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BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16

Verweisung auf eine freie Werkstatt bei älterem Fahrzeug – Was bedeutet „scheckheftgepflegt"?

Der BGH hat in dieser Entscheidung präzisiert, unter welchen Umständen die Verweisung eines Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt zumutbar ist, und dabei den Begriff der „Scheckheftpflege" bei älteren Fahrzeugen näher bestimmt. Das Urteil ergänzt die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung mit Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Leitsätze

a) Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

b) Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.

c) Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt nicht unzumutbar.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2013 in Anspruch. Sein Fahrzeug – ein rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von etwa 123.700 km – war durch einen Streifschaden hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler beschädigt worden. Die Haftung der Beklagten stand mit einem Anteil von 70 % außer Streit.

Streitig war allein, ob der Kläger bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen durfte. Nach dem Sachverständigengutachten betrugen die Reparaturkosten auf dieser Basis 3.546,48 EUR netto; die von der Versicherung benannte freie Werkstatt hätte 2.872,12 EUR netto berechnet. Im Streit standen somit 472,05 EUR (70 % der Differenz). Der Kläger hatte das Fahrzeug während seiner seit 2006 andauernden Besitzzeit zwar stets in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr warten lassen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und gab der Revision der Beklagten statt. Er bestätigte zunächst die Grundsätze seiner ständigen Rechtsprechung: Der Geschädigte darf bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger kann jedoch auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn er deren gleichwertigen Qualitätsstandard darlegt und beweist.

Entscheidend war im konkreten Fall die Frage, ob der Kläger trotz seines über neun Jahre alten Fahrzeugs die höheren Werkstattkosten verlangen konnte. Der BGH differenzierte: Bei Fahrzeugen über drei Jahre kann die Verweisung unzumutbar sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen – also „scheckheftgepflegt". Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug zwar stets in der Markenwerkstatt reparieren lassen, es dort aber in den letzten Jahren nicht mehr zur Wartung gebracht. Diese Lücke in der Wartungshistorie war entscheidend: Wer die regelmäßige Wartung in der Markenwerkstatt aufgibt, kann sich nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Verweisung berufen, denn das Interesse an einer durchgehend in der Markenwerkstatt dokumentierten Fahrzeughistorie besteht dann nicht mehr.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung schärft den Begriff der „Scheckheftpflege" als Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt. Es genügt nicht, Reparaturen in der Markenwerkstatt durchführen zu lassen – auch die regelmäßige Wartung muss dort erfolgen. Geschädigte mit älteren Fahrzeugen sollten beachten, dass eine lückenhafte Wartungshistorie in der Markenwerkstatt die Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt zumutbar machen kann. Für die Versicherungsseite bietet das Urteil ein wirksames Argument zur Kürzung fiktiver Reparaturkosten bei nicht konsequent scheckheftgepflegten Fahrzeugen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB
Fundstelle: zfs 2017, 321 = VersR 2017, 504

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BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07

Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei Wohnmobilen als reine Freizeitfahrzeuge

Der BGH hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung begründet.

Leitsatz

Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.

Sachverhalt

Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil des Klägers. Das Fahrzeug war eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung. Für den alltäglichen Transport benutzte der Kläger seinen Pkw. Für die Reparaturzeit von 35 Tagen verlangte der Kläger Nutzungsausfallentschädigung von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage insoweit ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt zwar grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar. Die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beruht jedoch auf der Erwägung, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern. Bei einem reinen Freizeitfahrzeug, das nicht der allgemeinen Lebensführung oder dem Erwerbsleben dient, fehlt diese Grundlage. Der Kläger verfügte über seinen Pkw für den alltäglichen Bedarf; das Wohnmobil diente ausschließlich Freizeitzwecken. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung grenzt den Anwendungsbereich der Nutzungsausfallentschädigung ein. Reine Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile, Motorboote oder Oldtimer, die nicht der allgemeinen Lebensführung dienen, begründen bei vorübergehendem Entzug keinen Nutzungsausfallschaden. Ein konkreter Schaden – etwa entgangene Mieteinnahmen oder die Stornierung einer gebuchten Reise – bleibt davon unberührt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07
Normen: §§ 249, 251, 253 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 501 = VersR 2008, 1086

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BGH, Urteil vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11

Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmens bei Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten

Der BGH hat bestätigt, dass ein Mietwagenunternehmen, das sich Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten hat abtreten lassen, zur Einziehung dieser Forderung berechtigt ist, sofern die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.

Leitsatz

Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

Sachverhalt

Die klagende Autovermietung verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 28. August 2008. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Der Geschädigte hatte bei der Anmietung eine formularmäßige Abtretung seiner Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin unterzeichnet. Die Versicherung erstattete nur teilweise. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels Aktivlegitimation ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision statt. Er bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch das Mietwagenunternehmen als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen ist, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. In diesem Fall liegt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung vor. Die Abtretungsformulierung, die ausdrücklich auf die Forderung „auf Erstattung der Mietwagenkosten" beschränkt war, war hinreichend bestimmt und wirksam.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung sichert die gängige Praxis der Mietwagenunternehmen ab, sich Schadensersatzansprüche abtreten zu lassen und diese direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und die Abtretung hinreichend bestimmt formuliert ist – insbesondere als Abtretung des Anspruchs „auf Erstattung der Mietwagenkosten" (nicht: „in Höhe der Mietwagenkosten").

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11
Normen: § 5 Abs. 1 RDG; § 134 BGB
Fundstelle: VersR 2012, 1451

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BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95

Physische Primärverletzung mit psychischem Folgeschaden (HWS)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1996 (VI ZR 55/95) befasst sich mit der Haftung des Schädigers für psychische Folgeschäden nach einer physischen Primärverletzung. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten beruhen, dem Schädiger zugerechnet werden können. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit eine bestehende psychische Disposition des Verletzten die Haftung des Schädigers beeinflusst.

Leitsatz

Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt bei einem Unfall körperliche Verletzungen. Infolge dieser Verletzungen kam es aufgrund psychischer Fehlverarbeitung zu psychosomatischen Beschwerden, die sich in einer organisch nicht fassbaren, psychogenen Schmerzkrankheit äußerten. Diese Schmerzkrankheit manifestierte sich in zunehmenden Schmerzreaktionen von Kopf bis Fuß, insbesondere im Kopf, im Bereich der Wirbelsäule und in den Extremitäten. Ohne den Unfall wären diese Beschwerden nicht aufgetreten. Die Beschwerden führten zur Dienstunfähigkeit des Klägers und schließlich zu seiner vorzeitigen Pensionierung. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Beklagte für die durch den Unfall verursachten Folgeschäden haftet. Der Senat stellte fest, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass diese eine organische Ursache haben. Es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren. Der BGH betonte, dass die Zurechnung solcher Schäden nicht daran scheitert, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen.

Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Der BGH wies darauf hin, dass die Haftung aus Gründen der Kausalität nur entfallen oder zeitlich begrenzt sein kann, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass der Unfall einen Auslöser für die psychische Fehlreaktion und die daraus resultierende Dienstunfähigkeit des Klägers darstellte.

Dies genügte, um ihn als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen, auch wenn daneben andere Ursachen gegeben sein mögen. Das Berufungsgericht durfte sich der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen anschließen, der die psychosomatischen Zusammenhänge beurteilte. Die psychische Fehlverarbeitung des Klägers, die sich in chronifizierten Schmerzzuständen äußerte, war der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Sie verdeutlicht, dass Schädiger auch für psychische Folgeschäden haften, selbst wenn diese auf einer individuellen Prädisposition des Verletzten beruhen. Anwälte müssen daher die psychische Komponente von Verletzungen sorgfältig prüfen und geltend machen, um umfassenden Schadensersatz für ihre Mandanten zu erreichen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Auswirkungen zu dokumentieren und zu beweisen. Zudem ist die Abgrenzung zu beachten, wann psychische Beeinträchtigungen haftungsbegründend sind und wann sie lediglich Folgewirkungen einer Verletzung darstellen. Die Entscheidung stärkt die Position der Verletzten und erweitert die Haftung des Schädigers.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 Normen: BGB §§ 249 S. 2, 847; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1 Fundstelle: VersR 1996, 990

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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15

Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 22. November 2016 (VI ZR 533/15) mit der Frage der Kausalität und des Zurechnungszusammenhangs bei berührungslosen Unfällen im Straßenverkehr auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, unter welchen Voraussetzungen die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs für einen Schaden haftungsbegründend ist, wenn es zu keiner direkten Fahrzeugberührung kommt. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Verkehrsbeeinflussung und die Notwendigkeit eines ursächlichen Beitrags zur Schadensentstehung.

Leitsatz

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurt. v. 21.9.2010 - VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Haftung in Höhe von 75 % nach einem Verkehrsunfall. Am 10. April 2011 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad eine Bundesstraße und folgte dem Motorrad der Beklagten zu 1, welches von der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Beklagten zu 1 gefahren wurde. Die Beklagte zu 1 überholte einen Pkw, woraufhin der Kläger ebenfalls zum Überholen ansetzte. Ohne dass es zu einer Berührung kam, geriet der Kläger in das Bankett, verlor die Kontrolle und stürzte schwer. Der Kläger behauptete, die Beklagte zu 1 sei ohne Schulterblick und Blinksignal nach links ausgeschert und habe ihn zum Ausweichen gezwungen.

Die Beklagten trugen vor, die Beklagte zu 1 habe ordnungsgemäß überholt und der Kläger sei in zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt. Das Landgericht stellte die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 50 % fest, während das Berufungsgericht die Klage abwies. Die Anschlussberufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Kläger verfolgte seine Ansprüche mit der Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Rügen der Revision im Ergebnis nicht stand. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Eine kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Nach den Grundsätzen war – den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt – eine kritische Verkehrslage durch den von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Überholvorgang allein noch nicht eingetreten.

Eine kritische Verkehrslage entstand frühestens dann, als der Kläger sich gleichzeitig mit ihr auf die Gegenfahrbahn begab. Auch dieser Umstand kann der Beklagten zu 1 indes nicht zugerechnet werden. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 überholte, reichte daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit ihrer Fahrweise für den Unfall zu bejahen. Das Berufungsgericht hatte eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben und war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Kausalität und den Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass im Personenschadenrecht bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus berührungslosen Unfällen detailliert dargelegt werden muss, inwiefern die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Gegners ursächlich für den Schaden war. Es ist entscheidend, die konkrete kritische Verkehrslage zu analysieren und nachzuweisen, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs den Unfall mitgeprägt hat. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort reicht nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisaufnahme, insbesondere unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten, um die Ursächlichkeit zu belegen. Die Abgrenzung zu anderen Verkehrsteilnehmern, die ebenfalls die Verkehrssituation beeinflusst haben, ist von zentraler Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 Fundstelle: juris

  1. BGH VI ZR 100/08 – Fiktive Abrechnung und Abzug des Restwerts bei Weiterveräußerung
  2. BGH VI ZR 286/19 – Halterhaftung für durch Sturm verschobenen Anhänger auf Parkplatz
  3. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 227/06
  4. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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