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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 185/16

Darlegungslast bei Sachverständigenkosten – Unbeglichene Rechnung allein genügt nicht

In dieser Entscheidung hat der BGH die Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe bei Sachverständigenkosten verschärft: Legt der Geschädigte oder sein Zessionar lediglich eine unbeglichene Rechnung vor, genügt bereits ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den Versicherer, sofern keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand vorgetragen werden.

Leitsatz

Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

Sachverhalt

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Die Geschädigte hatte ein Sachverständigenbüro mit der Schadenfeststellung beauftragt. Das Gutachten kostete 495,64 EUR. Der Anspruch wurde über eine formularmäßige Abtretung zunächst an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten. Die Versicherung zahlte vorgerichtlich 390 EUR und hielt den Rest für überhöht. Die Klägerin klagte den Differenzbetrag von 105,64 EUR ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision der Beklagten statt. Er differenzierte für die Darlegungslast danach, ob die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten bereits bezahlt wurde oder nicht. Bei einer bezahlten Rechnung bildet der tatsächliche Aufwand ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit – hier genügt einfaches Bestreiten nicht. Anders bei einer unbeglichenen Rechnung: Hier fehlt die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung. Die bloße Vorlage einer unbeglichenen Rechnung reicht als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung nicht aus, wenn der Versicherer die Angemessenheit bestreitet. Der Geschädigte oder sein Zessionar muss dann weitere konkrete Umstände darlegen, die die Erforderlichkeit der berechneten Kosten belegen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenkostenregulierung, insbesondere bei Abtretungsmodellen, bei denen der Sachverständige oder ein Inkassounternehmen die Forderung geltend macht, ohne dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat. In diesen Fällen ist die Durchsetzung restlicher Sachverständigenkosten deutlich erschwert, da die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung fehlt und der Kläger substanziiert zur Erforderlichkeit vortragen muss.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 185/16
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

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BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14

Rechtsweg bei Regressklage des UV-Trägers bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. April 2015 (VI ZB 50/14) die Frage des Rechtswegs bei Regressansprüchen eines Unfallversicherungsträgers gegen einen Unternehmer im Kontext von Schwarzarbeit entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Klage auf Erstattung von Aufwendungen, die durch einen Arbeitsunfall eines Schwarzarbeiters entstanden sind, vor den Sozialgerichten oder den Zivilgerichten zu verhandeln ist. Der BGH bestätigte die Zuständigkeit der Sozialgerichte und lieferte eine detaillierte Begründung für diese Entscheidung.

Leitsatz

Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.

Sachverhalt

Der Beklagte betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin war Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangte vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hatte, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wandte sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.

Das Landgericht (LG) erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des BGH

Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 17a Abs. 4 S. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Beschwerdegericht war zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war. Der BGH stellte fest, dass der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt ist, sodass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses besteht. Anders als beim Streit über Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII und dessen Vorgängernormen, besteht keine Tradition, dass die Zivilgerichte über den Anspruch entscheiden.

Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII tritt nicht an die Stelle eines Schadensersatzanspruchs, der auf den Sozialversicherungsträger übergeleitet wird. Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Anbindung an bürgerlichrechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlichrechtlich zu qualifizieren. Die Gründe, die von der Gegenansicht für die bürgerlichrechtliche Qualifizierung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1 a SGB VII angeführt werden, greifen nicht durch. Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den Unfallversicherungsträger wie in § 110 Abs. 1 SGB VII zu entlasten.

Die systematische Einordnung des Regresses im Falle der Schwarzarbeit in § 110 SGB VII hat er damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der Haftungsfreistellung ausnehme, wenn es angesichts eines für den Eintritt eines Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die Rechtswegzuständigkeit wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs hingegen nicht abgehoben.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn es um Regressansprüche von Unfallversicherungsträgern im Kontext von Schwarzarbeit geht. Sie verdeutlicht die Zuständigkeit der Sozialgerichte in solchen Fällen und klärt damit die Frage des richtigen Rechtswegs. Anwälte, die Unfallopfer vertreten, müssen diese Zuständigkeitsfrage im Blick haben, um sicherzustellen, dass ihre Mandanten die richtigen Gerichte anrufen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungen des Sozialgesetzbuchs VII zu berücksichtigen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geht. Dies betrifft sowohl die Geltendmachung von Ansprüchen als auch die Verteidigung gegen solche. Die Kenntnis dieser Entscheidung hilft, unnötige Rechtsstreitigkeiten vor den falschen Gerichten zu vermeiden und die Interessen der Mandanten effektiv zu wahren.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14

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BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 10/13

Sachverständigenkosten: Indizwirkung der bezahlten Rechnung und Schätzungsgrundlagen

Der BGH hat entschieden, dass die vom Geschädigten bezahlte Sachverständigenrechnung ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten darstellt. Ein einfaches Bestreiten der Angemessenheit durch den Versicherer genügt dann nicht.

Leitsatz

Hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bezahlt, bildet der tatsächlich aufgewendete Betrag bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags genügt dann nicht.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten erstellen und bezahlte die Rechnung des Sachverständigen in voller Höhe. Die beklagte Versicherung erstattete nur einen Teil der Kosten und bestritt pauschal die Angemessenheit des Honorars. Der Geschädigte klagte den Restbetrag ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte zwischen bezahlter und unbezahlter Rechnung. Bei bezahlter Rechnung entfaltet der tatsächlich aufgewendete Betrag eine erhebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast durch Vorlage der bezahlten Rechnung. Der Versicherer muss dann substanziiert vortragen, weshalb die Kosten nicht erforderlich gewesen sein sollen – ein einfaches Bestreiten genügt nicht. Die Indizwirkung beruht darauf, dass der Geschädigte mit der Zahlung zu erkennen gibt, die Kosten für angemessen zu halten und tatsächlich aufzuwenden.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Durchsetzung von Sachverständigenkosten für Geschädigte, die ihre Rechnung bezahlt haben, erheblich erleichtert. Die Indizwirkung der Zahlung verschiebt die Darlegungslast auf den Versicherer. Dies unterscheidet sich von der Konstellation einer unbezahlten Rechnung (vgl. VI ZR 185/16), bei der die Indizwirkung entfällt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 10/13
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07

Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (VI ZR 105/07) befasst sich mit der Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern und der Anwendung von Haftungsprivilegien gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Haftungsfreistellung im Kontext der Europäischen Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere der EWG-VO 1408/71, und betont die Relevanz des Rechts des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger für die Unfallfürsorge zuständig ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen.

Leitsatz

b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.

Sachverhalt

Die Klägerinnen machten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. sowie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlanden zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederländische Arbeitgeber den Beschäftigten unter anderem für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Schlafstätte in den Niederlanden sowie für Wochenendheimfahrten überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländischen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG übernommen.

Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im Inland auf der B 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde. Die Klägerin zu 1 gewährte dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17. Februar 2003 bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X machten die Klägerinnen Schadensersatzansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin zu 1 begehrte Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten.

Die Klägerin zu 2 verlangte Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klägerinnen ihre Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden ist.

Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind.

Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Folglich war nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden.

Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ereignet hatte. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 war somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zugunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hatte das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu beachten.

Die EWG-VO 1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt. Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversicherungsrecht der Niederlande zugunsten des Beklagten zu 1 eine umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift.

Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit EU-Bezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen das anwendbare Recht sorgfältig zu prüfen und die europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Anwälte müssen die Sozialversicherungsregelungen des Beschäftigungsstaates des Geschädigten ermitteln und die Auswirkungen auf die Haftungsfreistellung prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Kollisionsnormen und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Zudem ist die Kenntnis der nationalen Sozialversicherungsgesetze der beteiligten Mitgliedstaaten unerlässlich, um die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftungsprivilegierung des deutschen Rechts möglicherweise nicht greift, wenn das niederländische Recht anzuwenden ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07

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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 17/11

Mietwagenkosten: Normaltarif und Unfallersatztarif – Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen bestätigt und die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif zusammengefasst.

Leitsätze

1. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

2. Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der teurer ist als der Normaltarif, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs einen höheren Preis rechtfertigen.

Sachverhalt

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug an. Der Mietwagenunternehmer stellte einen „Unfallersatztarif" in Rechnung, der über dem gewöhnlichen Normaltarif lag. Die Versicherung erstattete nur den Normaltarif und bestritt die Erforderlichkeit des höheren Unfallersatztarifs. Der Geschädigte klagte den Differenzbetrag ein. Die Vorinstanzen schätzten die erforderlichen Kosten unterschiedlich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH fasste seine gefestigte Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten zusammen. Ausgangspunkt der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist der Normaltarif als Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten. Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist gerechtfertigt, wenn unfallbedingte Besonderheiten einen höheren Preis erfordern – etwa die Vorfinanzierung des Mietpreises, die fehlende Kreditkartensicherheit, die ungewisse Mietdauer oder die Eilbedürftigkeit der Anmietung. Der Tatrichter muss diese unfallspezifischen Kostenfaktoren im Einzelfall prüfen und darf den Aufschlag schätzen. Ein pauschaler Aufschlag von 15–20 % wurde in der Rechtsprechung als vertretbar angesehen. Zugleich obliegt es dem Schädiger darzulegen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war.

Praxisbedeutung

Das Urteil bestätigt das zweistufige Prüfungsschema bei Mietwagenkosten: Zunächst ist der Normaltarif als Ausgangspunkt festzustellen, sodann ist zu prüfen, ob ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt ist. Die Entscheidung gibt Tatrichtern einen klaren Rahmen für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und bestätigt die Zulässigkeit pauschaler Aufschläge bei nachgewiesenen unfallspezifischen Mehrkosten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 17/11
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: VersR 2011, 1143

  1. BGH VI ZR 259/09 – Die Mercedes-A 140-Entscheidung: Verweisung bei älterem Fahrzeug ohne Scheckheftpflege
  2. BGH VI ZR 320/12 – Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit noch im Rechtsstreit
  3. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 168/21
  4. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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