Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Geblitzt? Anhörungsbogen erhalten?
Wir prüfen kostenlos, ob das Bussgeld rechtmässig ist – und ob ein Fahrverbot abgewendet werden kann. Bundesweite Vertretung, Akteneinsicht inklusive.
Bussgeldkatalog Geschwindigkeit 2026: Bussgelder, Punkte, Fahrverbot
📅 Aktualisiert am 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger, Rechtsanwalt • ⏱ Lesezeit: 10 Minuten
📌 KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bussgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem PKW starten bei 30 € (innerorts) bzw. 20 € (außerorts) und reichen bis zu 800 €. Punkte in Flensburg gibt es ab 21 km/h zu schnell. Ein Fahrverbot droht innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h zu schnell. Wiederholungstäter werden bereits ab 2×26 km/h innerhalb 12 Monaten mit Fahrverbot belegt. Toleranz: 3 km/h bei stationaeren Messungen unter 100 km/h, sonst 3 % der gemessenen Geschwindigkeit.
📖 Inhalt dieser Seite
- Bussgeldtabelle PKW innerorts 2026
- Bussgeldtabelle PKW außerorts 2026
- Toleranzabzug bei Messung
- Punkte in Flensburg
- Wann droht Fahrverbot?
- Wiederholungstäter-Regelung
- Probezeit-Fahrer: A-Verstoss
- LKW & Anhängergespann
- Messverfahren: Blitzer, Laser, Section Control
- Anhörungsbogen erhalten – was tun?
- Einspruch gegen Bussgeldbescheid
- Wann lohnt sich ein Anwalt?
- Häufige Fragen (FAQ)
Bussgeldtabelle PKW innerorts 2026
Innerhalb geschlossener Ortschaften gelten verschaerfte Bussgelder – im Vergleich zu außerorts liegen die Bussgelder etwa 15–30 % höher. Hier die komplette Tabelle nach Bundes-Bussgeldkatalog (BKatV):

| Überschreitung | Bussgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € | – | – |
| 11 – 15 km/h | 50 € | – | – |
| 16 – 20 km/h | 70 € | – | – |
| 21 – 25 km/h | 115 € | 1 | – |
| 26 – 30 km/h | 180 € | 1 | (1 Monat) * |
| 31 – 40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat |
| 41 – 50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat |
| 51 – 60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate |
| 61 – 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
| über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate |
* Fahrverbot nur bei Wiederholungstätern (siehe § Wiederholungstäter-Regelung)
Bussgeldtabelle PKW außerorts 2026
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind die Bussgelder geringer – aber Fahrverbote drohen erst später:
| Überschreitung | Bussgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € | – | – |
| 11 – 15 km/h | 40 € | – | – |
| 16 – 20 km/h | 60 € | – | – |
| 21 – 25 km/h | 100 € | 1 | – |
| 26 – 30 km/h | 150 € | 1 | (1 Monat) * |
| 31 – 40 km/h | 200 € | 1 | (1 Monat) * |
| 41 – 50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat |
| 51 – 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat |
| 61 – 70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate |
| über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
* Fahrverbot nur bei Wiederholungstätern (siehe Wiederholungstäter-Regelung)
Toleranzabzug bei der Messung
Damit Messungenauigkeiten berücksichtigt werden, ziehen die Behörden automatisch eine Toleranz von der gemessenen Geschwindigkeit ab. Die Werte legt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) fest:
- Stationäre Blitzer: 3 km/h Abzug unter 100 km/h, 3 % der Geschwindigkeit ab 100 km/h.
- Mobile Lasermessung (Polizei): in der Regel ebenfalls 3 km/h / 3 %.
- Videoaufzeichnung aus dem Fahrzeug: 4–5 km/h / 4–5 %.
- Bei besonders ungenauen Verfahren: bis zu 7 % Abzug.
💡 Beispiel: Wird auf der Autobahn 138 km/h gemessen, werden 3 % (= ca. 4 km/h) abgezogen – die vorwerfbare Geschwindigkeit ist 134 km/h. Bei einem Limit von 100 km/h sind das also 34 km/h über dem Limit (1 Punkt, 200 €, mögliches Fahrverbot bei Wiederholung).
Punkte in Flensburg
Punkte im Fahreignungsregister (FAER, umgangssprachlich „Flensburg“) gibt es ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h:
- 1 Punkt: 21–40 km/h zu schnell (außerorts: bis 40 km/h)
- 2 Punkte: ab 41 km/h zu schnell (innerorts: ab 31 km/h)
Punkte-Folgen im Fahreignungs-Bewertungssystem:
- 1–3 Punkte: keine Maßnahme
- 4–5 Punkte: Ermahnung der Fahrerlaubnisbehörde
- 6–7 Punkte: Verwarnung + Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar
- 8 Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis – Wiedererteilung erst nach 6 Monaten und ggf. MPU
Wann droht ein Fahrverbot bei zu schnellem Fahren?
Ein Regel-Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG wird verhängt bei:
- Innerorts: ab 31 km/h zu schnell – 1–3 Monate Fahrverbot
- Außerorts: ab 41 km/h zu schnell – 1–3 Monate Fahrverbot
- Wiederholungstäter: bereits ab 26 km/h zu schnell, wenn innerhalb 12 Monaten zum zweiten Mal
Fahrverbot abwenden – ist das möglich?
Ja, in vielen Fällen. Klassische Angriffspunkte:
- Messfehler: Prüfung der Messunterlagen auf Bauartzulassung, Eichschein, korrekte Aufstellung, Witterungseinflüsse.
- Identifikation: Ist auf dem Blitzerfoto wirklich der eingetragene Halter zu sehen?
- Beruflicher Ausnahmefall: Verlust des Arbeitsplatzes als unzumutbare Härte – Umwandlung in erhöhtes Bussgeld nach § 4 Abs. 4 BKatV.
- Augenblicksversagen: Bei plötzlicher Geschwindigkeitsbegrenzung ohne hinreichende Vorankündigung.
Wiederholungstäter-Regelung im Detail
Auch unterhalb der üblichen Fahrverbot-Schwellen droht ein einmonatiges Fahrverbot, wenn:
- der Fahrer innerhalb von 12 Monaten zwei Mal mit über 25 km/h zu schnell auffällt,
- der erste Verstoß rechtskräftig ist (Bussgeldbescheid nicht angefochten oder Verfahren abgeschlossen).
⚠ Wichtig: Diese 12-Monatsfrist beginnt mit der Rechtskraft des ersten Bescheids, nicht mit dem Tattag. Ein klug geplanter Einspruch kann hier viel retten.
Probezeit-Fahrer: Schon ab 21 km/h ein A-Verstoss
Fahranfänger in der 2-jährigen Probezeit trifft jede Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h als A-Verstoß – mit erheblichen Folgen:
- Erste Auffälligkeit: Probezeit-Verlängerung um 2 Jahre (insgesamt 4 Jahre) + Pflicht zum Aufbauseminar (Kosten: ca. 350–500 €).
- Zweite Auffälligkeit: schriftliche Verwarnung + Empfehlung verkehrspsychologische Beratung.
- Dritte Auffälligkeit: Entzug der Fahrerlaubnis.
💡 Praxistipp: Wenn Sie in der Probezeit geblitzt wurden, ist die anwaltliche Vertretung besonders wichtig. Wir prüfen die Messung kritisch, denn schon kleine Reduzierungen (z. B. von 22 auf 19 km/h Überschreitung) können das Aufbauseminar komplett verhindern.
LKW und Anhängergespann – verschaerfte Bussgelder
Für LKW über 3,5 t und für PKW mit Anhänger gelten deutlich höhere Bussgelder – teilweise mehr als doppelt so hoch wie für normale PKW:
LKW über 3,5 t / PKW mit Anhänger – Innerorts:
| Überschreitung | Bussgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 40 € | – | – |
| 11 – 15 km/h | 60 € | – | – |
| 16 – 20 km/h | 160 € | 1 | – |
| 21 – 25 km/h | 175 € | 1 | – |
| 26 – 30 km/h | 235 € | 2 | 1 Monat |
| 31 – 40 km/h | 340 € | 2 | 1 Monat |
| 41 – 50 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate |
| 51 – 60 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
| über 60 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate |
Für Gefahrgut-Transporte kommen Aufschläge bis 950 € (innerorts) bzw. 900 € (außerorts) hinzu.
Messverfahren: Wo lauern Fehler?
Nicht jede Messung ist rechtssicher. Die wichtigsten Verfahren in Deutschland:
Stationäre Blitzer
Fest installierte Säulen, meist mit Radar- oder Lasertechnik. Gemessen wird beim Vorbeifahren am Sensor. Schwachstellen: falsche Aufstellung, fehlerhafte Eichung, Verschmutzung der Kamera, Verschattung im Bild.
Mobile Laser-Messung
Polizei mit Laserpistolen (Riegl, Vitronic, Leivtec etc.). Hier sind Bedienfehler besonders häufig: falscher Anvisierwinkel, kurze Messstrecke, fehlende Schulung des Polizisten. Bei mehreren Leivtec-Geräten wurde 2021 die Bauartzulassung sogar widerrufen.
Video-Brillenmessung / Provida
Polizei fährt hinter Verdaechtigem her und misst über Tachoabgleich oder Videosystem. Toleranz hoch (bis 7 %), Messstrecke muss korrekt definiert sein.
Section Control (Streckenmessung)
In Deutschland erst seit 2019 zugelassen, derzeit nur an wenigen Stellen (z. B. Niedersachsen B6). Misst die Durchschnittsgeschwindigkeit über längere Strecken.
Abstandsmessung
Brückenkameras messen Abstand zum Vordermann. Bei Geschwindigkeitsverstössen wird oft parallel auch das Tempo gemessen.
⚠ Wichtig: Lassen Sie die Messung immer von einem Verkehrsanwalt prüfen. Statistisch sind 30–40 % der Messungen angreifbar – insbesondere wegen formaler Fehler.
Anhörungsbogen erhalten – was tun?
Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten Sie typischerweise einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen. Hier die 6 wichtigsten Schritte:

- Nicht ausfüllen. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
- Nur Personalien angeben, wenn explizit gefragt (Name, Anschrift, Geburtsdatum).
- Niemals den Fahrer benennen, wenn Sie nicht 100 % sicher sind – das kann sich als Aussage gegen sich selbst werten lassen.
- Akteneinsicht durch Anwalt beantragen lassen. Erst dann ist klar, ob die Messung sauber ist.
- Frist (meist 1 Woche) notieren, aber niemand muss am letzten Tag antworten.
- Bei drohendem Fahrverbot: sofort Anwalt einschalten – vor dem Bussgeldbescheid.
Einspruch gegen den Bussgeldbescheid
Nach Erhalt des Bussgeldbescheids haben Sie 2 Wochen Zeit für einen Einspruch (§ 67 OWiG). Diese Frist ist absolut – eine Verlängerung gibt es nicht.
Wann lohnt sich der Einspruch?
- Wenn ein Fahrverbot droht.
- Wenn ein Punkt oder mehr in Flensburg dazukommt und Sie nah an einer Punkte-Stufe stehen.
- Wenn die Messung zweifelhaft ist (Witterung, Sicht, Aufstellung).
- Wenn Sie nicht der Fahrer waren oder die Identifizierung schwierig ist.
- Wenn ein Probezeit-Verstoß droht.
Was kostet der Einspruch?
Die Anwaltskosten betragen typischerweise 600–1.500 €. Bei einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind diese Kosten in der Regel komplett gedeckt – auch bei Niederlage.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei Geschwindigkeitsüberschreitung?
Faustregel: Ab einem drohenden Fahrverbot oder Punkt-Eintrag sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Die Kosten amortisieren sich oft schon allein durch die Umwandlung des Fahrverbots in ein erhöhtes Bussgeld.
Was kann ein Anwalt erreichen?
- Prüfung der Messung auf Fehler (30–40 % der Fälle angreifbar)
- Aktenträchtige Akteneinsicht über das Wissenschaftliche Messdaten-Sachverständigenbüro
- Umwandlung Fahrverbot in Bussgelderhöhung (§ 4 Abs. 4 BKatV)
- Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 47 OWiG)
- Reduktion des Bussgeldbetrags durch Hinweis auf wirtschaftliche Verhältnisse
- Verteidigung in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht
Akute Hilfe nötig? Wir sind bundesweit erreichbar – per WhatsApp oder telefonisch unter 0211 / 280 646 0. Kostenlose Ersteinschätzung innerhalb 24 Stunden.
Häufige Fragen zur Geschwindigkeitsüberschreitung
Ab wieviel km/h zu schnell gibt es einen Punkt in Flensburg?
Ab 21 km/h über dem Tempolimit – sowohl innerorts als auch außerorts.
Ab wieviel km/h zu schnell gibt es ein Fahrverbot?
Bei Ersttätern: innerorts ab 31 km/h zu schnell, außerorts ab 41 km/h. Wiederholungstäter bereits ab 26 km/h (zweimal innerhalb 12 Monaten).
Wieviel Toleranz wird abgezogen?
Bei stationären Blitzern: 3 km/h unter 100 km/h, 3 % ab 100 km/h. Bei Videoaufzeichnungen aus dem Fahrzeug bis zu 7 %.
Was kostet 20 km/h zu schnell innerorts?
70 € Bussgeld, keine Punkte, kein Fahrverbot. Außerorts sind es 60 €.
Was kostet 30 km/h zu schnell innerorts?
180 € Bussgeld + 1 Punkt. Fahrverbot nur für Wiederholungstäter (zweite Tat innerhalb 12 Monaten).
Was kostet 50 km/h zu schnell?
Innerorts: 400 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot. Außerorts: 320 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot.
Was passiert in der Probezeit nach Blitzer?
Bei mehr als 20 km/h zu schnell: A-Verstoss mit Probezeitverlängerung auf 4 Jahre + Aufbauseminar. Bis 20 km/h: keine Probezeit-Folgen.
Bis wann muss ich auf den Anhörungsbogen antworten?
Meist innerhalb von 1 Woche, manchmal 14 Tage. Die Frist ist aber nicht zwingend – die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate ab Tatzeitpunkt.
Kann ich nach einem Blitzer eine MPU bekommen?
Nicht direkt durch eine einzelne Geschwindigkeitsmessung. Eine MPU droht erst bei 8 Punkten in Flensburg oder bei Verkehrsstraftaten (z. B. Promille über 1,6).
Wann verjährt eine Geschwindigkeitsüberschreitung?
Die Verfolgungsverjährung als Ordnungswidrigkeit beträgt 3 Monate ab dem Tattag – vorausgesetzt, in dieser Zeit erfolgt keine Unterbrechung durch Anhörungsbogen oder Vernehmung.
Reicht der Blitzer-Aufnahme allein als Beweis?
Nein. Behörden müssen die Identifikation des Fahrers nachweisen. Wenn das Foto unscharf ist oder eine andere Person darauf zu sehen ist, kann das Verfahren eingestellt werden.
Bekomme ich bei zu schnellem Fahren einen Führungszeugnis-Eintrag?
Nein. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden ausschließlich im Fahreignungsregister (Flensburg) gespeichert, nicht im polizeilichen Führungszeugnis.

Henrik Momberger
Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Schwerpunkte: Verkehrsstrafrecht, Bussgeldsachen (Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht), Punkte in Flensburg, Probezeit-Verstösse. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.
📞 0211 / 280 646 0 • ✉
Verwandte Themen
- Alkohol am Steuer – Promillegrenzen, Strafen, MPU
- Fahrerflucht / Unfallflucht (§ 142 StGB)
- Punkte in Flensburg – System und Verfall
- Fahrverbot abwenden – Ihre Möglichkeiten
- MPU vorbereiten
Blitzer-Foto erhalten? Wir helfen Ihnen.
Kostenlose und unverbindliche Prüfung Ihres Falls innerhalb von 24 Stunden.
Verkehrsunfall? Volle Entschädigung durchsetzen.
Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Fachanwältin Katja Seck setzt alle Ansprüche durch. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
BGH VI ZR 100/08 – Fiktive Abrechnung und Abzug des Restwerts bei Weiterveräußerung
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 100/08
Veräußert der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu einem Preis, der über dem im Gutachten ermittelten Restwert liegt, muss er sich diesen höheren Erlös bei der Schadensberechnung anrechnen lassen. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Fiktive Abrechnung und Abzug des Restwerts bei Weiterveräußerung des Fahrzeugs
Der BGH hat klargestellt, dass bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist. Ein höherer tatsächlich erzielter Verkaufserlös muss sich der Geschädigte anrechnen lassen, wenn er den regionalen Marktrestwert übersteigt.
Leitsatz
Veräußert der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu einem Preis, der über dem im Gutachten ermittelten Restwert liegt, muss er sich diesen höheren Erlös bei der Schadensberechnung anrechnen lassen. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Sachverhalt
Nach einem unverschuldeten Totalschaden veräußerte der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zu einem Preis, der den im Gutachten ermittelten Restwert überstieg. Er rechnete gegenüber der Versicherung fiktiv auf Totalschadensbasis ab und zog dabei nur den niedrigeren Gutachten-Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab. Die Versicherung verwies auf den tatsächlich erzielten höheren Erlös und berechnete den Wiederbeschaffungsaufwand entsprechend niedriger.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Versicherung Recht. Zwar darf der Geschädigte bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert vertrauen. Hat er das Fahrzeug jedoch tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert, muss er sich diesen Mehrerlös im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verbietet es, dass der Geschädigte durch die Kombination aus Schadensersatz und höherem Verwertungserlös besser steht als ohne den Unfall. Der tatsächlich erzielte Erlös verdrängt den niedrigeren Gutachten-Restwert. Anders verhält es sich, wenn der höhere Erlös auf besonderen persönlichen Anstrengungen des Geschädigten beruht – etwa einer aufwendigen Instandsetzung vor dem Verkauf.
Praxisbedeutung
Geschädigte sollten beachten, dass ein über dem Gutachten-Restwert liegender Verkaufserlös den erstattungsfähigen Wiederbeschaffungsaufwand mindert. Die Entscheidung macht deutlich, dass bei der Totalschadensabrechnung letztlich das Bereicherungsverbot den Rahmen setzt. Es empfiehlt sich für Geschädigte, vor der Veräußerung die Schadensabrechnung mit der Versicherung zu klären.
Häufige Fragen zu VI ZR 100/08
Was besagt das Urteil VI ZR 100/08 in Kürze?
Veräußert der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu einem Preis, der über dem im Gutachten ermittelten Restwert liegt, muss er sich diesen höheren Erlös bei der Schadensberechnung anrechnen lassen.
Was war der Sachverhalt?
Nach einem unverschuldeten Totalschaden veräußerte der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zu einem Preis, der den im Gutachten ermittelten Restwert überstieg. Er rechnete gegenüber der Versicherung fiktiv auf Totalschadensbasis ab und zog dabei nur den niedrigeren Gutachten-Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH gab der Versicherung Recht. Zwar darf der Geschädigte bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert vertrauen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Geschädigte sollten beachten, dass ein über dem Gutachten-Restwert liegender Verkaufserlös den erstattungsfähigen Wiederbeschaffungsaufwand mindert. Die Entscheidung macht deutlich, dass bei der Totalschadensabrechnung letztlich das Bereicherungsverbot den Rahmen setzt.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 100/08?
VI ZR 100/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 100/08
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 1070
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
Höherweg 101, 40233 Düsseldorf • 0211 / 280 646 0 • ramom.de
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Verkehrsunfall? Volle Entschädigung durchsetzen.
Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Fachanwältin Katja Seck setzt alle Ansprüche durch. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
BGH VI ZR 120/06 – Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb der 130%-Grenze
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 120/06
Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Sachverständige hat den Restwert anhand konkreter Angebote des regionalen Markts zu bestimmen und darf sich nicht auf überregionale Internet-Restwertbörsen beschränken.
Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts
Der BGH hat klargestellt, wie der Restwert bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, und welche Anforderungen an die Restwertermittlung durch den Sachverständigen zu stellen sind.
Leitsatz
Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Sachverständige hat den Restwert anhand konkreter Angebote des regionalen Markts zu bestimmen und darf sich nicht auf überregionale Internet-Restwertbörsen beschränken.
Sachverhalt
Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Totalschaden. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen oberhalb des Wiederbeschaffungswerts. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von drei Angeboten regionaler Aufkäufer. Die Versicherung legte ein höheres Restwertangebot vor, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte, und berechnete den Wiederbeschaffungsaufwand auf dieser Grundlage niedriger.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den niedrigeren, vom Sachverständigen ermittelten Restwert als maßgeblich. Er bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln ist. Der Sachverständige soll den Restwert anhand konkreter Angebote von Aufkäufern am regionalen Markt bestimmen, wobei mindestens drei Angebote einzuholen sind. Überregionale Internet-Restwertbörsen spiegeln nicht den allgemeinen regionalen Markt wider und sind als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet. Der Geschädigte darf sich auf den vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen, sofern ihm nicht vor der Veräußerung ein konkretes, höheres und zumutbares Angebot zugeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen gegenüber der Internet-Restwertermittlung durch Versicherer. In der Praxis bleiben Internet-Restwertbörsen jedoch relevant: Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein konkretes, über den regionalen Restwert liegendes Angebot zu, kann dieses im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein – vorausgesetzt, dem Geschädigten ist die Annahme zumutbar.
Häufige Fragen zu VI ZR 120/06
Was besagt das Urteil VI ZR 120/06 in Kürze?
Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln.
Was war der Sachverhalt?
Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Totalschaden. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen oberhalb des Wiederbeschaffungswerts. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von drei Angeboten regionaler Aufkäufer.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte den niedrigeren, vom Sachverständigen ermittelten Restwert als maßgeblich. Er bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln ist.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen gegenüber der Internet-Restwertermittlung durch Versicherer.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 120/06?
VI ZR 120/06 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 120/06
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 555
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
Höherweg 101, 40233 Düsseldorf • 0211 / 280 646 0 • ramom.de
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 239/23 Verkündet am:
16. Juli 2024 Holmes
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
BGB § 251 Abs. 1
- Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
- Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 - VI ZR 239/23 - LG Coburg
AG Coburg
ECLI:DE:BGH:2024:160724UVIZR239.23.0
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Müller, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 7. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgeg
ners auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem ihr Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
- Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt. Sie beauftragte einen Sach
verständigen mit der Schadensfeststellung. Dieser ermittelte einen merkantilen Minderwert in Höhe von 2.000 €. Die Beklagte erstattete insoweit lediglich einen Betrag in Höhe von 1.681 € mit der Begründung, dass ein Abzug in Höhe des Umsatzsteueranteils vorzunehmen sei. Mit der Klage hat die Klägerin die Differenz in Höhe von 319 € nebst Zinsen geltend gemacht.
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas
sen. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
- Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der
merkantile Minderwert ein Vermögensschaden im Sinne von § 251 Abs. 1 BGB sei, der zusätzlich zum Herstellungsaufwand und unabhängig davon auszugleichen sei, ob der Geschädigte vorhabe, sein Fahrzeug zu veräußern. Hiervon sei kein Abzug in Höhe des Umsatzsteueranteils vorzunehmen. Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB könne der Umkehrschluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Umsatzsteuer auch dann in dem zu erstattenden Betrag enthalten sei, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfalle. Bei der Wertminderung handle es sich um eine steuerneutrale Position, weil es keinen Leistungsaustausch als Voraussetzung für den Anfall der Umsatzsteuer gebe. Sinn und Zweck der Entschädigung des merkantilen Minderwerts, der lediglich einen fiktiven Wert darstelle und dessen Realisierung völlig ungewiss sei, sprächen gegen einen Abzug des Umsatzsteueranteils. Es werde mit der Entschädigung des merkantilen Minderwerts akzeptiert, dass der Geschädigte diese auch dann erhalte, wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe. Dann könne es auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ankommen. Im Übrigen träfe die Prämisse, ein zum Vorsteuerabzug Berechtigter würde das Fahrzeug ohne die hierzulande geltende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % verkaufen, nur auf einen Teil der Fälle zu. Es sei weder bekannt, ob der Vorsteuerabzugsberechtigte das Fahrzeug verkaufen werde, noch wann und wo er dies tun werde und welches Steuerrecht dann und dort gelten werde.
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abzuziehen.
- Auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Feststel
lungen ist davon auszugehen, dass der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG auf Schadensersatz wegen der unfallbedingten Beschädigung ihres Pkw zusteht. Bei erheblicher Beschädigung umfasst der Anspruch gemäß § 251 Abs. 1 BGB auch den Ersatz des merkantilen Minderwerts, weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist (st. Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 186, juris Rn. 11).
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es
sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 159, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, NJW 2022, 935 Rn. 25; jeweils mwN). Grund ist, dass auch bei instandgesetzten Unfallfahrzeugen verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht. Damit erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile vom
23. November 2004 aaO; vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 397 f., juris Rn. 4 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60, VersR 1961, 707, 708).
- b) Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahr
zeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552 f., juris Rn. 13). Insbesondere kommt es für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 aaO). Denn wenn sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Fahrzeugs (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 398, juris Rn. 5). Der nach der sog. Differenzhypothese gebotene Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, ergibt, dass er infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen hat als zuvor (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 183 f., juris Rn. 8). Unerheblich für die Erstattungspflicht ist auch, dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Fahrzeugs im Laufe der Zeit geringer wird (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 aaO 397 f., juris Rn. 4). Der Schädiger hat den Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen, wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, 553, juris Rn. 13).
- Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs - hier der Höhe des merkantilen Minderwerts - ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich
daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Solche Fehler liegen im Streitfall vor, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei dem im Gutachten als merkantile Wertminderung angeführten Betrag handle es sich um einen "Brutto-Betrag", nicht frei von Rechtsfehlern ist.
- a) Der Ersatz des merkantilen Minderwerts unterliegt nicht der Umsatz
steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weil es sich bei dieser nach dem Gesetz (§ 251 Abs. 1 BGB) zu zahlenden Entschädigung (ebenso wie bei nach § 249 BGB zu zahlendem Schadensersatz) nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt, es also am erforderlichen Austausch gegenseitiger Leistungen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, DAR 2011, 517 Rn. 10 ff.; Oel- maier in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: Oktober 2023, § 1 Rn. 36, 101; jeweils mwN). Es ist deshalb zumindest missverständlich, beim merkantilen Minderwert von einem Brutto- oder Nettominderwert zu sprechen.
- b) Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypo
thetischer Verkauf des Fahrzeugs (aa). Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen (bb).
- aa) Auch wenn die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen
Minderwerts, wie unter 1. b) ausgeführt, nicht voraussetzt, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert, ist der Berechnung der Höhe dieses Ersatzanspruchs doch gedanklich ein Verkauf zugrunde zu legen. Die argumentative Herleitung des Anspruchs, dass Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel
nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 159, juris Rn. 16 mwN; s.o. unter 1. a), schlägt sich bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts dahingehend nieder, dass gemäß § 287 ZPO geschätzt wird, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre. Die Minderung des Verkaufspreises ist Ausdruck der Bewertung des eingetretenen unmittelbaren Sachschadens durch den Markt (vgl. Vuia, NJW 2012, 3057).
- bb) Bei der Schätzung, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis
bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre, ist aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen. Denn unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht, könnte sich die Umsatzsteuer, würde sie überhaupt anfallen, auf die Höhe des merkantilen Minderwerts nicht auswirken. Handelte es sich bei dem gedachten Verkauf um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so erhielte der Geschädigte zwar zusätzlich zum Nettoverkaufspreis die darauf entfallende Umsatzsteuer. Diese stellte sich für ihn aber lediglich als durchlaufender Posten dar, da er sie an das Finanzamt abführen müsste. Unterläge der Verkauf dagegen nicht der Umsatzsteuer, etwa weil der Geschädigte kein Unternehmer ist (Verkauf "von privat"), dürfte Umsatzsteuer dem Käufer schon gar nicht in Rechnung gestellt werden.
- c) Wurde entgegen dem soeben genannten Grundsatz der merkantile Min
derwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird (ebenso die wohl herrschende Meinung jedenfalls im Fall
eines geschädigten Unternehmers, z.B. LG Dortmund, SVR 2023, 266, 267; LG Essen, BeckRS 2021, 24578 Rn. 56; AG Düsseldorf, VersR 2020, 179; AG Remscheid, BeckRS 2017, 144236 Rn. 29 ff.; AG Wipperfürth, BeckRS 2020, 26424 Rn. 3 ff.; Balke, SVR 2023, 294, 295 f.; Freyberger, NZV 2000, 290 f.; Frey- mann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 07.03.2024, Rn. 174; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. § 251 Rn. 14; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 119; Lutz, NJW-Spezial 2023, 265 f.; Nugel, jurisPR-VerkR 19/2022 Anm. 1 sub D). Anderenfalls käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten. Eine solche ist von dem Wertinteresse, das Gegenstand des Entschädigungsanspruchs aus § 251 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 377 f., juris Rn. 9) und auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357, Rn. 29), nicht erfasst.
- aa) Das verdeutlicht folgendes Rechenbeispiel (vgl. Freyberger, NZV
2000, 290 ff.; Lutz, NJW-Spezial 2023, 265): Angenommen, der merkantile Minderwert wurde ausgehend von einem Bruttoverkaufspreis von 15.000 €, den das Fahrzeug ohne den Unfall gehabt hätte, auf 2.000 € geschätzt, dann bedeutet dies, dass der Geschädigte für das unfallbedingt beschädigte und reparierte Fahrzeug nur noch einen Verkaufspreis von 13.000 € brutto erzielen würde.
- Dem umsatzsteuerpflichtigen Geschädigten (Unternehmer) wären von
dem Bruttoverkaufspreis für das unbeschädigte Fahrzeug (15.000 €) nach Abzug der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer (19 %) 12.605,04 € verblieben. Nach dem Unfall würden ihm von brutto 13.000 € nach Abzug der Umsatzsteuer netto 10.924,37 € verbleiben. Könnte der Geschädigte nun die ermittelte Wertminderung von 2.000 € in voller Höhe beanspruchen, hätte er insgesamt (10.924,37 €
+ 2.000 € =) 12.924,37 € in seinem Vermögen. Ohne den Unfall hätte er bei einem Verkauf des Fahrzeugs aber wie dargestellt nur 12.605,04 € erlangt. Er hätte also, würde ihm der ermittelte Minderwert in vollem Umfang zugesprochen, mit dem Unfall 319,33 € mehr zur Verfügung als ohne den Unfall. Das ist genau der Betrag, der dem (gedachten) "Umsatzsteueranteil" des ermittelten Minderwerts von 2.000 € entspricht. In diesem Umfang steht ihm eine Entschädigung nicht zu, weil diese über sein Wertinteresse hinausgehen und so zu einer Überkompensation führen würde.
- Derselbe Bereicherungsbetrag ergibt sich bei rechtlicher Betrachtung,
wenn bei einem Geschädigten, der nicht Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist und der deshalb beim Verkauf seines Fahrzeugs (Verkauf "von privat") Umsatzsteuer schon gar nicht in Rechnung stellen dürfte, dennoch die Schätzung des merkantilen Minderwerts ausgehend von Bruttopreisen erfolgt. In dem oben genannten Rechenbeispiel könnte der Geschädigte rechtlich gesehen beim Verkauf des unbeschädigten Fahrzeugs nicht den Bruttopreis von 15.000 €, sondern nur den Nettopreis von 12.605,04 € verlangen. Der Verkaufspreis für das beschädigte und reparierte Fahrzeug betrüge nicht brutto 13.000 €, sondern netto 10.924,37 €. Die Differenz, die den merkantilen Minderwert abbilden soll, beliefe sich dann aber nicht auf 2.000 €, sondern auf 1.680,67 €, wäre also um 319,33 € geringer.
- Eine andere - nicht rechtliche, sondern tatsächliche - Frage ist es aller
dings, welche Preise eine Privatperson bei einem Verkauf erzielen würde, insbesondere, ob diese Preise, obwohl netto, betragsmäßig an die von Unternehmern erzielbaren Bruttopreise heranreichen würden.
bb) Die Gegenmeinung (AG München, DAR 2022, 700 ff.; AG Nürnberg, BeckRS 2022, 38070 Rn. 14; Vuia, NJW 2012, 3057, 3060; wohl auch Jaeger,
NZV 2017, 297, 301), die einen Abzug von dem ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzten merkantilen Minderwert für nicht gerechtfertigt hält, überzeugt nicht.
20 (1) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden
Betrags vom Minderwert wird insbesondere angeführt, dass eine dem § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechende Regelung im Rahmen des § 251 BGB fehle und dies ausweislich BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f. vom Gesetzgeber so gewollt sei (AG München, DAR 2022, 700, 701). Damit wird der Regelungsinhalt des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verkannt. Nach dieser Norm schließt der zur Herstellung einer beschädigten Sache nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies setzt denklogisch voraus, dass der Geschädigte für die Wiederherstellung Umsatzsteuer zahlen muss und das seinen Schaden erhöht, wie dies etwa bei der Reparatur oder der Wiederbeschaffung einer beschädigten Sache der Fall sein kann. Bei einem (gedachten) Verkauf der beschädigten Sache, der Grundlage für die Berechnung des merkantilen Minderwerts ist, kommt das hingegen nicht in Betracht. Dort wird die Umsatzsteuer, falls sie überhaupt anfällt (nicht beim Verkauf von "privat"), vom Geschädigten vereinnahmt und anschließend abgeführt, stellt sich also nur als durchlaufender Posten dar. Die Frage, ob sich die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Entschädigung gemäß § 251 BGB übertragen lässt oder nicht, stellt sich daher für den Ersatz des merkantilen Minderwerts von vornherein nicht.
21 (2) Auch der hier von der Revision und teilweise in der Rechtsprechung
(AG München, DAR 2022, 700, 701 f.) erhobene Einwand, der Geschädigte erhalte Ersatz des merkantilen Minderwerts auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, dann komme es aber auch auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung
nicht an, greift nicht durch. Wie oben unter b) aa) ausgeführt, ist für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts zwar unerheblich, ob und wann der Geschädigte das Unfallfahrzeug tatsächlich verkauft, für die Berechnung der Höhe dieses Ersatzanspruchs ist aber gedanklich ein Verkauf zugrunde zu legen. Im Übrigen macht es nach den Ausführungen oben tatsächlich keinen Unterschied, ob der gedachte Verkauf der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht, da in beiden Fällen der Minderwert rechtlich ausgehend vom Nettoverkaufspreis zu ermitteln ist.
22 (3) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden
Betrags vom ermittelten Minderwert spricht auch nicht das Argument, es bestehe Unsicherheit, ob und in welcher Höhe der umsatzsteuerpflichtige Geschädigte bei einem Verkauf des Fahrzeugs Umsatzsteuer wirklich abführen müsste, insbesondere bei einem Verkauf ins Ausland (so aber AG München, DAR 2022, 700, 702). Der Ermittlung des merkantilen Minderwerts liegen typisierende Erwägungen zugrunde wie die hypothetische Annahme eines Verkaufs im Inland. Bei Annahme eines Verkaufs des Fahrzeugs ins Ausland (welches?) ließe sich der typischerweise zu erwartende Verkaufspreis (mit oder ohne Umsatzsteuer) kaum bestimmen.
23 d) Nach alledem kommt es vorliegend darauf an, ob der merkantile Min
derwert ausgehend vom Netto- oder vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde. Nur in letzterem Fall, der der übliche sein mag (AG Düsseldorf, VersR 2020, 179; AG Remscheid BeckRS 2017, 144236 Rn. 32; Freyberger, NZV 2000, 290, 292; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 07.03.2024, Rn. 174; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Auflage, Kap. 3 Rn. 119), ist ein Abzug in Höhe des dem "Um-
satzsteueranteil" entsprechenden Betrags gerechtfertigt. Die hierzu bislang getroffenen Feststellungen lassen eine diesbezügliche Beurteilung nicht zu, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
|
Seiters |
|
Müller |
|
Klein |
Allgayer
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 21.02.2023 - 18 C 5194/22 -
LG Coburg, Entscheidung vom 07.07.2023 - 33 S 26/23 -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKESURTEIL
VI ZR 188/22
BGB § 251 Abs. 1
a) Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
b) Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 205/23, zVb).
BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 - VI ZR 188/22 - LG Memmingen
AG Neu-Ulm
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein sowie die Richterin Dr. Linder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Ein von der Klägerin bei der V. GmbH geleastes Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall am 1. Juli 2020 erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin ist nach den Leasingbedingungen ermächtigt, die fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Der zur Ermittlung des Schadens am Fahrzeug von der Klägerin beauftragte Sachverständige kam zum Ergebnis, dass nach der Reparatur des Fahrzeugs ein merkantiler Minderwert von 1.250 € verbleibe. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Die Beklagte bezahlte
700 € auf den merkantilen Minderwert. Das Amtsgericht hat der unter anderem auf Zahlung der Differenz von 550 € nebst Zinsen an die vorsteuerabzugsberechtigte Leasinggesellschaft gerichteten Klage in Höhe von 473 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Amtsgerichts in Höhe von 300 € nebst Zinsen aufrechterhalten und im Übrigen die Klage ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klagabweisung im Umfang von 137,93 € nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht (LG Memmingen, Urteil vom 25. Mai 2022 - 13 S 691/21, BeckRS 2022, 45795) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren relevant, ausgeführt:
Nach dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sei von einem Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 1.000 € auszugehen. Die Beklagte sei daher zur Zahlung weiterer 300 € verpflichtet. Der merkantile Minderwert unterliege nicht der Umsatzsteuer, so dass kein entsprechender Abzug vorzunehmen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig sei. Beim merkantilen Minderwert handele es sich um einen nach § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Sachschaden, da insoweit eine Wiederherstellung der Sache unmöglich bzw. ungenügend sei. Nur im Hinblick auf die nach § 249 Abs. 2 BGB abzurechnenden Reparaturkosten stelle sich die Frage einer konkreten oder fiktiven Abrechnung.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abzuziehen.
1. Auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Leasinggeberin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG auf Schadensersatz wegen der unfallbedingten Beschädigung ihres Pkw zusteht. Bei erheblicher Beschädigung umfasst der Anspruch gemäß § 251 Abs. 1 BGB auch den Ersatz des merkantilen Minderwerts, weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist (st. Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 186, juris Rn. 11). Die Klägerin (Leasingnehmerin) ist befugt, diesen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen; die diesbezüglichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt essich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 159, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 8 . Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, NJW 2022, 935 Rn. 25; jeweils mwN). Grund ist, dass auch bei instandgesetzten Unfallfahrzeugen verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht. Damit erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 aaO; vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 397 f., juris Rn. 4 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60, VersR 1961, 707, 708).
b) Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552 f., juris Rn. 13). Insbesondere kommt es für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 aaO). Denn wenn sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Fahrzeugs (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 398, juris Rn. 5). Der nach der sog. Differenzhypothese gebotene Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, ergibt, dass er infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen hat als zuvor (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 183 f., juris Rn. 8). Unerheblich für die Erstattungspflicht ist auch, dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Fahrzeugs im Laufe der Zeit geringer wird (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 aaO 397 f., juris Rn. 4). Der Schädiger hat den Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen, wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, 553, juris Rn. 13).
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs - hier der Höhe des merkantilen Minderwerts - ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Geschädigte müsse sich einen dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrag vom merkantilen Minderwert generell nicht abziehen lassen, weist solche Fehler auf. Sollte der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis ermittelt worden sein, ist ein solcher Abzug geboten.
a) Der Ersatz des merkantilen Minderwerts unterliegt nicht der Umsatz steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weil es sich bei dieser nach dem Gesetz (§ 251 Abs. 1 BGB) zu zahlenden Entschädigung (ebenso wie bei nach § 249 BGB zu zahlendem Schadensersatz) nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt, es also am erforderlichen Austausch gegenseitiger Leistungen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, DAR 2011, 517 Rn. 10 ff.; Oel-maier in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: Oktober 2023, § 1 Rn. 36, 101; jeweils mwN). Es ist deshalb zumindest missverständlich, beim merkantilen Minderwert von einem Brutto- oder Nettominderwert zu sprechen.
b) Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypo thetischer Verkauf des Fahrzeugs (aa). Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen (bb).
aa) Auch wenn die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts, wie unter 1. b) ausgeführt, nicht voraussetzt, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert, ist der Berechnung der Höhe dieses Ersatzanspruchs doch gedanklich ein Verkauf zugrunde zu legen. Die argumentative Herleitung des Anspruchs, dass Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 159, juris Rn. 16 mwN; s.o. unter 1. a), schlägt sich bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts dahingehend nieder, dass gemäß § 287 ZPO geschätzt wird, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre. Die Minderung des Verkaufspreises ist Ausdruck der Bewertung des eingetretenen unmittelbaren Sachschadens durch den Markt (vgl. Vuia, NJW 2012, 3057).
bb) Bei der Schätzung, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre, ist aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen. Denn unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht, könnte sich die Umsatzsteuer, würde sie überhaupt anfallen, auf die Höhe des merkantilen Minderwerts nicht auswirken. Handelte es sich bei dem gedachten Verkauf um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so erhielte der Geschädigte zwar zusätzlich zum Nettoverkaufspreis die darauf entfallende Umsatzsteuer. Diese stellte sich für ihn aber lediglich als durchlaufender Posten dar, da er sie an das Finanzamt abführen müsste. Unterläge der Verkauf dagegen nicht der Umsatzsteuer, etwa weil der Geschädigte kein Unternehmer ist (Verkauf "von privat"), dürfte Umsatzsteuer dem Käufer schon gar nicht in Rechnung gestellt werden.
c) Wurde entgegen dem soeben genannten Grundsatz der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem "Umsatzsteueranteil" entsprechender Betrag abgezogen wird (ebenso die wohl herrschende Meinung jedenfalls im Fall eines geschädigten Unternehmers, z.B. LG Dortmund, SVR 2023, 266, 267; LG Essen, BeckRS 2021, 24578 Rn. 56; AG Düsseldorf, VersR 2020, 179; AG Remscheid, BeckRS 2017, 144236 Rn. 29 ff.; AG Wipperfürth, BeckRS 2020, 26424 Rn. 3 ff.; Balke, SVR 2023, 294, 295 f.; Freyberger, NZV 2000, 290 f.; Frey-mann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 07.03.2024, Rn. 174; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 251 Rn. 14; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 119; Lutz, NJW-Spezial 2023, 265 f.; Nugel, jurisPR-VerkR 19/2022 Anm. 1 sub D). Anderenfalls käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten. Eine solche ist von dem Wertinteresse, das Gegenstand des Entschädigungsanspruchs aus § 251 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378, juris Rn. 9) und auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357, Rn. 29, juris), nicht erfasst.
aa) Das verdeutlicht folgendes Rechenbeispiel (vgl. Freyberger, NZB 2000, 290 ff.; Lutz, NJW-Spezial 2023, 265): Angenommen, der merkantile Minderwert wurde ausgehend von einem Bruttoverkaufspreis von 15.000 €, den das Fahrzeug ohne den Unfall gehabt hätte, auf 2.000 € geschätzt, dann bedeutet dies, dass der Geschädigte für das unfallbedingt beschädigte und reparierte Fahrzeug nur noch einen Verkaufspreis von 13.000 € brutto erzielen würde.
Dem umsatzsteuerpflichtigen Geschädigten (Unternehmer) wären von dem Bruttoverkaufspreis für das unbeschädigte Fahrzeug (15.000 €) nach Abzug der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer (19 %) 12.605,04 € verblieben. Nach dem Unfall würden ihm von brutto 13.000 € nach Abzug der Umsatzsteuer netto 10.924,37 € verbleiben. Könnte der Geschädigte nun die ermittelte Wertminderung von 2.000 € in voller Höhe beanspruchen, hätte er insgesamt (10.924,37 € + 2.000 € =) 12.924,37 € in seinem Vermögen. Ohne den Unfall hätte er bei einem Verkauf des Fahrzeugs aber wie dargestellt nur 12.605,04 € erlangt. Er hätte also, würde ihm der ermittelte Minderwert in vollem Umfang zugesprochen, mit dem Unfall 319,33 € mehr zur Verfügung als ohne den Unfall. Das ist genau der Betrag, der dem (gedachten) "Umsatzsteueranteil" des ermittelten Minderwerts von 2.000 € entspricht. In diesem Umfang steht ihm eine Entschädigung nicht zu, weil diese über sein Wertinteresse hinausgehen und so zu einer Überkompensation führen würde.
Derselbe Bereicherungsbetrag ergibt sich bei rechtlicher Betrachtung, wenn bei einem Geschädigten, der nicht Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist und der deshalb beim Verkauf seines Fahrzeugs (Verkauf "von privat") Umsatzsteuer schon gar nicht in Rechnung stellen dürfte, dennoch die Schätzung des merkantilen Minderwerts ausgehend von Bruttopreisen erfolgt. In dem oben genannten Rechenbeispiel könnte der Geschädigte rechtlich gesehen beim Verkauf des unbeschädigten Fahrzeugs nicht den Bruttopreis von 15.000 €, sondern nur den Nettopreis von 12.605,04 € verlangen. Der Verkaufspreis für das beschädigte und reparierte Fahrzeug betrüge nicht brutto 13.000 €, sondern netto 10.924,37 €. Die Differenz, die den merkantilen Minderwert abbilden soll, beliefe sich dann aber nicht auf 2.000 €, sondern auf 1.680,67 €, wäre also um 319,33 € geringer.
Eine andere - nicht rechtliche, sondern tatsächliche - Frage ist es allerdings, welche Preise eine Privatperson bei einem Verkauf erzielen würde, insbesondere, ob diese Preise, obwohl netto, betragsmäßig an die von Unternehmern erzielbaren Bruttopreise heranreichen würden.
bb) Die Gegenmeinung (AG München, DAR 2022, 700 ff.; AG Nürnberg, BeckRS 2022, 38070 Rn. 14; Vuia, NJW 2012, 3057, 3060; wohl auch Jaeger, NZV 2017, 297, 301), die einen Abzug von dem ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzten merkantilen Minderwert für nicht gerechtfertigt hält, überzeugt nicht.
(1) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom Minderwert wird - auch von der Revisionserwiderung - angeführt, dass eine dem § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechende Regelung im Rahmen des § 251 BGB fehle und dies ausweislich BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f. vom Gesetzgeber so gewollt sei (AG München, DAR 2022, 700, 701). Damit wird der Regelungsinhalt des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verkannt. Nach dieser Norm schließt der zur Herstellung einer beschädigten Sache nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies setzt denklogisch voraus, dass der Geschädigte für die Wiederherstellung Umsatzsteuer zahlen muss und das seinen Schaden erhöht, wie dies etwa bei der Reparatur oder der Wiederbeschaffung einer beschädigten Sache der Fall sein kann. Bei einem (gedachten) Verkauf der beschädigten Sache, der Grundlage für die Berechnung des merkantilen Minderwerts ist, kommt das hingegen nicht in Betracht. Dort wird die Umsatzsteuer, falls sie überhaupt anfällt (nicht beim Verkauf von "privat"), vom Geschädigten vereinnahmt und anschließend abgeführt, stellt sich also nur als durchlaufender Posten dar. Die Frage, ob sich die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Entschädigung gemäß § 251 BGB übertragen lässt oder nicht, stellt sich daher für den Ersatz des merkantilen Minderwerts von vornherein nicht.
(2) Auch der hier von der Revisionserwiderung und teilweise in der Rechtsprechung (AG München, DAR 2022, 700, 701 f.) erhobene Einwand, der Geschädigte erhalte Ersatz des merkantilen Minderwerts auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, dann komme es aber auch auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht an, greift nicht durch. Wie oben unter b) aa) ausgeführt, ist für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts zwar unerheblich, ob und wann der Geschädigte das Unfallfahrzeug tatsächlich verkauft, für die Berechnung der Höhe dieses Ersatzanspruchs ist aber gedanklich ein Verkauf zugrunde zu legen. Im Übrigen macht es nach den Ausführungen oben tatsächlich keinen Unterschied, ob der gedachte Verkauf der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht, da in beiden Fällen der Minderwert rechtlich gesehen ausgehend vom Nettoverkaufspreis zu ermitteln ist.
(3) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom ermittelten Minderwert spricht auch nicht das Argument, es bestehe Unsicherheit, ob und in welcher Höhe der umsatzsteuerpflichtige Geschädigte bei einem Verkauf des Fahrzeugs Umsatzsteuer wirklich abführen müsste, insbesondere bei einem Verkauf ins Ausland (so aber AG München, DAR 2022, 700, 702). Der Ermittlung des merkantilen Minderwerts liegen typisierende Erwägungen zugrunde wie die hypothetische Annahme eines Verkaufs im Inland. Bei Annahme eines Verkaufs des Fahrzeugs ins Ausland (welches?) ließe sich der typischerweise zu erwartende Verkaufspreis (mit oder ohne Umsatzsteuer) kaum bestimmen.
d) Nach alledem kommt es vorliegend darauf an, ob der merkantile Minderwert ausgehend vom Netto- oder vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde. Nur in letzterem Fall, der der übliche sein mag (AG Düsseldorf, VersR 2020, 179; AG Remscheid BeckRS 2017, 144236 Rn. 32; Freyberger, NZV 2000, 290, 292; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 07.03.2024, Rn. 174; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Auflage, Kap. 3 Rn. 119), ist ein Abzug in Höhe des dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags gerechtfertigt.
e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach den Ausführungen des Sachverständigen sei im Streitfall von einem merkantilen Minderwert von insgesamt 1.000 € auszugehen und dieser Minderwert unterliege auch nicht der Umsatzsteuer, so dass kein entsprechender Abzug vorzunehmen sei, ist danach nicht frei von Rechtsfehlern.
Wie oben ausgeführt, unterliegt der Ersatz des merkantilen Minderwerts zwar selbst nicht der Umsatzsteuer, er ist also steuerneutral. Eine andere Frage ist aber, ob der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Gutachten das Berufungsgericht seine Schätzung gestützt hat, bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts Brutto- oder Nettoverkaufspreise zugrunde gelegt hat. Dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts - entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht - nicht zu entnehmen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das hierzu weitere Feststellungen zu treffen hat.
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 24.03.2021 - 5 C 1111/20 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 25.05.2022 - 13 S 691/21 -
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

