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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nicht entgegen, soweit sich dieser auf den Schadensersatzanspruch gegen den Angehörigen bezieht.
Gestörte Gesamtschuld bei § 116 Abs. 6 SGB X a.F.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 (VI ZR 1189/20) befasst sich mit der komplexen Thematik der gestörten Gesamtschuld im Kontext des Angehörigenprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und dessen Auswirkungen auf den Übergang von Schadensersatzansprüchen. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Sozialversicherungsträger (SVT) Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, wenn der Geschädigte durch ein Familienmitglied geschädigt wurde, das unter das Angehörigenprivileg fällt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Akzessorietät des Direktanspruchs und zur Reichweite der gestörten Gesamtschuld in solchen Konstellationen.
Leitsatz
1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nicht entgegen, soweit sich dieser auf den Schadensersatzanspruch gegen den Angehörigen bezieht.
2. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann der Sozialversicherungsträger den Haftpflichtversicherer des nicht privilegierten Gesamtschuldners nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser im Innenverhältnis zum privilegierten Gesamtschuldner den Schaden zu tragen hat.
Sachverhalt
Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nahmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½-jährige J. saß am 15.02.2016 als Beifahrer in einem von seiner Mutter gelenkten Pkw, dessen Halterin seine Großmutter und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Das Fahrzeug geriet bei einem Bremsvorgang ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw. Der Unfall wurde von der Fahrerin allein verursacht. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter.
Die Klägerinnen erbrachten Leistungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen und Pflege, für J. und waren der Auffassung, dass das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X a.F. und die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld einem Übergang des Direktanspruchs des J. gegen den Unfallhaftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X wegen § 116 Abs. 1 VVG nicht entgegenstünden. Das OLG hatte der Leistungs- und Feststellungsklage im Wesentlichen stattgegeben.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.
Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.
In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.
Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.
Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.
Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.
Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Unfällen mit Beteiligung von Familienangehörigen, die unter das Angehörigenprivileg fallen, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Sozialversicherungsträger komplexer wird. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob das Angehörigenprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Haftpflichtversicherers hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger und dem Direktanspruch gegen den Versicherer. Zudem verdeutlicht sie die Notwendigkeit, die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, um die Haftung des nicht privilegierten Schädigers und seines Versicherers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Versicherers des nicht privilegierten Schädigers durch das Angehörigenprivileg begrenzt sein kann. Dies erfordert eine detaillierte Analyse der jeweiligen Konstellation und der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Häufige Fragen zu VI ZR 1189/20
Was besagt das Urteil VI ZR 1189/20 in Kürze?
1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nahmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½-jährige J.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Unfällen mit Beteiligung von Familienangehörigen, die unter das Angehörigenprivileg fallen, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Sozialversicherungsträger komplexer wird.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 1189/20?
VI ZR 1189/20 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20
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BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei einem bereits langjährig im Erwerbsleben stehenden Geschädigten.
Grundrente und Prognoseentscheidung bei Erwerbsschadensbemessung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2016 (VI ZR 491/14) wichtige Aspekte der Erwerbsschadensbemessung im Kontext von Personenschäden beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Grundrente nach § 31 BVG bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen ist und welche Anforderungen an die Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung eines Geschädigten zu stellen sind. Das Gericht präzisierte zudem die Anforderungen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung.
Leitsatz
Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei einem bereits langjährig im Erwerbsleben stehenden Geschädigten.
Sachverhalt
Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von 237 Leistungen in Anspruch, die es nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz an den Geschädigten H. S. erbracht hatte. Der Beklagte war der Nachlassverwalter des verstorbenen Schädigers. Der am 7.2.1957 geborene Geschädigte war nach zunächst angestellter Tätigkeit seit dem Jahr 1986 selbstständig als Tischlermeister tätig. Am 1.7.2004 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seine selbstständige Tätigkeit stellte er ein. Ab März 2006 war er erneut selbstständig tätig und bezog Leistungen aufgrund einer Förderungsmaßnahme zur Wiedereingliederung Arbeitsloser. Am 12.7.2007 versuchte der Schädiger, den Geschädigten zu töten.
Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen und erhebliche bleibende Schäden. Der Kläger verlangte von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung erbrachter Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 in Höhe von insgesamt 91.392 EUR nebst Zinsen (monatlich 1.494 EUR ab dem 1.7.2007, 1.504 EUR ab dem 1.7.2008, 1.535 EUR ab dem 1.7.2009 und 1.548 EUR ab dem 1.7.2011) sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger diejenigen weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihm nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber dem Geschädigten wegen der am 12.7.2007 von dem Schädiger begangenen Körperverletzung obliegen, soweit gesetzliche Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergegangen sind.
Der Beklagte meinte, der behauptete Verdienstausfall sei überhöht. Das LG hat der Klage in Höhe von 64.440 EUR nebst Zinsen wegen der von dem Kläger im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 30.6.2012 gezahlten Rentenleistungen sowie hinsichtlich des Feststellungsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers verurteilt, weitere 26.952 EUR wegen der von dem Kläger an den Geschädigten im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 31.12.2008 gezahlten Rentenleistungen nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte Erfolg. Die Revision war insgesamt zulässig. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wandte sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG werde durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, (auch) gegen die Feststellungsverurteilung. Die Revision war begründet. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts trugen seine Beurteilung nicht, dem klagenden Land stehe ein Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) zu, §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG.
Zwar ging das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon aus, dass ein dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit war, gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf das klagende Land als dem nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger übergegangen war. Dieser Forderungsübergang setzte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen haben könnte, eine Leistungserbringung nach dem Opferentschädigungsgesetz voraus. Vielmehr vollzog er sich, da angesichts der Verletzungen des Geschädigten von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen bestand.
Die Revision machte ferner zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hatte, indem es die vom LG festgestellten und von den Parteien vorgetragenen konkreten Anhaltspunkte, wie sich das Erwerbsleben des Geschädigten voraussichtlich entwickelt hätte, außer Acht gelassen hatte (§ 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 S. 1 ZPO). Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu. Sie verlangt vielmehr die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung.
Der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (Senatsurt. v. 5.5.1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 52 f.). Daher geht es nicht an, einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden ist, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte, gleichsam pauschal einen (abstrakt geschätzten) ,,Mindestschaden" zuzusprechen (Senatsurt. v. 17.1.1995 VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023).
Es dürfen an die erforderlichen Darlegungen des Geschädigten jedoch auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen.
In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (Senatsurt. v. 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633 unter 11 BI; v. 3.3.1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634 unter 11 1 c; v. 20.4.1999 - VI ZR 65/98, NJWRR 1999, 1039 unter 11 1; v. 9.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146 Rn 17).
Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen.
Der Beklagte hatte schließlich den Vortrag des Klägers, der Geschädigte hätte bei auch weiterhin schlechter Einkommenslage eine abhängige Beschäftigung vorgezogen, wenn ihm sein Betrieb nicht dauerhaft ein besseres Einkommen gewährleistet hätte, bestritten und darauf hingewiesen, angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens knapp zwei Jahre nicht gearbeitet und sodann erneut eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe, spreche viel dafür, dass er eine abhängige Tätigkeit entweder nicht gefunden oder nicht gesucht habe. Er hatte ferner vorgetragen, der Umstand, dass eine Vermittlung des Geschädigten in eine abhängige Beschäftigung gescheitert sei, sei im Jahr 2006 alleiniger Grund für die Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit gewesen.
Auch insoweit rügte die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dieses für die Schadensschätzung wesentliche Vorbringen des Beklagten bei seiner Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt hatte. Hinsichtlich der Feststellungsverurteilung hatte die Revision Erfolg, weil der Inhalt des Urteilsausspruchs unbestimmt war, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das war im Rahmen der durch die Revision des Beklagten veranlassten Rechtsprüfung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 6 ff.).
Ob die Feststellungsverurteilung sich auf den Ersatz (aller) weiteren dem Kläger nach dem Opferentschädigungsgesetz obliegenden Aufwendungen bezog oder sie sich - wie das LG und das Berufungsgericht wegen der lediglich auf den Erwerbsschaden beschränkten Gründe und der nur diesen berücksichtigenden Streitwertfestsetzung angenommen haben könnten - auf diejenigen Aufwendungen beschränkte, die mit dem Erwerbsschaden kongruent sind, ließ sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, sondern war aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem weiteren Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz auseinanderzusetzen und die Reichweite der Feststellungsverurteilung klarzustellen. Es wird insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger, der dies mit seiner Berufung ausdrücklich gerügt hatte, nicht - wie von dem LG und dem Berufungsgericht angenommen - Ersatz der in den fraglichen Zeiträumen geleisteten Grundrente, sondern Ersatz der geleisteten Ausgleichsrente begehrte. Der Kläger dürfte - worauf der Beklagte bereits hingewiesen hat - weitere Möglichkeiten haben, zu den von dem Geschädigten im Zeitraum von März 2006 bis zum 1.7.2007 erzielten Gewinnen vorzutragen.
Denn entweder war das Insolvenzverfahren im März 2006 bereits aufgehoben und es lief noch die Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO), oder eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens war noch nicht erfolgt und das Geschäft freigegeben (§§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO). In beiden Fällen oblag es dem gegenüber dem Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassend auskunftspflichtigen Geschädigten, Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit, die über einen etwaigen pfändbaren Betrag bei abhängiger Tätigkeit hinausgingen, jedenfalls jährlich an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2014 - IX ZR 43/12, NJW-RR 2014, 617 Rn 17 f.). Es war weder ersichtlich noch dargetan, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, die im Insolvenzverfahren erstatteten Berichte vorzulegen.
Gleiches galt im Übrigen hinsichtlich der Ursachen für die Insolvenz sowie der Gewinne bzw. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit des Geschädigten in den Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rentenleistungen bei der Erwerbsschadensberechnung zu berücksichtigen sind. Anwälte müssen sicherstellen, dass die Grundrente nach § 31 BVG nicht fälschlicherweise in die Schadensberechnung einbezogen wird. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung konkreter Anhaltspunkte für die Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung. In der anwaltlichen Praxis bedeutet dies, dass detaillierte Ermittlungen zur beruflichen Vergangenheit und den Zukunftsaussichten des Geschädigten unerlässlich sind. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Berücksichtigung des Vortrags der Gegenseite und zur präzisen Formulierung von Feststellungsanträgen, um Unklarheiten zu vermeiden und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu gewährleisten. Die Berücksichtigung der Umstände einer Insolvenz und deren Auswirkungen auf die Schadensberechnung ist ebenfalls von großer Relevanz.
Häufige Fragen zu VI ZR 491/14
Was besagt das Urteil VI ZR 491/14 in Kürze?
Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts.
Was war der Sachverhalt?
Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von 237 Leistungen in Anspruch, die es nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz an den Geschädigten H. S. erbracht hatte. Der Beklagte war der Nachlassverwalter des verstorbenen Schädigers.
Wie hat der BGH entschieden?
Die Revision hatte Erfolg. Die Revision war insgesamt zulässig. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wandte sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rentenleistungen bei der Erwerbsschadensberechnung zu berücksichtigen sind. Anwälte müssen sicherstellen, dass die Grundrente nach § 31 BVG nicht fälschlicherweise in die Schadensberechnung einbezogen wird.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 491/14?
VI ZR 491/14 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14 Normen: BGB §§ 252 S. 2,287 Abs.1 Fundstelle: VersR 2016, 415
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BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07
Aktualisiert am 08.07.2026 • Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.
Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2009 (Az.: III ZR 229/07) befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere im Kindergartenbereich. Der BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses und widerspricht damit Teilen der Literatur, die eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit sehen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Abgrenzung zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrecht und der gesetzlichen Unfallversicherung.
Leitsatz
Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Kind, erlitt während des Besuchs eines Kindergartens, der von der Beklagten betrieben wurde, eine Verletzung des rechten Auges. Die Unfallkasse erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII an. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit Unternehmerin i.S.d. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, da er als Kind eine erlaubnispflichtige Tageseinrichtung besuchte. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den Schmerzensgeldanspruch zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter. Die Beklagte war Unternehmerin. Die Verletzung des Auges war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden.
Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts. Das Berufungsgericht hatte § 108 SGB VII nicht beachtet, was jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führte, da durch den bestandskräftigen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13. Februar 2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend festgestellt wurde, dass ein Versicherungsfall vorlag. Der BGH sah keinen Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Ungleichbehandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen Geschädigten sei gerechtfertigt.
Das bürgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung seien unterschiedliche Ordnungssysteme. Der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden sei für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber dem Träger einer Kindertageseinrichtung in der Regel ausgeschlossen sind, sofern der Unfall nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen stets die Voraussetzungen des § 104 SGB VII berücksichtigen und die Abgrenzung zum bürgerlichen Schadensersatzrecht beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Feststellung des Versicherungsfalls durch die Unfallversicherungsträger und die Bindungswirkung für die Zivilgerichte gemäß § 108 SGB VII. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der vorliegenden Verwaltungsentscheidungen.
Häufige Fragen zu III ZR 229/07
Was besagt das Urteil III ZR 229/07 in Kürze?
Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger, ein Kind, erlitt während des Besuchs eines Kindergartens, der von der Beklagten betrieben wurde, eine Verletzung des rechten Auges. Die Unfallkasse erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII an. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld.
Wie hat der BGH entschieden?
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den Schmerzensgeldanspruch zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Was ist das Aktenzeichen III ZR 229/07?
III ZR 229/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Henrik Momberger ist Gründer der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte und seit über 25 Jahren auf Verkehrs- und Strafrecht spezialisiert.
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07
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BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Ermittlung des Erwerbsschadens bei Verletzung eines jüngeren Kindes
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 186/08) befasst sich mit der Ermittlung des Erwerbsschadens bei Verletzung eines jüngeren Kindes. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung von Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung zu stellen sind, wenn die berufliche Zukunft des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht absehbar war. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und § 252 BGB und betont die Berücksichtigung der besonderen Umstände bei Kindern.
Leitsatz
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlichrechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss. Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Tischler, begehrte Schadensersatz wegen einer bei seiner Geburt erlittenen Hörschädigung. Er machte einen Verdienstausfallschaden geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Nettogehalt, das er nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Informationstechnologie hätte erzielen können, und dem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen als Tischler bzw. dem von ihm bezogenen Arbeitslosengeld ergab. Das Landgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, soweit der Verdienstausfallschaden geltend gemacht wurde, der sich aus 80 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten Tischlergesellen und dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten, nicht akademisch ausgebildeten Kommunikationstechnikers ergab; die weitergehende Berufung wies es zurück. Beide Parteien legten Revision ein.
Die Entscheidung des BGH
Die Revisionen beider Parteien blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte zutreffend den streitigen Verdienstausfallschaden unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO ermittelt. Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis sind zwar konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose darzutun, jedoch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand.
Trifft das Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Der Tatrichter darf sich in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.
Das Berufungsgericht durfte im Rahmen seiner Prognose davon ausgehen, dass der Kläger ohne die Schädigung einen Beruf der gleichen Fachrichtung mit niedrigerem Ausbildungs- und Gehaltsniveau, aber höherer Entlohnung als im Tischlerberuf ergriffen hätte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Prognose ließ keinen den Beklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden junger Kinder. Sie verdeutlicht, dass bei der Schadensschätzung im Kindesalter keine überhöhten Anforderungen an die Darlegung von Anknüpfungstatsachen gestellt werden dürfen. Anwälte müssen daher die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die altersbedingten Unsicherheiten bei der Prognose der beruflichen Entwicklung des Kindes in den Vordergrund rücken. Es ist wichtig, alle verfügbaren Informationen, wie z.B. die beruflichen Pläne der Eltern, die schulische Entwicklung und die Interessen des Kindes, in die Schadensberechnung einzubeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Schadensschätzung die durch das Schadensereignis verursachten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Kindes sorgfältig zu würdigen.
Häufige Fragen zu VI ZR 186/08
Was besagt das Urteil VI ZR 186/08 in Kürze?
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger, ein Tischler, begehrte Schadensersatz wegen einer bei seiner Geburt erlittenen Hörschädigung.
Wie hat der BGH entschieden?
Die Revisionen beider Parteien blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte zutreffend den streitigen Verdienstausfallschaden unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO ermittelt.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden junger Kinder.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 186/08?
VI ZR 186/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08
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BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört…
Haftungsfreistellung über gestörten Gesamtschuldnerausgleich
Das Urteil des BGH vom 10. Mai 2005 (VI ZR 366/03) befasst sich mit der Haftungsfreistellung im Rahmen eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs im Kontext von Haftungsprivilegierungen nach §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Zweitschädiger im Falle eines Arbeitsunfalls, bei dem der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist, von der Haftung freizustellen ist. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers die Haftung des Zweitschädigers beeinflusst.
Leitsatz
Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Sachverhalt
Der Kläger forderte von dem Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Lkw, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig und transportierten am 10.05.1999 Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke. Die Brücke führte über die Gleise der Deutschen Bahn, über denen Oberleitungen gespannt waren. Um den Asphalt auf der Fahrbahn zu verteilen, musste der Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Der Beklagte zu 1 ließ sich mit dem beim Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw schieben. Der Kläger hatte seinen Lkw abgestellt und wartete.
Als er die geöffnete Beifahrertür des Lkw des Beklagten zu 1 anfasste, erlitt er einen Stromschlag und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht stellte die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiellen Schäden aufgrund der Betriebsgefahr des Lkw fest, wies die Klage im Übrigen jedoch ab, da der Beklagte zu 1 gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt sei. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zu 2 zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte fest, dass er auch für künftige immaterielle Schäden haften müsse.
Der BGH ließ die Revision des Beklagten zu 2 zu, soweit dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden war und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden festgestellt worden war.
Die Entscheidung des BGH
Für die Entscheidung war von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft handelte. Bei einem Verschulden des Beklagten zu 1 hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund derer der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für immateriellen Schaden haften würde. Der BGH wiederholt seine Rechtsprechung, dass Ansprüche des Geschädigten gegen den Zweitschädiger auf den Betrag beschränkt sein können, der auf diesen im Innenverhältnis zum Erstschädiger entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Diese Beschränkung beruht darauf, dass die Privilegierung nicht durch den Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, aber der Zweitschädiger auch nicht den Schaden allein tragen soll, wenn der Geschädigte anderweitig abgesichert ist. Der Zweitschädiger ist "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und der eigene Anteil des Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen.
Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung allein zu tragen, da den Arbeitgeber nur eine Haftung aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen könnte. Der Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung. Daher wäre der Beklagte zu 1 im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte.
Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden besteht, auf der anderen Seite aber ein Verschulden vorliegt, der Schuldner des Verschuldens allein haften muss.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Relevanz, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Haftungsverhältnisse und der Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Verschulden des Erstschädigers vorliegt, um die Haftung des Zweitschädigers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext des Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers unter Umständen reduziert sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist. Die genaue Analyse des Sachverhalts und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um die Ansprüche des Geschädigten optimal durchzusetzen. Anwälte müssen die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema stets im Blick behalten, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu wahren.
Häufige Fragen zu VI ZR 366/03
Was besagt das Urteil VI ZR 366/03 in Kürze?
Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger)…
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger forderte von dem Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Lkw, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden.
Wie hat der BGH entschieden?
Für die Entscheidung war von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft handelte. Bei einem Verschulden des Beklagten zu 1 hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund derer der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für immateriellen Schaden haften würde.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Relevanz, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Haftungsverhältnisse und der Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 366/03?
VI ZR 366/03 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

