Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08
Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis – Voraussetzungen für den Neupreis als Schadensersatz
Der BGH hat in diesem Urteil die strengen Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Geschädigter Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen kann. Die Entscheidung klärt, wann ein Fahrzeug noch als „fabrikneu" gilt und unter welchen Umständen die Beschädigung eines Neuwagens den Anspruch auf Ersatz des vollen Neupreises begründet.
Leitsatz
Wird ein fabrikneues Fahrzeug bei einem Unfall erheblich beschädigt, kann der Geschädigte grundsätzlich Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls noch als „fabrikneu" anzusehen war, also die Kriterien der Neuwertigkeit erfüllt. Hierfür kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, bei der insbesondere das Alter des Fahrzeugs, die Laufleistung und der Zeitpunkt der Erstzulassung von Bedeutung sind.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, für den die Beklagten dem Grunde nach voll hafteten. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers war ein Neuwagen, der zum Zeitpunkt des Unfalls erst kurze Zeit zugelassen und eine geringe Laufleistung aufwies. Der Kläger begehrte Schadensersatz auf Neuwagenbasis, also Erstattung des vollen Neuwagenpreises abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Die beklagte Versicherung regulierte hingegen lediglich auf Basis der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswerts.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung auf Neuwagenbasis, stellte aber klar, dass hieran strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein Fahrzeug ist nach der Rechtsprechung des BGH als „fabrikneu" anzusehen, wenn es unbenutzt ist, aus der aktuellen Serienproduktion stammt und nicht durch längere Standzeit in seiner Substanz beeinträchtigt wurde. Bei zugelassenen Fahrzeugen mit geringer Laufleistung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an.
Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt voraus, dass der Geschädigte sich tatsächlich einen Neuwagen als Ersatz beschafft oder zumindest den ernsthaften Willen hierzu darlegt. Der BGH betonte, dass der Anspruch auf den Neupreis nicht nur die technische Neuwertigkeit des Fahrzeugs erfordert, sondern auch den Nachweis, dass die Beschädigung so erheblich ist, dass eine bloße Reparatur dem Integritätsinteresse des Geschädigten an einem unfallfrei bewerteten Fahrzeug nicht gerecht wird.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat große praktische Relevanz für Unfälle mit Neufahrzeugen. Sie zeigt, dass die Abrechnung auf Neuwagenbasis an enge Voraussetzungen geknüpft ist und nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Geschädigte sollten bei Neufahrzeugen sorgfältig dokumentieren, dass die Kriterien der Neuwertigkeit erfüllt sind, und den Willen zur Neuanschaffung nachweisen. Versicherungen können sich nicht pauschal auf eine Reparaturkostenabrechnung beschränken, wenn die Voraussetzungen der Neuwagenabrechnung vorliegen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 22 = VersR 2009, 1092
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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19
Großkundenrabatt bei fiktiver Schadensabrechnung – Subjektbezogene Schadensbetrachtung zulasten des Geschädigten
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass sich gewerbliche Geschädigte, denen Großkundenrabatte bei Kfz-Reparaturen eingeräumt werden, diese auch bei fiktiver Schadensabrechnung anrechnen lassen müssen. Die Entscheidung ist ein wichtiges Beispiel dafür, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten wirken kann.
Leitsätze
a) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
b) Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nahm die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Klägerin rechnete den Reparaturschaden fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit 1.443,78 EUR netto ab. Die Versicherung erstattete 1.318,11 EUR und kürzte den Differenzbetrag von 125,67 EUR für UPE-Aufschläge, Kleinteilaufschlag und Lackmaterialkosten mit der Begründung, die Klägerin erhalte als Großkundin Rabatte und müsse sich diese anrechnen lassen.
Daneben machte die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 281,30 EUR geltend. Die Beklagte wandte ein, bei einem einfach gelagerten Schadensfall sei die geschäftlich gewandte Klägerin in der Lage, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision der Beklagten hinsichtlich des Großkundenrabatts statt. Er stellte klar, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut gilt, sondern im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten anzuwenden ist.
Diese subjektbezogene Betrachtung wirkt in beide Richtungen: Sind die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt, kann dies zu seinen Gunsten wirken. Verfügt er hingegen über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen. Bei einem großen Autovermietungsunternehmen, dem markengebundene Werkstätten Großkundenrabatte einräumen, wäre es wirtschaftlich unvernünftig, diese im Rahmen der Schadensabwicklung ungenutzt zu lassen.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs regelmäßig erforderlich und zweckmäßig ist – auch bei geschäftlich gewandten Geschädigten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung mit gewerblichen Geschädigten wie Autovermietungen, Leasinggesellschaften oder Fuhrparkbetreibern. Diese müssen sich bei fiktiver Abrechnung ihre marktüblichen Großkundenrabatte anrechnen lassen. Für private Geschädigte ohne solche Sonderkonditionen ändert sich nichts. Das Urteil verdeutlicht, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung ein differenziertes Instrument ist, das je nach Lage des Geschädigten unterschiedliche Ergebnisse zeitigen kann.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 120/06
Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts
Der BGH hat klargestellt, wie der Restwert bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, und welche Anforderungen an die Restwertermittlung durch den Sachverständigen zu stellen sind.
Leitsatz
Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Sachverständige hat den Restwert anhand konkreter Angebote des regionalen Markts zu bestimmen und darf sich nicht auf überregionale Internet-Restwertbörsen beschränken.
Sachverhalt
Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Totalschaden. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen oberhalb des Wiederbeschaffungswerts. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von drei Angeboten regionaler Aufkäufer. Die Versicherung legte ein höheres Restwertangebot vor, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte, und berechnete den Wiederbeschaffungsaufwand auf dieser Grundlage niedriger.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den niedrigeren, vom Sachverständigen ermittelten Restwert als maßgeblich. Er bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln ist. Der Sachverständige soll den Restwert anhand konkreter Angebote von Aufkäufern am regionalen Markt bestimmen, wobei mindestens drei Angebote einzuholen sind. Überregionale Internet-Restwertbörsen spiegeln nicht den allgemeinen regionalen Markt wider und sind als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet. Der Geschädigte darf sich auf den vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen, sofern ihm nicht vor der Veräußerung ein konkretes, höheres und zumutbares Angebot zugeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen gegenüber der Internet-Restwertermittlung durch Versicherer. In der Praxis bleiben Internet-Restwertbörsen jedoch relevant: Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein konkretes, über den regionalen Restwert liegendes Angebot zu, kann dieses im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein – vorausgesetzt, dem Geschädigten ist die Annahme zumutbar.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 120/06
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 555
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BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14
Rechtsweg bei Regressklage des UV-Trägers bei Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. April 2015 (VI ZB 50/14) die Frage des Rechtswegs bei Regressansprüchen eines Unfallversicherungsträgers gegen einen Unternehmer im Kontext von Schwarzarbeit entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Klage auf Erstattung von Aufwendungen, die durch einen Arbeitsunfall eines Schwarzarbeiters entstanden sind, vor den Sozialgerichten oder den Zivilgerichten zu verhandeln ist. Der BGH bestätigte die Zuständigkeit der Sozialgerichte und lieferte eine detaillierte Begründung für diese Entscheidung.
Leitsatz
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.
Sachverhalt
Der Beklagte betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin war Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangte vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hatte, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wandte sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.
Das Landgericht (LG) erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Entscheidung des BGH
Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 17a Abs. 4 S. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Beschwerdegericht war zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war. Der BGH stellte fest, dass der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt ist, sodass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses besteht. Anders als beim Streit über Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII und dessen Vorgängernormen, besteht keine Tradition, dass die Zivilgerichte über den Anspruch entscheiden.
Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII tritt nicht an die Stelle eines Schadensersatzanspruchs, der auf den Sozialversicherungsträger übergeleitet wird. Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Anbindung an bürgerlichrechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlichrechtlich zu qualifizieren. Die Gründe, die von der Gegenansicht für die bürgerlichrechtliche Qualifizierung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1 a SGB VII angeführt werden, greifen nicht durch. Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den Unfallversicherungsträger wie in § 110 Abs. 1 SGB VII zu entlasten.
Die systematische Einordnung des Regresses im Falle der Schwarzarbeit in § 110 SGB VII hat er damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der Haftungsfreistellung ausnehme, wenn es angesichts eines für den Eintritt eines Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die Rechtswegzuständigkeit wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs hingegen nicht abgehoben.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn es um Regressansprüche von Unfallversicherungsträgern im Kontext von Schwarzarbeit geht. Sie verdeutlicht die Zuständigkeit der Sozialgerichte in solchen Fällen und klärt damit die Frage des richtigen Rechtswegs. Anwälte, die Unfallopfer vertreten, müssen diese Zuständigkeitsfrage im Blick haben, um sicherzustellen, dass ihre Mandanten die richtigen Gerichte anrufen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungen des Sozialgesetzbuchs VII zu berücksichtigen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geht. Dies betrifft sowohl die Geltendmachung von Ansprüchen als auch die Verteidigung gegen solche. Die Kenntnis dieser Entscheidung hilft, unnötige Rechtsstreitigkeiten vor den falschen Gerichten zu vermeiden und die Interessen der Mandanten effektiv zu wahren.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14
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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 17/11
Mietwagenkosten: Normaltarif und Unfallersatztarif – Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen bestätigt und die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif zusammengefasst.
Leitsätze
1. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
2. Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der teurer ist als der Normaltarif, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs einen höheren Preis rechtfertigen.
Sachverhalt
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug an. Der Mietwagenunternehmer stellte einen „Unfallersatztarif" in Rechnung, der über dem gewöhnlichen Normaltarif lag. Die Versicherung erstattete nur den Normaltarif und bestritt die Erforderlichkeit des höheren Unfallersatztarifs. Der Geschädigte klagte den Differenzbetrag ein. Die Vorinstanzen schätzten die erforderlichen Kosten unterschiedlich.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH fasste seine gefestigte Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten zusammen. Ausgangspunkt der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist der Normaltarif als Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten. Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist gerechtfertigt, wenn unfallbedingte Besonderheiten einen höheren Preis erfordern – etwa die Vorfinanzierung des Mietpreises, die fehlende Kreditkartensicherheit, die ungewisse Mietdauer oder die Eilbedürftigkeit der Anmietung. Der Tatrichter muss diese unfallspezifischen Kostenfaktoren im Einzelfall prüfen und darf den Aufschlag schätzen. Ein pauschaler Aufschlag von 15–20 % wurde in der Rechtsprechung als vertretbar angesehen. Zugleich obliegt es dem Schädiger darzulegen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war.
Praxisbedeutung
Das Urteil bestätigt das zweistufige Prüfungsschema bei Mietwagenkosten: Zunächst ist der Normaltarif als Ausgangspunkt festzustellen, sodann ist zu prüfen, ob ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt ist. Die Entscheidung gibt Tatrichtern einen klaren Rahmen für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und bestätigt die Zulässigkeit pauschaler Aufschläge bei nachgewiesenen unfallspezifischen Mehrkosten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 17/11
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: VersR 2011, 1143
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

