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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 10. März 2020 – VI ZR 396/18

Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug mit Mischnutzung

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen kann, wenn das Fahrzeug zugleich privat genutzt wird und dem Geschädigten kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.

Leitsatz

Bei einem sowohl gewerblich als auch privat genutzten Kraftfahrzeug kann dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen, soweit der private Nutzungsanteil betroffen ist und ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eingetreten ist.

Sachverhalt

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug wurde vom Geschädigten sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Während der Reparaturzeit stand ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Er verlangte Nutzungsausfallentschädigung. Die beklagte Versicherung lehnte dies unter Hinweis auf die gewerbliche Nutzung ab – bei Gewerbefahrzeugen bemesse sich der Schaden nach entgangenem Gewinn oder konkreten Mietwagenkosten, nicht nach abstraktem Nutzungsausfall.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte nach dem Nutzungszweck: Bei rein gewerblich genutzten Fahrzeugen bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach der Schaden sich nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten bemisst. Bei Mischnutzung – gewerblich und privat – kann jedoch für den privaten Nutzungsanteil eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, sofern ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist und der Geschädigte das Fahrzeug während der Ausfallzeit tatsächlich nutzen wollte und konnte.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung klärt die Anspruchslage bei Fahrzeugen mit Mischnutzung. Geschädigte, die ihr Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen, können für den privaten Anteil Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Versicherer müssen bei der Regulierung den konkreten Nutzungsanteil berücksichtigen und können nicht pauschal auf die gewerbliche Nutzung verweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 396/18
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 65/18

Fiktive UPE-Aufschläge und mittlere ortsübliche Sätze bei Schadensabrechnung

Der BGH hat entschieden, dass UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile) bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein können, wenn sie in der Region des Geschädigten am Sitz einer markengebundenen Fachwerkstatt ortsüblich sind.

Leitsatz

Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen. Für die Ermittlung der mittleren ortsüblichen Sätze ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Sachverständigengutachten wies neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei aus. Die Versicherung erstattete die Reparaturkosten, kürzte jedoch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten mit dem Argument, diese Positionen fielen bei fiktiver Abrechnung nicht an und seien nicht in allen Werkstätten der Region üblich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung davon abhängt, ob diese Aufschläge bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region ortsüblich sind. Maßgeblich sind die mittleren ortsüblichen Sätze – also der durchschnittliche Aufschlag, den markengebundene Werkstätten in der Region des Geschädigten üblicherweise erheben. Nicht maßgeblich ist, ob jede einzelne Werkstatt diese Aufschläge berechnet. Der Tatrichter kann die Ortsüblichkeit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO feststellen, etwa durch Befragung von Werkstätten oder Auswertung von Sachverständigengutachten. Die gleichen Grundsätze gelten für Verbringungskosten.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung Leitlinien für die Behandlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. In der Praxis erheben markengebundene Werkstätten überwiegend UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 %, sodass deren Ortsüblichkeit in den meisten Regionen nachgewiesen werden kann. Versicherer müssen die Kürzung konkret begründen und können nicht pauschal auf die fehlende Ortsüblichkeit verweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 65/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17

BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für Nebenkosten des Sachverständigen ungeeignet

Der BGH hat entschieden, dass die BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen nicht geeignet ist, da sie auf unklaren Vorgaben zu den Nebenkosten basiert.

Leitsätze

1. Für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

2. Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Forderungsankäufer, machte aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 geltend. Der Sachverständige hatte für sein Gutachten 2.269,66 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnung war vom Geschädigten nicht bezahlt worden. Die Versicherung ermittelte bei ihrer Prüfung deutlich geringere Reparaturkosten und bestritt die Angemessenheit der Sachverständigenkosten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass Listen und Tabellen grundsätzlich als Schätzgrundlage für Sachverständigenkosten herangezogen werden können. Er stellte jedoch klar, dass der Tatrichter diese einer Plausibilitätskontrolle unterziehen muss. Die BVSK-Honorarbefragung 2011 hält dieser Kontrolle hinsichtlich der Nebenkosten nicht stand: Die Befragung enthielt unklare Vorgaben dazu, welche Nebenkosten in welcher Höhe erfasst werden sollten. Dies führt zu unzuverlässigen Ergebnissen, die als Schätzgrundlage ungeeignet sind.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Verwendung der BVSK-Honorarbefragung 2011 als gerichtliche Schätzgrundlage für Nebenkosten beendet. Für das Grundhonorar bleibt die Befragung grundsätzlich verwendbar. Sachverständige und deren Verrechnungsstellen müssen bei der Durchsetzung von Nebenkosten auf andere Nachweismittel zurückgreifen, etwa auf konkrete Marktvergleiche oder betriebswirtschaftliche Kalkulationen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 313/13

Verweisung auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung – Gleichwertigkeit als Voraussetzung

Der BGH hat die Anforderungen an eine wirksame Verweisung auf eine günstigere Werkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung präzisiert. Eine Verweisung ist nur beachtlich, wenn die Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur ohne Qualitätseinbußen gewährleistet.

Leitsatz

Verweist der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, muss er darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist und dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation zumutbar ist.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten berücksichtigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und erstattete nur die dortigen niedrigeren Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte wandte ein, die Verweiswerkstatt sei nicht gleichwertig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: Der Geschädigte darf grundsätzlich fiktiv auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen. Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur wirksam, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass die Reparatur dort technisch gleichwertig und dem Geschädigten zumutbar ist. Gleichwertigkeit erfordert insbesondere, dass die Werkstatt über die erforderliche fachliche Kompetenz, die entsprechende Ausstattung und geschultes Personal verfügt. Besondere persönliche Umstände des Geschädigten – etwa eine langjährige Kundenbeziehung zur Markenwerkstatt oder ein relativ neues Fahrzeug – können der Zumutbarkeit entgegenstehen. Bei älteren Fahrzeugen außerhalb der Herstellergarantie wird die Verweisung allerdings eher zumutbar sein.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an eine wirksame Verweisung. Versicherer müssen nicht nur eine günstigere Werkstatt benennen, sondern deren Gleichwertigkeit und die Zumutbarkeit für den konkreten Geschädigten darlegen. Pauschale Verweisungen ohne individuelle Prüfung genügen nicht. In der Praxis scheitern Verweisungen häufig daran, dass die Gleichwertigkeit nicht hinreichend dargelegt wird.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 313/13
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2015, 942

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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15

Kein Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen mit zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

Der BGH hat entschieden, dass bei Parkplatzunfällen, bei denen zwei Fahrzeuge rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken, kein Anscheinsbeweis gegen einen der Rückwärtsfahrenden greift, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Leitsatz

Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte in das Fahrzeug hineinfuhr.

Sachverhalt

Auf dem Parkplatz eines Baumarktes parkten beide Unfallbeteiligte rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten aus. Es kam zur Kollision in der Fahrgasse. Die Versicherung regulierte 50 %. Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug habe bereits in Fahrtrichtung gestanden, als der Beklagte hineinfuhr, und verlangte vollen Schadensersatz. Die Vorinstanzen blieben bei der hälftigen Teilung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO (besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren) bei Parkplatzunfällen grundsätzlich anwendbar ist – jedoch nur gegen den Fahrer, der im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich rückwärts fuhr. Konnte ein Fahrzeug bereits zum Stillstand gekommen sein, entfällt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. In diesem Fall muss der Tatrichter den Unfallhergang durch Beweisaufnahme aufklären und darf nicht pauschal eine hälftige Haftungsteilung vornehmen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die häufigen Parkplatzunfälle von großer praktischer Bedeutung. Sie stellt klar, dass bei gegenläufigem Ausparken kein „doppelter Anscheinsbeweis" gilt. Der Anscheinsbeweis greift nur gegen den Fahrer, der im Kollisionszeitpunkt tatsächlich noch in Bewegung war. Wer nachweisen kann, dass sein Fahrzeug bereits stand, kann den Anscheinsbeweis gegen sich entkräften.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15
Normen: § 286 ZPO; §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO
Fundstelle: zfs 2016, 435 = VersR 2016, 410

  1. BGH VI ZR 24/17 – Gegenstandswert für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten richtet sich nach berechtigter Forderung
  2. BGH VI ZR 245/07 – Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht abwarten
  3. BGH VI ZR 120/06 – Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb der 130%-Grenze
  4. BGH VI ZR 220/07 – Fiktive Abrechnung nur bei Weiternutzung von mindestens sechs Monaten

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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