positionen Materialgemeinkostenzuschlag, Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schadenbekämpfung, allgemeine Verwaltungskosten sowie Wagnis und Gewinn. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht bestätigte die Abweisung.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision der Klägerin statt und verwies die Sache zurück. Er korrigierte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts grundlegend. Die Vorinstanz hatte sich auf die ältere Senatsrechtsprechung gestützt, wonach ein Verkehrsbetrieb mit eigener Werkstatt bei der Reparatur eigener Fahrzeuge nur nach Selbstkosten abrechnen kann. Der BGH stellte klar, dass diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.
Der entscheidende Unterschied: Ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstatt ausschließlich zur Instandsetzung eigener Fahrzeuge unterhält, ist nicht als Reparaturbetrieb am Markt tätig. Die Klägerin dagegen erbrachte die Reparatur der Baustellenabsicherung als Leistung, die sie typischerweise auch am Markt als Fremdleistung anbietet. In einem solchen Fall ist der Geschädigte nicht auf die bloßen Selbstkosten beschränkt, sondern kann den Werklohn verlangen, den ein gewerblicher Betrieb für vergleichbare Arbeiten üblicherweise in Rechnung stellt – einschließlich anteiliger Gemeinkosten und Gewinnzuschlag.
Der BGH betonte, dass § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Geschädigten so stellen soll, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Hätte die Klägerin die Reparatur nicht selbst durchgeführt, hätte sie einen Drittunternehmer beauftragen müssen, der den üblichen Werklohn einschließlich aller Zuschläge berechnet hätte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung differenziert die Rechtsprechung zur gewerblichen Eigenreparatur wesentlich. Unternehmen, die eine Reparaturleistung als marktfähige Dienstleistung anbieten, sind nicht auf die Erstattung bloßer Selbstkosten beschränkt, sondern können den üblichen Marktpreis verlangen. Dies betrifft neben Baustellensicherungsunternehmen auch andere Branchen, in denen eigene Anlagen durch Fremdeinwirkung beschädigt werden – etwa Leitplankenbetreiber, Telekommunikationsunternehmen oder Energieversorger.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 363/12
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 632 Abs. 2 BGB
Fundstelle: zfs 2014, 204 = VersR 2014, 256
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BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
Schockschäden im Falle ärztlicher Behandlungsfehler
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2019 (VI ZR 299/17) die Haftung für sogenannte Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler konkretisiert. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Angehörige Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen geltend machen können, die durch die fehlerhafte Behandlung eines nahen Angehörigen verursacht wurden. Der BGH präzisierte die Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang und die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko.
Leitsatz
Psychische Beeinträchtigungen können als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften Operationstechnik behandelt worden war. Der Patient einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 EUR. Die Klägerin behauptete, ihr Ehemann sei in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden und habe deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Infolgedessen habe sie massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen erlitten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die vom Senat zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn das schadensbegründende Ereignis keine Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.
Im Bereich der sogenannten "Schockschäden" erfahren diese Grundsätze allerdings eine gewisse Einschränkung. Seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, begründen auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind.
Die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen.
Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht.
Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein -dem Schädiger nicht zurechenbares allgemeines Lebensrisiko. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der behaupteten psychischen Gesundheitsverletzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.
Weder konnte die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch war es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hatte, allein ihrer Sphäre zuzurechnen. Der Behandlungsfehler war nicht nur adäquat kausal für die Lebensgefahr des Patienten; vielmehr realisierte sich für den Patienten in seiner lebensbedrohlichen Erkrankung auch das dem Behandlungsfehler innewohnende Risiko. Für die Gesundheitsverletzung der Klägerin galt im Ergebnis nichts anderes. Der für eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin erforderliche Zurechnungszusammenhang war zu bejahen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Geltendmachung von Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Anspruchstellers pathologisch fassbar sind und über das hinausgehen, was bei einem nahen Angehörigen üblicherweise zu erwarten ist. Die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und psychischer Schädigung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Zudem ist die enge persönliche Beziehung zum Verletzten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Dokumentation und Begutachtung zur Untermauerung der Ansprüche. Im Ergebnis ist die Entscheidung für die anwaltliche Praxis von großer Relevanz, da sie die Hürden für die Durchsetzung von Schockschäden im Bereich der ärztlichen Haftung aufzeigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
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BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07
Biomechanische Gutachten und (Nicht-)Unfallursächlichkeit von HWS-Beschwerden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Urteil vom 3. Juni 2008 (VI ZR 235/07) über die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität bei HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit biomechanische Gutachten und ärztliche Atteste für die Beurteilung der Unfallursächlichkeit relevant sind. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht und betonte die Bedeutung der freien richterlichen Überzeugung im Rahmen des § 286 ZPO.
Leitsatz
Zur Frage der Anforderungen an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Schadensersatz aufgrund von HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht (AG) holte ein biomechanisches Sachverständigengutachten ein und wies die Klage ab. Das Landgericht (LG) wies die Berufung der Klägerin nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen zurück. Die Klägerin verfolgte ihr Klagebegehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Die Revision rügte eine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht und beanstandete, dass dieses seine Beurteilung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die von der Klägerin geklagten Beschwerden sei nicht nachgewiesen, allein auf die Bewertung des Sachverständigen Dr. A. stützte und von einer weiteren Sachaufklärung absah.
Dabei wandte sich die Revision nicht dagegen, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte in den Tatsacheninstanzen unterblieben war. Sie rügte vielmehr, das Berufungsgericht habe die in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten dokumentierten Diagnosen nicht in ausreichendem Maße gewürdigt.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend legte das Berufungsgericht allerdings der von ihm vorgenommenen Prüfung, ob die von der Klägerin geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zugrunde, denn die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft den nach dieser Vorschrift zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (BGHZ 4, 192, 196; Senatsurt. v. 11.6.1968 - VI ZR 116/67, VersR 1968, 850, 851; v. 20.2.1975 - VI ZR 129/73, VersR 1975, 540, 541 und v. 21.10.1986 - VI ZR 15/85, VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.).
Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urt. v. 18.4.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721 und Senatsurt. v. 9.5.1989 - VI ZR 268/88, VersR 1989, 758, 759).
Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist als Bestandteil der Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurt. v. 1.10.1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364). Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten.
So wird in der Rechtsprechung die Frage, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung – wie z.B. der hiernach erfolgten ärztlichen Verordnung einer so genannten Schanz’schen Krawatte – Schlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511; OLG Hamm, VersR 2002, 992, 994; OLG München, r+s 2002, 370, 371; a.A. OLG Bamberg, NZV 2001, 470). Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist.
Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung (Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so aber OLG Bamberg, a.a.O.). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457, 458 f.).
Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Senatsurt. v. 16.11.1999 - VI ZR 257/98, VersR 2000, 372, 373 und v. 20.3.2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237 f.). Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht den Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht verkannt.
Dass es die dort dokumentierten Befunde wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverhärtungen als wenig aussagekräftig gewürdigt hatte, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen der Klägerin beruhten, waren im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern insbesondere der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen und Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule (Mazzotti/Castro, a.a.O. m.w.N.).
Die Revision beanstandete jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall und den geltend gemachten Beschwerden verneint hatte, ohne sich mit dem klägerischen Vortrag auseinanderzusetzen, dass die Beschwerden durch eine erlittene Distorsion der HWS verursacht worden seien. Das Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vortrag auseinandersetzen müssen, da die Klägerin damit eine konkrete Verletzungsfolge benannt hatte, die durch den Unfall verursacht worden sein könnte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis bei HWS-Beschwerden. Anwälte müssen sorgfältig zwischen unspezifischen Symptomen und konkreten Verletzungsfolgen differenzieren. Die Bedeutung von ärztlichen Attesten ist im Hinblick auf ihre Aussagekraft kritisch zu prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den Sachvortrag detailliert zu gestalten und alle relevanten Aspekte der Verletzungsfolgen darzulegen. Zudem ist die Einholung von biomechanischen Gutachten in Fällen von HWS-Distorsionen zu erwägen, um die Kausalität zu untermauern. Die sorgfältige Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenseite ist unerlässlich, um die freie richterliche Überzeugung zu beeinflussen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07
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BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08
Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs und 6-Monats-Frist bei der 130 %-Abrechnung
Der BGH hat klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich sofort mit dem Schadensereignis fällig wird. Bei der 130 %-Abrechnung muss die sechsmonatige Weiternutzung nicht vor Klageerhebung abgelaufen sein.
Leitsatz
Der Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wird grundsätzlich mit dem Schadensereignis fällig. Im Rahmen der 130 %-Abrechnung ist die sechsmonatige Weiternutzungsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Anspruchsvoraussetzung, die auch noch im Laufe des Rechtsstreits erfüllt werden kann.
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug nach einem Totalschaden im 130 %-Bereich fachgerecht reparieren und erhob Klage auf Erstattung der Reparaturkosten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die sechsmonatige Weiternutzungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Versicherung rügte die fehlende Fälligkeit des Anspruchs und hielt die Klage für verfrüht. Im Laufe des Rechtsstreits verstrich die Sechsmonatsfrist, während der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzte.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht erst nach Ablauf der sechs Monate fällig wird. Der Anspruch entsteht und wird fällig mit dem Schadensereignis. Die sechsmonatige Weiternutzung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung für den Nachweis des Integritätsinteresses. Diese kann auch noch während des laufenden Rechtsstreits erfüllt werden. Für die Begründetheit der Klage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an – ist die Weiternutzungsfrist bis dahin abgelaufen, ist der Anspruch begründet. Eine Klage vor Ablauf der sechs Monate ist daher nicht verfrüht, sondern wird gegebenenfalls erst im Laufe des Verfahrens begründet.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist prozessual bedeutsam: Geschädigte können im 130 %-Fall sofort klagen, ohne die Sechsmonatsfrist abwarten zu müssen. Dies beschleunigt die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erheblich. Versicherer können die fehlende Fristwahrung nicht als Fälligkeitseinrede nutzen, sondern müssen den Ablauf der Frist abwarten und dann gegebenenfalls anerkennen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 128
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BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15
Schadensminderungspflicht – Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch den Haftpflichtversicherer
Der BGH hat entschieden, dass auch das Angebot eines Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, bei der Prüfung der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Lehnt der Geschädigte ein solches Angebot ohne triftigen Grund ab, kann ihm nur der günstigere Tarif zugesprochen werden.
Leitsätze
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
b) In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.
Sachverhalt
Der Kläger machte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Am Vormittag nach dem Unfall führte er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Versicherung, der ihm anbot, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Der Kläger ging darauf nicht ein und mietete am Nachmittag bei einer Autovermietung ein Fahrzeug für 1.632,82 EUR. Die Versicherung zahlte lediglich 570 EUR (Basis: 38 EUR/Tag). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Er stellte klar, dass bei der Prüfung der „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifs auch das konkrete Vermittlungsangebot des Versicherers berücksichtigt werden kann. Bietet der Versicherer dem Geschädigten telefonisch an, ihm einen Mietwagen zu einem konkreten günstigen Tarif zu vermitteln, und lehnt der Geschädigte dies ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegengehalten werden.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer bei der Mietwagenkostenregulierung erheblich. Bieten sie dem Geschädigten aktiv eine günstigere Anmietmöglichkeit an, wird dieses Angebot bei der Schadensminderungspflicht berücksichtigt. Geschädigte sollten solche Angebote daher ernsthaft prüfen und dokumentieren, aus welchen Gründen sie gegebenenfalls davon Abstand nehmen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2016, 1071

