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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig

Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass bei Wahl der fiktiven Schadensabrechnung die Kosten einer Reparaturbestätigung nicht zusätzlich erstattungsfähig sind. Die Entscheidung bekräftigt das Verbot der Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung.

Leitsatz

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger ermittelte die Reparaturkosten mit netto 4.427,07 EUR. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und erhielt den ermittelten Betrag erstattet.

Die Reparatur ließ die Klägerin anschließend von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, durchführen. Die ordnungsgemäße Ausführung der Reparatur ließ sie sich vom Sachverständigen bestätigen, der hierfür 61,88 EUR in Rechnung stellte. Diesen Betrag verlangte die Klägerin zusätzlich von der Beklagten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht bestätigte die Abweisung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl hat, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. An diese Wahl ist er aber gebunden.

Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den tatsächlich veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert damit, dass er sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage zufrieden gibt. Die Kosten einer Reparaturbestätigung fallen aber gerade erst im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur an und stellen daher eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung dar.

Es bleibt dem Geschädigten allerdings unbenommen, von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn die konkreten Reparaturkosten einschließlich der Nebenkosten den fiktiv abgerechneten Betrag übersteigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da in der Praxis häufig versucht wird, bei fiktiver Abrechnung zusätzlich Kosten einer Reparaturbestätigung geltend zu machen, um die tatsächliche Durchführung der Reparatur nachzuweisen. Der BGH macht deutlich, dass dies unzulässig ist. Geschädigte, die fiktiv abrechnen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Reparatur nachweisen wollen, müssen sich gegebenenfalls für den Wechsel zur konkreten Abrechnung entscheiden, wenn die Gesamtkosten den fiktiven Betrag übersteigen.

Häufige Fragen zu VI ZR 146/16

Was besagt das Urteil VI ZR 146/16 in Kürze?

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig.

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger ermittelte die Reparaturkosten mit netto 4.427,07 EUR.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da in der Praxis häufig versucht wird, bei fiktiver Abrechnung zusätzlich Kosten einer Reparaturbestätigung geltend zu machen, um die tatsächliche Durchführung der Reparatur nachzuweisen. Der BGH macht deutlich, dass dies unzulässig ist.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 146/16?

VI ZR 146/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 440

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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte (Werft)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2011 (VI ZR 248/10) befasst sich mit den Voraussetzungen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH präzisierte die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Betriebsstätte und stellte klar, wann eine Haftungsprivilegierung aufgrund fehlender Gefahrengemeinschaft ausscheidet. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Bereich des Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Personenschäden.

Leitsatz

Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.

Sachverhalt

Der Kläger forderte materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls. Der Kläger war bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte war Eigner des Binnenschiffes "MS V.". Das Schiff lag seit dem 20.11.2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte unter anderem einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23.11.2006 gegen 8:20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete.

Der Beklagte machte geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbrachte. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte versuchte, einen Lukendeckel über die Luke zu fahren, während der Kläger mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war. Die Streithelferin und der Beklagte verständigten sich über einen sukzessiven Arbeitsablauf. Der Beklagte war in den Ablauf der Werftarbeiten nicht eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt.

Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Parteien bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.

Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.

Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des Landgerichts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Sie unterstreicht, dass bloße Anwesenheit auf derselben Baustelle oder im selben Betrieb nicht ausreicht, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen vorlag. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitsabläufe und deren gegenseitige Abhängigkeit im Detail zu analysieren. Dies ist entscheidend für die Beurteilung der Haftungsfrage und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Zudem zeigt das Urteil, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls allein keine Haftungsprivilegierung nach sich zieht. Die Entscheidung liefert somit wertvolle Hinweise für die Argumentation in Haftungsfällen, in denen eine gemeinsame Betriebsstätte geltend gemacht wird.

Häufige Fragen zu VI ZR 248/10

Was besagt das Urteil VI ZR 248/10 in Kürze?

Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger forderte materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls. Der Kläger war bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte war Eigner des Binnenschiffes "MS V.".

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Sie unterstreicht, dass bloße Anwesenheit auf derselben Baustelle oder im selben Betrieb nicht ausreicht, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 248/10?

VI ZR 248/10 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Fall 3 Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte. Fundstelle: VersR 2011, 1567

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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind.

Familienprivileg des Erstschädigers bei gesamtschuldnerischer Mithaftung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 423/16) befasst sich mit der komplexen Thematik des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt, Schadensersatzansprüche gegen diesen bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Sozialleistungen. Der BGH präzisiert die Auswirkungen des Familienprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X in solchen Konstellationen und grenzt diese von den Regelungen zur gestörten Gesamtschuld ab.

Leitsatz

1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang seiner diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (Senatsurt. vom 28.11.2000, VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108). Eine Übertragung des Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege der Auslegung oder Analogie scheidet aus.

2. Haftet aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so entstehen infolge der Regelungen der §§ 116 Abs. 1 und Abs. 6 SGB X verschiedene Schuldverhältnisse, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.

3. In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.

4. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.06.2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die am 21.01.1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, war seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig.

Sie erhielt deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 EUR beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.06.2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Das Berufungsgericht hatte allerdings zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.

Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.

In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.

Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.

Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.

Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG auf Grund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.

Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Familienbezug. Sie verdeutlicht die Grenzen des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X und dessen Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Familienprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Konstellation der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, wenn neben einem Familienangehörigen ein weiterer Schädiger haftet. Zudem ist zu beachten, dass die Rechtsprechung zur alten Rechtslage, insbesondere hinsichtlich des Direktanspruchs, weiterhin relevant ist. Die Kenntnis dieser Grundsätze ist essenziell, um die Ansprüche der Mandanten optimal zu sichern und eine doppelte Entschädigung zu vermeiden.

Häufige Fragen zu VI ZR 423/16

Was besagt das Urteil VI ZR 423/16 in Kürze?

1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die…

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.06.2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs.

Wie hat der BGH entschieden?

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Das Berufungsgericht hatte allerdings zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Familienbezug. Sie verdeutlicht die Grenzen des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X und dessen Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 423/16?

VI ZR 423/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 Fundstelle: VersR 2018,120

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BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, geht kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über.

Altersrente wegen Schwerbehinderung und Erwerbsschaden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (VI ZR 142/09) über die Anrechnung von Rentenleistungen auf einen Erwerbsschaden im Kontext eines Verkehrsunfalls zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die von der Klägerin erbrachten Rentenleistungen und Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner auf den Erwerbsschaden des Geschädigten anzurechnen sind. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und bejahte die Anrechnung.

Leitsatz

Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, geht kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über. Die Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Abführung der hierauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner dienen dem Ausgleich des unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens, auch wenn der Geschädigte das 63. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte H. erlitt durch einen Verkehrsunfall, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, einen Erwerbsschaden. Aufgrund dieses Unfalls stand ihm ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Erwerbsschadens zu. Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, erbrachte Rentenleistungen an H. und führte Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ab. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die für den Unfall haftbar war, Ersatz dieser Leistungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Beklagte verfolgte mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hatte mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H. Ersatz der an diesen erbrachten Rentenleistungen und der für ihn an die Krankenversicherung der Rentner abgeführten Beiträge für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.8.2008 im geltend gemachten Umfang verlangen kann. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen war der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten H. aufgrund des von den amerikanischen Streitkräften verursachten Verkehrsunfalls vom 13.10.1975 ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens erwachsen ist.

Der Anspruch ergibt sich aus Art. 8 Abs. 5 Nato-Truppenstatut (NTS) i.V.m. §§ 839, 842 BGB, Art. 34 GG, §§ 7, 11 StVG a.F. Er richtet sich gegen die USA, ist aber gemäß Art. 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.8.1961 gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden gehört nicht nur der unfallbedingt entgangene Verdienst, sondern auch der infolge der unfallbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetretene Verlust des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum entstandenen Erwerbsschadens stand zwischen den Parteien außer Streit.

Das Berufungsgericht hatte auch mit Recht angenommen, dass der Anspruch des H. auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen war. Der Senat hat im Urteil vom 11.3.1986 (VI ZR 64/85) entschieden, dass das gemäß § 1248 Abs. 1 RVO anerkannten Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu zahlende Altersruhegeld dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient. Für die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19.2.2002 zu zahlende Altersrente kann jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 19.2.2002) erreicht hat, nichts anderes gelten.

Die Revision übersieht, dass bei der Prüfung der sachlichen Kongruenz auf die tatsächlich gegebene und nicht auf eine nur hypothetisch bestehende Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Eine bloß hypothetisch bestehende Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, die nicht kongruent mit der Ersatzpflicht des Schädigers wäre, lässt die Kongruenz einer tatsächlich erbrachten Leistung mit dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht entfallen. Im Streitfall hatte der Geschädigte H. auch nach Vollendung seines 63.

Lebensjahres tatsächlich die an die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit anknüpfende und deshalb mit der Ersatzpflicht des Schädigers sachlich kongruente Altersrente für schwerbehinderte Menschen und keine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte bezogen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auch wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird, dem Ausgleich unfallbedingter Erwerbseinbußen dient und somit auf den Erwerbsschaden angerechnet werden kann. Dies ist insbesondere relevant bei der Berechnung des Erwerbsschadens und der Abgrenzung zu anderen Rentenleistungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die tatsächlichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers und deren Zweckbestimmung genau zu prüfen. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Rentenleistungen sorgfältig differenzieren und die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, um eine korrekte Schadensberechnung sicherzustellen. Zudem zeigt das Urteil, dass eine hypothetische Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers für die Anrechnung irrelevant ist.

Häufige Fragen zu VI ZR 142/09

Was besagt das Urteil VI ZR 142/09 in Kürze?

Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Erwerbsschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, geht kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über.

Was war der Sachverhalt?

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte H. erlitt durch einen Verkehrsunfall, der von den amerikanischen Streitkräften verursacht wurde, einen Erwerbsschaden. Aufgrund dieses Unfalls stand ihm ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Erwerbsschadens zu.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hatte mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten H.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 142/09?

VI ZR 142/09 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 142/09

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BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Es obliegt dem Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen.

Keine Schadensminderungspflicht eines nicht mehr vermittlungsfähigen Geschädigten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (VI ZR 152/21) wichtige Grundsätze zur Schadensminderungspflicht im Erwerbsschadenrecht aufgestellt. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr vermittelbar ist, weiterhin Obliegenheiten zur Schadensminderung treffen. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung.

Leitsatz

Es obliegt dem Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Rehabilitationsmaßnahme erwartet werden. Macht der Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht Ansprüche des Geschädigten geltend, trifft ihn eine entsprechende Darlegungslast, auch hinsichtlich der eigenen Bemühungen um die berufliche Rehabilitation seines Versicherten. Genügt der Anspruchsteller seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt nach allgemeinen Regeln die Behauptung des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Steht damit ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen fest, führt dies jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten – und in der Folge der Erstattungsanspruch aus übergegangenem Recht – nicht bezifferbar ist. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den – zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast festzustellenden – Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Sachverhalt

Der genaue Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht vollständig zu entnehmen. Es wird lediglich erwähnt, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wurde. Das Berufungsgericht hatte eine Kürzung der Erstattungsansprüche der Klägerin in Betracht gezogen, da diese unzureichende eigene Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit unternommen habe. Die Klägerin machte einen Verdienstausfall als Schaden geltend. Es ging um die Frage, ob und inwieweit die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war, insbesondere im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes ihrer Arbeitskraft.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt zunächst klar, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine Obliegenheit im eigenen Interesse darstellt, deren Verletzung einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeutet. Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung hat der Verletzte seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und gegebenenfalls an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Der BGH betont, dass von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wird, grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erwartet werden können.

Weiterhin wird die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes seiner Arbeitskraft präzisiert. Genügt der Geschädigte dieser Last nicht, gilt die Behauptung des Gegners als zugestanden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten unbezifferbar ist. Vielmehr sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Höhe der fiktiven Einkünfte ist vom Schädiger darzulegen, wobei sich die Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls richten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht eines Geschädigten, insbesondere bei fehlender Vermittelbarkeit, differenziert betrachtet werden müssen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob dem Geschädigten zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zugemutet werden können. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der sekundären Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung. Im Rahmen der Anspruchsbegründung ist die Darlegung der fiktiven Einkünfte des Geschädigten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen des Einzelfalls, um die Höhe des Erwerbsschadens sachgerecht zu ermitteln. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte erfordert eine sorgfältige Berechnung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Geschädigten.

Häufige Fragen zu VI ZR 152/21

Was besagt das Urteil VI ZR 152/21 in Kürze?

Es obliegt dem Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten.

Was war der Sachverhalt?

Der genaue Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht vollständig zu entnehmen. Es wird lediglich erwähnt, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wurde.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellt zunächst klar, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine Obliegenheit im eigenen Interesse darstellt, deren Verletzung einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeutet.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht eines Geschädigten, insbesondere bei fehlender Vermittelbarkeit, differenziert betrachtet werden müssen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 152/21?

VI ZR 152/21 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

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  1. BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02
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  3. Verkehrsrechtsschutzversicherung 2026: Was zahlt sie?
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