BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11
Unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensabrechnung klargestellt: Fiktive und konkrete Abrechnungselemente dürfen nicht in einer Weise kombiniert werden, die zu einer Überkompensation führt.
Leitsatz
Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde. Im Ergebnis lag sein Gesamtanspruch höher als sowohl bei durchgehend fiktiver als auch bei durchgehend konkreter Abrechnung. Die Versicherung wandte ein, diese Vermischung der Abrechnungsarten sei unzulässig.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise. Eine „Rosinenpickerei" – fiktive Abrechnung, wo sie günstiger ist, und konkrete Abrechnung, wo die tatsächlichen Kosten höher sind – verstößt gegen das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Kombination beider Abrechnungsarten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führt, insbesondere wenn es um verschiedene, voneinander unabhängige Schadenspositionen geht – etwa Reparaturkosten einerseits und Mietwagenkosten andererseits.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht fiktiv die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen und zugleich konkret angefallene Mietwagenkosten geltend machen, wenn dies im Ergebnis zu einer Überkompensation führt. Zulässig bleibt es hingegen, bei verschiedenen voneinander unabhängigen Schadenspositionen unterschiedlich abzurechnen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 471
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BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung bei Schulunfällen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZR 163/03) befasst sich mit den Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung bei Schulunfällen. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Schüler, der einen Mitschüler während des Schulbesuchs verletzt, nach §§ 823 ff. BGB haftet. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die "Schulbezogenheit" der Verletzungshandlung und grenzt diese von Handlungen ab, die lediglich "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgten.
Leitsatz
Der Schüler, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, ist zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch den Beklagten hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Wie der BGH bereits entschieden hat, haftet der Schädiger dem geschädigten Mitschüler gegenüber auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch nämlich nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11; vgl. auch BAG, VersR 2003, 740, 741).
Sachverhalt
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt. Es wird lediglich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts thematisiert, dass die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss vorliegen. Die Revision argumentierte, die Verletzungshandlung sei nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs verübt worden.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH folgte der Revision nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist, oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGHZ 67, 279, 281 ff.; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 123/86, VersR 1987, 781, 782; v. 14.7.1987 - VI ZR 18/87, VersR 1988, 167 f. und v. 28.4.1992 - VI ZR 284/91, VersR 1992, 854, 855).
Schulbezogen i.S.d. dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.
Mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Die entsprechenden BGH-Entscheidungen sind zwar zu § 637 Abs. 1 RVO ergangen.
Die in ihnen aufgestellten Grundsätze gelten aber in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Abgrenzung zwischen schulbezogenen und bloß gelegentlichen Handlungen im Kontext von Schulunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung, insbesondere bei Spielereien, Neckereien oder Raufereien unter Schülern. Die enge Auslegung des Haftungsprivilegs zugunsten des Schulfriedens ist bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen. Die Entscheidung liefert wichtige Kriterien für die Beurteilung der Haftung von Schülern und ist daher für die Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen von zentraler Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03
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BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17
Kein Direktanspruch des verletzten Mittäters eines Fahrzeugdiebstahls
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 (VI ZR 109/17) über die Frage zu entscheiden, ob ein verletzter Mittäter eines Fahrzeugdiebstahls einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Halters des entwendeten Fahrzeugs geltend machen kann. Der BGH verneinte dies und stellte klar, dass in einem solchen Fall die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aufgrund unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgeschlossen ist. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung im Kontext von Straftaten und die Anwendung des Rechtsgedankens des venire contra factum proprium.
Leitsatz
Win:l nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.
Sachverhalt
Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, verlangte von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einen bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat. Am 8.9.2004 entwendeten der damals 15-jährige J. S. (im Folgenden: Leistungsempfänger) und der damals 16-jährige M. S. (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorroller. Über die für das Führen eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis verfügten beide nicht. Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen.
Am Morgen des 9.9.2004 kollidierten sie - der Schädiger in der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger in der Position des Beifahrers - mit einem anderen Fahrzeug. Der Leistungsempfänger wurde bei dem Unfall verletzt.
Die Entscheidung des BGH
Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 S. 1 PflVG a.F. waren im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der geschädigte Dritte seine Ansprüche auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen von § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG a.F. auch gegen den Versicherer geltend machen. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Geltendmachung des Direktanspruchs durch den Leistungsempfänger gegen § 242 BGB verstieß.
Einen solchen Fall hinsichtlich seines gegen einen Mittäter gerichteten Schadensersatzanspruchs einen Direktanspruch aus der vom bestohlenen Halter unterhaltenen Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer zu gewähren, bedeutete, die mit dem Diebstahl einhergehende ungerechtfertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen. Dem Dieb flössen dann nicht nur die (Gebrauchs-)Vorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter, der nach § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVG regelmäßig selbst nicht haftet, für andere Zwecke aufgewendeten Versicherungsprämien zu.
Vor diesem Hintergrund stellte sich die Geltendmachung des streitgegenständlichen (Direkt-)Anspruchs durch den Leistungsempfänger als grob anstößiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch dar, sich nach den (Gebrauchs-)Vorteilen des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben. Der BGH wies darauf hin, dass der Umstand, dass der Verletzte Mittäter des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche Schwarzfahrt damit durch eine Straftat ermöglichte, ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber im Rahmen des § 3 Nr. 1 PflVG a.F. nicht berücksichtigter Umstand sei.
Der europäische Gesetzgeber habe die jedenfalls geringere Schutzbedürftigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sogar ausdrücklich in den Blick genommen. So brauchten - als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt (vgl.
EuGH, NJW 2018, 139 Rn 54) - nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Richtlinie 84/51EWG des Rates v. 30.12.1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Zweite KR-Richtlinie; jetzt: Art. 13 Abs.1 Unterabsatz2 der Richtlinie 200911031EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.9.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KR-Richtlinie]) Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu werden, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist (EuGH a.a.O.).
Daraus ergebe sich zugleich in offensichtlicher Weise (acte claire), dass die Annahme, die Geltendmachung des Direktanspruchs gegen Versicherer verstoße unter den im Streitfall gegebenen Umständen gegen § 242 BGB, nicht in Widerspruch zu den maßgeblichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien stehe.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Verkehrsunfällen, die im Zusammenhang mit Straftaten wie Fahrzeugdiebstahl stehen, besondere Vorsicht geboten ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Geschädigter, der selbst an einer Straftat beteiligt war, unter Umständen keinen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Anwälte müssen daher die genauen Umstände des Unfalls sorgfältig prüfen, um die Beteiligung des Mandanten an einer Straftat zu ermitteln. Dies kann Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen haben. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Mitverschuldens und der unzulässigen Rechtsausübung im Rahmen der Schadensregulierung und zeigt, dass die Rechtsprechung im Einzelfall eine umfassende Abwägung der Interessen vornimmt. Es ist ratsam, frühzeitig die polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu prüfen und die Mandanten entsprechend zu beraten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17 Normen: BGB §§ 242, 823 Abs.1; StVG § 7 Abs.1; PflVG § 3 Nr. 1 v. 26.11.2001; StGB §242 Fundstelle: VersR 2018, 624
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BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14
Rechtskraftwirkung eines Adhäsionsurteils über unbezifferten Schmerzensgeldantrag
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 (VI ZR 27/14) befasst sich mit der Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Geschädigter nach einem rechtskräftigen Adhäsionsurteil, das ihm Schmerzensgeld zusprach und weitere Schadensersatzansprüche feststellte, im Zivilprozess weiteres Schmerzensgeld geltend machen kann. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn es um Verletzungsfolgen geht, die zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch nicht absehbar waren.
Leitsatz
ZPO § 322; StPO § 406 Abs. 3 S.
1. Zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Orientierungssatz: 1. Ein im Adhäsionsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag, mit dem dem Geschädigten einer gefährlichen Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zugesprochen und weiter festgestellt ist, dass der Schädiger verpflichtet ist, den aus der Tat entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, hindert die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes im Zivilprozess. Eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand ist gemäß § 322 ZPO unzulässig (Festhaltung BGH v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, NJW 1988, 2300).
2. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 EUR wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 28.5.2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige. Im Adhäsionsverfahren vor dem Amtsgericht wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Der Kläger erhob im Zivilprozess Klage auf weiteres Schmerzensgeld. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld durch die Rechtskraft des Adhäsionsurteils ausgeschlossen sei. Der Kläger argumentierte, dass die geltend gemachten Spätfolgen im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Die Revision war nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den gesondert hätte entschieden werden können. Frei von Rechtsfehlern war die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des LG R. v. 28.1.1993 und des OLG S. v. 13.7.1993 die Klägerin nicht daran hinderte, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.
Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urt. v. 11.6.1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; v. 8.7.1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; v. 20.1.2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - IV ZR 41/74, VersR 1976, 440, 441).
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet auch die Berücksichtigung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, sind von der Rechtskraft nicht umfasst. Im vorliegenden Fall waren die geltend gemachten Spätfolgen zum Zeitpunkt des Adhäsionsurteils nicht vorhersehbar. Daher war die erneute Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zulässig.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Rechtskraft eines Adhäsionsurteils nicht absolut ist. Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen ist sorgfältig zu prüfen, ob die geltend gemachten Schäden bereits im ersten Verfahren berücksichtigt wurden oder ob es sich um neue, zum damaligen Zeitpunkt unvorhersehbare Folgeschäden handelt. Anwälte müssen daher bei der Mandatsbearbeitung im Zusammenhang mit Adhäsionsurteilen die konkreten Umstände des Einzelfalls genau analysieren und die medizinische Entwicklung des Geschädigten berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Schadensdokumentation und der frühzeitigen Einbeziehung von medizinischen Gutachten. Zudem ist zu beachten, dass die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden im Adhäsionsverfahren die spätere Geltendmachung von Ansprüchen nicht grundsätzlich ausschließt, sofern es sich um neue, unvorhersehbare Schäden handelt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14 Fundstelle: VersR 2015, 772
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BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 100/20
Verweis auf günstigere Werkstatt: Kein Abzug von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei wirksamer Verweisung
Der BGH hat entschieden, dass bei einer wirksamen Verweisung auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt die im Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht zusätzlich abgezogen werden dürfen, wenn die Verweiswerkstatt diese Kosten nicht berechnet.
Leitsatz
Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, die bei der Verweiswerkstatt nicht anfallen, dürfen vom Gutachtenbetrag nicht gesondert abgezogen werden – maßgeblich ist der Gesamtvergleich.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten enthielt Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Versicherung verwies wirksam auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt, die niedrigere Stundensätze berechnete und weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten erhob. Die Versicherung kürzte den Anspruch auf die Stundensätze der Verweiswerkstatt und zog zusätzlich die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass bei einer wirksamen Verweisung ein Gesamtvergleich zwischen den Kosten der Markenwerkstatt und den Kosten der Verweiswerkstatt anzustellen ist. Es ist nicht zulässig, einerseits auf die niedrigeren Stundensätze der Verweiswerkstatt zu verweisen und andererseits noch die im Gutachten enthaltenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge gesondert abzuziehen. Denn diese Positionen sind bereits Teil des Gesamtkostenvergleichs. Fielen sie bei der Verweiswerkstatt nicht an, sind sie im Gesamtpreis der Verweiswerkstatt bereits nicht enthalten. Ein doppelter Abzug wäre methodisch fehlerhaft und würde den Geschädigten unangemessen benachteiligen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist für die tägliche Schadensregulierung wichtig: Versicherer dürfen bei wirksamer Verweisung nicht „doppelt kürzen", indem sie sowohl auf die günstigeren Stundensätze als auch auf den Wegfall von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten abstellen. Der richtige Weg ist der Gesamtkostenvergleich zwischen Markenwerkstatt und Verweiswerkstatt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.03.2021 – VI ZR 100/20
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2021, 933
- BGH VI ZR 158/19 – Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Kolonne fahrenden Fahrzeugs
- BGH VI ZR 232/09 – Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerts
- BGH VI ZR 248/07 – Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei reinen Freizeitfahrzeugen
- BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03

