Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04
Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall (2)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Unfall auf einem Betriebsweg als Arbeitsunfall gilt und somit die Haftung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 SGB VII entfällt. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie beispielsweise in einem Hotelbetrieb, für die Beurteilung der Haftungsbefreiung maßgeblich sind.
Leitsatz
LV. i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitgebers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Allerdings kam es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. Jedenfalls war ein versicherter Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben. Mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X stünde der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BTDrucks 13/2004, 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 20, Kater, in: Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rn 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 100 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurt. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.1.1976 - VI ZR 58/74, NJW 1976, 673, 674 und v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist.
Sachverhalt
Am 29.09.1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.
Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.
Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht nur
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII greift, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat. Entscheidend für die Abgrenzung zum versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist die betriebliche Eingliederung des Unfallortes. Bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie hier einem Hotelbetrieb, ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Wenn der Unfallort, wie ein Parkplatz, eindeutig zum Betriebsgelände gehört und die Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig sind, gilt dies als Betriebsweg. Die Frage, ob der Parkplatz auch von anderen genutzt werden durfte, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, da die tatsächliche Nutzung durch die Reinigungskräfte als ausreichend angesehen wurde.
Der BGH betont, dass die Haftungsbefreiung greift, wenn ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko vorliegt. Die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen ist grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt jedoch noch eine betriebliche Tätigkeit dar.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen auf Betriebswegen und sonstigen Wegeunfällen präzisiert. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sorgfältig prüfen, ob der Unfallort zum Betriebsgelände gehört und ob die betroffenen Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig waren. Dies ist insbesondere bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie Baustellen oder Hotelbetrieben, von Relevanz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Nutzung des Unfallortes und die betriebliche Eingliederung der Arbeitsstätte entscheidend sind. Die Kenntnis dieser Kriterien ist unerlässlich, um die Haftung des Schädigers korrekt zu beurteilen und die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 47/13
Gestörte Gesamtschuld durch Haftungsprivilegierung des Entleihers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 47/13) befasst sich mit der komplexen Thematik der gestörten Gesamtschuld im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt ist, wenn der Erstschädiger aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht von Architekten und zur Haftung von Unternehmen bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern.
Leitsatz
Wird der Arbeitsunfall eines dem Unternehmen des Entleihers im Rahmen eines Werkvertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt, hindert dies die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen. Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen", dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht. Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.
Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem Versicherten R. aufgrund seines Sturzes ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war R. infolge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung von der oberen Ebene der Halle auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene gefallen und hatte sich schwerste Verletzungen zugezogen. Der BGH bestätigte, dass den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten die Pflicht trifft, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können.
Im Regelfall hat der Architekt nur sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Die Haftung der Streithelferin war gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall des R. war haftungsrechtlich auch dem Unternehmen der Streithelferin zuzuordnen, da R. als Leiharbeitnehmer für diese tätig war. Die Haftung des Entleihers für Arbeitsunfälle des Leiharbeitnehmers ist in derselben Weise beschränkt wie die Haftung des Stammunternehmers. Die durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen", dass dem Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch gegen den Erstschädiger zusteht.
Der BGH stellte klar, dass die Haftung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen ist, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Zweitschädigern in Fällen, in denen der Erstschädiger aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften privilegiert ist. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Verkehrssicherungspflichten von Architekten und die Haftung von Unternehmen für Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern. Die Entscheidung ist relevant für die Bewertung von Haftungsverteilungen und die Geltendmachung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern. Anwälte sollten die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftungsanteile korrekt zu ermitteln und die Ansprüche ihrer Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 47/13
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08
§ 1359 BGB bei Sportunfällen von Eheleuten (Wasserski)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 79/08) mit der Frage der Haftungsmilderung nach § 1359 BGB bei Sportunfällen zwischen Eheleuten, hier beim Wasserskifahren, auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall ging es um einen Ausgleichsanspruch nach einem Unfall, bei dem die Ehefrau des Beklagten durch die Bootschraube verletzt wurde. Der BGH entschied, dass eine Haftungsmilderung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Leitsatz
Auch bei der gemeinsamen Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung kommt eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht, wenn der Unfall durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verursacht wurde, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert sind.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die der Ehefrau des Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden waren. Am 10. August 2001 waren der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Kläger in dessen Motorboot zum abwechselnden Wasserskifahren an den Gardasee ausgefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Ehefrau hinter dem vom Beklagten gesteuerten Boot Wasserski. Als sie ihre Wasserskifahrt beenden wollte und auf das Motorboot zuschwamm, drückte der Beklagte nach einem Warnschrei des Klägers die beiden Gashebel nach vorne. Da sich – ohne sein Wissen – beide Getriebehebel in Rückwärtsposition befanden, fuhr das Boot nicht wie beabsichtigt nach vorne, sondern nach hinten.
Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. Der Beklagte hatte selbst ein Motorboot, das über zwei Hebel gesteuert wurde, wobei das Boot bei Vorwärtsstellung der Hebel nach vorne fuhr und in Rückwärtsstellung der Hebel nach hinten. Das Motorboot des Klägers wurde dagegen über vier Hebel bedient. Die beiden größeren Hebel ließen sich nur nach vorne bewegen und waren mit dem Gaspedal im Auto vergleichbar. Die beiden kleineren Hebel in der Mitte stellten das Getriebe dar. Waren diese Hebel nach vorne geschoben, fuhr das Boot vorwärts, befanden sie sich in rückwärtiger Stellung, fuhr das Boot rückwärts. In der Mitte befand sich der Leerlauf.
Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte; der Leerlauf war jedoch nicht eingerastet, so dass noch der Rückwärtsgang eingestellt war. Das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern ist in Italien durch Ministerialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 geregelt. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG München wegen Verletzung der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz an die Ehefrau des Beklagten verurteilt. Im jetzigen Verfahren begehrte er, ihn zu 80 % von den Schadensersatzansprüchen der Ehefrau des Beklagten und der Sozialversicherungsträger freizustellen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass die Haftung des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen war. Dies begründete das Gericht damit, dass die im vorliegenden Fall verletzten Verkehrssicherungspflichten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert waren, die den Schutz der Wasserskiläufer und unbeteiligter Dritter bezweckten und keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab ließen. Insbesondere sei in Art. 1 des Erlasses detailliert geregelt, unter welchen Bedingungen das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern tagsüber bei günstigen Witterungsbedingungen gestattet ist und welcher Abstand dabei zum Wasserskifahrer und anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten ist.
Auch wenn es sich um die gemeinsame Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung handelte, kam mithin im Streitfall eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht. Demgemäß war die Verantwortlichkeit des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung des Beklagten neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Kläger besteht. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum jeweiligen Haftungsanteil der Parteien treffen und die bisher offen gelassene Prüfung nachholen konnte, ob Verjährung eingetreten ist.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftungsmilderung im Rahmen von Sportunfällen zwischen Ehegatten. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen stets zu prüfen ist, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften die Verkehrssicherungspflichten konkretisieren. Ist dies der Fall, kann eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB ausscheiden, was zu einer strengeren Haftung des Schädigers führt. Dies ist insbesondere relevant, wenn es um die Abgrenzung zwischen fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten geht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zugrunde liegenden Umstände und der einschlägigen Rechtsvorschriften, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Zudem ist die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfalls, wie beispielsweise die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, von entscheidender Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08 Normen: BGB §§ 823, 1359 Fundstelle: VersR 2009, 840
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – VI ZB 59/10
Aussetzung des Zivilprozesses bei Anspruchsübergang auf SVT
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (VI ZB 59/10) über die Frage der Aussetzung eines Zivilprozesses gemäß § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Entscheidung eines Zivilgerichts von der bestandskräftigen Feststellung eines Arbeitsunfalls durch den SVT abhängt und ob der Schädiger in diesem Zusammenhang am Verwaltungsverfahren beteiligt werden muss. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung des Verfahrens zulässig ist.
Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO lagen nicht vor, wenn der Schädiger durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt wird und er nicht mit einer erfolgreichen Anfechtung in dieses Rechtsverhältnis hineinwirken kann.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Sozialversicherung, begehrte Schadensersatz von dem Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem Fahrrad. Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und wandte ein, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt. Das Landgericht (LG) verurteilte den Beklagten zur Zahlung und stellte weitere Ansprüche fest. Während des Berufungsverfahrens erließ die Klägerin einen Bescheid über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Wegeunfall), ohne den Beklagten zu beteiligen. Dieser legte Widerspruch ein, den die Klägerin als Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren auslegte und ablehnte. Das Berufungsgericht setzte den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO aus, bis über den Widerspruch des Beklagten rechtskräftig entschieden war.
Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Aussetzung des Verfahrens damit begründet, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Bestandskraft des Bescheids über die Anerkennung des Arbeitsunfalls abhing und das Gericht gemäß § 118 Sozialgesetzbuch X (SGB X) gebunden sei. Der BGH hob die Entscheidung auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO nicht vorlagen. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Der BGH betonte, dass die Aussetzung die Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens voraussetzt.
Der Beklagte war durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt, da der Ausgang des Verwaltungsverfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für ihn hatte. Eine rechtsgestaltende Wirkung liegt vor, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt. Da der Beklagte nicht in seinen Rechten berührt wurde, war seine Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren nicht erforderlich. Würde eine Aussetzung allein aufgrund des Interesses des Schädigers an einer Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren erfolgen, könnte der Zivilprozess durch Rechtsbehelfe im Sozialverwaltungsverfahren und in einem anschließenden Sozialgerichtsprozess ohne sachliche Rechtfertigung verzögert werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Aussetzung eines Zivilprozesses bei Anspruchsübergängen auf Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Schädiger durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers in seinen Rechten berührt wird, bevor sie eine Aussetzung des Verfahrens beantragen. Die Entscheidung verhindert eine ungerechtfertigte Verzögerung von Zivilprozessen durch das Ausnutzen von Rechtsbehelfen im Sozialverwaltungsverfahren. Zudem ist die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für eine Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 SGB X unerlässlich, um die Erfolgsaussichten einer Aussetzung richtig einzuschätzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit von Entscheidungen anderer Verfahren.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – VI ZB 59/10
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
Zeitpunkt des Übergangs auf gesetzliche Pflegeversicherung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 12. April 2011 (VI ZR 158/10) über den Zeitpunkt des Übergangs von Schadensersatzansprüchen auf die gesetzliche Pflegeversicherung zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe durch das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) einen Systemwechsel darstellte, der den Übergang von Ansprüchen auf die Pflegekasse neu auslöste. Der BGH stellte klar, dass die Neuregelung lediglich eine Modifizierung bestehender Leistungsansprüche darstellte und somit keinen erneuten Übergang von Schadensersatzansprüchen auslöste.
Leitsatz
Mit der Behauptung, die von der Pflegekasse bei der AOK S. erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Versicherten zurückzuführen, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 70 % des in der Zeit von August 2006 bis einschließlich Dezember 2009 an I. gezahlten Pflegegeldes. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des zwischen dieser und der AOK L. geschlossenen Vergleichs verpflichtet sei, ihr alle infolge des Behandlungsfehlers vom 22.3.1981 zum Nachteil ihrer Versicherten noch entstehenden Aufwendungen zu 70 % zu ersetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte von der Beklagten die Erstattung von Pflegegeld, das für die Versicherte I. aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei ihrer Geburt gezahlt wurde. Die Klägerin machte geltend, dass die Pflegeleistungen der Pflegekasse auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Sie verlangte die Erstattung von 70 % des Pflegegeldes, das von August 2006 bis Dezember 2009 gezahlt wurde, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle zukünftigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler zu 70 % zu ersetzen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin rügte die fehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Versicherten seien durch einen Abfindungsvergleich erloschen.
Der zugrunde liegende Behandlungsfehler ereignete sich am 22. März 1981. Die Versicherte I. war infolge des Behandlungsfehlers pflegebedürftig geworden. Die Pflegeleistungen wurden zunächst durch die gesetzliche Krankenversicherung und später durch die Pflegeversicherung erbracht.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass die Ansprüche der Versicherten durch einen Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte fest, dass der Übergang von Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 Abs. 1 SGB X grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erfolgt, soweit der Sozialversicherungsträger in Zukunft Leistungen erbringen muss, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur bei sogenannten Systemänderungen. Der BGH entschied, dass die Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe durch das PflegeVG keinen Systemwechsel darstellte, sondern lediglich eine Modifizierung der bereits bestehenden Pflegeleistungen.
Daher gingen die Ansprüche der Versicherten auf Ersatz der Pflegeaufwendungen bereits mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. auf die AOK L. über. Der BGH betonte, dass die Neuregelung lediglich eine inhaltliche Umgestaltung und Fortentwicklung einer bereits bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungsberechtigung darstellte. Der Schädiger bzw. sein Versicherer musste mit diesen Leistungen seit der Einführung der §§ 53 ff. SGB V a.F. rechnen. Die Annahme eines Systemwechsels würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, da der Hilfebedarf des Versicherten Schwankungen unterliegen kann. Der BGH wies darauf hin, dass der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X dem Schutz des Sozialversicherungsträgers dient, um dessen Rückgriff wegen künftiger Leistungen zu gewährleisten.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass die Abfindungsvereinbarungen, die vor Einführung der Pflegeversicherung geschlossen wurden, die Ansprüche auf Pflegeleistungen umfassen können, selbst wenn die konkrete Leistung erst später durch die Pflegeversicherung erbracht wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Altfällen sorgfältig prüfen, ob bereits vor Einführung der Pflegeversicherung ein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zeitlichen Abfolge von Schadensereignis, Leistungsbeginn und Systemänderungen. Zudem ist die Entscheidung relevant für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen und die Abgrenzung zwischen Ansprüchen des Geschädigten und Ansprüchen der Sozialversicherungsträger. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Entwicklung der Sozialgesetzgebung zu berücksichtigen und die Auswirkungen auf den Forderungsübergang zu prüfen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

