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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 (VI ZR 73/21) befasst sich mit der Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung nach § 844 Abs. 3 BGB und § 10 StVG. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung in Geld zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird die Rolle des Tatrichters hervorgehoben und die Abgrenzung zum Schmerzensgeldanspruch bei Gesundheitsverletzungen thematisiert. Das Urteil liefert wichtige Hinweise für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts.

Leitsatz

1. Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.

2. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

3. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 EUR (BT-Drucks 18/11397, 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar.

4. Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag muss deshalb im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Die Bestimmungen in § 844 Abs. 3 BGB und § 10 Abs. 3 StVG gewähren einen Anspruch auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens. Sie sehen für immaterielle Nachteile – die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Verlust einer geliebten Person eintreten, wie insbesondere Trauer und Niedergeschlagenheit – eine "angemessene Entschädigung in Geld" vor. Insoweit entsprechen sie den in § 253 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG geregelten Ansprüchen auf Ersatz immateriellen Schadens, für die die Pflicht des Tatrichters, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, anerkannt ist.

Dementsprechend verweist der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 7.3.2017 (BT-Drucks 18/11397, 14) ausdrücklich darauf, dass die Bestimmung der Anspruchshöhe den Gerichten überlassen werde, welche Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden hätten. Nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die streitige Frage, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, unter Würdigung aller Umstände. Bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung sind ähnlich wie beim Schmerzensgeld sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen.

Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten; auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Da das Gesetz eine angemessene Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein.

Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Die Entschädigung soll seelisches Leid lindern, das diese Schwelle nicht erreicht.

Dementsprechend wird in dem Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass bei der Anspruchsbemessung die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden zwar eine gewisse Orientierung geben könne, dabei allerdings zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine Rechtsgutsverletzung (des Hinterbliebenen) voraussetze; der für die Tötung Verantwortliche habe dem Hinterbliebenen unabhängig vom Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung eine Entschädigung für dessen seelisches Leid zu leisten. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss deshalb der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.

Die Frage, welcher Betrag "angemessen" ist, um das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid gemäß § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG in Geld zu entschädigen, kann – wie bei der Bemessung des einem Geschädigten gemäß § 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgelds – nur in Ansehung der in Deutschland geltenden Lebensverhältnisse und der deutschen Gesamtrechtsordnung beantwortet werden. Abgesehen von den unterschiedlichen Lebensverhältnissen ist der Ersatz materieller und immaterieller Schäden in den europäischen Staaten rechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessungsgrundlage auf die Höhe der zuerkannten Hinterbliebenenentschädigung ausgewirkt haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die zentrale Rolle des Tatrichters bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung. Anwälte müssen die individuellen Umstände des Einzelfalls sorgfältig darlegen und beweisen, um die Intensität des erlittenen Leids zu belegen. Die Orientierung an dem im Gesetzentwurf genannten Betrag von 10.000 EUR ist zulässig, jedoch ist eine Abweichung nach oben oder unten möglich. Es ist entscheidend, die Abgrenzung zum Schmerzensgeld bei Gesundheitsverletzungen zu beachten und sicherzustellen, dass die Hinterbliebenenentschädigung im Regelfall unterhalb des Schmerzensgeldes liegt, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände und der Lebensverhältnisse in Deutschland bei der Anspruchsbemessung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07

Fiktive Abrechnung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur bei sechsmonatiger Weiternutzung

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

Sachverhalt

Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die fachgerechte Instandsetzung hätte nach einem Sachverständigengutachten 1.916,70 € netto gekostet. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.800 €, der Restwert bei 2.500 €. Der Kläger ließ die Reparatur kostengünstiger durchführen und veräußerte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.300 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Der Kläger verlangte die Differenz zu den geschätzten Nettoreparaturkosten.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Nach ständiger Senatsrechtsprechung stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution offen: die Reparatur oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Wer fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, kann die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts jedoch nur beanspruchen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Im Streitfall hatte der Kläger das Fahrzeug bereits nach 22 Tagen weiterveräußert. Damit konnte er nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, wobei er sich den durch die Veräußerung realisierten Restwert anrechnen lassen musste.

Praxisbedeutung

Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die fiktive Abrechnung bei einem Kfz-Schaden im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Entscheidend ist: Wer sein Fahrzeug nach dem Unfall zeitnah veräußert, kann nicht die höheren fiktiven Reparaturkosten verlangen, sondern ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Die 6-Monats-Frist dient dabei als objektiver Maßstab für das Integritätsinteresse des Geschädigten am Erhalt seines Fahrzeugs.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: NJW 2008, 1941

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BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 673/15

Keine Beteiligung des Versicherers an der Einholung von Sachverständigengutachten

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet ist, den gegnerischen Versicherer an der Gutachteneinholung zu beteiligen oder dessen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Leitsatz

Der Geschädigte ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Unfallschadens nicht gehalten, den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer an der Gutachteneinholung zu beteiligen. Die freie Wahl des Sachverständigen ist Ausfluss der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 BGB.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte unverzüglich einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Die Versicherung hatte dem Geschädigten zuvor angeboten, einen eigenen Sachverständigen zur gemeinsamen Besichtigung zu entsenden. Der Geschädigte ging auf dieses Angebot nicht ein und ließ das Gutachten ohne Beteiligung der Versicherung erstellen. Die Versicherung kürzte die Sachverständigenkosten und machte geltend, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies den Einwand der Versicherung zurück. Der Geschädigte hat das Recht, unverzüglich und ohne Absprache mit dem Versicherer einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Eine Pflicht, den Versicherer an der Begutachtung zu beteiligen oder dessen Sachverständigen hinzuzuziehen, besteht nicht. Die freie Sachverständigenwahl ist Ausfluss der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Der Geschädigte muss auch nicht abwarten, bis der Versicherer einen eigenen Sachverständigen bestellt hat. Ein Zuwarten könnte den Geschädigten unangemessen belasten, insbesondere wenn er das Fahrzeug beruflich benötigt oder die Schadensbeseitigung dringend ist. Der Versicherer bleibt auf sein Recht verwiesen, die Schadenspositionen im Rahmen der Regulierung zu prüfen und gegebenenfalls ein eigenes Gegengutachten einzuholen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Unabhängigkeit des Geschädigten bei der Schadensfeststellung. Versicherer können die Gutachtenkosten nicht allein deshalb kürzen, weil der Geschädigte ihr Angebot einer gemeinsamen Begutachtung ausgeschlagen hat. In der Praxis bedeutet dies, dass der Geschädigte sofort nach dem Unfall einen Sachverständigen beauftragen kann, ohne auf eine Stellungnahme des Versicherers warten zu müssen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 673/15
Normen: §§ 249 Abs. 2, 254 BGB
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09

Die „Mercedes-A 170-Entscheidung" – Verweisung auf eine freie Werkstatt und Sonderkonditionen des Versicherers

Diese als „Mercedes-A 170-Entscheidung" bekannt gewordene Grundsatzentscheidung gehört zu den wichtigsten Urteilen des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung. Der BGH hat darin erstmals umfassend die Voraussetzungen und Grenzen der Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt formuliert und zugleich klargestellt, dass auf Sonderkonditionen des Versicherers beruhende Preisvorteile dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können.

Leitsätze

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. Januar 2008 in Anspruch, bei dem sein zum Unfallzeitpunkt mehr als sieben Jahre alter Mercedes-Benz mit einer Laufleistung von über 114.000 km beschädigt wurde. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten allein um die Frage, ob der Kläger bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen konnte oder sich auf die niedrigeren Sätze einer von der Versicherung benannten freien Werkstatt verweisen lassen musste.

Die Versicherung kürzte die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten um 883 EUR, indem sie die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt zugrunde legte. Der Kläger klagte den Differenzbetrag ein. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte grundlegende Maßstäbe für die Verweisungspraxis auf. Er bestätigte zunächst, dass der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Damit bewegt er sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots.

Der Schädiger kann den Geschädigten allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Hierfür muss er aber darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her gleichwertig ist. Zudem muss die Werkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein. Zeigt der Geschädigte Umstände auf, die ihm die Reparatur in der freien Werkstatt unzumutbar machen, muss der Schädiger diese widerlegen.

Entscheidend war im konkreten Fall der dritte Leitsatz: Eine Verweisung ist dann unzumutbar, wenn die günstigeren Preise der freien Werkstatt nicht auf deren marktüblichen Konditionen beruhen, sondern auf vertraglichen Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer. In einem solchen Fall würde dem Geschädigten seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB genommen und ihm faktisch eine Reparatur zu den Konditionen des Versicherers aufgezwungen.

Praxisbedeutung

Die Mercedes-A 170-Entscheidung ist eine Leitentscheidung für das gesamte Kfz-Schadensrecht. Sie bildet zusammen mit den zeitgleich ergangenen Urteilen (VI ZR 302/08, VI ZR 259/09) das Fundament der Verweisungsrechtsprechung. Für die Praxis zentral ist die Klarstellung, dass Versicherer nicht über Partnerschaftsvereinbarungen mit Werkstätten die Schadensregulierung zum Nachteil des Geschädigten steuern können. Die vom Versicherer benannte Werkstatt muss zu ihren regulären Marktpreisen arbeiten, nicht zu Sonderkonditionen des Versicherers.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 497 = VersR 2010, 1097

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BGH, Urteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06

Keine Betriebsgefahr bei vorsätzlicher Brandstiftung an einem geparkten Kraftfahrzeug

Der BGH hat entschieden, dass sich allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht. Das Übergreifen des Brandes auf ein benachbartes Fahrzeug begründet keine Halterhaftung, wenn kein ursächlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung besteht.

Leitsatz

Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Sachverhalt

Der Beklagte zu 1 stellte seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw am Abend des 18. Mai 2003 auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter das Fahrzeug in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden Lkw der Klägerin zu und setzte diesen ebenfalls in Brand. Die Klägerinnen verlangten Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht gab ihr statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Zwar ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb" nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen und umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. An einem Zurechnungszusammenhang fehlt es jedoch, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Bei einem vorsätzlich in Brand gesetzten, ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug verwirklicht sich nicht die fahrzeugtypische Betriebsgefahr, sondern ein Risiko, das mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs in keinem Zusammenhang steht. Etwas anderes gälte nur, wenn der Brand mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung zusammenhinge – etwa wenn ausgelaufener Kraftstoff das Übergreifen begünstigt hätte.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung begrenzt die weite Auslegung der Betriebsgefahr bei geparkten Fahrzeugen. Brandstiftung durch Dritte begründet keine Halterhaftung, solange der Brand nicht mit fahrzeugtypischen Gefahren zusammenhängt. Geschädigte Nachbarn müssen sich an den Täter halten oder ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06
Normen: § 7 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2008, 374 = VersR 2008, 656

  1. BGH VI ZR 211/08 – Keine Nutzungsausfallentschädigung für Kosten eines Interimsfahrzeugs
  2. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70
  3. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04
  4. BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11

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