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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03

Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung bei Schulunfällen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZR 163/03) befasst sich mit den Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung bei Schulunfällen. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Schüler, der einen Mitschüler während des Schulbesuchs verletzt, nach §§ 823 ff. BGB haftet. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die "Schulbezogenheit" der Verletzungshandlung und grenzt diese von Handlungen ab, die lediglich "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgten.

Leitsatz

Der Schüler, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, ist zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch den Beklagten hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Wie der BGH bereits entschieden hat, haftet der Schädiger dem geschädigten Mitschüler gegenüber auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch nämlich nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11; vgl. auch BAG, VersR 2003, 740, 741).

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt. Es wird lediglich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts thematisiert, dass die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss vorliegen. Die Revision argumentierte, die Verletzungshandlung sei nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs verübt worden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH folgte der Revision nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist, oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGHZ 67, 279, 281 ff.; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 123/86, VersR 1987, 781, 782; v. 14.7.1987 - VI ZR 18/87, VersR 1988, 167 f. und v. 28.4.1992 - VI ZR 284/91, VersR 1992, 854, 855).

Schulbezogen i.S.d. dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.

Mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Die entsprechenden BGH-Entscheidungen sind zwar zu § 637 Abs. 1 RVO ergangen.

Die in ihnen aufgestellten Grundsätze gelten aber in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Abgrenzung zwischen schulbezogenen und bloß gelegentlichen Handlungen im Kontext von Schulunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung, insbesondere bei Spielereien, Neckereien oder Raufereien unter Schülern. Die enge Auslegung des Haftungsprivilegs zugunsten des Schulfriedens ist bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen. Die Entscheidung liefert wichtige Kriterien für die Beurteilung der Haftung von Schülern und ist daher für die Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen von zentraler Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03

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BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06

Haftungsprivileg beim freiwillig versicherten Unternehmer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 (VI ZR 257/06) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es darum, ob ein selbstständiger Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und durch einen Versicherten eines anderen Unternehmens geschädigt wird, die Haftungsfreistellung des Schädigers in Anspruch nehmen kann. Der BGH bejaht dies unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Leitsatz

Die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrte Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) entstanden waren. Der Beklagte zu 1 war Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Am 29. September 2003 stellte der Kläger seinen Lkw auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nach Absprache über die Platzierung der Ware belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler den vorderen Teil der Ladefläche.

Als der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche trat, um die Klappen an der Fahrerseite zu schließen, fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an. Das Landgericht wies die Klage ab, und die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist, sah etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 als nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen an, da beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet. Die Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO steht dem nicht entgegen, da die zugrunde liegenden Wertungen auf die sich aus §§ 104 ff.

SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar sind. Die Neuregelung des § 105 SGB VII erweitert das Prinzip der Ablösung der Haftung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Streitfall eröffnet erst die Einbeziehung des Klägers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2. Die haftungsrechtliche Gefahrengemeinschaft entsteht erst, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten gehört.

Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen des Haftungsprivilegs nach SGB VII, insbesondere im Kontext von Arbeitsunfällen auf gemeinsamen Betriebsstätten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung vorliegen, insbesondere ob der Geschädigte und der Schädiger versichert sind und ob sie vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die beteiligten Unternehmen genau zu analysieren, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Kenntnis der Rechtsprechung zur Gefahrengemeinschaft essentiell, um die Ansprüche des Mandanten realistisch einschätzen zu können. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung sowohl Schutz als auch Einschränkungen der Schadensersatzansprüche zur Folge hat.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Alt. 3 Fundstelle: VersR 2008, 1260

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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11

Unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensabrechnung klargestellt: Fiktive und konkrete Abrechnungselemente dürfen nicht in einer Weise kombiniert werden, die zu einer Überkompensation führt.

Leitsatz

Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde. Im Ergebnis lag sein Gesamtanspruch höher als sowohl bei durchgehend fiktiver als auch bei durchgehend konkreter Abrechnung. Die Versicherung wandte ein, diese Vermischung der Abrechnungsarten sei unzulässig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise. Eine „Rosinenpickerei" – fiktive Abrechnung, wo sie günstiger ist, und konkrete Abrechnung, wo die tatsächlichen Kosten höher sind – verstößt gegen das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Kombination beider Abrechnungsarten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führt, insbesondere wenn es um verschiedene, voneinander unabhängige Schadenspositionen geht – etwa Reparaturkosten einerseits und Mietwagenkosten andererseits.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht fiktiv die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen und zugleich konkret angefallene Mietwagenkosten geltend machen, wenn dies im Ergebnis zu einer Überkompensation führt. Zulässig bleibt es hingegen, bei verschiedenen voneinander unabhängigen Schadenspositionen unterschiedlich abzurechnen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 471

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BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70

Schockschäden naher Angehöriger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1971 (VI ZR 78/70) befasst sich mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Schockschäden naher Angehöriger. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs bei psychischen Primärschäden, die durch ein Unfallereignis oder dessen Nachricht ausgelöst wurden. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen bloßen negativen Emotionen und einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der BGH betont die Notwendigkeit einer pathologisch fassbaren Beeinträchtigung, die über das hinausgeht, was Angehörige in derartigen Fällen typischerweise erleiden.

Leitsatz

Steht, bei dem eine ungewöhnliche, "traumatische" Auswirkung des Unfallerlebens oder der Unfallnachricht sich in einer echten körperlichen oder geistig/seelischen Gesundheitsschädigung verwirklicht. Auch der Umstand, dass diese ungewöhnliche Erlebnisreaktion im Einzelfall nur auf der Grundlage einer vorgegebenen organischen oder seelischen Labilität möglich gewesen sein mag, dem Unfallerleben also nur eine auslösende Wirkung zukam, steht - unbeschadet der von der Rechtsprechung für die Sonderfälle der Zweckneurosen und der überholenden Ursächlichkeit entwickelten Grundsätze - der Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen. Andererseits gilt es zu beachten, dass nach allgemeiner Erkenntnis und Erfahrung ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise stört. Schon solche Störungen als Gesundheitsbeschädigungen i.S.d. Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, wäre mit der verbindlichen Entscheidung des Gesetzes nicht vereinbar. Vielmehr ist jedenfalls bei den Fällen, in denen die psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigung vom Täter nicht gewollt war, unabhängig von der herkömmlichen Adäquanzformel eine Beschränkung auf solche Schäden erforderlich, die nicht nur in medizinischer Sicht, sondern auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbstständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden.

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des LG Lüneburg vom 17.06.2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Der Kläger behauptete, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des gerichtlichen Verfahrens sei er vom 09.06.2015 bis zum 05.08.2016 arbeitsunfähig gewesen.

Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen können. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten.

Das LG hat nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen sowie persönlicher Anhörung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist vor dem OLG erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen an die Feststellung einer Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht genügen. Das Berufungsgericht habe sich auf die allgemeine Feststellung eines "schweren seelischen Schocks" durch den Sachverständigen gestützt, ohne hinreichend zu prüfen, ob dieser Schock eine pathologische Ausprägung aufweist, die eine Gesundheitsbeschädigung darstellt. Der BGH betont, dass nicht jede heftige reaktive Gemütsbewegung, die durch ein traumatisches Ereignis ausgelöst wird, bereits eine Gesundheitsverletzung im rechtlichen Sinne darstellt. Vielmehr bedarf es einer medizinisch fassbaren Beeinträchtigung, die über bloße negative Emotionen hinausgeht.

Der BGH verweist darauf, dass die Umgangssprache einen "schweren seelischen Schock" als heftige reaktive Gemütsbewegung bezeichnet, die keinen Krankheitscharakter aufweisen muss. Der ärztlichen Terminologie sei der Begriff des Schocks als psychopathologischer Zustand fremd. Der pathologische Begriff des "Schocks" bezeichne lediglich eine akute Kreislaufstörung. Das Berufungsurteil hielt den Anforderungen nicht stand, da die Feststellungen des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Gesundheitsbeschädigung boten. Die Revision des Beklagten war daher begründet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schockschäden eine sorgfältige medizinische Dokumentation unerlässlich ist. Es ist essenziell, dass die psychische Beeinträchtigung des Geschädigten durch einen Arzt oder Psychotherapeuten diagnostiziert und als pathologische Störung von Krankheitswert festgestellt wird. Die bloße Beschreibung allgemeiner negativer Emotionen oder eines "Schocks" reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Anwälte müssen daher darauf achten, dass die medizinischen Unterlagen detaillierte Angaben über die Art, den Umfang und die Auswirkungen der psychischen Erkrankung enthalten. Zudem ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schockschäden und bloßen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens erforderlich. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer fundierten medizinischen Expertise zur Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Schäden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70

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BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00

Dauerschaden aus zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2001 (VI ZR 77/00) befasst sich mit der Haftung bei Dauerschäden, die durch zeitlich aufeinanderfolgende Unfälle verursacht wurden. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitschädiger für einen Dauerschaden haftet, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für diesen Schaden ist. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis und die Abgrenzung von Schadensteilen bei psychischen Folgeschäden.

Leitsatz

Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin erlitt bei einem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma und wurde auch bei einem zweiten Unfall verletzt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten offenblieb, ob der zweite Unfall keinen Einfluss auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin hatte oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung führte, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte ausheilen können. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen des ersten Ereignisses vorhanden waren, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden und eine besondere Schwere erhielten.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz von den Beklagten, wobei die Beklagten zu 3 und 4 als Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in Anspruch genommen wurden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitunfall habe die Verletzung des Erstunfalls möglicherweise „richtungsgebend verstärkt“, die Kausalität des ersten Unfalls nicht in Frage stellte. Entscheidend sei, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren. Der BGH betonte, dass mangels abgrenzbarer Schadensteile jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreicht und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Erstschädigern führen würde. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitere nicht zwingend, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass allein der erste Unfall die geklagten Folgen herbeigeführt hat.

Das Berufungsgericht hatte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen, ob es mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass die Verletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den festgestellten Dauerschaden war. Die Revision der Klägerin war erfolglos, soweit sie auch vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrte, da die Klage insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet war. Das Berufungsgericht wird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht berechtigt waren, weil die Klägerin unfallunabhängig beruflich nicht belastbar war.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach mehreren Unfällen. Sie verdeutlicht, dass bereits eine Mitursächlichkeit des Zweitunfalls für den Dauerschaden ausreicht, um eine Haftung des Zweitschädigers zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, da keine exakte Abgrenzung der Schadensteile erforderlich ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Zweitunfall zumindest mitursächlich für den geltend gemachten Schaden war. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Notwendigkeit, alle relevanten Umstände im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Ferner ist die Entscheidung relevant für die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Halters nach dem StVG.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 Normen: BGB § § 249 S. 2, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2002, 200

  1. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
  2. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08
  3. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17
  4. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08

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