Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen war.
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Testfahrer)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2010 (VI ZR 147/09) befasst sich mit der Frage der Haftung im Kontext einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Kern geht es um die Abgrenzung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dessen Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung nach dieser Vorschrift oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen ist.
Leitsatz
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen war.
Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Kläger war durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände geschädigt worden. Die Beklagte war für den Winterdienst zuständig. Der Kläger rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen angesehen, da das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst gelte. Dies entsprach nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten bestand schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist. Mithin kam nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses in Betracht. Eine solche war schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten bestanden hat, die möglicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig beauftragt haben.
Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass die Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden.
Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Es bestand keine Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausschließlich beruht. Nach allem war eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Die Sache war mithin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 SGB VII präzisiert. Dies ist insbesondere relevant bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen nach Arbeitsunfällen oder Unfällen auf Betriebsgeländen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Haftungsprivilegierung nur unter engen Voraussetzungen greift und eine enge betriebliche Verknüpfung sowie eine Gefahrengemeinschaft erforderlich sind. Anwälte müssen daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen und die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Sachverhaltsaufklärung und der differenzierten rechtlichen Bewertung im Bereich des Personenschadensrechts.
Häufige Fragen zu VI ZR 147/09
Was besagt das Urteil VI ZR 147/09 in Kürze?
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen…
Was war der Sachverhalt?
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Kläger war durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände geschädigt worden.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 SGB VII präzisiert.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 147/09?
VI ZR 147/09 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09
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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
a) Eine Verletzung, die bei einem sportlichen Wettkampf, wie z.B. einem Fußballspiel, durch eine sporttypische Handlung verursacht wird, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. b) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Haftungsmaßstab bei sportlichen Wettkämpfen (Fußballspiel)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 (VI ZR 296/08) über die Haftungsmaßstäbe bei sportlichen Wettkämpfen, hier einem Fußballspiel, zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Sorgfaltspflichtverstoß vorlag und ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung die Anspruchsgrundlage beeinflusst. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung an sich noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet und dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht anspruchsbegründend wirkt.
Leitsatz
a) Eine Verletzung, die bei einem sportlichen Wettkampf, wie z.B. einem Fußballspiel, durch eine sporttypische Handlung verursacht wird, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. b) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Sachverhalt
Der Kläger forderte vom Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. Am 18. März 2007 spielten der Kläger und der Beklagte in einem Fußballspiel gegeneinander. Der Kläger, Mitglied des MTV R., trat gegen die Mannschaft des Fe E. an, der der Beklagte angehörte. Während des Spiels kam es zu einem Zweikampf um den Ball, bei dem der Kläger eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitt. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein angegriffen, nachdem er den Ball bereits abgespielt hatte. Der Beklagte gab an, beide Parteien seien nach dem Ball gelaufen und er habe diesen zuerst erreicht.
Der Kläger habe sein Bein nach dem Ball ausgestreckt und dadurch den Lauf des Beklagten gestört, woraufhin beide zu Fall kamen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, stellte sich im Streitfall allerdings nicht. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07, VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht.
In jenem Urteil, das einen Auffahrunfall während einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zum Gegenstand hatte, entschied der Senat, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sportveranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht.
Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07, a.a.O.). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschutzes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen. Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig war, kam es im Streitfall aber nicht an.
Eine Haftung des Beklagten war bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren. Es fehlte jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Haftung im Sportbereich. Sie unterstreicht, dass eine Verletzung im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs allein noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen ein sorgfältiger Nachweis eines schuldhaften Verhaltens erforderlich ist. Zudem zeigt das Urteil, dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Anspruchsbegründung hat, was bei der Beratung von Mandanten zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die spezifischen Regeln und Risiken der jeweiligen Sportart bei der Beurteilung der Haftungsfrage zu berücksichtigen. Es ist stets zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Spielregeln oder eine sonstige Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt.
Häufige Fragen zu VI ZR 296/08
Was besagt das Urteil VI ZR 296/08 in Kürze?
a) Eine Verletzung, die bei einem sportlichen Wettkampf, wie z.B. einem Fußballspiel, durch eine sporttypische Handlung verursacht wird, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger forderte vom Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. Am 18. März 2007 spielten der Kläger und der Beklagte in einem Fußballspiel gegeneinander. Der Kläger, Mitglied des MTV R., trat gegen die Mannschaft des Fe E.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, stellte sich im Streitfall allerdings nicht.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Haftung im Sportbereich. Sie unterstreicht, dass eine Verletzung im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs allein noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß darstellt.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 296/08?
VI ZR 296/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08 Normen: BGB §823 a) Dass bei einem Wettkampf -hier: Fußballspiel -ein Spieler einen anderen Fundstelle: VersR 2009,1677
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BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann.
Übergang der Rentenversicherungsbeiträge bei Behindertenwerkstätten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (VI ZR 546/13) befasst sich mit dem Übergang von Rentenversicherungsbeiträgen bei Personen, die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche auf den Bund übergehen, wenn dieser Rentenversicherungsbeiträge für einen Geschädigten erstattet hat. Der BGH klärt, dass ein solcher Übergang voraussetzt, dass dem Verletzten zum Zeitpunkt des Übergangs noch ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht.
Leitsatz
Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann.
Sachverhalt
D. B. arbeitete seit November 2005 in den B.-Werkstätten in S., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Das klagende Land erstattete dem Träger der Einrichtung gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.298,44 EUR, die der Träger der Einrichtung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 für D. B. entrichtet hatte. Das Land machte die erstatteten Beträge als Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Haftungsquote von 30 % geltend. Darüber hinaus begehrte das Land die Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz der für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet sei.
Das Landgericht gab der Klage statt, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens war. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hielt die Klage im Ergebnis zutreffend für zulässig. Das Land machte keine eigenen Schadensersatzansprüche geltend, sondern fremde, angeblich gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auf den Bund übergegangene Schadensersatzansprüche. Hiergegen bestanden keine Bedenken, da das Land gemäß § 179 Abs. 1a Satz 2 SGB VI prozessführungsbefugt war. Es handelte sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Das Berufungsgericht hielt die Klage mit Recht für unbegründet. Im Zeitpunkt eines möglichen Anspruchsübergangs gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI stand D. B. gegen den Beklagten kein übergangsfähiger Anspruch mehr zu.
Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist. Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann. Andernfalls geht der Forderungsübergang ins Leere. Im Streitfall ging ein etwaiger dem Verletzten D. B. gegen den Beklagten zustehender Anspruch auf Ersatz entgangener Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls mit Abschluss und Erfüllung der Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung im Jahr 2001 unter, sollte der Anspruch nicht bereits zuvor untergegangen sein. Entsprechendes gilt für § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Durchgreifende Gründe für die Annahme, der klare Wortlaut der Vorschrift stehe im Widerspruch zum objektivierten Willen des Gesetzgebers, sind nicht ersichtlich. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, dass der historische Gesetzgeber von einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bedeutung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ausgegangen ist. Auch mit systematischen Erwägungen lässt sich ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nicht begründen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI an das Fortbestehen des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten geknüpft ist. Dies bedeutet, dass bei Abschluss eines Vergleichs, der auch Rentenversicherungsansprüche umfasst, ein späterer Übergang der Rentenversicherungsbeiträge an den Bund ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, ob und inwieweit ein Anspruchsübergang auf den Bund bereits erfolgt ist oder durch einen Vergleich ausgeschlossen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Anspruchsbegründung und -abgrenzung, um Doppelansprüche zu vermeiden und die Interessen des Mandanten optimal zu wahren. Zudem ist die Kenntnis der zeitlichen Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch und Erstattungsleistungen des Bundes essentiell.
Häufige Fragen zu VI ZR 546/13
Was besagt das Urteil VI ZR 546/13 in Kürze?
Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist.
Was war der Sachverhalt?
D. B. arbeitete seit November 2005 in den B.-Werkstätten in S., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Das klagende Land erstattete dem Träger der Einrichtung gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m.
Wie hat der BGH entschieden?
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hielt die Klage im Ergebnis zutreffend für zulässig. Das Land machte keine eigenen Schadensersatzansprüche geltend, sondern fremde, angeblich gemäß § 179 Abs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI an das Fortbestehen des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten geknüpft ist.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 546/13?
VI ZR 546/13 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 546/13
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BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 481/17
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und stellt sich heraus, dass die Werkstatt unnötige oder überteuerte Arbeiten in Rechnung gestellt hat, trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko, sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Dies gilt auch dann, wenn die Werkstattrechnung den Gutachtenbetrag übersteigt.
Werkstattrisiko: Geschädigter haftet nicht für überhöhte Reparaturkosten der Werkstatt
Der BGH hat seine Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko bestätigt und präzisiert: Der Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt, muss sich überhöhte oder nicht erforderliche Reparaturkosten grundsätzlich nicht zurechnen lassen, soweit er sie nicht erkennen konnte.
Leitsatz
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und stellt sich heraus, dass die Werkstatt unnötige oder überteuerte Arbeiten in Rechnung gestellt hat, trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko, sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Dies gilt auch dann, wenn die Werkstattrechnung den Gutachtenbetrag übersteigt.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Die Werkstattrechnung fiel höher aus als die im Sachverständigengutachten kalkulierten Kosten, da die Werkstatt zusätzliche Arbeiten durchgeführt und höhere Materialkosten angesetzt hatte. Die Versicherung erstattete nur die Gutachterkosten und verweigerte die Zahlung des Differenzbetrags. Der Geschädigte klagte den Rest ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er bekräftigte, dass das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich vom Schädiger getragen wird. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Werkstatt zu überwachen oder die fachliche Notwendigkeit einzelner Reparaturschritte zu überprüfen. Stellt die Werkstatt überhöhte Beträge in Rechnung oder führt sie nicht erforderliche Arbeiten durch, geht dies zulasten des Schädigers – vorausgesetzt, der Geschädigte hat die Werkstatt sorgfältig ausgewählt und die Überhöhung war für ihn als Laien nicht erkennbar. Die Risikozuweisung beruht darauf, dass der Schädiger den Geschädigten durch die Beschädigung des Fahrzeugs in die Lage versetzt hat, eine Werkstatt beauftragen zu müssen. Dieses vom Schädiger geschaffene Risiko kann er nicht auf den Geschädigten abwälzen. Dem Schädiger bleibt es unbenommen, etwaige Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt im Wege der Abtretung zu verlangen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der konkreten Schadensabrechnung erheblich. Versicherer können nicht pauschal die Erstattung verweigern, wenn die Werkstattrechnung über dem Gutachtenbetrag liegt. Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Der Geschädigte muss allerdings nachweisen, dass er die Rechnung bezahlt hat oder zur Zahlung verpflichtet ist, und darf die Überhöhung nicht erkannt haben.
Häufige Fragen zu VI ZR 481/17
Was besagt das Urteil VI ZR 481/17 in Kürze?
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und stellt sich heraus, dass die Werkstatt unnötige oder überteuerte Arbeiten in Rechnung gestellt hat, trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko, sofern den Geschädigten kein…
Was war der Sachverhalt?
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Die Werkstattrechnung fiel höher aus als die im Sachverständigengutachten kalkulierten Kosten, da die Werkstatt zusätzliche Arbeiten durchgeführt und höhere Materialkosten angesetzt hatte.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er bekräftigte, dass das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich vom Schädiger getragen wird. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Werkstatt zu überwachen oder die fachliche Notwendigkeit einzelner Reparaturschritte zu überprüfen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der konkreten Schadensabrechnung erheblich. Versicherer können nicht pauschal die Erstattung verweigern, wenn die Werkstattrechnung über dem Gutachtenbetrag liegt. Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 481/17?
VI ZR 481/17 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 481/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
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Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt.
Wirksamkeit der Sicherungsabtretung an Mietwagenunternehmen und unfallbedingte Aufschläge
Der BGH hat die Wirksamkeit von Sicherungsabtretungen an Mietwagenunternehmen bestätigt und Leitlinien zu den Rechtfertigungsgründen für höhere Mietpreise bei Unfallersatzwagen aufgestellt – insbesondere zu Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung und Winterreifen.
Leitsätze
a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt.
b) Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.
Sachverhalt
Die klagende Autovermietung verlangte in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Die Klägerin ließ sich bei jeder Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten. Sie beschränkte ihre Forderung auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste 2007 zuzüglich Nebenkosten und eines 20 %-Aufschlags für das Unfallersatzwagengeschäft. Die Versicherung erstattete nur teilweise.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Sicherungsabtretungen. Solange nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Einziehung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist die Abtretung wirksam – auch wenn noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt. Hinsichtlich der Mietpreishöhe bekräftigte der BGH, dass unfallspezifische Kostenfaktoren wie Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung des Mietpreises und saisonale Zusatzkosten (Winterreifen) einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen können. Zugleich ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position von Mietwagenunternehmen, die Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht geltend machen. Sie bestätigt zudem, dass neben dem Normaltarif ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrkosten berechtigt ist, wobei konkrete Kostenfaktoren wie Vorfinanzierung und Zusatzausstattung anerkannt werden.
Häufige Fragen zu VI ZR 245/11
Was besagt das Urteil VI ZR 245/11 in Kürze?
a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb…
Was war der Sachverhalt?
Die klagende Autovermietung verlangte in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Die Klägerin ließ sich bei jeder Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Sicherungsabtretungen. Solange nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Einziehung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist die Abtretung wirksam – auch wenn noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Position von Mietwagenunternehmen, die Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht geltend machen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 245/11?
VI ZR 245/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB; § 5 Abs. 1 RDG; § 287 Abs. 1 ZPO
Fundstelle: VersR 2013, 730
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