Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).
Kein eigener Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf Ersatzkraft-Kosten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 36/08) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber im Rahmen eines Verkehrsunfalls einen eigenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen kann. Der BGH verneint dies und stellt klar, dass eine unrichtige Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht durch eine angebliche Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umgedeutet werden kann. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Abgrenzung von Ansprüchen im Bereich des Personenschadensrechts.
Leitsatz
Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).
Sachverhalt
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich auf die Ablehnung der Klage durch die Vorinstanzen Bezug genommen, die ihre Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützten, den die Klägerin übersehen oder für unerheblich gehalten hatte, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt hatten als beide Parteien. Die Vorinstanzen sahen die HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen an.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH führt aus, dass die Revision insoweit selbst darauf hinwies, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen außer Streit war. Die Vorinstanzen hatten ihre klageabweisenden Urteile gerade nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hatte, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt hatten als beide Parteien (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO). Sie hatten lediglich eine HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen erachtet. Da die Vorinstanzen mithin von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen sind, bestand für sie keine Verpflichtung, über deren Unschlüssigkeit aufzuklären.
Maßgeblich für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich der materiellrechtliche Standpunkt des Gerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit. Schon im Ansatz verfehlt ist es, eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Geltendmachung von Ersatzkraftkosten durch den Arbeitgeber in der Regel aussichtslos ist, wenn der Anspruch nicht auf einen abgetretenen Anspruch des verletzten Arbeitnehmers gestützt werden kann. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO. Eine unrichtige Rechtsansicht des Gerichts führt nicht automatisch zu einem Verfahrensfehler, insbesondere wenn die Parteien die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen hinreichend erörtert haben. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen stets die materiell-rechtliche Grundlage sorgfältig prüfen und die Argumentation auf diese abstimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und vollständigen Darstellung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Argumentation in der Klageschrift.
Häufige Fragen zu VI ZR 36/08
Was besagt das Urteil VI ZR 36/08 in Kürze?
Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH…
Was war der Sachverhalt?
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht explizit zu entnehmen.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH führt aus, dass die Revision insoweit selbst darauf hinwies, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen außer Streit war.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Geltendmachung von Ersatzkraftkosten durch den Arbeitgeber in der Regel aussichtslos ist, wenn der Anspruch nicht auf einen abgetretenen Anspruch des verletzten Arbeitnehmers gestützt werden kann.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 36/08?
VI ZR 36/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08 Normen: BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 139 a) Fundstelle: VersR 2008,1697
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BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
BGB § 252; ZPO § 287. Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen. Orientierungssatz/Leitsatz: An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden.
Erwerbsschaden eines Selbstständigen – hypothetische Geschäftsentwicklung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2017 (VI ZR 530/16) befasst sich mit der komplexen Thematik der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Zahnarztes nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Geschäftsentwicklung und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Schadensbemessung. Der BGH stellt klar, dass an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung keine übermäßig strengen Maßstäbe anzulegen sind und betont die Bedeutung konkreter Anknüpfungstatsachen.
Leitsatz
BGB § 252; ZPO § 287. Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen. Orientierungssatz/Leitsatz: An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (Fortführung BGH, 22.10.1987 - VI ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410).
Sachverhalt
Die Beklagten waren dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2006 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, ein selbstständiger Zahnarzt, hatte bei dem Unfall unter anderem eine Verletzung am linken Handgelenk erlitten, die ihn bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigte. Mit seiner Klage nahm er die Beklagten auf Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 2.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage nach dem Unfall in Höhe von 6.033,08 EUR und für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis zum 31.10.2011 in Höhe von weiteren 85.500 EUR, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung in Anspruch.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von (weiterem) Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage in Höhe von 6.033,08 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in entsprechender Höhe und traf die begehrte Feststellung in Bezug auf zukünftige materielle Schäden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil auf die Berufungen beider Parteien unter Berufungszurückweisung im Übrigen ab und – in Höhe von mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffener 2.000 EUR Schmerzensgeld klarstellend – fasste es neu, dass die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 5.824,79 EUR nebst Freistellung verurteilt sind.
Die Feststellung erstreckte es auch auf zukünftige immaterielle Schäden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche auf Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 3.000 EUR und Verdienstausfall für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 in Höhe von zusätzlich 208,29 EUR (6.033,08 - 5.824,79 EUR) und in Höhe von 85.500 EUR für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2011 weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte ein Anspruch auf Ersatz des weiter geltend gemachten Verdienstausfalls sowie auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nicht verneint werden, §§ 842, 249 Abs. 1, § 252 S. 2, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. Die Revision rügte zu Recht, dass das Berufungsgericht keinen über einen Betrag von 5.824,79 EUR hinausgehenden Verdienstausfallschaden des Klägers hat feststellen können. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.
Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Richter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Solche Rechtsfehler hatte die Revision hier indes aufgezeigt. Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat.
Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es daher bei selbstständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Für die Grundlagen der danach erforderlichen Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Dabei wird es in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senatsurt. v. 6.2.2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640 unter TI 2 b aa m.w.N.).
Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 26.10.2006 einen Dauerschaden im Bereich der linken Hand erlitten hatte, die zu einer funktionellen Beeinträchtigung bei seiner Tätigkeit als Zahnarzt führte. Danach musste er während der Eingriffe teilweise kurze Pausen einlegen, um das Handgelenk zu lockern und entsprechende Bewegungs- und Dehnungsübungen zu machen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Gutachten in Verbindung mit dem fachradiologischen Zusatzgutachten war die Einschränkung der zahnärztlichen Tätigkeit auf Dauer mit 5 % oder in einer Größenordnung von 24 Minuten pro Behandlungstag zu beziffern. Der Kläger hatte diese Bewertung des Sachverständigen bereits in erster Instanz angegriffen.
Er hatte vorgetragen, die vom Sachverständigen zugrunde gelegte zeitliche Einschränkung stelle lediglich eine Schätzung dar, die keinen Bestand haben könne. Die Schädigung wirke sich auch dahingehend aus, dass der Kläger neben rein zeitlich zu bestimmenden Verlusten auch eine Einschränkung seines Behandlungsspektrums in dem Sinne erleide, dass er endodontische Behandlungsmaßnahmen nicht mehr selbst durchführen sowie dass er aufwendige Zahnbehandlungen nicht mehr in einer Sitzung vornehmen könne. Dies könne nur ein zahnmedizinisch tätiger Sachverständiger beurteilen. In der Berufung hatte er gerügt, dass dieser Vortrag übergangen worden sei.
Zusätzlich hatte er ausgeführt, der Zeitaufwand für die erforderlichen Lockerungs- und Dehnungsübungen steige über den Arbeitstag hinweg an und belaufe sich auf 57 Minuten. Eine Kompensation dieser unfallbedingten Pausen sei nicht oder nur durch einen erhöhten Einsatz des Klägers möglich, der dem Schädiger nicht zugutekommen dürfe. Tatsächlich sei ein Ausgleich auch nicht möglich, da der Kläger abends so starke Schmerzen habe, dass er nicht weiterarbeiten könne.
Der Kläger hatte seinen Vortrag durch Vorlage der Quartalsabrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung untermauert und dargelegt, dass seine Umsätze für konservierend chirurgische Leistungen und Zahnersatz nach dem Unfallereignis in den Jahren 2007 und 2008 um 59.535,90 EUR jährlich gesunken seien und sich seither kontinuierlich weiter reduziert hätten, so dass sich seine Einnahmen nunmehr jährlich durchschnittlich lediglich auf 230.000 EUR bis 250.000 EUR beliefen.
Die vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 2003 bis 2011 und die entsprechenden Steuerbescheide belegten, dass sich die körperlichen und seelischen Belastungen und Einschränkungen des Klägers seit dem Unfallereignis auf seine zahnärztliche Tätigkeit ausgewirkt hätten, was der unfallchirurgische Sachverständige aufgrund seiner fehlenden zahnärztlichen Sachkunde nicht gewürdigt habe. Dabei hätten sich diese Beeinträchtigungen in einem schleichenden Prozess immer mehr intensiviert. Auch wenn sich die unfallbedingten Einschränkungen des Klägers besonders deutlich erst in den Jahren 2009 bis 2011 gezeigt hätten, habe er auch in den Jahren 2007 und 2008 bereits erhebliche Einnahmeausfälle hinnehmen müssen.
Das Berufungsgericht hätte ferner in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die für die maßgeblichen Jahre zugrunde zu legenden Gewinne ermitteln und aufklären müssen, ob und in welcher Höhe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum durch überpflichtmäßige Anstrengungen seiner Ehefrau Personalkosten eingespart hatte. Das Berufungsurteil war auch aufzuheben, soweit die Klage wegen des weitergehenden Verdienstausfalls für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 nach dem Unfall abgewiesen worden war. Das Berufungsgericht hatte der Klage auf Verdienstausfall im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. bis 5.11.2006 einerseits (teilweise) stattgegeben, andererseits aber ausgeführt, sie sei mangels ausreichenden Vortrags unschlüssig.
Dabei hatte es übersehen, dass für den denselben Zeitraum nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann (§ 287 ZPO). Die unter 1 festgestellten Mängel des Berufungsurteils wirkten sich auch auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld aus, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und unterbliebenen Aufklärung des Sachverhalts revisionsrechtlich erhebliche Mängel aufwies, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, sondern war aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Mandanten sorgfältig vorzugehen ist. Es ist entscheidend, konkrete Anhaltspunkte für die hypothetische Geschäftsentwicklung darzulegen und zu beweisen. Dabei sind die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO zu berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, alle relevanten Faktoren, wie z.B. die Geschäftsergebnisse vor dem Unfall, zu berücksichtigen und gegebenenfalls Sachverständige hinzuzuziehen. Zudem zeigt sie, dass das Gericht bei der Schadensschätzung nicht zu strenge Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung stellen darf, solange greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden und detaillierten Darstellung des Schadensumfangs.
Häufige Fragen zu VI ZR 530/16
Was besagt das Urteil VI ZR 530/16 in Kürze?
BGB § 252; ZPO § 287. Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen.
Was war der Sachverhalt?
Die Beklagten waren dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2006 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet.
Wie hat der BGH entschieden?
Die Revision hatte Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte ein Anspruch auf Ersatz des weiter geltend gemachten Verdienstausfalls sowie auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nicht verneint werden, §§ 842, 249 Abs. 1, § 252 S. 2, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Mandanten sorgfältig vorzugehen ist. Es ist entscheidend, konkrete Anhaltspunkte für die hypothetische Geschäftsentwicklung darzulegen und zu beweisen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 530/16?
VI ZR 530/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16 Fundstelle: VersR 2017, 1412
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
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BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Nach § 108 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden.
Umfang der Bindungswirkung des § 108 SGB VII
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22. April 2008 (VI ZR 202/07) die Reichweite der Bindungswirkung des § 108 SGB VII im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit Zivilgerichte an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) anzusehen ist. Der BGH verdeutlichte die Grenzen der eigenen Sachprüfung des Zivilgerichts und betonte die Notwendigkeit, die vorliegenden sozialrechtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.
Leitsatz
Nach § 108 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen Lkw zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit einem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamellenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen. Der Kläger behauptete, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Beladen zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen müssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den Lkw geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen.
Dabei sei er von dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er acht Tage lang arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte trug vor, S. sei mit einem Gabelstapler rückwärts von innen an das Tor herangefahren, wobei der Kläger wohl von dem Vorhang getroffen worden sein müsse. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, denn die Halle dürfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das betreffende Tor zu Fuß nicht betreten werden. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Haftung der Beklagten sei gemäß §§ 104, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meinte, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, denn der Kläger sei wie ein Beschäftigter der Beklagten tätig geworden, weil die Ladetätigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kläger dadurch möglicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossenschaften gewährt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegenüber der Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben könne. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hatte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.
Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie setzt der eigenen Sachprüfung – auch des Revisionsgerichts – Grenzen. Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält. Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen des Sozialversicherungsträgers, die die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreifen zu lassen.
An die in einer solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stammbetrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers erstreckt. Es darf dann zum einen nicht mehr selbst prüfen, ob der Geschädigte als Versicherter für das Unternehmen tätig wurde, zu dem das Beschäftigungsverhältnis in der im sozialrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde.
Zum anderen darf es das Unfallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit erlittenen Arbeitsunfall ansehen mit der möglichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unternehmers des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck der in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine Doppelzuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern nämlich regelmäßig nicht geben. Erst wenn eine im gegebenen Fall auch gegenüber der Beklagten bestandskräftige Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden kann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen sein. 4.
Bedeutung der Bindungswirkung des § 108 SGB VII für die Frage der Einordnung des Geschädigten als "Wie-Beschäftigter" im Unfallbetrieb.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Ergebnisse sozialgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden müssen. Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Sozialgerichte gebunden, was die eigene Sachprüfung einschränkt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzusehen ist und ob eine Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII greift. Anwälte müssen daher frühzeitig die sozialrechtliche Bewertung des Unfalls einholen und in ihre zivilrechtliche Argumentation einbeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit Sozialrechtsexperten, um die Erfolgsaussichten in Personenschadensfällen realistisch einschätzen zu können. Eine fehlerhafte Berücksichtigung der Bindungswirkung kann zu Fehlentscheidungen und dem Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.
Häufige Fragen zu VI ZR 202/07
Was besagt das Urteil VI ZR 202/07 in Kürze?
Nach § 108 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob…
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger begehrte Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen Lkw zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meinte, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Ergebnisse sozialgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden müssen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 202/07?
VI ZR 202/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 Normen: SGB VII § 108 Fundstelle: VersR 2008, 820
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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
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Mit der Behauptung, die von der Pflegekasse bei der AOK S. erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Versicherten zurückzuführen, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 70 % des in der Zeit von August 2006 bis einschließlich Dezember 2009 an I. gezahlten Pflegegeldes.
Zeitpunkt des Übergangs auf gesetzliche Pflegeversicherung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 12. April 2011 (VI ZR 158/10) über den Zeitpunkt des Übergangs von Schadensersatzansprüchen auf die gesetzliche Pflegeversicherung zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe durch das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) einen Systemwechsel darstellte, der den Übergang von Ansprüchen auf die Pflegekasse neu auslöste. Der BGH stellte klar, dass die Neuregelung lediglich eine Modifizierung bestehender Leistungsansprüche darstellte und somit keinen erneuten Übergang von Schadensersatzansprüchen auslöste.
Leitsatz
Mit der Behauptung, die von der Pflegekasse bei der AOK S. erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Versicherten zurückzuführen, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 70 % des in der Zeit von August 2006 bis einschließlich Dezember 2009 an I. gezahlten Pflegegeldes. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des zwischen dieser und der AOK L. geschlossenen Vergleichs verpflichtet sei, ihr alle infolge des Behandlungsfehlers vom 22.3.1981 zum Nachteil ihrer Versicherten noch entstehenden Aufwendungen zu 70 % zu ersetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte von der Beklagten die Erstattung von Pflegegeld, das für die Versicherte I. aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei ihrer Geburt gezahlt wurde. Die Klägerin machte geltend, dass die Pflegeleistungen der Pflegekasse auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Sie verlangte die Erstattung von 70 % des Pflegegeldes, das von August 2006 bis Dezember 2009 gezahlt wurde, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle zukünftigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler zu 70 % zu ersetzen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin rügte die fehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Versicherten seien durch einen Abfindungsvergleich erloschen.
Der zugrunde liegende Behandlungsfehler ereignete sich am 22. März 1981. Die Versicherte I. war infolge des Behandlungsfehlers pflegebedürftig geworden. Die Pflegeleistungen wurden zunächst durch die gesetzliche Krankenversicherung und später durch die Pflegeversicherung erbracht.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass die Ansprüche der Versicherten durch einen Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte fest, dass der Übergang von Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 Abs. 1 SGB X grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erfolgt, soweit der Sozialversicherungsträger in Zukunft Leistungen erbringen muss, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur bei sogenannten Systemänderungen. Der BGH entschied, dass die Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe durch das PflegeVG keinen Systemwechsel darstellte, sondern lediglich eine Modifizierung der bereits bestehenden Pflegeleistungen.
Daher gingen die Ansprüche der Versicherten auf Ersatz der Pflegeaufwendungen bereits mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. auf die AOK L. über. Der BGH betonte, dass die Neuregelung lediglich eine inhaltliche Umgestaltung und Fortentwicklung einer bereits bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungsberechtigung darstellte. Der Schädiger bzw. sein Versicherer musste mit diesen Leistungen seit der Einführung der §§ 53 ff. SGB V a.F. rechnen. Die Annahme eines Systemwechsels würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, da der Hilfebedarf des Versicherten Schwankungen unterliegen kann. Der BGH wies darauf hin, dass der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X dem Schutz des Sozialversicherungsträgers dient, um dessen Rückgriff wegen künftiger Leistungen zu gewährleisten.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass die Abfindungsvereinbarungen, die vor Einführung der Pflegeversicherung geschlossen wurden, die Ansprüche auf Pflegeleistungen umfassen können, selbst wenn die konkrete Leistung erst später durch die Pflegeversicherung erbracht wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Altfällen sorgfältig prüfen, ob bereits vor Einführung der Pflegeversicherung ein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zeitlichen Abfolge von Schadensereignis, Leistungsbeginn und Systemänderungen. Zudem ist die Entscheidung relevant für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen und die Abgrenzung zwischen Ansprüchen des Geschädigten und Ansprüchen der Sozialversicherungsträger. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Entwicklung der Sozialgesetzgebung zu berücksichtigen und die Auswirkungen auf den Forderungsübergang zu prüfen.
Häufige Fragen zu VI ZR 158/10
Was besagt das Urteil VI ZR 158/10 in Kürze?
Mit der Behauptung, die von der Pflegekasse bei der AOK S. erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Versicherten zurückzuführen, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 70 % des in der Zeit von…
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin forderte von der Beklagten die Erstattung von Pflegegeld, das für die Versicherte I. aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei ihrer Geburt gezahlt wurde. Die Klägerin machte geltend, dass die Pflegeleistungen der Pflegekasse auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass die Ansprüche der Versicherten durch einen Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte fest, dass der Übergang von Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 Abs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 158/10?
VI ZR 158/10 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Die klagende Bundesagentur für Arbeit ist nicht Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt.
Keine Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für § 110 SGB VII-Regress
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 477/16) befasst sich mit der Frage der Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII. Der BGH stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht als Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und somit keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall hat. Die Entscheidung beleuchtet die historische Entwicklung des § 110 SGB VII und die Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Arbeitsförderung.
Leitsatz
Die klagende Bundesagentur für Arbeit ist nicht Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt.
Sachverhalt
Die klagende Bundesagentur für Arbeit nahm als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihrer entstandenen Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte brach am 16.04.2009 bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach und stürzte etwa 6,5 Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Dachdecker arbeiten kann. Durch ordentliche Kündigung vom 27.06.2009 beendete der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Versicherten zum 31.07.2009. Vom 14.10.2010 bis zum 11.10.2011 bezog der Versicherte Arbeitslosengeld.
Zusammen mit Sozialversicherungsbeiträgen wandte die Klägerin dafür einen Betrag von 16.059,06 EUR auf, dessen Ersatz sie von dem Beklagten begehrte. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende Bundesagentur für Arbeit kein Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist. Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Ob die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung zu den von dieser Norm erfassten Sozialversicherungsträgern zählt, war höchstrichterlich nicht geklärt. Im Schrifttum war die Frage umstritten.
Die überwiegende Ansicht in der Literatur hielt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht für anspruchsberechtigt. Zur Begründung wurde angeführt, bei ihr handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger. Die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der historische Gesetzgeber nicht den Willen hatte, den Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in § 110 Abs. 1 SGB VII und in den Vorgängervorschriften in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Die Arbeitsförderung, die in § 3 Abs. 2 SGB I gesondert aufgeführt ist, gehört nicht zur Sozialversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuchs.
Dementsprechend sind die "gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung" im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs und damit erst hinter den im Zweiten und Dritten Buch geregelten Materien der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung angeordnet. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV gelten diese gemeinsamen Vorschriften für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV ordnet sodann zwar an, dass die Vorschriften des SGB IV mit gewissen Ausnahmen auch für die Arbeitsförderung gelten, bestimmt aber in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV, dass die Bundesagentur für Arbeit nur als Versicherungsträger im Sinne dieses Buches gilt.
Wie in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV hat der Gesetzgeber in einer Reihe von weiteren Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt und dadurch im Umkehrschluss zu erkennen gegeben, dass er sie nicht zu ihnen rechnet. So ist die Bundesagentur für Arbeit als für die Arbeitsförderung zuständige Trägerin (§ 368 Abs. 1 S. 1 SGB III) kein Sozialversicherungsträger i.S.v. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da der Gesetzgeber dem § 110 Abs. 1 SGB VII keine Norm beigefügt hat, die entsprechend § 116 Abs. 10 SGB X die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern gleichstellt, kommt eine Gleichstellung im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben. Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die klare Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit im Kontext des Regresses nach Arbeitsunfällen. Anwälte, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geltend machen, müssen berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit keinen direkten Anspruch auf Rückgriff gegen den Schädiger hat. Dies beeinflusst die Berechnung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Arbeitslosengeldleistungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Anspruchsberechtigung im Einzelfall und die genaue Kenntnis der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften.
Häufige Fragen zu VI ZR 477/16
Was besagt das Urteil VI ZR 477/16 in Kürze?
Die klagende Bundesagentur für Arbeit ist nicht Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt.
Was war der Sachverhalt?
Die klagende Bundesagentur für Arbeit nahm als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihrer entstandenen Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch.
Wie hat der BGH entschieden?
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende Bundesagentur für Arbeit kein Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die klare Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit im Kontext des Regresses nach Arbeitsunfällen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 477/16?
VI ZR 477/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16 Normen: SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1 Fundstelle: NJW 2018, 618
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