Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – VI ZR 24/17
Gegenstandswert für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – Maßgeblich ist die berechtigte Forderung
Der BGH hat klargestellt, dass sich der Gegenstandswert für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung bemisst. Ein höherer Beauftragungswert, von dem der Geschädigte zunächst ausgegangen ist, bleibt außer Betracht.
Leitsätze
1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe.
2. Auf den maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte bei Beauftragung des Rechtsanwalts noch von einer höheren Hauptforderung ausgegangen ist.
Sachverhalt
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftete, die Differenz bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Sein acht Jahre alter VW Touran war beschädigt worden. Auf Grundlage eines Gutachtens beauftragte er seinen Anwalt mit der Geltendmachung von 4.557,85 EUR. Die Versicherung verwies auf eine günstigere Werkstatt und regulierte auf Basis von 3.650,59 EUR. Die Rechtsanwaltskosten berechnete sie auf Grundlage dieses niedrigeren Werts. Der Kläger verlangte die Differenz von 78,90 EUR.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Maßgeblich für den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht der Wert, von dem der Geschädigte bei der Beauftragung ausgegangen ist, sondern die Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung. Der subjektive Ausgangswert bei Mandatierung ist unerheblich. Da die berechtigte Forderung nur 3.650,59 EUR betrug, waren die Rechtsanwaltskosten auch nur auf dieser Basis erstattungsfähig.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Schadensregulierung. Rechtsanwälte, die nach einem Unfall vorgerichtlich höhere Forderungen geltend machen als letztlich berechtigt, müssen damit rechnen, dass ihre Gebühren nur auf Basis des berechtigten Betrags erstattungsfähig sind. Die Differenz geht zulasten des Mandanten oder des Anwalts.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2018, 237
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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 245/07
Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht berücksichtigen
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte ein nachträglich eingeholtes höheres Restwertangebot des Versicherers nicht berücksichtigen muss, wenn er das Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert hat.
Leitsatz
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen vom Sachverständigen benannten Aufkäufer veräußert hat, muss sich ein nachträglich vom Versicherer eingeholtes höheres Restwertangebot nicht anrechnen lassen.
Sachverhalt
Nach einem Totalschaden ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert seines Fahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige befragte den regionalen Markt und ermittelte einen Restwert, zu dem der Geschädigte das Fahrzeug zeitnah an einen der vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verkaufte. Die Versicherung legte ein nachträglich über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes, deutlich höheres Angebot vor und rechnete auf dieser höheren Basis ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf Abrechnung auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verkaufs: Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, bevor ihm das höhere Angebot des Versicherers zugegangen ist, muss er sich dieses nachträgliche Angebot nicht entgegenhalten lassen. Der Geschädigte darf sich bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs auf die Angaben des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, ohne zunächst eine Stellungnahme des Versicherers abwarten zu müssen. Ein Zuwarten würde das berechtigte Interesse des Geschädigten an einer zügigen Schadensbehebung unangemessen beeinträchtigen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Restverwertung. Er darf sein Fahrzeug zeitnah nach Erhalt des Gutachtens zu dem dort ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf ein möglicherweise höheres Angebot des Versicherers warten zu müssen. Allerdings gilt dies nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kein höheres Angebot kannte. Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein zumutbares höheres Angebot zu, kann er dieses nicht ignorieren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 245/07
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 1090
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BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 120/06
Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts
Der BGH hat klargestellt, wie der Restwert bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, und welche Anforderungen an die Restwertermittlung durch den Sachverständigen zu stellen sind.
Leitsatz
Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Sachverständige hat den Restwert anhand konkreter Angebote des regionalen Markts zu bestimmen und darf sich nicht auf überregionale Internet-Restwertbörsen beschränken.
Sachverhalt
Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Totalschaden. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen oberhalb des Wiederbeschaffungswerts. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von drei Angeboten regionaler Aufkäufer. Die Versicherung legte ein höheres Restwertangebot vor, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte, und berechnete den Wiederbeschaffungsaufwand auf dieser Grundlage niedriger.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den niedrigeren, vom Sachverständigen ermittelten Restwert als maßgeblich. Er bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln ist. Der Sachverständige soll den Restwert anhand konkreter Angebote von Aufkäufern am regionalen Markt bestimmen, wobei mindestens drei Angebote einzuholen sind. Überregionale Internet-Restwertbörsen spiegeln nicht den allgemeinen regionalen Markt wider und sind als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet. Der Geschädigte darf sich auf den vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen, sofern ihm nicht vor der Veräußerung ein konkretes, höheres und zumutbares Angebot zugeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen gegenüber der Internet-Restwertermittlung durch Versicherer. In der Praxis bleiben Internet-Restwertbörsen jedoch relevant: Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein konkretes, über den regionalen Restwert liegendes Angebot zu, kann dieses im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein – vorausgesetzt, dem Geschädigten ist die Annahme zumutbar.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 120/06
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 555
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BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07
Fiktive Abrechnung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur bei sechsmonatiger Weiternutzung
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
Sachverhalt
Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die fachgerechte Instandsetzung hätte nach einem Sachverständigengutachten 1.916,70 € netto gekostet. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.800 €, der Restwert bei 2.500 €. Der Kläger ließ die Reparatur kostengünstiger durchführen und veräußerte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.300 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Der Kläger verlangte die Differenz zu den geschätzten Nettoreparaturkosten.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Nach ständiger Senatsrechtsprechung stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution offen: die Reparatur oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Wer fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, kann die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts jedoch nur beanspruchen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Im Streitfall hatte der Kläger das Fahrzeug bereits nach 22 Tagen weiterveräußert. Damit konnte er nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, wobei er sich den durch die Veräußerung realisierten Restwert anrechnen lassen musste.
Praxisbedeutung
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die fiktive Abrechnung bei einem Kfz-Schaden im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Entscheidend ist: Wer sein Fahrzeug nach dem Unfall zeitnah veräußert, kann nicht die höheren fiktiven Reparaturkosten verlangen, sondern ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Die 6-Monats-Frist dient dabei als objektiver Maßstab für das Integritätsinteresse des Geschädigten am Erhalt seines Fahrzeugs.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: NJW 2008, 1941
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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19
Großkundenrabatt bei fiktiver Schadensabrechnung – Subjektbezogene Schadensbetrachtung zulasten des Geschädigten
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass sich gewerbliche Geschädigte, denen Großkundenrabatte bei Kfz-Reparaturen eingeräumt werden, diese auch bei fiktiver Schadensabrechnung anrechnen lassen müssen. Die Entscheidung ist ein wichtiges Beispiel dafür, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten wirken kann.
Leitsätze
a) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
b) Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nahm die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Klägerin rechnete den Reparaturschaden fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit 1.443,78 EUR netto ab. Die Versicherung erstattete 1.318,11 EUR und kürzte den Differenzbetrag von 125,67 EUR für UPE-Aufschläge, Kleinteilaufschlag und Lackmaterialkosten mit der Begründung, die Klägerin erhalte als Großkundin Rabatte und müsse sich diese anrechnen lassen.
Daneben machte die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 281,30 EUR geltend. Die Beklagte wandte ein, bei einem einfach gelagerten Schadensfall sei die geschäftlich gewandte Klägerin in der Lage, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision der Beklagten hinsichtlich des Großkundenrabatts statt. Er stellte klar, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut gilt, sondern im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten anzuwenden ist.
Diese subjektbezogene Betrachtung wirkt in beide Richtungen: Sind die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt, kann dies zu seinen Gunsten wirken. Verfügt er hingegen über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen. Bei einem großen Autovermietungsunternehmen, dem markengebundene Werkstätten Großkundenrabatte einräumen, wäre es wirtschaftlich unvernünftig, diese im Rahmen der Schadensabwicklung ungenutzt zu lassen.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs regelmäßig erforderlich und zweckmäßig ist – auch bei geschäftlich gewandten Geschädigten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung mit gewerblichen Geschädigten wie Autovermietungen, Leasinggesellschaften oder Fuhrparkbetreibern. Diese müssen sich bei fiktiver Abrechnung ihre marktüblichen Großkundenrabatte anrechnen lassen. Für private Geschädigte ohne solche Sonderkonditionen ändert sich nichts. Das Urteil verdeutlicht, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung ein differenziertes Instrument ist, das je nach Lage des Geschädigten unterschiedliche Ergebnisse zeitigen kann.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris
- BGH VI ZR 398/02 – Die Porsche-Entscheidung: Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
- BGH VI ZR 259/09 – Die Mercedes-A 140-Entscheidung: Verweisung bei älterem Fahrzeug ohne Scheckheftpflege
- BGH VI ZR 199/08 – Elterliche Aufsichtspflicht bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder
- BGH VI ZR 9/17 – Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und Prüfpflicht des Geschädigten
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

