Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • Abgasrechner
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
    • Jugendstrafrecht
    • Pferderecht
    • Aktuelles
    • Schwerpunkte
  •  

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder mit dessen Billigung mit einem betriebseigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.

Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2004 (VI ZR 439/02) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Wegeunfall und Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH präzisierte die Voraussetzungen, unter denen eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Fahrt durch die betriebliche Organisation so geprägt ist, dass sie dem Schutz der Haftungsprivilegierung unterfällt.

Leitsatz

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder mit dessen Billigung mit einem betriebseigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Auszubildender der Beklagten zu 2, erlitt bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zu einem auswärtigen Einsatzort einen schweren Personenschaden. Der Unfall ereignete sich in einem betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde. Der Kläger und der Beklagte zu 3 sollten auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen. Der Kläger traf sich bereits um 6:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das Fahrzeug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern und überschlug sich.

Der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung. Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Der BGH wurde wegen Rechtsgrundsätzlichkeit angerufen.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Der BGH stellte klar, dass die Haftungseinschränkung in §§ 104 ff. SGB VII auf dem Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers beruht. Ein Weg ist dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrt durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist. Im vorliegenden Fall war die Fahrt zum auswärtigen Einsatzort durch die betriebliche Organisation geprägt, da der Kläger und der Beklagte zu 3 im Auftrag der Beklagten zu 2 unterwegs waren und das betriebseigene Fahrzeug zur Beförderung von Arbeitsmaterialien genutzt wurde. Die Fahrt begann auf dem Betriebsgelände, der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Klägers. Der BGH bestätigte, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hatte.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung von Wege- und Betriebsunfällen im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, wann eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der Haftungsprivilegierung anzusehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände der Fahrt sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob die Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung betont die Relevanz der betrieblichen Organisation und der Nutzung betriebseigener Fahrzeuge. Sie ist relevant für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nach Arbeitsunfällen, insbesondere bei Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen. Die genaue Analyse der betrieblichen Abläufe und Anweisungen ist entscheidend, um die Haftungssituation korrekt einzuschätzen.

Häufige Fragen zu VI ZR 439/02

Was besagt das Urteil VI ZR 439/02 in Kürze?

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder mit dessen Billigung mit einem betriebseigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger, ein Auszubildender der Beklagten zu 2, erlitt bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zu einem auswärtigen Einsatzort einen schweren Personenschaden. Der Unfall ereignete sich in einem betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Der BGH stellte klar, dass die Haftungseinschränkung in §§ 104 ff.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung von Wege- und Betriebsunfällen im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, wann eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der Haftungsprivilegierung anzusehen ist.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 439/02?

VI ZR 439/02 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 189/03

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Die Aussetzung eines Zivilprozesses ist nach § 108 Abs. 2 SGB VII geboten, wenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte zu den nach § 2 SGB VII versicherten Personen gehört. b) Zur Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X.

Aussetzung bei sozialversicherungsrechtlicher Vorfrage § 108 Abs. 2 SGB VII

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. April 2004 (VI ZR 189/03) befasst sich mit der Frage der Aussetzung eines Zivilprozesses bei Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII. Der BGH stellt klar, dass die Zivilgerichte in bestimmten Fällen an die Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind und das Verfahren aussetzen müssen. Kern der Entscheidung ist die Betonung der Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen und die daraus resultierende Aussetzungspflicht des Gerichts.

Leitsatz

a) Die Aussetzung eines Zivilprozesses ist nach § 108 Abs. 2 SGB VII geboten, wenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte zu den nach § 2 SGB VII versicherten Personen gehört. b) Zur Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X.

Sachverhalt

Die Klägerin forderte von der Beklagten Ersatz für ihren immateriellen und materiellen Schaden aus einem Reitunfall vom 11. Juni 2001. Sie hatte auf Bitten der Beklagten eines von deren Pferden im Gelände geritten und war hierbei gestürzt, wobei sie eine Luxationsfraktur des 3. und 4. Halswirbelkörpers erlitt. Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Die Berufung wurde durch das angefochtene Urteil vom 30. April 2003 zurückgewiesen, weil eine Haftung der Beklagten nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 23. September 2003 wies auch die Bayerische Landesunfallkasse Ansprüche der Klägerin zurück, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bayerischen Landesunfallkasse vom 1. Dezember 2003 zurückgewiesen.

Hiergegen hatte die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhoben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Entscheidung des BGH

Nach Auffassung des Berufungsgerichts schied eine Tierhalterhaftung nach §§ 833, 847 a.F. BGB aufgrund der Haftungsbefreiung nach § 104 SGB VII aus. Die Klägerin sei für die Beklagte wie eine Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen, da sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt habe. Die Handlungstendenz der Klägerin sei in erster Linie dahin gegangen, den Zwecken der Beklagten zu dienen. Bei der von ihr für die Beklagte am Unfalltag übernommenen Tätigkeit handele es sich um eine typische von der Halterin des Pferdes zu erfüllende Aufgabe. Eine solche werde auf dem Arbeitsmarkt auch von Reitbetrieben bzw. durch von Pferdehaltern beschäftigte Pferdepfleger mit entsprechendem Aufgabenbereich und Bereitem im Interesse der Halter der Tiere ausgeübt.

Das Ausreiten könne deshalb nach den Umständen am Unfalltag nicht lediglich einer reitsportlichen Betätigung im Rahmen einer gegenseitigen reitsportlichen Gefälligkeit zugeordnet werden. Maßgebend sei das Interesse der Beklagten als Halterin eines Pferdes gewesen, diesem die notwendige Bewegung zu verschaffen. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügte mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Vorschrift des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte.

Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche u.a. hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Deshalb steht die Aussetzung nicht im Ermessen des Gerichts. Bereits zu der früheren Gesetzeslage, die insoweit keine ausdrückliche Anordnung enthielt, hatte der BGH im Hinblick auf den Zweck und die Gesetzesgeschichte der §§ 637 ff. RVO ein gebundenes Ermessen angenommen, das dem Richter die Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung der Sozialbehörden oder -gerichte zur Pflicht machte (vgl. BGHZ 129, 195, 202f.).

Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des BGH bindende Entscheidungen über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung über dem Beklagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Beklagten vor.

Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Zwar war die Bau-Berufsgenossenschaft. Es kann danach nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft auf Grund der Aussetzung des Verfahrens vor dem LG Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine Beteiligung verzichtet. War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen war, an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden war.

War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haftete, aber nach § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. benachrichtigt worden ist.

Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides vom 22. Dezember 2004 ihm gegenüber erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen. Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII gegebenenfalls unter Fristsetzung auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urt. v. 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, a.a.O.).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage stets sorgfältig geprüft werden muss, ob eine Aussetzung des Zivilprozesses geboten ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Versicherungsfähigkeit des Geschädigten im Raum steht. Anwälte müssen sicherstellen, dass ihre Mandanten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ordnungsgemäß beteiligt werden, um die Bindungswirkung der Entscheidung zu gewährleisten. Andernfalls kann die Entscheidung im Zivilprozess keine Bindungswirkung entfalten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Verfahrensrechte des Schädigers zu wahren und die korrekte Anwendung des § 108 SGB VII sicherzustellen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann zu vermeidbaren Verfahrensfehlern und einer Verzögerung der Rechtsdurchsetzung führen.

Häufige Fragen zu VI ZR 189/03

Was besagt das Urteil VI ZR 189/03 in Kürze?

a) Die Aussetzung eines Zivilprozesses ist nach § 108 Abs. 2 SGB VII geboten, wenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte zu den nach § 2 SGB VII versicherten Personen gehört.

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin forderte von der Beklagten Ersatz für ihren immateriellen und materiellen Schaden aus einem Reitunfall vom 11. Juni 2001. Sie hatte auf Bitten der Beklagten eines von deren Pferden im Gelände geritten und war hierbei gestürzt, wobei sie eine Luxationsfraktur des 3. und 4. Halswirbelkörpers erlitt.

Wie hat der BGH entschieden?

Nach Auffassung des Berufungsgerichts schied eine Tierhalterhaftung nach §§ 833, 847 a.F. BGB aufgrund der Haftungsbefreiung nach § 104 SGB VII aus. Die Klägerin sei für die Beklagte wie eine Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen, da sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt habe.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage stets sorgfältig geprüft werden muss, ob eine Aussetzung des Zivilprozesses geboten ist.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 189/03?

VI ZR 189/03 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 189/03 Normen: BGB § 823; SGB VII §§ 2, 108; SGB X § 12 a) Fundstelle: VersR 2004, 931

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

Rechtsschutz-Frage? Wir helfen mit Deckungsanfrage.

Wir klären VOR Mandatsbeginn, ob Ihre Versicherung zahlt – kostenfrei und unverbindlich.

WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

Verkehrsrechtsschutzversicherung 2026: Was zahlt sie?

📅 Aktualisiert 28.05.2026 • ✏ Henrik Momberger • ⏱ Lesezeit: 7 Minuten

📌 KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten bei verkehrsbezogenen Rechtsstreitigkeiten: Bussgeldverfahren, Strafverfahren (Trunkenheit, Fahrerflucht), Schadensregulierung bei Unfall, Schadensersatz, Mietwagen-Streit, Führerschein-Verfahren. Typische Wartezeit 3 Monate, Selbstbehalt 0–500 €. Kein Schutz bei Vorsatz (außer Strafverfahren-Verteidigung). Kosten: meist 50–120 €/Jahr.

Was deckt die Verkehrsrechtsschutzversicherung?

1. Bussgeldverfahren (OWi)

Bei Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Handy – Anwaltskosten und Gerichtskosten werden übernommen. Auch bei Niederlage.

2. Verkehrsstrafverfahren

Verteidigung bei Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht, Gefährdung, Nötigung – voll gedeckt.

3. Schadensregulierung nach Unfall

Bei Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Versicherung (Quotelung, Kürzungen).

4. Schadenersatz-Klagen

Gegen Werkstätten, Sachverständige, Vorbesitzer (Gebrauchtwagenkauf).

5. Führerschein-Verfahren

MPU-Anordnung anfechten, Wiedererteilung, Punkt-Abbau-Verfahren.

6. Verwaltungsrecht

Streit mit Fahrerlaubnisbehörde, Bussgeldstelle.

Was deckt sie NICHT?

  • Vorsätzliche Straftaten – außer Verteidigung im Strafverfahren (Strafbarkeit Voraussetzung)
  • Schaden vor Vertragsbeginn oder während Wartezeit
  • Schadensfälle unter 100 € (oft Bagatellklausel)
  • Ehestreit, Mietstreit (nicht-verkehrsbezogen)
  • Klagen gegen eigene Versicherung ohne berechtigten Grund
  • Familienangehörige teilweise nur eingeschränkt

Wartezeit

BereichWartezeit
Schadensersatz nach UnfallSofort ab Vertragsbeginn
BussgeldverfahrenSofort
StrafverfahrenSofort
Vertragsrecht (Werkstatt etc.)3 Monate
Steuerrecht (selten)3 Monate

Selbstbeteiligung

Üblich sind 150–500 € Selbstbehalt pro Streitfall. Bei Premium-Tarifen oft 0 € Selbstbeteiligung. Selbstbeteiligung wirkt sich auf die Prämie aus.

Kosten der Verkehrsrechtsschutz

  • Singlepolice: ab 50 €/Jahr
  • Familie: 70–120 €/Jahr
  • Mit Selbstbeteiligung 250 €: ca. 20–30 % günstiger
  • Premium (alle Fälle): 120–200 €/Jahr

Wie läuft die Schadensregulierung?

  1. Deckungsanfrage: Anwalt fragt Versicherung, ob Schutz besteht
  2. Deckungszusage: Versicherung sagt zu (meist binnen 1 Woche)
  3. Mandatsannahme: Anwalt arbeitet, Versicherung zahlt direkt
  4. Selbstbehalt wird ggf. abgerechnet

Was Sie tun sollten

  1. Versicherungsnummer bereithalten bei Anwaltskontakt
  2. Vertragsbedingungen prüfen (Was ist genau gedeckt?)
  3. Schaden zeitnah melden – nicht erst nach Wochen
  4. Anwalt vorab fragen, ob Deckung wahrscheinlich ist
  5. Vertrag rechtzeitig prüfen: Nur gültig ab Vertragsbeginn (siehe Wartezeit)

Top-Anbieter für Verkehrsrechtsschutz

Etablierte Versicherer (Stand 2026, keine Empfehlung):

  • ADAC Rechtsschutzversicherung – Vergleichsweise günstig, gute Leistungen
  • ARAG, Roland, DEURAG, Auxilia
  • Advocard
  • ROLAND
  • HUK-Coburg

FAQ Verkehrsrechtsschutz

Was kostet eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?

50–150 €/Jahr je nach Anbieter, Selbstbehalt und Tarif.

Welche Wartezeit?

Bei Schadensfällen aus Unfall, Bussgeld und Strafrecht: keine Wartezeit. Bei Vertragsstreitigkeiten 3 Monate.

Was ist Selbstbeteiligung?

Betrag, den Sie pro Streitfall selbst tragen – typisch 150–500 €.

Lohnt sich Rechtsschutz?

Bei regelmässigem Fahren ja. Schon ein einziger Bussgeldfall mit Fahrverbot rechnet sich gegenüber 10 Jahren Beiträge.

Was deckt sie nicht?

Vorsätzliche Straftaten (außer Verteidigung), Schaden vor Vertragsbeginn, Bagatellstreitigkeiten.

Kann ich Anwalt frei wählen?

Ja. Das ist Verbraucherrecht. Versicherer empfehlen oft eigene Partner-Kanzleien, aber Sie haben freie Anwaltswahl.

Wird Versicherung billiger nach Schadenfall?

Im Gegenteil. Manche Versicherer erhöhen Beiträge oder kündigen nach mehrfachem Schadensfall.

Henrik Momberger

Henrik Momberger

📞 0211 / 280 646 0

Rechtsschutz prüfen lassen? Wir klären das.

📱 WhatsApp 📞 0211 / 280 646 0

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).

Kein eigener Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf Ersatzkraft-Kosten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 36/08) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber im Rahmen eines Verkehrsunfalls einen eigenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen kann. Der BGH verneint dies und stellt klar, dass eine unrichtige Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht durch eine angebliche Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umgedeutet werden kann. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Abgrenzung von Ansprüchen im Bereich des Personenschadensrechts.

Leitsatz

Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich auf die Ablehnung der Klage durch die Vorinstanzen Bezug genommen, die ihre Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützten, den die Klägerin übersehen oder für unerheblich gehalten hatte, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt hatten als beide Parteien. Die Vorinstanzen sahen die HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen an.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH führt aus, dass die Revision insoweit selbst darauf hinwies, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen außer Streit war. Die Vorinstanzen hatten ihre klageabweisenden Urteile gerade nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hatte, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt hatten als beide Parteien (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO). Sie hatten lediglich eine HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen erachtet. Da die Vorinstanzen mithin von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen sind, bestand für sie keine Verpflichtung, über deren Unschlüssigkeit aufzuklären.

Maßgeblich für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich der materiellrechtliche Standpunkt des Gerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit. Schon im Ansatz verfehlt ist es, eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Geltendmachung von Ersatzkraftkosten durch den Arbeitgeber in der Regel aussichtslos ist, wenn der Anspruch nicht auf einen abgetretenen Anspruch des verletzten Arbeitnehmers gestützt werden kann. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO. Eine unrichtige Rechtsansicht des Gerichts führt nicht automatisch zu einem Verfahrensfehler, insbesondere wenn die Parteien die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen hinreichend erörtert haben. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen stets die materiell-rechtliche Grundlage sorgfältig prüfen und die Argumentation auf diese abstimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und vollständigen Darstellung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Argumentation in der Klageschrift.

Häufige Fragen zu VI ZR 36/08

Was besagt das Urteil VI ZR 36/08 in Kürze?

Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH…

Was war der Sachverhalt?

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht explizit zu entnehmen.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH führt aus, dass die Revision insoweit selbst darauf hinwies, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen außer Streit war.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Geltendmachung von Ersatzkraftkosten durch den Arbeitgeber in der Regel aussichtslos ist, wenn der Anspruch nicht auf einen abgetretenen Anspruch des verletzten Arbeitnehmers gestützt werden kann.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 36/08?

VI ZR 36/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08 Normen: BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 139 a) Fundstelle: VersR 2008,1697

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

Haftungsprivileg beim Leiharbeitnehmer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 141/13) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs für Leiharbeitnehmer im Kontext des Arbeitsunfalls. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Entleiher, also das Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer tätig ist, von der Haftung für Personenschäden befreit ist. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers.

Leitsatz

Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.

Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der bei den Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht haftet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelte es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall war haftungsrechtlich dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, da der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt auf dessen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig war. Dies galt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hatte.

Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert.

Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. Der Senat begründete dies damit, dass durch die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle.

Der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern, steht in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast, der Wahrung des Betriebsfriedens und der Berücksichtigung der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern. Sie verdeutlicht, dass die Haftungsprivilegierung des Unternehmers auch dann greifen kann, wenn der Unfall von der Berufsgenossenschaft des Verleihers als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Dies führt dazu, dass die Haftung des Entleihers in der Regel ausgeschlossen ist, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht. Anwälte müssen daher stets prüfen, ob die Voraussetzungen für das Haftungsprivileg vorliegen und ob der Unfall in den Verantwortungsbereich des Entleihers fällt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der konkreten Umstände des Unfalls und der beteiligten Unternehmen, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen.

Häufige Fragen zu VI ZR 141/13

Was besagt das Urteil VI ZR 141/13 in Kürze?

Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht…

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht haftet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelte es sich um einen Wegeunfall.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 141/13?

VI ZR 141/13 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

📞 0211 / 280 646 0  ·  📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

  1. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07
  2. BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
  3. E-Scooter Recht 2026: Alkohol, Versicherung, Unfall und Verkehrsregeln
  4. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16

Unterkategorien

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

Seite 47 von 66

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte
  • Jugendstrafrecht
  • Pferderecht
  • Aktuelles
  • Schwerpunkte
  • WhatsApp Kontakt aufnehmen