BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04
Probleme des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (VI ZR 25/04) über die Haftung im Kontext eines Arbeitsunfalls zu entscheiden, bei dem ein Dachdecker durch eine ungesicherte Dachöffnung stürzte. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die Haftung der beteiligten Unternehmen beeinflussen. Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Haftung von Unternehmen, die nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind, und deren Verantwortlichkeit im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses.
Leitsatz
Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden grundsätzlich freigestellt, es sei denn, ihn trifft eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens (Bestätigung des Senatsurt. v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).
Sachverhalt
Der Kläger erlitt als Arbeitnehmer einer Dachdeckerfirma, die als Subunternehmerin das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte, einen Arbeitsunfall. Am 21. April 1998 stürzte er beim Vermessen der Dachfläche durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster etwa fünf Meter tief und zog sich schwerste Verletzungen zu. Die zuständige Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Der Kläger hatte zunächst auch die Generalunternehmerin in Anspruch genommen, die sich jedoch in der Insolvenz befand. Das Verfahren gegen diese wurde abgetrennt. Der Kläger verlangte nun von der nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlichen persönlich haftenden Gesellschafterin der Generalunternehmerin (Beklagte zu 1) und der Firma W. N.
Systembau GmbH (Beklagte zu 2) Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall sowie zur Ersetzung weiterer Schäden. Die Beklagte zu 1 verfolgte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2 fortsetzte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB haftbar gemacht. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines so genannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der BGH stellte fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 1 Alt. 3 SGB VII nicht greift, wenn der Unternehmer nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig wird.
Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 jedoch nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint hatte. Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweiten Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.
Der BGH stellte fest, dass die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt ist, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahlnnd Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Unternehmen im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere wenn diese nicht unmittelbar auf der Baustelle tätig sind. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist von Bedeutung, dass die Haftungsprivilegierung nach SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses sorgfältig geprüft werden müssen, um die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Verkehrssicherungspflichten und des Organisationsverschuldens. Sie zeigt, dass eine Haftung des Unternehmens trotz der Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers bestehen kann, wenn eigene Pflichten verletzt wurden. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Unfalls und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Unternehmen detailliert untersuchen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen. Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Rahmen von Arbeitsunfällen, bei denen mehrere Unternehmen beteiligt sind.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04
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BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11
Gemeinsame Betriebsstätte bei Verkehrsunfall auf Straßenbaustelle
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 22. Januar 2013 (VI ZR 175/11) über die Frage der Haftungsprivilegierung bei einem Arbeitsunfall auf einer Straßenbaustelle zu entscheiden. Im Kern ging es um die Auslegung des Begriffs der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der beteiligten Unternehmen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Beklagten zurück, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte.
Leitsatz
Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht (LG) gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das LG hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.
Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.
Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG zurückzuweisen.
Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des LG indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zu stellen sind. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in anderen Bereichen, in denen mehrere Unternehmen tätig sind, sorgfältig geprüft werden muss, ob ein bewusstes Zusammenwirken der Unternehmen vorlag. Die bloße Anwesenheit von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen am selben Ort reicht nicht aus, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der sorgfältigen rechtlichen Würdigung, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem zeigt sie, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft keine automatische Haftungsprivilegierung im Zivilprozess nach sich zieht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11
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BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14
Aktivlegitimation bei unterbliebener Weiterleitung des Leistungsantrags
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2015 (VI ZR 54/14) befasst sich mit der Aktivlegitimation eines Sozialleistungsträgers im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Frage, ob und inwieweit ein Sozialleistungsträger, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe erbracht hat, einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X geltend machen kann, insbesondere im Hinblick auf die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen. Der BGH klärt die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs und die Rolle des Leistungsträgers im Außenverhältnis.
Leitsatz
Geht ein Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialleistungsträger über, ist dieser allein gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob er im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.
Sachverhalt
Der Geschädigte erlitt durch einen Verkehrsunfall am 7. April 1986 schwere Hirnverletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Wegeunfall an. Am 18. Dezember 1989 schlossen der Geschädigte und die Beklagte einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Geschädigten 50 % aller nachgewiesenen, zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen waren. Ohne zu wissen, dass der Behinderung des Geschädigten ein Wegeunfall zugrunde lag, gewährte der Kläger ihm auf einen im Jahr 2002 gestellten Antrag seit dem 1.
Februar dieses Jahres Sozialhilfe in Gestalt von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen und von Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. In den Jahren 2008 bis 2011 erbrachte der Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 59.980,76 EUR, wovon 6.155,06 EUR auf dem Träger der Werkstatt erstattete Krankenversicherungsbeiträge entfielen. Das Landgericht gab der auf hälftige Erstattung des Betrags von 59.980,86 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie auf die Berufung der Beklagten wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmekosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft auf das klagende Land übergegangen. Hinsichtlich der vom Kläger erstatteten Krankenversicherungsbeiträge kam ein solcher Anspruchsübergang in Betracht, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Wegeunfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war oder ohne den Unfall später pflichtversichert geworden wäre. Dazu waren noch Feststellungen zu treffen.
Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der Kläger hatte gegenüber dem Geschädigten als nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger ab dem 1. Februar 2002 unfallbedingte Sozialleistungen zu erbringen. Der BGH stellte klar, dass der Leistungsträger nach außen hin, das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist.
Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.
Eine doppelte Entschädigung des Ausgleichsberechtigten und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat. Auch eine etwaige spätere Regressabwicklung zwischen den Rehabilitationsträgern wird dadurch erleichtert, da sich die Erstattungspflicht in Höhe des bereits geleisteten Schadensersatzes mindert.
Der Anspruchsübergang ist eine Folge der besonderen Regelung des § 14 SGB IX, wonach der erstangegangene Träger binnen kurzer Frist und mit im Außenverhältnis auch den eigentlich zuständigen Träger bindender Wirkung über seine Leistungszuständigkeit entscheidet. Dem Geschädigten stand ein nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Kläger übergehender Schadensersatzanspruch zu. Ersatzfähig waren auch die Kosten, die durch die Beschäftigung des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und durch die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten entstanden waren. Die Erstattungen gemäß § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V sind Sozialleistungen i.S.d. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 11 SGB I.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext von Sozialleistungen. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit Ansprüche auf Sozialleistungsträger übergegangen sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe erbracht wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der Leistungsträger im Außenverhältnis genau zu ermitteln, um die Aktivlegitimation des Anspruchstellers korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Berücksichtigung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen von Bedeutung, da diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom Anspruchsübergang erfasst sein können. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften und die Rechtsprechung des BGH berücksichtigen, um eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche ihrer Mandanten zu gewährleisten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14
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BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14
Kongruenz Maßnahmekosten Bundesagentur und Verdienstausfallschaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (VI ZR 379/14) über die Frage der Aktivlegitimation eines Klägers im Zusammenhang mit einem Verdienstausfallschaden nach fehlerhaftem Geburtsmanagement zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Abgrenzung zwischen den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der BGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X auf den Leistungsträger ausscheidet und der Geschädigte seinen Anspruch selbst geltend machen kann.
Leitsatz
Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten es nicht, die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger zu bejahen, wenn der Geschädigte durch dessen Leistungen nicht schadensfrei gestellt wird.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erstattung eines Verdienstausfallschadens. Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand außer Streit. Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen, wo er sich zunächst im Eingangsverfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand. Seit Anfang Januar 2014 war der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Als monatliches Ausbildungsgeld erhielt der Kläger in den ersten 13 Monaten 63 EUR, in den weiteren Monaten bis einschließlich Dezember 2013 75 EUR.
Die von der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten Maßnahmekosten betrugen monatlich mehr als 3.000 EUR. Die Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers – den dieser unter Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des erhaltenen Ausbildungsgelds berechnet hatte – stand zwischen den Parteien außer Streit. Streitig war alleine die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei.
Die Entscheidung des BGH
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte dahinstehen, ob die Maßnahmekosten für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse oder des Erwerbsschadens, zu dessen Fallgruppe der Verdienstausfallschaden rechnet, zuzuordnen sind (vgl. Senatsurt. v. 27.1.2015 VI ZR 54/14, VersR 2015, 598 Rn. 18 f.) oder die Kriterien beider Fallgruppen erfüllen (vgl. Langenick, NZV 2007, 105, 110).
Der Senat betonte, dass die sogenannte „Gruppentheorie“, wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers erforderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadensersatzanspruch schon dann bejaht wird, wenn beide derselben Schadensgruppe dienen, auf die Aufgabe beschränkt ist, die Schadensregulierung zu erleichtern. Dies macht aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten rechtfertigen.
Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige Ergebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz eines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreicht, wenn die Leistungen des Versicherungsträgers sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken. Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten hier die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger nicht.
Die Legalzession des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X soll bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden. Ein Übergang des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit wegen deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt nach §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger seinen Verdienstausfallschaden mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte.
Ein Geschädigter kann als Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2013 - VI ZR 128/12, a.a.O. Rn. 13; v. 8.4.2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; v. 20.3.1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; siehe auch Senatsbeschl. v. 20.10.2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7 m.w.N.). Hierzu zählt der vom Kläger geforderte Verdienstausfallschaden.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X, insbesondere im Kontext von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Geschädigte durch die Leistungen des Leistungsträgers tatsächlich vollständig schadensfrei gestellt wurde. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Anspruch auf den Leistungsträger übergehen. Andernfalls bleibt der Geschädigte aktivlegitimiert, seinen Verdienstausfallschaden selbst geltend zu machen. Dies ist insbesondere relevant bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Schadenspositionen und der erbrachten Leistungen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14 Normen: SGB X § 116Abs. 1, 10; BGB §843 Abs.1; SGBIX §§40, 42 Abs.1 Nr.1 Zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Fundstelle: VersR 2015, 1048
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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16
Keine Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für § 110 SGB VII-Regress
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 477/16) befasst sich mit der Frage der Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII. Der BGH stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht als Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und somit keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall hat. Die Entscheidung beleuchtet die historische Entwicklung des § 110 SGB VII und die Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Arbeitsförderung.
Leitsatz
Die klagende Bundesagentur für Arbeit ist nicht Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt.
Sachverhalt
Die klagende Bundesagentur für Arbeit nahm als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihrer entstandenen Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte brach am 16.04.2009 bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach und stürzte etwa 6,5 Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Dachdecker arbeiten kann. Durch ordentliche Kündigung vom 27.06.2009 beendete der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Versicherten zum 31.07.2009. Vom 14.10.2010 bis zum 11.10.2011 bezog der Versicherte Arbeitslosengeld.
Zusammen mit Sozialversicherungsbeiträgen wandte die Klägerin dafür einen Betrag von 16.059,06 EUR auf, dessen Ersatz sie von dem Beklagten begehrte. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende Bundesagentur für Arbeit kein Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist. Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Ob die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung zu den von dieser Norm erfassten Sozialversicherungsträgern zählt, war höchstrichterlich nicht geklärt. Im Schrifttum war die Frage umstritten.
Die überwiegende Ansicht in der Literatur hielt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht für anspruchsberechtigt. Zur Begründung wurde angeführt, bei ihr handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger. Die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der historische Gesetzgeber nicht den Willen hatte, den Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in § 110 Abs. 1 SGB VII und in den Vorgängervorschriften in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Die Arbeitsförderung, die in § 3 Abs. 2 SGB I gesondert aufgeführt ist, gehört nicht zur Sozialversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuchs.
Dementsprechend sind die "gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung" im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs und damit erst hinter den im Zweiten und Dritten Buch geregelten Materien der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung angeordnet. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV gelten diese gemeinsamen Vorschriften für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV ordnet sodann zwar an, dass die Vorschriften des SGB IV mit gewissen Ausnahmen auch für die Arbeitsförderung gelten, bestimmt aber in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV, dass die Bundesagentur für Arbeit nur als Versicherungsträger im Sinne dieses Buches gilt.
Wie in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV hat der Gesetzgeber in einer Reihe von weiteren Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt und dadurch im Umkehrschluss zu erkennen gegeben, dass er sie nicht zu ihnen rechnet. So ist die Bundesagentur für Arbeit als für die Arbeitsförderung zuständige Trägerin (§ 368 Abs. 1 S. 1 SGB III) kein Sozialversicherungsträger i.S.v. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da der Gesetzgeber dem § 110 Abs. 1 SGB VII keine Norm beigefügt hat, die entsprechend § 116 Abs. 10 SGB X die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern gleichstellt, kommt eine Gleichstellung im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben. Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die klare Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit im Kontext des Regresses nach Arbeitsunfällen. Anwälte, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geltend machen, müssen berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit keinen direkten Anspruch auf Rückgriff gegen den Schädiger hat. Dies beeinflusst die Berechnung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Arbeitslosengeldleistungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Anspruchsberechtigung im Einzelfall und die genaue Kenntnis der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16 Normen: SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1 Fundstelle: NJW 2018, 618

