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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16

Erwerbsschaden eines Selbstständigen – hypothetische Geschäftsentwicklung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2017 (VI ZR 530/16) befasst sich mit der komplexen Thematik der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Zahnarztes nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Geschäftsentwicklung und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Schadensbemessung. Der BGH stellt klar, dass an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung keine übermäßig strengen Maßstäbe anzulegen sind und betont die Bedeutung konkreter Anknüpfungstatsachen.

Leitsatz

BGB § 252; ZPO § 287. Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen. Orientierungssatz/Leitsatz: An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (Fortführung BGH, 22.10.1987 - VI ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410).

Sachverhalt

Die Beklagten waren dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2006 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, ein selbstständiger Zahnarzt, hatte bei dem Unfall unter anderem eine Verletzung am linken Handgelenk erlitten, die ihn bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigte. Mit seiner Klage nahm er die Beklagten auf Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 2.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage nach dem Unfall in Höhe von 6.033,08 EUR und für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis zum 31.10.2011 in Höhe von weiteren 85.500 EUR, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung in Anspruch.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von (weiterem) Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage in Höhe von 6.033,08 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in entsprechender Höhe und traf die begehrte Feststellung in Bezug auf zukünftige materielle Schäden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil auf die Berufungen beider Parteien unter Berufungszurückweisung im Übrigen ab und – in Höhe von mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffener 2.000 EUR Schmerzensgeld klarstellend – fasste es neu, dass die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 5.824,79 EUR nebst Freistellung verurteilt sind.

Die Feststellung erstreckte es auch auf zukünftige immaterielle Schäden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche auf Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 3.000 EUR und Verdienstausfall für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 in Höhe von zusätzlich 208,29 EUR (6.033,08 - 5.824,79 EUR) und in Höhe von 85.500 EUR für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2011 weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte ein Anspruch auf Ersatz des weiter geltend gemachten Verdienstausfalls sowie auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nicht verneint werden, §§ 842, 249 Abs. 1, § 252 S. 2, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. Die Revision rügte zu Recht, dass das Berufungsgericht keinen über einen Betrag von 5.824,79 EUR hinausgehenden Verdienstausfallschaden des Klägers hat feststellen können. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.

Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Richter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Solche Rechtsfehler hatte die Revision hier indes aufgezeigt. Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat.

Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es daher bei selbstständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Für die Grundlagen der danach erforderlichen Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Dabei wird es in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senatsurt. v. 6.2.2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640 unter TI 2 b aa m.w.N.).

Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 26.10.2006 einen Dauerschaden im Bereich der linken Hand erlitten hatte, die zu einer funktionellen Beeinträchtigung bei seiner Tätigkeit als Zahnarzt führte. Danach musste er während der Eingriffe teilweise kurze Pausen einlegen, um das Handgelenk zu lockern und entsprechende Bewegungs- und Dehnungsübungen zu machen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Gutachten in Verbindung mit dem fachradiologischen Zusatzgutachten war die Einschränkung der zahnärztlichen Tätigkeit auf Dauer mit 5 % oder in einer Größenordnung von 24 Minuten pro Behandlungstag zu beziffern. Der Kläger hatte diese Bewertung des Sachverständigen bereits in erster Instanz angegriffen.

Er hatte vorgetragen, die vom Sachverständigen zugrunde gelegte zeitliche Einschränkung stelle lediglich eine Schätzung dar, die keinen Bestand haben könne. Die Schädigung wirke sich auch dahingehend aus, dass der Kläger neben rein zeitlich zu bestimmenden Verlusten auch eine Einschränkung seines Behandlungsspektrums in dem Sinne erleide, dass er endodontische Behandlungsmaßnahmen nicht mehr selbst durchführen sowie dass er aufwendige Zahnbehandlungen nicht mehr in einer Sitzung vornehmen könne. Dies könne nur ein zahnmedizinisch tätiger Sachverständiger beurteilen. In der Berufung hatte er gerügt, dass dieser Vortrag übergangen worden sei.

Zusätzlich hatte er ausgeführt, der Zeitaufwand für die erforderlichen Lockerungs- und Dehnungsübungen steige über den Arbeitstag hinweg an und belaufe sich auf 57 Minuten. Eine Kompensation dieser unfallbedingten Pausen sei nicht oder nur durch einen erhöhten Einsatz des Klägers möglich, der dem Schädiger nicht zugutekommen dürfe. Tatsächlich sei ein Ausgleich auch nicht möglich, da der Kläger abends so starke Schmerzen habe, dass er nicht weiterarbeiten könne.

Der Kläger hatte seinen Vortrag durch Vorlage der Quartalsabrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung untermauert und dargelegt, dass seine Umsätze für konservierend chirurgische Leistungen und Zahnersatz nach dem Unfallereignis in den Jahren 2007 und 2008 um 59.535,90 EUR jährlich gesunken seien und sich seither kontinuierlich weiter reduziert hätten, so dass sich seine Einnahmen nunmehr jährlich durchschnittlich lediglich auf 230.000 EUR bis 250.000 EUR beliefen.

Die vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 2003 bis 2011 und die entsprechenden Steuerbescheide belegten, dass sich die körperlichen und seelischen Belastungen und Einschränkungen des Klägers seit dem Unfallereignis auf seine zahnärztliche Tätigkeit ausgewirkt hätten, was der unfallchirurgische Sachverständige aufgrund seiner fehlenden zahnärztlichen Sachkunde nicht gewürdigt habe. Dabei hätten sich diese Beeinträchtigungen in einem schleichenden Prozess immer mehr intensiviert. Auch wenn sich die unfallbedingten Einschränkungen des Klägers besonders deutlich erst in den Jahren 2009 bis 2011 gezeigt hätten, habe er auch in den Jahren 2007 und 2008 bereits erhebliche Einnahmeausfälle hinnehmen müssen.

Das Berufungsgericht hätte ferner in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die für die maßgeblichen Jahre zugrunde zu legenden Gewinne ermitteln und aufklären müssen, ob und in welcher Höhe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum durch überpflichtmäßige Anstrengungen seiner Ehefrau Personalkosten eingespart hatte. Das Berufungsurteil war auch aufzuheben, soweit die Klage wegen des weitergehenden Verdienstausfalls für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 nach dem Unfall abgewiesen worden war. Das Berufungsgericht hatte der Klage auf Verdienstausfall im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. bis 5.11.2006 einerseits (teilweise) stattgegeben, andererseits aber ausgeführt, sie sei mangels ausreichenden Vortrags unschlüssig.

Dabei hatte es übersehen, dass für den denselben Zeitraum nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann (§ 287 ZPO). Die unter 1 festgestellten Mängel des Berufungsurteils wirkten sich auch auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld aus, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und unterbliebenen Aufklärung des Sachverhalts revisionsrechtlich erhebliche Mängel aufwies, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, sondern war aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Mandanten sorgfältig vorzugehen ist. Es ist entscheidend, konkrete Anhaltspunkte für die hypothetische Geschäftsentwicklung darzulegen und zu beweisen. Dabei sind die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO zu berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, alle relevanten Faktoren, wie z.B. die Geschäftsergebnisse vor dem Unfall, zu berücksichtigen und gegebenenfalls Sachverständige hinzuzuziehen. Zudem zeigt sie, dass das Gericht bei der Schadensschätzung nicht zu strenge Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung stellen darf, solange greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden und detaillierten Darstellung des Schadensumfangs.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16 Fundstelle: VersR 2017, 1412

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BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11

Zwischen-Feststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 6. März 2012 (VI ZR 167/11) die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden bekräftigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers, insbesondere in Fällen, in denen sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung befindet. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die prozessuale Gestaltung von Schadensersatzansprüchen im Verkehrsrecht.

Leitsatz

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen. Dies entsprach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Ohne die Erledigungserklärung wäre das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Denn die Zwischenfeststellungsklage war zulässig. Ihre Erhebung war insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage nicht dem Zweck, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Die Klage war nämlich bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens - nämlich des Nutzungsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges - war nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Es ließ sich nicht absehen, ob die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen des AG wäre zwar jedenfalls von einer hälftigen Haftung der Beklagten auszugehen gewesen, weil der Unfallhergang aus der Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war. Ob der Klägerin trotzdem der Nachweis gelungen wäre, dass die Beklagte den Unfall verursacht hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil das AG diese Frage offen gelassen hatte. Ihre Beurteilung hing von einer tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage einer Zeugin ab, von deren Vernehmung das AG abgesehen hatte und die das Revisionsgericht nicht nachholen konnte.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, ist dem vorliegenden Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass bei Klageerhebung erst ein Teil des Schadens entstanden war und die Entstehung weiteren Schadens, insbesondere Nutzungsausfallschaden, zu erwarten war. Weiterhin wird erwähnt, dass der Unfallhergang aus Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war und die Frage der Kausalität zwischen Unfall und Schaden durch das Amtsgericht offen gelassen wurde. Die Beurteilung der Frage hing von der Würdigung der Aussage einer Zeugin ab, deren Vernehmung das Amtsgericht unterließ.

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht stellte fest, dass die Zwischenfeststellungsklage zulässig war und ihre Erhebung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte. Es widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klage dazu diente, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Das Gericht argumentierte, dass die Klage bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig war. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Das Gericht betonte, dass der Kläger nicht gehalten war, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten.

Es konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klage in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in Fällen, in denen sich der Schaden noch entwickelt, eine Feststellungsklage zulässig ist. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit im Personenschadenrecht. Sie bestätigt die Zulässigkeit von Zwischenfeststellungsklagen, selbst wenn der Schaden noch nicht vollständig bezifferbar ist. Anwälte können sich auf diese Entscheidung berufen, um das rechtliche Interesse ihrer Mandanten an einer frühzeitigen Feststellung der Haftung des Schädigers zu begründen. Dies ermöglicht eine frühzeitige Klärung der Haftungsfrage und kann die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Entwicklung des Schadens im Blick zu behalten und gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben, um Ansprüche zu sichern. Zudem verdeutlicht sie, dass eine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsklage nicht zwingend erforderlich ist, wenn sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und ihrer Anwälte in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11

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BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70

Schockschäden naher Angehöriger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1971 (VI ZR 78/70) befasst sich mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Schockschäden naher Angehöriger. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs bei psychischen Primärschäden, die durch ein Unfallereignis oder dessen Nachricht ausgelöst wurden. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen bloßen negativen Emotionen und einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der BGH betont die Notwendigkeit einer pathologisch fassbaren Beeinträchtigung, die über das hinausgeht, was Angehörige in derartigen Fällen typischerweise erleiden.

Leitsatz

Steht, bei dem eine ungewöhnliche, "traumatische" Auswirkung des Unfallerlebens oder der Unfallnachricht sich in einer echten körperlichen oder geistig/seelischen Gesundheitsschädigung verwirklicht. Auch der Umstand, dass diese ungewöhnliche Erlebnisreaktion im Einzelfall nur auf der Grundlage einer vorgegebenen organischen oder seelischen Labilität möglich gewesen sein mag, dem Unfallerleben also nur eine auslösende Wirkung zukam, steht - unbeschadet der von der Rechtsprechung für die Sonderfälle der Zweckneurosen und der überholenden Ursächlichkeit entwickelten Grundsätze - der Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen. Andererseits gilt es zu beachten, dass nach allgemeiner Erkenntnis und Erfahrung ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise stört. Schon solche Störungen als Gesundheitsbeschädigungen i.S.d. Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, wäre mit der verbindlichen Entscheidung des Gesetzes nicht vereinbar. Vielmehr ist jedenfalls bei den Fällen, in denen die psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigung vom Täter nicht gewollt war, unabhängig von der herkömmlichen Adäquanzformel eine Beschränkung auf solche Schäden erforderlich, die nicht nur in medizinischer Sicht, sondern auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbstständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden.

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des LG Lüneburg vom 17.06.2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Der Kläger behauptete, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des gerichtlichen Verfahrens sei er vom 09.06.2015 bis zum 05.08.2016 arbeitsunfähig gewesen.

Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen können. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten.

Das LG hat nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen sowie persönlicher Anhörung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist vor dem OLG erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen an die Feststellung einer Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht genügen. Das Berufungsgericht habe sich auf die allgemeine Feststellung eines "schweren seelischen Schocks" durch den Sachverständigen gestützt, ohne hinreichend zu prüfen, ob dieser Schock eine pathologische Ausprägung aufweist, die eine Gesundheitsbeschädigung darstellt. Der BGH betont, dass nicht jede heftige reaktive Gemütsbewegung, die durch ein traumatisches Ereignis ausgelöst wird, bereits eine Gesundheitsverletzung im rechtlichen Sinne darstellt. Vielmehr bedarf es einer medizinisch fassbaren Beeinträchtigung, die über bloße negative Emotionen hinausgeht.

Der BGH verweist darauf, dass die Umgangssprache einen "schweren seelischen Schock" als heftige reaktive Gemütsbewegung bezeichnet, die keinen Krankheitscharakter aufweisen muss. Der ärztlichen Terminologie sei der Begriff des Schocks als psychopathologischer Zustand fremd. Der pathologische Begriff des "Schocks" bezeichne lediglich eine akute Kreislaufstörung. Das Berufungsurteil hielt den Anforderungen nicht stand, da die Feststellungen des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Gesundheitsbeschädigung boten. Die Revision des Beklagten war daher begründet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schockschäden eine sorgfältige medizinische Dokumentation unerlässlich ist. Es ist essenziell, dass die psychische Beeinträchtigung des Geschädigten durch einen Arzt oder Psychotherapeuten diagnostiziert und als pathologische Störung von Krankheitswert festgestellt wird. Die bloße Beschreibung allgemeiner negativer Emotionen oder eines "Schocks" reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Anwälte müssen daher darauf achten, dass die medizinischen Unterlagen detaillierte Angaben über die Art, den Umfang und die Auswirkungen der psychischen Erkrankung enthalten. Zudem ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schockschäden und bloßen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens erforderlich. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer fundierten medizinischen Expertise zur Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Schäden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70

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BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00

Dauerschaden aus zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2001 (VI ZR 77/00) befasst sich mit der Haftung bei Dauerschäden, die durch zeitlich aufeinanderfolgende Unfälle verursacht wurden. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitschädiger für einen Dauerschaden haftet, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für diesen Schaden ist. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis und die Abgrenzung von Schadensteilen bei psychischen Folgeschäden.

Leitsatz

Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin erlitt bei einem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma und wurde auch bei einem zweiten Unfall verletzt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten offenblieb, ob der zweite Unfall keinen Einfluss auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin hatte oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung führte, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte ausheilen können. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen des ersten Ereignisses vorhanden waren, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden und eine besondere Schwere erhielten.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz von den Beklagten, wobei die Beklagten zu 3 und 4 als Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in Anspruch genommen wurden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitunfall habe die Verletzung des Erstunfalls möglicherweise „richtungsgebend verstärkt“, die Kausalität des ersten Unfalls nicht in Frage stellte. Entscheidend sei, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren. Der BGH betonte, dass mangels abgrenzbarer Schadensteile jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreicht und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Erstschädigern führen würde. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitere nicht zwingend, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass allein der erste Unfall die geklagten Folgen herbeigeführt hat.

Das Berufungsgericht hatte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen, ob es mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass die Verletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den festgestellten Dauerschaden war. Die Revision der Klägerin war erfolglos, soweit sie auch vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrte, da die Klage insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet war. Das Berufungsgericht wird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht berechtigt waren, weil die Klägerin unfallunabhängig beruflich nicht belastbar war.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach mehreren Unfällen. Sie verdeutlicht, dass bereits eine Mitursächlichkeit des Zweitunfalls für den Dauerschaden ausreicht, um eine Haftung des Zweitschädigers zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, da keine exakte Abgrenzung der Schadensteile erforderlich ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Zweitunfall zumindest mitursächlich für den geltend gemachten Schaden war. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Notwendigkeit, alle relevanten Umstände im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Ferner ist die Entscheidung relevant für die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Halters nach dem StVG.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 Normen: BGB § § 249 S. 2, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2002, 200

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BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2004 (VI ZR 439/02) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Wegeunfall und Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH präzisierte die Voraussetzungen, unter denen eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Fahrt durch die betriebliche Organisation so geprägt ist, dass sie dem Schutz der Haftungsprivilegierung unterfällt.

Leitsatz

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder mit dessen Billigung mit einem betriebseigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Auszubildender der Beklagten zu 2, erlitt bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zu einem auswärtigen Einsatzort einen schweren Personenschaden. Der Unfall ereignete sich in einem betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde. Der Kläger und der Beklagte zu 3 sollten auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen. Der Kläger traf sich bereits um 6:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das Fahrzeug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern und überschlug sich.

Der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung. Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Der BGH wurde wegen Rechtsgrundsätzlichkeit angerufen.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Der BGH stellte klar, dass die Haftungseinschränkung in §§ 104 ff. SGB VII auf dem Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers beruht. Ein Weg ist dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrt durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist. Im vorliegenden Fall war die Fahrt zum auswärtigen Einsatzort durch die betriebliche Organisation geprägt, da der Kläger und der Beklagte zu 3 im Auftrag der Beklagten zu 2 unterwegs waren und das betriebseigene Fahrzeug zur Beförderung von Arbeitsmaterialien genutzt wurde. Die Fahrt begann auf dem Betriebsgelände, der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Klägers. Der BGH bestätigte, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hatte.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung von Wege- und Betriebsunfällen im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, wann eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der Haftungsprivilegierung anzusehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände der Fahrt sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob die Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung betont die Relevanz der betrieblichen Organisation und der Nutzung betriebseigener Fahrzeuge. Sie ist relevant für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nach Arbeitsunfällen, insbesondere bei Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen. Die genaue Analyse der betrieblichen Abläufe und Anweisungen ist entscheidend, um die Haftungssituation korrekt einzuschätzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

  1. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04
  2. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
  3. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16
  4. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15

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