Verkehrsrecht
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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06
Feststellungsklage über deliktische Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2007 (VI ZR 133/06) die Zulässigkeit einer Feststellungsklage über deliktische Verpflichtungen zum Ersatz künftiger Schäden präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter eine solche Klage erheben kann, um seine Ansprüche auf zukünftigen Schadensersatz durchzusetzen. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an das Feststellungsinteresse und die Notwendigkeit, die Möglichkeit eines Schadenseintritts zu belegen.
Leitsatz
1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99).
2. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, a.a.O.; von Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.), bedurfte unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die am 21. Januar 1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, war seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig.
Sie erhielt deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 EUR beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.
Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Urteil im Wesentlichen bestätigt, klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht auch den Rentenausfall erfasst und – nur insoweit den Rechtsmitteln stattgebend – weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR beschränkt ist.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise Klageabweisung.
Die Entscheidung des BGH
Nach den vom BGH dargelegten Grundsätzen hatte das Berufungsgericht Veranlassung, näher darzulegen, aus welchem Grund es die Feststellungsanträge der Klägerin umfassend zurückgewiesen hat. Das beanstandete die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Der Antrag, die Ersatzverpflichtung der Beklagten für sämtliche materiellen Schäden festzustellen, der mit einem bereits eingetretenen Schaden begründet wurde, war nach den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung zulässig; davon war das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Der Antrag war auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht unbegründet.
Das Berufungsgericht hatte die Aufklärung zu dem ärztlichen Eingriff für verspätet und den Eingriff dementsprechend als haftungsbegründend für das zugesprochene Schmerzensgeld gewertet. Zugleich war es davon ausgegangen, dass die mit der Operation verbundenen Schmerzen und Beschwerden sowie die daraus folgenden Beeinträchtigungen, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürften, welche gute Erfolgsaussichten habe. Das Entstehen von Kosten für eine psychosomatische Behandlung und damit die Entstehung eines materiellen Folgeschadens war nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich.
Die Kosten einer solchen Behandlung waren mithin ein Folgeschaden des rechtswidrigen Eingriffs, der geeignet war, die begehrte Feststellung zu tragen. Die Klägerin hatte zudem vorgetragen, dass weitere materielle Schäden zu befürchten seien. Hiernach durfte das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden aus der Operation nicht ohne hinreichende Begründung abweisen. Im Ergebnis Entsprechendes galt für die Abweisung der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Beeinträchtigungen. Auch insoweit war ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund bestehen konnte, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, BGHZ 116, 60, 75; Urt. v. 9.4.1991-VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705).
Das Berufungsgericht konnte auch diese Feststellungsklage nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen als unbegründet abweisen. Es hatte in der nicht ausreichend aufgeklärten und daher rechtswidrigen Operation einen haftungsrechtlich relevanten Eingriff gesehen. Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, wie das Berufungsgericht mit der Zubilligung. Die Revisionen waren teilweise begründet. Sollte es zu einem verbleibenden Rentenkürzungsschaden kommen, für den die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat, könnte sie diesen von der Beklagten erstattet verlangen.
Die auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsklage war in diesem Umfang trotz des Umstandes begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ungewiss war, ob es nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einem solchen Rentenkürzungsschaden kommen wird.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH ist von hoher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass Feststellungsklagen auf Ersatz künftiger Schäden auch dann zulässig sind, wenn die konkrete Schadensentstehung noch ungewiss ist, aber die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung sorgfältig prüfen, ob Anhaltspunkte für zukünftige Schäden vorliegen, um die Interessen ihrer Mandanten optimal zu wahren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Dokumentation und Begründung der Feststellungsanträge. Zudem ist die Entscheidung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rentenausfall von Bedeutung, da sie die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch in Fällen bestätigt, in denen die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststeht. Die Entscheidung dient als Leitlinie für die Formulierung von Feststellungsanträgen und die Bewertung des Feststellungsinteresses.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 Normen: ZPO §256Abs.1; BGB §823 Fundstelle: VersR 2007, 708
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BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09
Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlöses
Leitsatz
Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich den Restwert auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens seiner Abrechnung zugrunde legen darf, muss ein ohne besondere Anstrengungen erzielbarer höherer Restwerterlös berücksichtigt werden, wenn dem Geschädigten vor der Verwertung ein entsprechendes Angebot konkret zugänglich gemacht wird.
Sachverhalt
Der Sachverständige hatte den Restwert des Unfallfahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer legte dem Geschädigten vor der Verwertung ein höheres Restwertangebot vor, das er über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte. Das Angebot beinhaltete die kostenlose Abholung des Fahrzeugs. Der Geschädigte ignorierte das Angebot und veräußerte zum Gutachtenrestwert.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die in VI ZR 316/09 entwickelten Grundsätze und führte weiter aus, dass der Geschädigte einen ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlös berücksichtigen muss. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig vor der Verwertung ein konkretes, ohne Weiteres realisierbares Angebot mit kostenloser Abholung unterbreitet.
Der BGH betonte jedoch, dass der Geschädigte nicht gehalten ist, von sich aus über den regionalen Markt hinaus nach günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu suchen. Die Schadensminderungspflicht greift erst ein, wenn ein konkretes höheres Angebot an den Geschädigten herangetragen wird. Es reicht nicht aus, dass der Versicherer lediglich darauf verweist, über Internet-Restwertbörsen seien höhere Erlöse zu erzielen.
Bedeutung für die Praxis
In der Praxis sollten Geschädigte bzw. ihre Anwälte darauf achten, dass zwischen Gutachtenerstellung und Fahrzeugverwertung eine angemessene Zeit liegt, in der der Versicherer Gelegenheit hat, ein höheres Angebot vorzulegen. Liegt ein solches vor, muss es ernsthaft geprüft werden. Liegt keines vor, bleibt der Gutachtenrestwert maßgeblich.
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BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17
Beweismaß bei mehreren unfallursächlichen Primärverletzungen – HWS-Distorsion
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (VI ZR 113/17) die Anforderungen an das Beweismaß bei mehreren unfallursächlichen Primärverletzungen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Feststellung einer Primärverletzung, wie beispielsweise einer HWS-Distorsion, die Beweisanforderungen für weitere, vom Unfallgeschädigten geltend gemachte Verletzungen beeinflusst. Der BGH stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen.
Leitsatz
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden "aus derselben Schädigungsursache". Soweit dem zu entnehmen sein sollte, dass eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung ausreiche, um alle darüber hinaus behaupteten Verletzungen unabhängig von ihrem Verhältnis zu dieser Primärverletzung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu verlagern und damit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, wird hieran nicht festgehalten.
Sachverhalt
Der Kläger war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden, bei dem das Fahrzeug der Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Streifschaden in Höhe von 18.635,36 EUR, den die Beklagte regulierte. Streitig war, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Am 13.10.2010 suchte der Kläger eine Allgemeinarztpraxis auf, wo eine HWS-Distorsion sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert wurden. Am 15.10.2010 suchte der Kläger einen Orthopäden auf, der eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten Innen- und Außenmeniskus diagnostizierte.
Ein MRT des linken Knies ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. Zudem wurde eine Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus, ein kleiner Knochen-Knorpel-Defekt und ein leichter Kniegelenkserguss festgestellt. Der Bericht vom 27.10.2010 wies darauf hin, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Die Allgemeinarztpraxis bescheinigte dem Kläger eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 08.10.2010 bis zum 06.12.2010.
Der Kläger behauptete, er habe durch den Unfall nicht nur eine HWS-Distorsion, sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten, da sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er sich dadurch das linke Knie verdreht habe. Hieraus resultierte ein geltend gemachter Verdienstausfallschaden sowie ein Schmerzensgeldanspruch.
Die Entscheidung des BGH
Der Senat stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen, nur weil eine Primärverletzung festgestellt wurde. Der BGH differenziert zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Er führt aus, dass die Feststellung einer unfallursächlichen Primärverletzung nicht automatisch alle weiteren behaupteten Verletzungen in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität verlagert. Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, in denen zwischen dem Nachweis eines konkreten Haftungsgrundes und der Frage, ob weitere Schäden Folgeschäden der Primärverletzung sind, unterschieden wurde. So genügt der Nachweis einer Verletzung, um die Haftung zu begründen.
Ob weitere Schäden, wie beispielsweise eine Hirnschädigung, auf diese Verletzung zurückzuführen sind, ist dann nach § 287 ZPO zu beurteilen. Die Entscheidung betont, dass die Anwendung des § 287 ZPO auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität beschränkt ist, also auf die Frage, ob ein bestimmter Schaden Folge der bereits festgestellten Verletzung ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Beweisanforderungen bei komplexen Verletzungsbildern. Sie verdeutlicht, dass die Feststellung einer Primärverletzung nicht automatisch die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO für alle weiteren geltend gemachten Schäden nach sich zieht. Anwälte müssen daher sorgfältig differenzieren, welche Schäden unmittelbar auf die Primärverletzung zurückzuführen sind und welche eigenständige Beweisführung erfordern. Dies ist insbesondere bei der Geltendmachung von Folge- oder Begleitschäden von Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der Kausalität zwischen Unfall, Primärverletzung und den weiteren geltend gemachten Schäden, um die Beweisführung zu erleichtern. Zudem ist die Entscheidung relevant für die Bewertung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall, da diese Ansprüche von der Kausalität der Verletzungen abhängen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17
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BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03
Verhältnis der Haftungsprivilegien nach § 106 und §§ 104, 105 SGB VII
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2004 (VI ZR 160/03) befasst sich mit dem komplexen Verhältnis der Haftungsprivilegierungen nach § 106 und §§ 104, 105 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der im Rahmen einer Tätigkeit für sein eigenes Unternehmen einen Unfall erleidet, auch durch die gesetzliche Unfallversicherung eines fremden Unternehmens geschützt ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Haftungsprivilegien, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung der Tätigkeit und die daraus resultierenden Ansprüche.
Leitsatz
Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils v. 24.3.1998 - VI ZR 337/96, NJW 1998, 2365 ff).
Sachverhalt
Der Kläger forderte Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls. Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau GmbH, mit einem Lkw auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im Folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann damit, diesen auf die Ladefläche des Lkw zu heben.
Hierbei riss die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich hierdurch erhebliche Verletzungen zu. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, dass er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil befestigt habe.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH beanstandete die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch derjenige gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen Tätigkeit im gleichen Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII insoweit maßgeblichen § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) genügte eine gleichermaßen eigen- wie fremdbezogene Handlungstendenz nicht, um eine Tätigkeit dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu unterstellen.
Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen Versicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teilnahm, war es vielmehr erforderlich, dass seine Tätigkeit diesem Unternehmen zuzuordnen war. Sie musste der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden sein. Denn nur dann war es nach den allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger des fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten.
Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war. Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kam es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben hatten. Dies war unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung, zu beurteilen.
Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so dass ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen. Dabei kam dem Schädiger die Haftungsfreistellung des § 637 Abs. 1 RVO nur zugute, wenn er als "Betriebsangehöriger" in den Unfallbetrieb eingegliedert war, während dies für den Verletzten nicht erforderlich war.
Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, dass er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war und dessen Fürsorge beanspruchte. Das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit des Schädigers im Unfallbetrieb besteht nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung in § 105 Abs. 1 SGB VII nicht mehr. Hingegen sind im Übrigen die Vorschriften über den Versicherungsschutz in den hier maßgeblichen Punkten der Sache nach nicht verändert worden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO; § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz – wie bisher § 539 Abs. 2 RVO – auf. Das Urteil stellte sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Insbesondere kommt dem Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht unabhängig von der Frage zugute, in wessen Aufgabenbereich seine Tätigkeit fiel. Zwar griffe zu seinen Gunsten die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wenn er beim Verladen des Kompressors eine Aufgabe der U. Bau GmbH wahrgenommen hätte und die Förderung der Belange dieser Gesellschaft seiner Tätigkeit auch im Übrigen das Gepräge gegeben hätte. Seine Haftung wäre demgegenüber nicht notwendigerweise beschränkt, wenn das Verladen des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten wäre.
In diesem Fall käme ihm ein Haftungsprivileg – und zwar gemäß § 104 SGB VII – nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kompressors auf der Ladefläche i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den vorstehend dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, dass die von dieser Gesellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge gegeben haben. Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des Lkw begeben, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht vor. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage fehlte es ebenfalls an den erforderlichen Feststellungen.
Deshalb hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der konkreten Tätigkeit des Geschädigten und der vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Die Zuordnung der Tätigkeit zum Aufgabenbereich des eigenen oder eines fremden Unternehmens ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsprivileg greift und ob der Geschädigte durch die gesetzliche Unfallversicherung des fremden Unternehmens geschützt ist. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung detailliert ermitteln, welche Aufgaben der Geschädigte wahrgenommen hat und in wessen Interesse diese Tätigkeit erfolgte. Dies erfordert eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten und die Haftungsprivilegierungen korrekt zu bewerten. Die Entscheidung unterstreicht die Komplexität der Haftungsfragen bei Tätigkeiten in gemeinsamen Betriebsstätten und die Notwendigkeit einer fundierten rechtlichen Bewertung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03 Normen: SGB VII §§ 2 Abs. 2 S.l, 105 Abs.1, 106 Abs. 3Alt. 3 Fundstelle: VersR 2004, 1045
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BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10
Familienprivileg bei Forderungsübergängen nach Opferentschädigungsgesetz
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juni 2011 (VI ZR 194/10) befasst sich mit der Frage, ob das sogenannte Familienprivileg auch bei Forderungsübergängen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Anwendung findet. Der BGH entschied, dass das Familienprivileg grundsätzlich auch in diesem Bereich gilt, sofern keine vorsätzliche Schädigung vorliegt. Die Entscheidung klärt somit die Reichweite des Familienprivilegs im Kontext des Anspruchsübergangs nach § 5 Abs. 1 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 S. 1 BVG.
Leitsatz
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 S. 1 BVG nicht entgegen, wenn der Schädiger den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sachverhalt
Der Beklagte, Vater des Geschädigten, schüttelte seinen damals vier Monate alten Sohn so heftig, dass dieser ein Schütteltrauma erlitt und dauerhaft geschädigt wurde. Der Beklagte wurde im Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und machte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend, basierend auf § 5 Abs. 1 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 S. 1 BVG. Die Eltern des Geschädigten lebten nach der Trennung weiterhin mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Das Landgericht wies die Klage ab, während das Berufungsgericht der Klage stattgab. Der Beklagte verfolgte mit seiner Revision das Ziel der Klageabweisung weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht entschieden, dass dem Anspruchsübergang das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegensteht. Der BGH stellte fest, dass der Rechtsgedanke des Familienprivilegs auch bei Forderungsübergängen nach dem OEG Anwendung findet. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 5 OEG auf § 81a BVG und der Regelung des § 81a Abs. 1 S. 3 BVG, wonach der Übergang des Anspruchs nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden kann. Der BGH verwies auf die Parallele zu § 86 Abs. 1 S. 2 VVG und betonte, dass der Zweck des Familienprivilegs, Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen zu vermeiden, auch bei Forderungsübergängen nach dem OEG relevant ist.
Die Gefahr, dass der Geschädigte durch den Regress des Leistungsträgers den Vorteil der Leistung wieder verliert, besteht hier ebenso. Das Familienprivileg wirkt generell, selbst wenn eine Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht. Die Anwendung des Familienprivilegs kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Versorgungsanspruch sei gegenüber dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger subsidiär. Die Leistungen nach dem OEG sind nicht nachrangig. Allerdings ist das Familienprivileg bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers ausgeschlossen. Der Vorsatz muss sich auf die Schadensfolge beziehen, die die Leistungspflicht des Versorgungsträgers auslöst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 67 Abs. 2 VVG a.F. bzw. § 86 Abs. 3 VVG und § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X.
Der Zweck des Ausschlusses des Familienprivilegs bei vorsätzlichem Handeln ist die Vermeidung von Kollusion und die Verhinderung einer unangemessenen Besserstellung des Familienverbands des Schädigers.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass das Familienprivileg auch im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes greift, was die Regressmöglichkeiten des Leistungsträgers einschränkt. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem OEG stets prüfen, ob ein Familienverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, den Vorsatz des Schädigers genau zu prüfen, da dieser das Familienprivileg ausschließt. Zudem ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Verbundenheit, wie sie bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kind besteht, für die Anwendung des Familienprivilegs relevant sein kann. Die Entscheidung stärkt die Position von Familienangehörigen, die durch eine Tat geschädigt wurden, und schränkt die Regressansprüche des Leistungsträgers ein.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10 Normen: SGB X §116Abs. 6; OEG §5Abs.l; BVG §81aAbs.l Fundstelle: VersR 2011, 1204
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