Verkehrsrecht
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BGH VI ZR 65/18 – Fiktive UPE-Aufschläge und mittlere ortsübliche Sätze bei Verweisung
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
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BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 65/18
Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen. Für die Ermittlung der mittleren ortsüblichen Sätze ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen.
Fiktive UPE-Aufschläge und mittlere ortsübliche Sätze bei Schadensabrechnung
Der BGH hat entschieden, dass UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile) bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein können, wenn sie in der Region des Geschädigten am Sitz einer markengebundenen Fachwerkstatt ortsüblich sind.
Leitsatz
Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen. Für die Ermittlung der mittleren ortsüblichen Sätze ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Sachverständigengutachten wies neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei aus. Die Versicherung erstattete die Reparaturkosten, kürzte jedoch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten mit dem Argument, diese Positionen fielen bei fiktiver Abrechnung nicht an und seien nicht in allen Werkstätten der Region üblich.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung davon abhängt, ob diese Aufschläge bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region ortsüblich sind. Maßgeblich sind die mittleren ortsüblichen Sätze – also der durchschnittliche Aufschlag, den markengebundene Werkstätten in der Region des Geschädigten üblicherweise erheben. Nicht maßgeblich ist, ob jede einzelne Werkstatt diese Aufschläge berechnet. Der Tatrichter kann die Ortsüblichkeit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO feststellen, etwa durch Befragung von Werkstätten oder Auswertung von Sachverständigengutachten. Die gleichen Grundsätze gelten für Verbringungskosten.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung Leitlinien für die Behandlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. In der Praxis erheben markengebundene Werkstätten überwiegend UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 %, sodass deren Ortsüblichkeit in den meisten Regionen nachgewiesen werden kann. Versicherer müssen die Kürzung konkret begründen und können nicht pauschal auf die fehlende Ortsüblichkeit verweisen.
Häufige Fragen zu VI ZR 65/18
Was besagt das Urteil VI ZR 65/18 in Kürze?
Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen.
Was war der Sachverhalt?
Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Sachverständigengutachten wies neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei aus.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH stellte klar, dass die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung davon abhängt, ob diese Aufschläge bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region ortsüblich sind.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung Leitlinien für die Behandlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. In der Praxis erheben markengebundene Werkstätten überwiegend UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 %, sodass deren Ortsüblichkeit in den meisten Regionen nachgewiesen werden kann.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 65/18?
VI ZR 65/18 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 65/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
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BGH VI ZR 220/07 – Fiktive Abrechnung nur bei Weiternutzung von mindestens sechs Monaten
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
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BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07
Fiktive Abrechnung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur bei sechsmonatiger Weiternutzung
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
Sachverhalt
Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die fachgerechte Instandsetzung hätte nach einem Sachverständigengutachten 1.916,70 € netto gekostet. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.800 €, der Restwert bei 2.500 €. Der Kläger ließ die Reparatur kostengünstiger durchführen und veräußerte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.300 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Der Kläger verlangte die Differenz zu den geschätzten Nettoreparaturkosten.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Nach ständiger Senatsrechtsprechung stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution offen: die Reparatur oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Wer fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, kann die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts jedoch nur beanspruchen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Im Streitfall hatte der Kläger das Fahrzeug bereits nach 22 Tagen weiterveräußert. Damit konnte er nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, wobei er sich den durch die Veräußerung realisierten Restwert anrechnen lassen musste.
Praxisbedeutung
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die fiktive Abrechnung bei einem Kfz-Schaden im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Entscheidend ist: Wer sein Fahrzeug nach dem Unfall zeitnah veräußert, kann nicht die höheren fiktiven Reparaturkosten verlangen, sondern ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Die 6-Monats-Frist dient dabei als objektiver Maßstab für das Integritätsinteresse des Geschädigten am Erhalt seines Fahrzeugs.
Häufige Fragen zu VI ZR 220/07
Was war der Sachverhalt?
Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die fachgerechte Instandsetzung hätte nach einem Sachverständigengutachten 1.916,70 € netto gekostet. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.800 €, der Restwert bei 2.500 €.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die fiktive Abrechnung bei einem Kfz-Schaden im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 220/07?
VI ZR 220/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: NJW 2008, 1941
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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als…
Kein Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen mit zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen
Der BGH hat entschieden, dass bei Parkplatzunfällen, bei denen zwei Fahrzeuge rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken, kein Anscheinsbeweis gegen einen der Rückwärtsfahrenden greift, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand.
Leitsatz
Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte in das Fahrzeug hineinfuhr.
Sachverhalt
Auf dem Parkplatz eines Baumarktes parkten beide Unfallbeteiligte rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten aus. Es kam zur Kollision in der Fahrgasse. Die Versicherung regulierte 50 %. Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug habe bereits in Fahrtrichtung gestanden, als der Beklagte hineinfuhr, und verlangte vollen Schadensersatz. Die Vorinstanzen blieben bei der hälftigen Teilung.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO (besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren) bei Parkplatzunfällen grundsätzlich anwendbar ist – jedoch nur gegen den Fahrer, der im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich rückwärts fuhr. Konnte ein Fahrzeug bereits zum Stillstand gekommen sein, entfällt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. In diesem Fall muss der Tatrichter den Unfallhergang durch Beweisaufnahme aufklären und darf nicht pauschal eine hälftige Haftungsteilung vornehmen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist für die häufigen Parkplatzunfälle von großer praktischer Bedeutung. Sie stellt klar, dass bei gegenläufigem Ausparken kein „doppelter Anscheinsbeweis" gilt. Der Anscheinsbeweis greift nur gegen den Fahrer, der im Kollisionszeitpunkt tatsächlich noch in Bewegung war. Wer nachweisen kann, dass sein Fahrzeug bereits stand, kann den Anscheinsbeweis gegen sich entkräften.
Häufige Fragen zu VI ZR 6/15
Was besagt das Urteil VI ZR 6/15 in Kürze?
Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass…
Was war der Sachverhalt?
Auf dem Parkplatz eines Baumarktes parkten beide Unfallbeteiligte rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten aus. Es kam zur Kollision in der Fahrgasse. Die Versicherung regulierte 50 %.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO (besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren) bei Parkplatzunfällen grundsätzlich anwendbar ist – jedoch nur gegen den Fahrer, der im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich rückwärts fuhr.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung ist für die häufigen Parkplatzunfälle von großer praktischer Bedeutung. Sie stellt klar, dass bei gegenläufigem Ausparken kein „doppelter Anscheinsbeweis" gilt. Der Anscheinsbeweis greift nur gegen den Fahrer, der im Kollisionszeitpunkt tatsächlich noch in Bewegung war.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 6/15?
VI ZR 6/15 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15
Normen: § 286 ZPO; §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO
Fundstelle: zfs 2016, 435 = VersR 2016, 410
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BGH VI ZR 245/07 – Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht abwarten
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 245/07
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen vom Sachverständigen benannten Aufkäufer veräußert hat, muss sich ein nachträglich vom Versicherer eingeholtes höheres Restwertangebot nicht anrechnen lassen.
Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht berücksichtigen
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte ein nachträglich eingeholtes höheres Restwertangebot des Versicherers nicht berücksichtigen muss, wenn er das Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert hat.
Leitsatz
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen vom Sachverständigen benannten Aufkäufer veräußert hat, muss sich ein nachträglich vom Versicherer eingeholtes höheres Restwertangebot nicht anrechnen lassen.
Sachverhalt
Nach einem Totalschaden ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert seines Fahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige befragte den regionalen Markt und ermittelte einen Restwert, zu dem der Geschädigte das Fahrzeug zeitnah an einen der vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verkaufte. Die Versicherung legte ein nachträglich über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes, deutlich höheres Angebot vor und rechnete auf dieser höheren Basis ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf Abrechnung auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verkaufs: Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, bevor ihm das höhere Angebot des Versicherers zugegangen ist, muss er sich dieses nachträgliche Angebot nicht entgegenhalten lassen. Der Geschädigte darf sich bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs auf die Angaben des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, ohne zunächst eine Stellungnahme des Versicherers abwarten zu müssen. Ein Zuwarten würde das berechtigte Interesse des Geschädigten an einer zügigen Schadensbehebung unangemessen beeinträchtigen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Restverwertung. Er darf sein Fahrzeug zeitnah nach Erhalt des Gutachtens zu dem dort ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf ein möglicherweise höheres Angebot des Versicherers warten zu müssen. Allerdings gilt dies nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kein höheres Angebot kannte. Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein zumutbares höheres Angebot zu, kann er dieses nicht ignorieren.
Häufige Fragen zu VI ZR 245/07
Was besagt das Urteil VI ZR 245/07 in Kürze?
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen vom Sachverständigen benannten Aufkäufer veräußert hat, muss sich ein nachträglich vom Versicherer eingeholtes höheres Restwertangebot nicht anrechnen…
Was war der Sachverhalt?
Nach einem Totalschaden ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert seines Fahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige befragte den regionalen Markt und ermittelte einen Restwert, zu dem der Geschädigte das Fahrzeug zeitnah an einen der vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verkaufte.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf Abrechnung auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Restverwertung. Er darf sein Fahrzeug zeitnah nach Erhalt des Gutachtens zu dem dort ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf ein möglicherweise höheres Angebot des Versicherers warten zu müssen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 245/07?
VI ZR 245/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 245/07
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 1090
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
Höherweg 101, 40233 Düsseldorf • 0211 / 280 646 0 • ramom.de
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, in 24 Stunden.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Verkehrsunfall? Volle Entschädigung durchsetzen.
Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Fachanwältin Katja Seck setzt alle Ansprüche durch. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
BGH VI ZR 312/08 – Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 312/08
Der Geschädigte, der fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Der Schädiger kann ihn jedoch auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen, wenn die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist.
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt – Verweisung bei älterem Fahrzeug
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann, der Schädiger ihn aber auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen kann – insbesondere bei älteren Fahrzeugen, die nicht mehr regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet werden.
Leitsatz
Der Geschädigte, der fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Der Schädiger kann ihn jedoch auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen, wenn die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist. Bei der Zumutbarkeitsprüfung spielen Alter des Fahrzeugs und die bisherige Wartungshistorie eine Rolle.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Fachwerkstatt und regulierte nur auf Basis der niedrigeren Stundensätze. Der Geschädigte wandte ein, er habe ein Recht auf die höheren Markenwerkstatt-Sätze. Das Fahrzeug war bereits mehrere Jahre alt und wurde nicht ausschließlich in der Markenwerkstatt gewartet.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt verlangen kann. Er stellte jedoch klar, dass der Schädiger wirksam auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Verweiswerkstatt muss eine technisch gleichwertige Reparatur gewährleisten, und die Reparatur dort muss dem Geschädigten zumutbar sein. Bei der Zumutbarkeitsprüfung kommt es wesentlich auf das Alter des Fahrzeugs, die bisherige Wartungshistorie und eine etwaige besondere Vertrauensbeziehung zur Markenwerkstatt an. Bei einem älteren Fahrzeug, das ohnehin nicht mehr ausschließlich in der Markenwerkstatt gewartet wird, ist die Verweisung in der Regel zumutbar.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung differenziert die Verweisungsmöglichkeit nach dem Fahrzeugalter. Bei neueren Fahrzeugen, die noch in der Herstellergarantie oder regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet werden, wird eine Verweisung auf eine freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar sein. Bei älteren Fahrzeugen ohne durchgehende Markenwerkstatt-Historie kann der Versicherer dagegen wirksam auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt verweisen.
Häufige Fragen zu VI ZR 312/08
Was besagt das Urteil VI ZR 312/08 in Kürze?
Der Geschädigte, der fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Was war der Sachverhalt?
Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Fachwerkstatt und regulierte nur auf Basis der niedrigeren Stundensätze.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt verlangen kann.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung differenziert die Verweisungsmöglichkeit nach dem Fahrzeugalter. Bei neueren Fahrzeugen, die noch in der Herstellergarantie oder regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet werden, wird eine Verweisung auf eine freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar sein.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 312/08?
VI ZR 312/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 312/08
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2010, 225
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
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