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Verkehrsrecht

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BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13

Keine Anspruchskürzung durch Unterstellung wahrscheinlichster Unfallparameter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. August 2014 (Az. VI ZR 308/13) klargestellt, dass eine Anspruchskürzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls nicht auf bloße Unterstellungen wahrscheinlicher Unfallparameter gestützt werden darf. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer konkreten Feststellung des Mitverschuldens des Geschädigten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Beweis eines Mitverschuldens im Personenschadenrecht.

Leitsatz

Lässt das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt, verstößt es gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Zeitsoldat, wurde am 20. Januar 2010 gegen 7:05 Uhr bei 0 Grad Celsius und nassen Straßen von einem Fahrzeug erfasst, als er einen Fußgängerüberweg vor der M-I.-Kaserne in M. überquerte. Der Kläger trug eine Tarnuniform. Der Beklagte zu 1 führte das Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 versichert war. Der Kläger behauptete, der Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagten gaben an, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des Scheinwerfers aufgetaucht, sodass eine Kollision trotz Vollbremsung nicht vermeidbar gewesen sei. Das Landgericht (LG) sprach dem Kläger auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % Schadensersatz zu. Die weitergehende Klage wies es ab.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung des Klägers mit Beschluss einstimmig als unbegründet zurück und legte eine Haftungsquote der Beklagten von 40 % zugrunde. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Entscheidung des BGH

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hatte die vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt gelassen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Es wird dabei insbesondere zu beachten haben, dass der Ersatzanspruch des Klägers, den als Fußgänger im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden darf, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Auf die bloße Unterstellung der wahrscheinlichsten Parameter kann ein Mitverschulden des Klägers nicht gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Klägers trifft dabei die Beklagten.

Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch und dem Anspruch auf Ersatz materiellen Schadensersatzes um prozessual selbstständige Streitgegenstände handelt. Sie unterliegen jeweils für sich genommen dem Verbot der reformatio in peius.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Unfallumstände und der konkreten Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte des Unfallhergangs berücksichtigt und alternative Unfallabläufe, die das Mitverschulden des Mandanten in Frage stellen könnten, vorgetragen werden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Anspruchskürzung nicht auf bloßen Vermutungen basieren darf, sondern eine fundierte Beweisführung erforderlich ist. Dies stärkt die Position des Geschädigten und erhöht die Anforderungen an die gegnerische Partei, ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Beweiswürdigung und zur Beachtung des Grundsatzes der reformatio in peius.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13 Normen: StVG § 9; BGB §§ 249, 253, 254; GG Art. 103 Fundstelle: VersR 2014, 1480

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BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 664/15

Rentenkürzungsschaden bei vorgezogener Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2016 (VI ZR 664/15) befasst sich mit der Frage, ob ein Rentenkürzungsschaden bei vorgezogener Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Kontext eines Haftpflichtschadensersatzanspruchs besteht. Im Kern geht es darum, ob die Kürzung der Altersrente eines Geschädigten, der aufgrund eines Verkehrsunfalls eine vorgezogene Altersrente bezogen hat, durch die Erstattung der Rentenzahlungen und entgangenen Pflichtbeiträge durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wird. Der BGH klärt die sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen und die Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch.

Leitsatz

1. Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge wirtschaftlich so stellt, als sei der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erwerbstätig gewesen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage, die im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.

2. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Geschädigten könnte in einem solchen Fall nicht verneint werden, wenn dieser nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen müsste.

3. Dass der Geschädigte einen entsprechenden Rentenabschlag durch Zahlung von zusätzlichen Beiträgen in Form eines Einmalbetrages i.S.d. § 187a Abs. 2 SGB VI hätte vermeiden können, begründet – mangels Vorliegens der Voraussetzungen – weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Versicherten auf den Rentenversicherungsträger.

Sachverhalt

Der 1945 geborene Kläger begehrte Schadensersatz von der Beklagten, die als Haftpflichtversicherer aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 8. Mai 2003 eintrittspflichtig war. Der Kläger erlitt unfallbedingte Verletzungen, die zunächst zu Arbeitsunfähigkeit und später zu Arbeitslosigkeit führten. Auf Anraten der Beklagten beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, seiner Streithelferin, eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI. Diese wurde ihm ab dem 1. März 2006 bis zum Eintritt in die Altersrente am 1. Juni 2010 gewährt, jedoch mit einem Abschlag von 15,3 %.

Seitdem bezieht der Kläger Altersrente, die aufgrund der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ebenfalls mit einem gekürzten Rentenzugangsfaktor berechnet wird, was einem Abschlag von 15,3 % entspricht. Die Beklagte erstattete der Streithelferin im Regressweg die gezahlte vorgezogene Altersrente sowie die Beiträge zur Rentenversicherung, die bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren angefallen wären. Zusätzlich zur Altersrente erhält der Kläger von der Berufsgenossenschaft aufgrund desselben Unfalls eine lebenslange monatliche Verletztenrente, die die Rentenkürzung in der Altersrente übersteigt.

Der Kläger forderte von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch die Kürzung seiner Altersrente entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Landgericht wies die Klage ab, und das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Selbst wenn ein unfallursächlicher Rentenkürzungsschaden aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 842, 249, 252 BGB. Dieser wäre vielmehr nach § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen, welcher dem Kläger aufgrund des Unfalls eine dem etwaigen Rentenkürzungsschaden kongruente Verletztenrente gewährt.

Allerdings war ein unfallbedingter Rentenkürzungsschaden des Klägers nicht schon deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte der Streithelferin sowohl nach § 119 SGB X die entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung (sogenannter Rentenverkürzungsschaden) erstattet hat als auch die an den Kläger gezahlte vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze. Die Zivilgerichte dürfen nicht anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte. Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden. Die Bindungswirkung erstreckt sich u.a. auf die Art und Höhe der Sozialleistungen.

Einer Aussetzung des Zivilprozesses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des vom Kläger ebenfalls angerufenen Sozialgerichts bedurfte es im Streitfall jedoch nicht. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens wären jedenfalls nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen. Dem Berufungsgericht konnte allerdings nicht beigetreten werden, soweit es meinte, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers hinsichtlich eines Rentenkürzungsschadens sei nach § 116 Abs. 1 SGB X in Form eines Anspruchs auf Einmalzahlung i.S.d. § 187a Abs. 2 SGB VI auf die Streithelferin als Rentenversicherungsträger übergegangen.

Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgt ein Übergang zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger für den Fall, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten Sozialleistungen gewährt, die denselben Schaden ausgleichen sollen wie der gegen den Schädiger gerichtete Ersatzanspruch. Eine damit erforderliche sachliche Kongruenz zwischen Schaden und Sozialleistung besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmungen nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen.

Die Streithelferin erbrachte durch die vorzeitige Altersrente keine Sozialleistungen, welche den etwa verbleibenden Rentenkürzungsschaden nach Eintritt in die Regelaltersrente beheben sollten. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden bestand gerade darin, dass die Streithelferin ihm über die gekürzte Altersrente hinaus keine Leistungen gewährte. Darüber hinaus fehlte es bereits an der zeitlichen Kongruenz der vorzeitigen Altersrente mit einem erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze entstehenden Rentenkürzungsschaden. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Senatsrechtsprechung.

In diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle von Sozialleistungen, die mit einem Erwerbsschaden der dortigen Fortsetzung in einem Rentenschaden sachlich und zeitlich kongruent, da sie dem Ausgleich desselben Vermögensnachteils dient.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen Schadensersatzansprüchen und Sozialleistungen im Kontext von Rentenkürzungen verdeutlicht. Sie zeigt, dass die Frage, ob ein Rentenkürzungsschaden durch die Erstattung von Beiträgen und Rentenzahlungen ausgeglichen wird, eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen Schaden und Sozialleistung zu beachten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zahlung eines Einmalbetrages zur Vermeidung eines Rentenabschlags kein Übergang von Gestaltungsrechten auf den Rentenversicherungsträger begründet. Dies erfordert eine genaue Analyse der konkreten Umstände des Einzelfalls, um die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 664/15 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00

Dauerschaden aus zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2001 (VI ZR 77/00) befasst sich mit der Haftung bei Dauerschäden, die durch zeitlich aufeinanderfolgende Unfälle verursacht wurden. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitschädiger für einen Dauerschaden haftet, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für diesen Schaden ist. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis und die Abgrenzung von Schadensteilen bei psychischen Folgeschäden.

Leitsatz

Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin erlitt bei einem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma und wurde auch bei einem zweiten Unfall verletzt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten offenblieb, ob der zweite Unfall keinen Einfluss auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin hatte oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung führte, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte ausheilen können. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen des ersten Ereignisses vorhanden waren, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden und eine besondere Schwere erhielten.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz von den Beklagten, wobei die Beklagten zu 3 und 4 als Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in Anspruch genommen wurden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitunfall habe die Verletzung des Erstunfalls möglicherweise „richtungsgebend verstärkt“, die Kausalität des ersten Unfalls nicht in Frage stellte. Entscheidend sei, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren. Der BGH betonte, dass mangels abgrenzbarer Schadensteile jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreicht und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Erstschädigern führen würde. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitere nicht zwingend, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass allein der erste Unfall die geklagten Folgen herbeigeführt hat.

Das Berufungsgericht hatte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen, ob es mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass die Verletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den festgestellten Dauerschaden war. Die Revision der Klägerin war erfolglos, soweit sie auch vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrte, da die Klage insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet war. Das Berufungsgericht wird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht berechtigt waren, weil die Klägerin unfallunabhängig beruflich nicht belastbar war.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach mehreren Unfällen. Sie verdeutlicht, dass bereits eine Mitursächlichkeit des Zweitunfalls für den Dauerschaden ausreicht, um eine Haftung des Zweitschädigers zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, da keine exakte Abgrenzung der Schadensteile erforderlich ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Zweitunfall zumindest mitursächlich für den geltend gemachten Schaden war. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Notwendigkeit, alle relevanten Umstände im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Ferner ist die Entscheidung relevant für die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Halters nach dem StVG.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 Normen: BGB § § 249 S. 2, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2002, 200

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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 183/15

Auslandsverwendungszuschlag als Verdienstausfallschaden

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (VI ZR 183/15) klargestellt, dass der Auslandsverwendungszuschlag bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit entgangene Auslandsverwendungszuschläge von Zeitsoldaten als ersatzfähiger Schaden im Rahmen eines Verkehrsunfalls anzusehen sind. Der BGH widersprach damit der Auffassung des Berufungsgerichts und stärkte die Rechte der Geschädigten.

Leitsatz

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Zeitsoldat der Bundesmarine, klagte gegen die Beklagten auf Schmerzensgeld und Ersatz entgangener Auslandsverwendungszuschläge infolge eines Verkehrsunfalls. Der Unfall ereignete sich am 29. Juli 2011, wobei die Beklagten zu 1 und 2 unstreitig zu 100 % einstandspflichtig waren. Der Kläger erlitt ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma. Aufgrund einer linksseitigen Adduktorenzerrung im November 2011 erfolgte ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt. Der Schiffsarzt bestätigte die Arbeits- und Dienstunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 29. Juli 2011 bis 23. Januar 2012. Infolgedessen konnte der Kläger nicht an der Anti-Piraterie-Mission ATALANTA teilnehmen, was den Verlust der Auslandsverwendungszuschläge zur Folge hatte.

Der Kläger machte geltend, dass ihm diese Zuschläge als Verdienstausfallschaden zu ersetzen seien.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen ist. Der Auslandsverwendungszuschlag dient nicht dem Ausgleich von Aufwendungen, sondern stellt einen Pauschbetrag dar, der bestimmte Aufwendungen und Erschwernisse im Ausland abgelten soll. Der BGH verwies auf die Zweckrichtung des Auslandsverwendungszuschlags, der sowohl materielle Mehraufwendungen als auch immaterielle Belastungen pauschal abgelten sollte. Die doppelte Zweckrichtung des Zuschlags wurde durch die Dienstrechtsneuordnungsgesetze nicht verändert. Das Gericht betonte, dass die Anrechnung immaterieller Vorteile auf den Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht kommt.

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, soweit es die Ersatzfähigkeit des Auslandsverwendungszuschlags betraf. Das Berufungsgericht wurde angewiesen, erneut zu verhandeln und zu entscheiden, wobei auch die Frage der Kausalität des Unfalls für den Verlust des Auslandsverwendungszuschlags zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu prüfen, wie lange der Mehrbedarf voraussichtlich bestehen wird.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden bei Soldaten und anderen Berufsgruppen mit Auslandsverwendungszuschlägen. Sie verdeutlicht, dass diese Zuschläge grundsätzlich als Einkommen anzusehen sind und bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen sind. Anwälte müssen daher bei der Schadensberechnung sorgfältig prüfen, ob und in welcher Höhe solche Zuschläge entgangen sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und ermöglicht eine umfassendere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zudem ist die Kausalität zwischen Unfall und Verlust der Zuschläge im Einzelfall zu prüfen, was eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Umständen erfordert.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 183/15 Normen: BGB § 842; StVG § 11 S. 1; BBesG v. 30.7.2004 § 58a; BBesG v. 5.2.2009 § 56; Fundstelle: VersR 2015,1569

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BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

Steuerschaden beim Verdienstausfall bei Zusammenveranlagung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2021 (VI ZR 924/20) die Frage des Steuerschadens bei Verdienstausfall im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten entschieden. Im Kern ging es darum, ob der Schädiger auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung des Geschädigten zu ersetzen hat, wenn dieser mit seinem Ehepartner zusammen veranlagt wird. Der BGH bejahte dies und bestätigte damit die Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des entstandenen Schadens.

Leitsatz

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin alle sich aus dem Verdienstausfall der Klägerin sowie aus dem bereits bezahlten Nettoverdienstausfallschaden von 20.000 EUR ergebenden Steuern zu ersetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin, verheiratet und zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt, machte geltend, im Jahr 2017 durch den von der Beklagten geleisteten Ersatz ihres Nettoverdienstausfallschadens einen Steuerschaden von 5.266,56 EUR erlitten zu haben. Die Beklagte hatte hierauf 2.000 EUR gezahlt und bestritt die darüber hinausgehende Ersatzpflicht. Das Amtsgericht gab der Klage auf Zahlung der Differenz von 3.266,56 EUR statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte zu Recht den Steuerschaden der Klägerin unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann bestimmt. Die Maßgeblichkeit der Zusammenveranlagung folgt aus §§ 249 Abs. 2 S. 1, 252 S. 1 BGB. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger, der neben entgangenem Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt. Der Senat stellte klar, dass die Berechnung des Verdienstausfallschadens das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile, einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern, umfasst.

Die modifizierte Nettolohnmethode zielt wie die Bruttolohnmethode darauf ab, den "wahren" und "wirklichen" Schaden zu ermitteln. Beide Methoden führen bei richtiger Anwendung zu demselben Ergebnis. Es ist unerheblich, ob das Nettoeinkommen um unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird. Entscheidend ist, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden.

Die steuerliche Mehrbelastung der Klägerin ist von der Beklagten zu tragen, da es sich nicht um einen unfall- oder schadensbedingten Vorteil der Klägerin, sondern um einen davon unabhängigen steuerlichen Vorteil der zusammenveranlagten Eheleute handelt. Der Schädiger hat den Geschädigten in steuerlicher Hinsicht so zu nehmen, wie er ist. Eine fiktive Einzelveranlagung des tatsächlich zusammenveranlagten Geschädigten zur Ermittlung eines bloß hypothetischen Steuerschadens würde dem nicht gerecht. Die Maßgeblichkeit des konkreten Steuerschadens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Veranlagung ist wertungsneutral und kann sich sowohl zugunsten als auch zulasten von Schädiger und Geschädigtem auswirken.

Gegen die Bezifferung des auf dieser Grundlage anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelten Steuerschadens wandte sich die Revision nicht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des Schadens. Geschädigte, die mit ihrem Ehepartner zusammen veranlagt werden, können auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung vom Schädiger ersetzt verlangen. Dies ist bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden und der Berechnung des Steuerschadens zu berücksichtigen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse des Geschädigten für die Schadensberechnung. Anwälte sollten daher stets die individuelle steuerliche Situation ihrer Mandanten prüfen und bei der Schadensberechnung berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den tatsächlichen Schaden umfassend zu ermitteln und zu liquidieren, ohne fiktive Szenarien zu konstruieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

  1. BGH VI ZR 232/09 – Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerts
  2. BGH VI ZR 260/10 – Unwirksamkeit pauschaler Sicherungsabtretung von Sachverständigenkosten
  3. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
  4. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
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