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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04

Probleme des gestörten Gesamtschuldverhältnisses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (VI ZR 25/04) über die Haftung im Kontext eines Arbeitsunfalls zu entscheiden, bei dem ein Dachdecker durch eine ungesicherte Dachöffnung stürzte. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die Haftung der beteiligten Unternehmen beeinflussen. Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Haftung von Unternehmen, die nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind, und deren Verantwortlichkeit im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses.

Leitsatz

Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden grundsätzlich freigestellt, es sei denn, ihn trifft eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens (Bestätigung des Senatsurt. v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).

Sachverhalt

Der Kläger erlitt als Arbeitnehmer einer Dachdeckerfirma, die als Subunternehmerin das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte, einen Arbeitsunfall. Am 21. April 1998 stürzte er beim Vermessen der Dachfläche durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster etwa fünf Meter tief und zog sich schwerste Verletzungen zu. Die zuständige Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Der Kläger hatte zunächst auch die Generalunternehmerin in Anspruch genommen, die sich jedoch in der Insolvenz befand. Das Verfahren gegen diese wurde abgetrennt. Der Kläger verlangte nun von der nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlichen persönlich haftenden Gesellschafterin der Generalunternehmerin (Beklagte zu 1) und der Firma W. N.

Systembau GmbH (Beklagte zu 2) Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall sowie zur Ersetzung weiterer Schäden. Die Beklagte zu 1 verfolgte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2 fortsetzte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB haftbar gemacht. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines so genannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der BGH stellte fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 1 Alt. 3 SGB VII nicht greift, wenn der Unternehmer nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig wird.

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 jedoch nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint hatte. Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweiten Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.

Der BGH stellte fest, dass die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt ist, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahlnnd Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Unternehmen im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere wenn diese nicht unmittelbar auf der Baustelle tätig sind. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist von Bedeutung, dass die Haftungsprivilegierung nach SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses sorgfältig geprüft werden müssen, um die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Verkehrssicherungspflichten und des Organisationsverschuldens. Sie zeigt, dass eine Haftung des Unternehmens trotz der Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers bestehen kann, wenn eigene Pflichten verletzt wurden. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Unfalls und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Unternehmen detailliert untersuchen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen. Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Rahmen von Arbeitsunfällen, bei denen mehrere Unternehmen beteiligt sind.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04

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BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06

Beteiligung des Dritten als Voraussetzung für Bindungswirkung nach § 108 SGB VII

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20. November 2007 (VI ZR 244/06) über die Voraussetzungen der Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids für einen Zivilprozess zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob ein Schädiger, der nicht am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt war, durch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft gebunden ist. Der BGH stellte klar, dass eine solche Bindungswirkung nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, insbesondere wenn der Schädiger in gebotener Weise am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt wurde.

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII tritt gegenüber dem Schädiger nur dann ein, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.

2. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind.

3. War der Schädiger an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Schädiger gegenüber nicht bindend geworden war.

4. War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haftete, aber nach § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom 6. April 2001. Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke Abbrucharbeiten, die von der N.B. GmbH im Auftrag der "A." durchgeführt wurden. Dort waren auch Mitarbeiter der Beklagten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klägers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger erlitt schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig.

Die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurückgewiesen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 wurde wegen Insolvenz in der ersten Instanz unterbrochen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro sowie von materiellem Schadensersatz in Höhe von 125 Euro. Es stellte die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden fest und wies im Übrigen die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne, da § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur für "Versicherte" gelte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbstständiger Unternehmer und auch nicht freiwillig versichert sei. Der BGH stellte fest, dass die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII gegenüber dem Schädiger nur dann eintritt, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist. Seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.

Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Der BGH betonte, dass es nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft Kenntnis gehabt haben musste, geschlossen werden könne, er habe auf seine Beteiligung verzichtet.

War der Beklagte nicht in der gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt, war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden war. War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt. Das Berufungsgericht hatte zunächst zu klären, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft benachrichtigt worden ist.

Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt. Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen. Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gegebenenfalls unter Fristsetzung auszusetzen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die korrekte Beteiligung des Schädigers am sozialgerichtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung ist. Wird der Schädiger nicht ordnungsgemäß beteiligt, entfällt die Bindungswirkung des sozialgerichtlichen Bescheids im Zivilprozess. Dies kann dazu führen, dass das Zivilgericht eigene Feststellungen zum Versicherungsstatus des Geschädigten und zur Haftung des Schädigers treffen muss. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Mandant als Schädiger in dem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt war und ob die Beteiligung den Anforderungen des § 12 Abs. 2 SGB X genügte. Versäumnisse in diesem Bereich können zu erheblichen Nachteilen für den Mandanten führen, insbesondere wenn die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII oder § 106 SGB VII im Raum steht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, das sozialrechtliche Verfahren engmaschig zu begleiten und die Rechte des Schädigers zu wahren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06

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BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04

Forderungsübergang bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2005 (VI ZR 50/04) befasst sich mit dem Forderungsübergang bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen im Kontext des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen Ersatzansprüche des Geschädigten auf den Bund übergehen, insbesondere im Hinblick auf die Erbringung von Behandlungsleistungen durch Krankenkassen und deren pauschale Abrechnung. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Kongruenz zwischen Leistungspflicht und Schadensersatzpflicht für den Forderungsübergang.

Leitsatz

Für den Rückgriff nach § 81a BVG kommt es allein darauf an, dass der Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden ist. Im Anwendungsbereich von § 18c Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BVG erbringt die Krankenkasse die Behandlungsleistungen für den Versorgungsträger. Im Umfang seiner Leistungspflicht geht der Ersatzanspruch des Geschädigten auf ihn über. An dem Erfordernis einer kongruenten Leistung des Versorgungsträgers fehlt es nicht. Soweit § 20 BVG eine pauschale Abgeltung der Ersatzansprüche der Krankenkasse vorsieht, handelt es sich um eine rein interne Abrechnungsregelung. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Es kann dahinstehen, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat; sie ist jedenfalls durch Klageerhebung im Vorprozess rechtzeitig unterbrochen worden. Die von dem dortigen Feststellungsantrag erfassten „künftigen“ Ansprüche betrafen nicht nur Leistungen, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erbracht worden sind. Die Klägerin hat damals Schadensersatz für Heilbehandlungen bis zum 30.06.1998 verlangt und zur Konkretisierung des Feststellungsbegehrens ausgeführt, dieser Antrag werde zur Vermeidung der Verjährung hinsichtlich des Entstehens „weiterer“ Kosten gestellt. Deswegen sind von dem Feststellungsbegehren sämtliche zeitlich nach dem 30.06.1998 angefallenen Ansprüche erfasst.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt am 20.03.1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten Pkw-Fahrers, hatte sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit waren noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betrug täglich 17 Stunden und bestand aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit.

Der Kläger bezog Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von ca. 21.000 EUR pro Vierteljahr. Damit wurde ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden machte der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 EUR zugrunde legte. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition „Pflegebedarf“. Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten der Revision im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich damit kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen („relative Theorie“, vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89). Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition (,,Pflegebedarf“) i.S.d. § 843 BGB bewertete.

Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten war gemäß §§ 80 SVG, 81a BVG im Umfang der Klageforderung auf die Klägerin übergegangen. Gemäß § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag grundsätzlich Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Nach § 81a BVG geht der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber einem Dritten in dem Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund über. Voraussetzung für den Forderungsübergang ist, dass die Leistungspflicht des Bundes und die Ersatzpflicht des Schädigers sachlich und zeitlich kongruent sind. Diese Kongruenz zwischen der Versorgungspflicht der Klägerin und der Schadensersatzpflicht der Beklagten war im Streitfall gegeben. Die Krankenhausbehandlungen des Geschädigten dienten der Behebung der durch den Wegeunfall mitverursachten gesundheitlichen Schäden, für die die Beklagten gemäß § 249 BGB einzustehen hatten.

Der Umstand, dass die Klägerin die stationären Heilbehandlungen konkret weder selbst noch durch die in ihrem Auftrag handelnde Verwaltungsbehörde (§ 88 Abs. 1 S. 2 SVG), sondern durch eine gesetzliche Krankenkasse zu erbringen hat (§ 18c Abs. 1 S. 3 BVG), steht einer Kongruenz der Leistungspflichten i.S.d. § 81a BVG nicht entgegen. Anders als in der für Sozialversicherungsträger geltenden Vorschrift des § 116 SGB X stellt § 81a BVG nicht darauf ab, wer die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zu erbringen hat. Die Vorschrift des § 81a BVG bezieht umfassend alle nach dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber einem Versorgungsberechtigten zu erbringenden Leistungen ohne Rücksicht darauf in ihren Anwendungsbereich ein, welche Behörde oder Körperschaft hierzu verpflichtet ist.

Unabhängig davon, welche Stelle für die Entscheidung über diese Leistungen zuständig ist und gegenüber wem solche Leistungen ggf. geltend zu machen sind, sollen die kongruenten Schadensersatzansprüche gegen Dritte allein auf denjenigen übertragen werden, der als Kostenträger für diese Leistungen aufzukommen hat. Dies ist vorliegend der Bund (§ 88 Abs. 8 SVG; vgl. zum unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes: § 1 Abs. 1 Nr. 8 und § 21 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund). Sinn und Zweck der in § 81a BVG getroffenen Regelung ist, einerseits den schadensersatzpflichtigen Dritten durch die Erbringung der Versorgungsleistungen nicht zu befreien und andererseits den Geschädigten nicht doppelt zu entschädigen.

Dieses Anliegen lässt sich angemessen nur dadurch verwirklichen, dass der Schadensersatzanspruch auf denjenigen übergeht, der andernfalls die Kosten dieser Leistungen zu tragen hätte. Ein Forderungsübergang auf eine andere Stelle oder Körperschaft, insbesondere auf die Krankenkasse oder die Verwaltungsbehörde, deren Aufwendungen anderweitig abgegolten oder kompensiert werden, hätte entweder deren Bereicherung oder eine unnötige Verpflichtung zur Weiterleitung des Forderungsbetrages an den Kostenträger zur Folge. Deshalb sind auch die von den Krankenkassen gemäß § 18c Abs. 1 S. 3 BVG für die Versorgungsverwaltung zu erbringenden Leistungen solche, für deren Kosten der Bund einzustehen hat.

Diese Leistungen sind daher in die Prüfung einer Kongruenz i.S.d. § 81a BVG und für einen sich daran anschließenden Forderungsübergang mit einzubeziehen. Im Einklang damit sehen die §§ 71b, 81c BVG vor, dass Erstattungen, die sich aus dem Versorgungsverhältnis für die Versorgungsverwaltung ergeben können, unmittelbar an den jeweiligen Kostenträger zu leisten sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungen der Krankenkassen diesen nicht einzeln erstattet, sondern gemäß § 20 BVG pauschal abgegolten werden. Dass es sich auch insoweit um Leistungen handelt, deren Kosten der Bund trägt, zeigt die Regelung in § 81a Abs. 3 BVG, wonach die Krankenkasse verpflichtet ist, die Verwaltungsbehörde über die von ihr erbrachten Leistungen zu informieren.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von Bedeutung, da sie die Abgrenzung von Ansprüchen im Kontext des BVG und der Sozialversicherung konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass auch bei pauschaler Abgeltung von Krankenkassenleistungen ein Forderungsübergang auf den Bund erfolgen kann, sofern die Voraussetzungen des § 81a BVG erfüllt sind. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang ein Forderungsübergang stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Kongruenz zwischen Leistungspflicht und Schadensersatzpflicht zu berücksichtigen und die interne Abrechnung der Krankenkassen zu beachten. Dies ist insbesondere relevant bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen und der Vermeidung von Doppelentschädigungen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04

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BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08

Kein eigener Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf Ersatzkraft-Kosten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 36/08) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber im Rahmen eines Verkehrsunfalls einen eigenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen kann. Der BGH verneint dies und stellt klar, dass eine unrichtige Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht durch eine angebliche Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umgedeutet werden kann. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Abgrenzung von Ansprüchen im Bereich des Personenschadensrechts.

Leitsatz

Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich auf die Ablehnung der Klage durch die Vorinstanzen Bezug genommen, die ihre Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützten, den die Klägerin übersehen oder für unerheblich gehalten hatte, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt hatten als beide Parteien. Die Vorinstanzen sahen die HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen an.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH führt aus, dass die Revision insoweit selbst darauf hinwies, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen außer Streit war. Die Vorinstanzen hatten ihre klageabweisenden Urteile gerade nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hatte, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt hatten als beide Parteien (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO). Sie hatten lediglich eine HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen erachtet. Da die Vorinstanzen mithin von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen sind, bestand für sie keine Verpflichtung, über deren Unschlüssigkeit aufzuklären.

Maßgeblich für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich der materiellrechtliche Standpunkt des Gerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit. Schon im Ansatz verfehlt ist es, eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Geltendmachung von Ersatzkraftkosten durch den Arbeitgeber in der Regel aussichtslos ist, wenn der Anspruch nicht auf einen abgetretenen Anspruch des verletzten Arbeitnehmers gestützt werden kann. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO. Eine unrichtige Rechtsansicht des Gerichts führt nicht automatisch zu einem Verfahrensfehler, insbesondere wenn die Parteien die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen hinreichend erörtert haben. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen stets die materiell-rechtliche Grundlage sorgfältig prüfen und die Argumentation auf diese abstimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und vollständigen Darstellung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Argumentation in der Klageschrift.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08 Normen: BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 139 a) Fundstelle: VersR 2008,1697

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BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08

Mitverschulden des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfall-Ansprüchen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009 (VI ZR 58/08) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfallansprüchen eines verletzten Beamten. Im Kern geht es darum, ob der Dienstherr, der aufgrund eines Dienstunfalls für die Schäden seines Beamten eintritt, sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und präzisiert die Anforderungen an die Übertragung der Schadensminderungsobliegenheit auf den Zessionar.

Leitsatz

Hat der Dienstherr die Zuständigkeit für die Minderung des Erwerbsschadens des verletzten Beamten in der Weise erlangt, dass die Eigenverantwortung des Beamten entsprechend gemindert erscheint, kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Dienstherrn treffen.

Sachverhalt

Ein Beamter erlitt einen Dienstunfall, bei dem er verletzt wurde. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit dem 4.1.2002 war er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt ca. 50.000 EUR, Heilbehandlungskosten einschließlich Fahrtkosten in Höhe von ca. 10.000 EUR und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von ca. 5.000 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Auf die Berufungen der Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von ca. 30.000 EUR und von Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 7.300 EUR sowie zur Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Beamte zwar den Unfall nicht schuldhaft herbeigeführt hatte, dieser aber auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert, wodurch er seine Schadensminderungspflicht verletzt habe.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustanden. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass der Kläger die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und dadurch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe. Zwar obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und – auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs – nicht dem Zessionar.

Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. § 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben.

Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Geschädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zessionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maßnahme zur Schadensminderung versäumt hat. Es war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hatte.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbsschadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglichkeit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügte, aber jedenfalls vom 1.9.2001 an uneingeschränkt innendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten im Innendienst fiel allein in die Zuständigkeit des Klägers.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Schadensminderungsobliegenheit auch im Kontext von Anspruchsübergängen, insbesondere bei Dienstunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Dienstherr seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, da dies zu einer Reduzierung des Ersatzanspruchs führen kann. Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Schadensminderung auf den Dienstherrn ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Verantwortlichkeiten und Einflussmöglichkeiten des Dienstherrn. Im Personenschadenrecht ist es von großer Bedeutung, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um die Haftungsquote korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des Beamtenrechts und verdeutlicht die Relevanz des Mitverschuldens.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08

  1. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06
  2. BGH VI ZR 232/09 – Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerts
  3. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17
  4. BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03

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