Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • schnelle Hilfe
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
  •  

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21

Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer seines Versicherungsnehmers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2022 (VI ZB 36/21) die Rechte eines Privathaftpflichtversicherers als Streithelfer im Haftpflichtprozess gegen seinen Versicherungsnehmer präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob der Versicherer, der dem Verfahren beigetreten ist, Rechtsmittel einlegen kann, wenn sich der Versicherungsnehmer dagegen ausspricht. Der BGH stellt klar, dass dies in der Regel nicht zulässig ist und differenziert zwischen der Rolle eines einfachen und eines streitgenössischen Streithelfers.

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 20.08.2014, bei dem sie sich durch kochendes Wasser aus einem umgestürzten Wasserkocher erhebliche Verbrennungen an den Beinen zuzog. Der Privathaftpflichtversicherer der Beklagten war dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen Klägerin und Beklagter einerseits und der Nebenintervenientin andererseits stand im Streit, ob die Verletzung von der Beklagten verursacht wurde. Die Nebenintervenientin behauptete, die Klägerin habe den Wasserkocher selbst umgestoßen und sich die Verletzungen damit versehentlich selbst zugefügt.

In einem vorweggenommenen Deckungsprozess zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nebenintervenientin verpflichtet ist, der Beklagten für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 20.08.2014 bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu leisten. Das Landgericht (LG) hat der Klage mit Ausnahme einer geringfügigen Schadensposition stattgegeben. Die – alleinige – Berufung der Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht (OLG) verworfen. Hiergegen wandte sich die Nebenintervenientin mit der Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des BGH

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der Beklagten sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten Hauptpartei eingelegte Berufung unzulässig. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 67 S. 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

Danach ist es dem Streithelfer grundsätzlich unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht. Daraus folgt, dass der einfache Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist daher, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei.

Ob ein Widerspruch i.S.d. § 67 S. 1 Hs. 2 ZPO vorliegt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Würdigung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte umfassend zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch der Hauptpartei nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt, wobei allein die bloße Untätigkeit oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen. Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen.

Nicht den Schranken des § 67 S. 1 Hs. 2 ZPO unterliegt der streitgenössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der Hauptpartei gilt der Nebenintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse kann ein Nebenintervenient auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist.

Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen" Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nämlich, dass die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner von Bedeutung ist. Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind.

Die Rechtsbeschwerde wandte sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei dem Verfahren als Streithelferin beigetreten und habe es nicht in Wahrnehmung ihrer Prozessführungsbevollmächtigung aus § 100 VVG i.V.m. Ziff. 5.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2016) für die Beklagte als ihre Versicherungsnehmerin und in deren Namen geführt. Etwas anderes wäre angesichts der hier in Rede stehenden Interessenkollision zwischen der Beklagten und der Beschwerdeführerin als ihrem Privathaftpflichtversicherer auch nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – IV ZR 107/09, NJW 2011, 377 ff. Rn 15 f.).

Zu Recht hatte das Berufungsgericht die Beschwerdeführerin als einfache und nicht als streitgenössische Nebenintervenientin behandelt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG direkt von dem Gegner seines Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden und auf dessen Rechtsverhältnis zu dem Gegner sich nach § 124 Abs. 1 VVG die Rechtskraft der in dem zwischen den Hauptparteien geführten Prozess erlassenen Entscheidung auswirken kann (vgl.

Senat, Urt. v. 23.07.2019 – VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn 16; Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn 5), steht die Beschwerdeführerin als Privathaftpflichtversicherer der Beklagten schon in keiner eigenen rechtlichen Beziehung zu der Klägerin, so dass auch die Rechtskraft der in dem Hauptprozess ergehenden Entscheidung insoweit nicht von Wirksamkeit sein kann. Die Voraussetzungen des § 69 ZPO sind folglich nicht erfüllt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass Privathaftpflichtversicherer, die als Streithelfer auftreten, bei Rechtsmittelverfahren gegen die Interessen ihrer Versicherungsnehmer eingeschränkt sind. Dies unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Interessenabwägung und der Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer im Prozess. Die Entscheidung verdeutlicht die unterschiedliche rechtliche Stellung von Privathaftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherern im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung. Anwälte müssen die konkrete Rolle des Versicherers im Verfahren genau prüfen, um die zulässigen Handlungsmöglichkeiten zu beurteilen und die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten. Insbesondere ist zu beachten, dass der Versicherer im Deckungsprozess weiterhin die Möglichkeit hat, Einwände gegen den Anspruch zu erheben, selbst wenn er im Haftpflichtprozess nicht erfolgreich war.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21 Normen: ZPO §§ 66, 67, 68, 69; WG § 100 Fundstelle: juris

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14

Rechtskraftwirkung eines Adhäsionsurteils über unbezifferten Schmerzensgeldantrag

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 (VI ZR 27/14) befasst sich mit der Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Geschädigter nach einem rechtskräftigen Adhäsionsurteil, das ihm Schmerzensgeld zusprach und weitere Schadensersatzansprüche feststellte, im Zivilprozess weiteres Schmerzensgeld geltend machen kann. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn es um Verletzungsfolgen geht, die zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch nicht absehbar waren.

Leitsatz

ZPO § 322; StPO § 406 Abs. 3 S.

1. Zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Orientierungssatz: 1. Ein im Adhäsionsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag, mit dem dem Geschädigten einer gefährlichen Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zugesprochen und weiter festgestellt ist, dass der Schädiger verpflichtet ist, den aus der Tat entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, hindert die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes im Zivilprozess. Eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand ist gemäß § 322 ZPO unzulässig (Festhaltung BGH v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, NJW 1988, 2300).

2. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 EUR wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 28.5.2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige. Im Adhäsionsverfahren vor dem Amtsgericht wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Der Kläger erhob im Zivilprozess Klage auf weiteres Schmerzensgeld. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld durch die Rechtskraft des Adhäsionsurteils ausgeschlossen sei. Der Kläger argumentierte, dass die geltend gemachten Spätfolgen im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Die Revision war nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den gesondert hätte entschieden werden können. Frei von Rechtsfehlern war die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des LG R. v. 28.1.1993 und des OLG S. v. 13.7.1993 die Klägerin nicht daran hinderte, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urt. v. 11.6.1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; v. 8.7.1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; v. 20.1.2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - IV ZR 41/74, VersR 1976, 440, 441).

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet auch die Berücksichtigung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, sind von der Rechtskraft nicht umfasst. Im vorliegenden Fall waren die geltend gemachten Spätfolgen zum Zeitpunkt des Adhäsionsurteils nicht vorhersehbar. Daher war die erneute Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zulässig.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Rechtskraft eines Adhäsionsurteils nicht absolut ist. Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen ist sorgfältig zu prüfen, ob die geltend gemachten Schäden bereits im ersten Verfahren berücksichtigt wurden oder ob es sich um neue, zum damaligen Zeitpunkt unvorhersehbare Folgeschäden handelt. Anwälte müssen daher bei der Mandatsbearbeitung im Zusammenhang mit Adhäsionsurteilen die konkreten Umstände des Einzelfalls genau analysieren und die medizinische Entwicklung des Geschädigten berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Schadensdokumentation und der frühzeitigen Einbeziehung von medizinischen Gutachten. Zudem ist zu beachten, dass die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden im Adhäsionsverfahren die spätere Geltendmachung von Ansprüchen nicht grundsätzlich ausschließt, sofern es sich um neue, unvorhersehbare Schäden handelt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14 Fundstelle: VersR 2015, 772

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04

Restwertabrechnung im Prozess auf Grundlage des Sachverständigengutachtens

Leitsatz

Der Geschädigte kann den Restwert grundsätzlich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen, sofern er das Fahrzeug nicht zu einem höheren Preis veräußert hat. Der Schädiger kann im Prozess ein höheres Restwertangebot vorlegen, das der Geschädigte hätte erzielen können.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis ab und legte der Berechnung den im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zugrunde. Im Prozess legte der beklagte Haftpflichtversicherer ein deutlich höheres Restwertangebot aus einer Internet-Restwertbörse vor und verlangte dessen Berücksichtigung.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass der Geschädigte berechtigt ist, den Restwert auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abzurechnen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über den regionalen Markt hinaus nach höheren Restwertangeboten zu suchen.

Allerdings kann der Schädiger im Prozess den Nachweis führen, dass auf dem vom Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt ein höherer Erlös für das Unfallfahrzeug zu erzielen gewesen wäre. Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits veräußert und dabei einen höheren Erlös erzielt als im Gutachten ausgewiesen, ist der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich.

Die Entscheidung konkretisiert die Grundsätze aus VI ZR 119/04 und stellt klar, dass die prozessuale Geltendmachung eines höheren Restwerts durch den Schädiger möglich bleibt, ohne dass damit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der tatsächlichen Verwertung eingeschränkt wird.

Bedeutung für die Praxis

Für die anwaltliche Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Geschädigte bei der Restwertabrechnung zunächst auf ihr Gutachten vertrauen dürfen. Gleichwohl sollte beachtet werden, dass der Versicherer im Prozess mit höheren Angeboten gegenhalten kann, sodass eine frühzeitige Verwertung zum Gutachtenrestwert empfehlenswert ist.

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 8/07

Vorfahrtspflichten beim Verlassen verkehrsberuhigter Zonen – Die 30-Meter-Regel

Der BGH hat entschieden, dass die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann gelten, wenn das Zeichen 326 (Ende des verkehrsberuhigten Bereichs) nicht unmittelbar an der Einmündung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs erscheint.

Leitsatz

Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Sachverhalt

Im Januar 2006 befuhr der Kläger eine verkehrsberuhigte Zone. Das Verkehrsschild 326 (Ende) stand etwa 10 Meter vor der Einmündung in eine Querstraße. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision mit dem von links kommenden Fahrzeug der Beklagten. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hatte oder ob der Kläger unter Verletzung der Pflichten aus § 10 StVO aus der verkehrsberuhigten Zone ausgefahren war. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab ihr unter Berücksichtigung eines 25 %-Mitverschuldens teilweise statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass die besonderen Sorgfaltspflichten beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht streng am Standort des Zeichens 326 enden. Bei objektiver Betrachtung muss das Einfahren in die Querstraße als zusammenhängender Vorgang des Verlassens der verkehrsberuhigten Zone gewertet werden, wenn das Schild in einem überschaubaren Abstand zur Einmündung steht. Als Richtwert legte der BGH eine Entfernung von maximal 30 Metern fest – bei einem Abstand von nur 10 Metern galt der Kläger noch als Ausfahrender aus dem verkehrsberuhigten Bereich und unterlag den Pflichten des § 10 StVO.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung schafft mit der „30-Meter-Regel" eine klare Orientierung für die Praxis. Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße einfährt, muss die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO beachten, auch wenn das Zeichen 326 bis zu 30 Meter vor der Einmündung steht. Dies bedeutet eine erhebliche Wartepflicht gegenüber dem fließenden Verkehr und beeinflusst die Haftungsverteilung bei Unfällen an solchen Stellen maßgeblich.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07
Normen: §§ 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326), 8 Satz 1, 10 StVO
Fundstelle: zfs 2008, 256 = DAR 2008, 137

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70

Schockschäden naher Angehöriger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1971 (VI ZR 78/70) befasst sich mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Schockschäden naher Angehöriger. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs bei psychischen Primärschäden, die durch ein Unfallereignis oder dessen Nachricht ausgelöst wurden. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen bloßen negativen Emotionen und einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der BGH betont die Notwendigkeit einer pathologisch fassbaren Beeinträchtigung, die über das hinausgeht, was Angehörige in derartigen Fällen typischerweise erleiden.

Leitsatz

Steht, bei dem eine ungewöhnliche, "traumatische" Auswirkung des Unfallerlebens oder der Unfallnachricht sich in einer echten körperlichen oder geistig/seelischen Gesundheitsschädigung verwirklicht. Auch der Umstand, dass diese ungewöhnliche Erlebnisreaktion im Einzelfall nur auf der Grundlage einer vorgegebenen organischen oder seelischen Labilität möglich gewesen sein mag, dem Unfallerleben also nur eine auslösende Wirkung zukam, steht - unbeschadet der von der Rechtsprechung für die Sonderfälle der Zweckneurosen und der überholenden Ursächlichkeit entwickelten Grundsätze - der Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen. Andererseits gilt es zu beachten, dass nach allgemeiner Erkenntnis und Erfahrung ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise stört. Schon solche Störungen als Gesundheitsbeschädigungen i.S.d. Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, wäre mit der verbindlichen Entscheidung des Gesetzes nicht vereinbar. Vielmehr ist jedenfalls bei den Fällen, in denen die psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigung vom Täter nicht gewollt war, unabhängig von der herkömmlichen Adäquanzformel eine Beschränkung auf solche Schäden erforderlich, die nicht nur in medizinischer Sicht, sondern auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbstständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden.

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des LG Lüneburg vom 17.06.2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Der Kläger behauptete, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des gerichtlichen Verfahrens sei er vom 09.06.2015 bis zum 05.08.2016 arbeitsunfähig gewesen.

Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen können. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten.

Das LG hat nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen sowie persönlicher Anhörung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist vor dem OLG erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen an die Feststellung einer Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht genügen. Das Berufungsgericht habe sich auf die allgemeine Feststellung eines "schweren seelischen Schocks" durch den Sachverständigen gestützt, ohne hinreichend zu prüfen, ob dieser Schock eine pathologische Ausprägung aufweist, die eine Gesundheitsbeschädigung darstellt. Der BGH betont, dass nicht jede heftige reaktive Gemütsbewegung, die durch ein traumatisches Ereignis ausgelöst wird, bereits eine Gesundheitsverletzung im rechtlichen Sinne darstellt. Vielmehr bedarf es einer medizinisch fassbaren Beeinträchtigung, die über bloße negative Emotionen hinausgeht.

Der BGH verweist darauf, dass die Umgangssprache einen "schweren seelischen Schock" als heftige reaktive Gemütsbewegung bezeichnet, die keinen Krankheitscharakter aufweisen muss. Der ärztlichen Terminologie sei der Begriff des Schocks als psychopathologischer Zustand fremd. Der pathologische Begriff des "Schocks" bezeichne lediglich eine akute Kreislaufstörung. Das Berufungsurteil hielt den Anforderungen nicht stand, da die Feststellungen des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Gesundheitsbeschädigung boten. Die Revision des Beklagten war daher begründet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schockschäden eine sorgfältige medizinische Dokumentation unerlässlich ist. Es ist essenziell, dass die psychische Beeinträchtigung des Geschädigten durch einen Arzt oder Psychotherapeuten diagnostiziert und als pathologische Störung von Krankheitswert festgestellt wird. Die bloße Beschreibung allgemeiner negativer Emotionen oder eines "Schocks" reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Anwälte müssen daher darauf achten, dass die medizinischen Unterlagen detaillierte Angaben über die Art, den Umfang und die Auswirkungen der psychischen Erkrankung enthalten. Zudem ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schockschäden und bloßen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens erforderlich. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer fundierten medizinischen Expertise zur Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Schäden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70

  1. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04
  2. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16
  3. BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03
  4. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07

Seite 36 von 46

  • 31
  • 32
  • 33
  • 34
  • 35
  • 36
  • 37
  • 38
  • 39
  • 40

Kanzlei Düsseldorf

Straßenverkehrsamt Gebäude - 3. Etage
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
mail@ramom.de

 02 11 - 280 646 0
Anfahrtskizze (PDF)

  • Rechtsanwalt kostenlose Anfrage
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Vollmacht herunterladen (PDF)
  • Impressum
  • Datenschutz

bester_Rechtsanwalt_Verkehrsrecht_Düsseldorf.png

laut "FOCUS Spezial - Anwälte"
weitere Infos TOP Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    • Schmerzensgeld: Ein umfassender Leitfaden zu Anspruch und Höhe
    • Der große Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Höhe & Tabellen (BGB)
    • Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Voraussetzungen & § 253 BGB
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte