Verkehrsrecht
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BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13
Keine Anspruchskürzung durch Unterstellung wahrscheinlichster Unfallparameter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. August 2014 (Az. VI ZR 308/13) klargestellt, dass eine Anspruchskürzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls nicht auf bloße Unterstellungen wahrscheinlicher Unfallparameter gestützt werden darf. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer konkreten Feststellung des Mitverschuldens des Geschädigten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Beweis eines Mitverschuldens im Personenschadenrecht.
Leitsatz
Lässt das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt, verstößt es gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Zeitsoldat, wurde am 20. Januar 2010 gegen 7:05 Uhr bei 0 Grad Celsius und nassen Straßen von einem Fahrzeug erfasst, als er einen Fußgängerüberweg vor der M-I.-Kaserne in M. überquerte. Der Kläger trug eine Tarnuniform. Der Beklagte zu 1 führte das Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 versichert war. Der Kläger behauptete, der Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagten gaben an, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des Scheinwerfers aufgetaucht, sodass eine Kollision trotz Vollbremsung nicht vermeidbar gewesen sei. Das Landgericht (LG) sprach dem Kläger auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % Schadensersatz zu. Die weitergehende Klage wies es ab.
Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung des Klägers mit Beschluss einstimmig als unbegründet zurück und legte eine Haftungsquote der Beklagten von 40 % zugrunde. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Die Entscheidung des BGH
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hatte die vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt gelassen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Es wird dabei insbesondere zu beachten haben, dass der Ersatzanspruch des Klägers, den als Fußgänger im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden darf, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Auf die bloße Unterstellung der wahrscheinlichsten Parameter kann ein Mitverschulden des Klägers nicht gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Klägers trifft dabei die Beklagten.
Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch und dem Anspruch auf Ersatz materiellen Schadensersatzes um prozessual selbstständige Streitgegenstände handelt. Sie unterliegen jeweils für sich genommen dem Verbot der reformatio in peius.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Unfallumstände und der konkreten Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte des Unfallhergangs berücksichtigt und alternative Unfallabläufe, die das Mitverschulden des Mandanten in Frage stellen könnten, vorgetragen werden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Anspruchskürzung nicht auf bloßen Vermutungen basieren darf, sondern eine fundierte Beweisführung erforderlich ist. Dies stärkt die Position des Geschädigten und erhöht die Anforderungen an die gegnerische Partei, ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Beweiswürdigung und zur Beachtung des Grundsatzes der reformatio in peius.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13 Normen: StVG § 9; BGB §§ 249, 253, 254; GG Art. 103 Fundstelle: VersR 2014, 1480
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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15
Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 22. November 2016 (VI ZR 533/15) mit der Frage der Kausalität und des Zurechnungszusammenhangs bei berührungslosen Unfällen im Straßenverkehr auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, unter welchen Voraussetzungen die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs für einen Schaden haftungsbegründend ist, wenn es zu keiner direkten Fahrzeugberührung kommt. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Verkehrsbeeinflussung und die Notwendigkeit eines ursächlichen Beitrags zur Schadensentstehung.
Leitsatz
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurt. v. 21.9.2010 - VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).
Sachverhalt
Der Kläger forderte von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Haftung in Höhe von 75 % nach einem Verkehrsunfall. Am 10. April 2011 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad eine Bundesstraße und folgte dem Motorrad der Beklagten zu 1, welches von der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Beklagten zu 1 gefahren wurde. Die Beklagte zu 1 überholte einen Pkw, woraufhin der Kläger ebenfalls zum Überholen ansetzte. Ohne dass es zu einer Berührung kam, geriet der Kläger in das Bankett, verlor die Kontrolle und stürzte schwer. Der Kläger behauptete, die Beklagte zu 1 sei ohne Schulterblick und Blinksignal nach links ausgeschert und habe ihn zum Ausweichen gezwungen.
Die Beklagten trugen vor, die Beklagte zu 1 habe ordnungsgemäß überholt und der Kläger sei in zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt. Das Landgericht stellte die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 50 % fest, während das Berufungsgericht die Klage abwies. Die Anschlussberufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Kläger verfolgte seine Ansprüche mit der Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt den Rügen der Revision im Ergebnis nicht stand. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.
Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Eine kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Nach den Grundsätzen war – den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt – eine kritische Verkehrslage durch den von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Überholvorgang allein noch nicht eingetreten.
Eine kritische Verkehrslage entstand frühestens dann, als der Kläger sich gleichzeitig mit ihr auf die Gegenfahrbahn begab. Auch dieser Umstand kann der Beklagten zu 1 indes nicht zugerechnet werden. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 überholte, reichte daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit ihrer Fahrweise für den Unfall zu bejahen. Das Berufungsgericht hatte eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben und war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Kausalität und den Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass im Personenschadenrecht bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus berührungslosen Unfällen detailliert dargelegt werden muss, inwiefern die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Gegners ursächlich für den Schaden war. Es ist entscheidend, die konkrete kritische Verkehrslage zu analysieren und nachzuweisen, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs den Unfall mitgeprägt hat. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort reicht nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisaufnahme, insbesondere unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten, um die Ursächlichkeit zu belegen. Die Abgrenzung zu anderen Verkehrsteilnehmern, die ebenfalls die Verkehrssituation beeinflusst haben, ist von zentraler Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10
Unbegründete Werkstattrabatte mindern den Reparaturkostenanspruch nicht
Der BGH hat entschieden, dass nicht näher begründete Rabatte, die der Reparaturbetrieb dem Geschädigten einräumt, bei der Schadensabrechnung nicht zulasten des Geschädigten zu berücksichtigen sind.
Leitsatz
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und gewährt die Werkstatt dabei einen Nachlass, der nicht auf einer besonderen persönlichen Beziehung oder ungewöhnlichen Umständen beruht, so kann der Geschädigte gleichwohl die vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten verlangen, wenn sich der Werkstattrabatt nicht schadensmindernd auswirkt.
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die Werkstatt gewährte einen Nachlass auf die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten, ohne dass hierfür ein konkreter Grund – etwa eine besondere Geschäftsbeziehung oder Gegenleistung – erkennbar war. Die beklagte Versicherung erstattete nur die tatsächlich in Rechnung gestellten, niedrigeren Kosten und argumentierte, der Geschädigte müsse sich den erhaltenen Vorteil anrechnen lassen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er stellte klar, dass bei konkreter Schadensabrechnung zwar grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten maßgeblich sind. Ein nicht näher begründeter Werkstattrabatt, der aus Kulanz, Kundenbindung oder sonstigen Gründen gewährt wird, die allein in der Sphäre der Werkstatt liegen, kann dem Geschädigten jedoch nicht entgegengehalten werden. Der Geschädigte hat keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe eine Werkstatt Nachlässe gewährt. Solche Nachlässe dienen nicht der Schadensminderung, sondern beruhen auf wirtschaftlichen Erwägungen der Werkstatt. Sie dem Schädiger zugutekommen zu lassen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da der Geschädigte keinen Anspruch auf den Rabatt hat und ihn nicht bei jeder künftigen Reparatur erwarten kann.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis von erheblicher Bedeutung. Versicherer können den Geschädigten nicht auf niedrigere Kosten verweisen, die nur durch einen unverbindlichen Werkstattrabatt zustande kommen. Dies gilt allerdings nur für nicht näher begründete Nachlässe. Liegt dagegen eine dauerhafte Vergünstigung vor, etwa aufgrund eines Rahmenvertrags oder einer Mitarbeitervergünstigung, kann dies anders zu beurteilen sein.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 79/10
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 547
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BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16
Verweisung auf eine freie Werkstatt bei älterem Fahrzeug – Was bedeutet „scheckheftgepflegt"?
Der BGH hat in dieser Entscheidung präzisiert, unter welchen Umständen die Verweisung eines Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt zumutbar ist, und dabei den Begriff der „Scheckheftpflege" bei älteren Fahrzeugen näher bestimmt. Das Urteil ergänzt die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung mit Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Leitsätze
a) Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.
b) Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.
c) Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt nicht unzumutbar.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2013 in Anspruch. Sein Fahrzeug – ein rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von etwa 123.700 km – war durch einen Streifschaden hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler beschädigt worden. Die Haftung der Beklagten stand mit einem Anteil von 70 % außer Streit.
Streitig war allein, ob der Kläger bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen durfte. Nach dem Sachverständigengutachten betrugen die Reparaturkosten auf dieser Basis 3.546,48 EUR netto; die von der Versicherung benannte freie Werkstatt hätte 2.872,12 EUR netto berechnet. Im Streit standen somit 472,05 EUR (70 % der Differenz). Der Kläger hatte das Fahrzeug während seiner seit 2006 andauernden Besitzzeit zwar stets in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr warten lassen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und gab der Revision der Beklagten statt. Er bestätigte zunächst die Grundsätze seiner ständigen Rechtsprechung: Der Geschädigte darf bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger kann jedoch auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn er deren gleichwertigen Qualitätsstandard darlegt und beweist.
Entscheidend war im konkreten Fall die Frage, ob der Kläger trotz seines über neun Jahre alten Fahrzeugs die höheren Werkstattkosten verlangen konnte. Der BGH differenzierte: Bei Fahrzeugen über drei Jahre kann die Verweisung unzumutbar sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen – also „scheckheftgepflegt". Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug zwar stets in der Markenwerkstatt reparieren lassen, es dort aber in den letzten Jahren nicht mehr zur Wartung gebracht. Diese Lücke in der Wartungshistorie war entscheidend: Wer die regelmäßige Wartung in der Markenwerkstatt aufgibt, kann sich nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Verweisung berufen, denn das Interesse an einer durchgehend in der Markenwerkstatt dokumentierten Fahrzeughistorie besteht dann nicht mehr.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung schärft den Begriff der „Scheckheftpflege" als Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt. Es genügt nicht, Reparaturen in der Markenwerkstatt durchführen zu lassen – auch die regelmäßige Wartung muss dort erfolgen. Geschädigte mit älteren Fahrzeugen sollten beachten, dass eine lückenhafte Wartungshistorie in der Markenwerkstatt die Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt zumutbar machen kann. Für die Versicherungsseite bietet das Urteil ein wirksames Argument zur Kürzung fiktiver Reparaturkosten bei nicht konsequent scheckheftgepflegten Fahrzeugen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB
Fundstelle: zfs 2017, 321 = VersR 2017, 504
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BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07
Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei Wohnmobilen als reine Freizeitfahrzeuge
Der BGH hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung begründet.
Leitsatz
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.
Sachverhalt
Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil des Klägers. Das Fahrzeug war eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung. Für den alltäglichen Transport benutzte der Kläger seinen Pkw. Für die Reparaturzeit von 35 Tagen verlangte der Kläger Nutzungsausfallentschädigung von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage insoweit ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt zwar grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar. Die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beruht jedoch auf der Erwägung, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern. Bei einem reinen Freizeitfahrzeug, das nicht der allgemeinen Lebensführung oder dem Erwerbsleben dient, fehlt diese Grundlage. Der Kläger verfügte über seinen Pkw für den alltäglichen Bedarf; das Wohnmobil diente ausschließlich Freizeitzwecken. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung grenzt den Anwendungsbereich der Nutzungsausfallentschädigung ein. Reine Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile, Motorboote oder Oldtimer, die nicht der allgemeinen Lebensführung dienen, begründen bei vorübergehendem Entzug keinen Nutzungsausfallschaden. Ein konkreter Schaden – etwa entgangene Mieteinnahmen oder die Stornierung einer gebuchten Reise – bleibt davon unberührt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07
Normen: §§ 249, 251, 253 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 501 = VersR 2008, 1086
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

