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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19

Halterhaftung bei Brand eines in der Werkstatt abgestellten Lkw durch Kurzschluss im eingebauten Kühlschrank

In dieser Entscheidung hat der BGH den weiten Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG fortentwickelt und klargestellt, dass auch ein fest eingebauter Kühlschrank in einem Lkw-Führerhaus eine Betriebseinrichtung darstellt, deren Defekt die Halterhaftung auslösen kann – selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einer Werkstatthalle abgestellt war.

Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG. Auch Fahrzeugkomponenten, die nicht für die Transport- und Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich sind, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit dienen, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten, sind als Betriebseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG anzusehen.

Sachverhalt

Der klagende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer machte im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw war am 12. Dezember 2014 zum Austausch der Hinterreifen und zur TÜV-Untersuchung in eine Kfz-Reparaturwerkstatt gebracht worden. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant, weshalb der Lkw über Nacht im Werkstattgebäude abgestellt wurde.

In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2014 entstand ein Brand an dem Lkw, der zu erheblichen Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden bei der Werkstatt führte. Nach den Feststellungen wurde das Brandgeschehen entweder durch Defekte an Kabeln im Motorraum im Bereich des Generators oder durch einen Defekt an einem im Führerhaus fest eingebauten Kühlschrank verursacht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bejahte die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Er stellte klar, dass beide als Schadensquellen in Betracht kommenden Bauteile – sowohl die Kabel im Motorraum als auch der eingebaute Kühlschrank – als Betriebseinrichtungen des Lkw anzusehen sind, deren Defekt dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Entscheidend war dabei die Argumentation des BGH zur Einordnung des Kühlschranks: Für die Qualifikation als Betriebseinrichtung ist nicht maßgeblich, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne das betreffende Bauteil erfüllt werden kann. Angesichts der zunehmenden werksseitigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen komfortsteigernden Einrichtungen können Gefahren für Dritte auch von solchen Fahrzeugteilen ausgehen, die zwar nicht für die Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie die Benutzung des Fahrzeugs sicherer, leichter oder komfortabler gestalten.

Dem Einwand, dies führe zu einer unangemessenen Ausweitung der Gefährdungshaftung, hielt der BGH entgegen, dass sich das Gefahrenpotential fest eingebauter Geräte wegen ihres wechselnden Standorts und der Einwirkungen durch den Fahrbetrieb nicht mit der Gefährlichkeit stationärer Geräte vergleichen lasse.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der Halterhaftung erheblich. Sie stellt klar, dass nicht nur die unmittelbar dem Fahrbetrieb dienenden Komponenten, sondern auch Komfortausstattungen wie eingebaute Kühlschränke, Standheizungen oder Unterhaltungssysteme bei einem Defekt die Gefährdungshaftung auslösen können. Dies ist insbesondere für den Bereich der Nutzfahrzeuge relevant, die häufig über umfangreiche Zusatzausstattungen verfügen. Werkstattbetreiber und deren Versicherer sollten das erhöhte Haftungsrisiko bei der Lagerung von Kundenfahrzeugen beachten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09

Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlöses

Leitsatz

Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich den Restwert auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens seiner Abrechnung zugrunde legen darf, muss ein ohne besondere Anstrengungen erzielbarer höherer Restwerterlös berücksichtigt werden, wenn dem Geschädigten vor der Verwertung ein entsprechendes Angebot konkret zugänglich gemacht wird.

Sachverhalt

Der Sachverständige hatte den Restwert des Unfallfahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer legte dem Geschädigten vor der Verwertung ein höheres Restwertangebot vor, das er über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte. Das Angebot beinhaltete die kostenlose Abholung des Fahrzeugs. Der Geschädigte ignorierte das Angebot und veräußerte zum Gutachtenrestwert.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die in VI ZR 316/09 entwickelten Grundsätze und führte weiter aus, dass der Geschädigte einen ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlös berücksichtigen muss. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig vor der Verwertung ein konkretes, ohne Weiteres realisierbares Angebot mit kostenloser Abholung unterbreitet.

Der BGH betonte jedoch, dass der Geschädigte nicht gehalten ist, von sich aus über den regionalen Markt hinaus nach günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu suchen. Die Schadensminderungspflicht greift erst ein, wenn ein konkretes höheres Angebot an den Geschädigten herangetragen wird. Es reicht nicht aus, dass der Versicherer lediglich darauf verweist, über Internet-Restwertbörsen seien höhere Erlöse zu erzielen.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis sollten Geschädigte bzw. ihre Anwälte darauf achten, dass zwischen Gutachtenerstellung und Fahrzeugverwertung eine angemessene Zeit liegt, in der der Versicherer Gelegenheit hat, ein höheres Angebot vorzulegen. Liegt ein solches vor, muss es ernsthaft geprüft werden. Liegt keines vor, bleibt der Gutachtenrestwert maßgeblich.

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BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07

Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei Wohnmobilen als reine Freizeitfahrzeuge

Der BGH hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung begründet.

Leitsatz

Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.

Sachverhalt

Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil des Klägers. Das Fahrzeug war eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung. Für den alltäglichen Transport benutzte der Kläger seinen Pkw. Für die Reparaturzeit von 35 Tagen verlangte der Kläger Nutzungsausfallentschädigung von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage insoweit ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt zwar grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar. Die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beruht jedoch auf der Erwägung, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern. Bei einem reinen Freizeitfahrzeug, das nicht der allgemeinen Lebensführung oder dem Erwerbsleben dient, fehlt diese Grundlage. Der Kläger verfügte über seinen Pkw für den alltäglichen Bedarf; das Wohnmobil diente ausschließlich Freizeitzwecken. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung grenzt den Anwendungsbereich der Nutzungsausfallentschädigung ein. Reine Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile, Motorboote oder Oldtimer, die nicht der allgemeinen Lebensführung dienen, begründen bei vorübergehendem Entzug keinen Nutzungsausfallschaden. Ein konkreter Schaden – etwa entgangene Mieteinnahmen oder die Stornierung einer gebuchten Reise – bleibt davon unberührt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07
Normen: §§ 249, 251, 253 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 501 = VersR 2008, 1086

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BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03

Verhältnis der Haftungsprivilegien nach § 106 und §§ 104, 105 SGB VII

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2004 (VI ZR 160/03) befasst sich mit dem komplexen Verhältnis der Haftungsprivilegierungen nach § 106 und §§ 104, 105 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der im Rahmen einer Tätigkeit für sein eigenes Unternehmen einen Unfall erleidet, auch durch die gesetzliche Unfallversicherung eines fremden Unternehmens geschützt ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Haftungsprivilegien, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung der Tätigkeit und die daraus resultierenden Ansprüche.

Leitsatz

Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils v. 24.3.1998 - VI ZR 337/96, NJW 1998, 2365 ff).

Sachverhalt

Der Kläger forderte Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls. Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau GmbH, mit einem Lkw auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im Folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann damit, diesen auf die Ladefläche des Lkw zu heben.

Hierbei riss die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich hierdurch erhebliche Verletzungen zu. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, dass er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil befestigt habe.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH beanstandete die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch derjenige gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen Tätigkeit im gleichen Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII insoweit maßgeblichen § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) genügte eine gleichermaßen eigen- wie fremdbezogene Handlungstendenz nicht, um eine Tätigkeit dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu unterstellen.

Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen Versicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teilnahm, war es vielmehr erforderlich, dass seine Tätigkeit diesem Unternehmen zuzuordnen war. Sie musste der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden sein. Denn nur dann war es nach den allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger des fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten.

Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war. Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kam es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben hatten. Dies war unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung, zu beurteilen.

Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so dass ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen. Dabei kam dem Schädiger die Haftungsfreistellung des § 637 Abs. 1 RVO nur zugute, wenn er als "Betriebsangehöriger" in den Unfallbetrieb eingegliedert war, während dies für den Verletzten nicht erforderlich war.

Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, dass er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war und dessen Fürsorge beanspruchte. Das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit des Schädigers im Unfallbetrieb besteht nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung in § 105 Abs. 1 SGB VII nicht mehr. Hingegen sind im Übrigen die Vorschriften über den Versicherungsschutz in den hier maßgeblichen Punkten der Sache nach nicht verändert worden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO; § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz – wie bisher § 539 Abs. 2 RVO – auf. Das Urteil stellte sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Insbesondere kommt dem Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht unabhängig von der Frage zugute, in wessen Aufgabenbereich seine Tätigkeit fiel. Zwar griffe zu seinen Gunsten die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wenn er beim Verladen des Kompressors eine Aufgabe der U. Bau GmbH wahrgenommen hätte und die Förderung der Belange dieser Gesellschaft seiner Tätigkeit auch im Übrigen das Gepräge gegeben hätte. Seine Haftung wäre demgegenüber nicht notwendigerweise beschränkt, wenn das Verladen des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten wäre.

In diesem Fall käme ihm ein Haftungsprivileg – und zwar gemäß § 104 SGB VII – nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kompressors auf der Ladefläche i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den vorstehend dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, dass die von dieser Gesellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge gegeben haben. Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des Lkw begeben, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht vor. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage fehlte es ebenfalls an den erforderlichen Feststellungen.

Deshalb hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der konkreten Tätigkeit des Geschädigten und der vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Die Zuordnung der Tätigkeit zum Aufgabenbereich des eigenen oder eines fremden Unternehmens ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsprivileg greift und ob der Geschädigte durch die gesetzliche Unfallversicherung des fremden Unternehmens geschützt ist. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung detailliert ermitteln, welche Aufgaben der Geschädigte wahrgenommen hat und in wessen Interesse diese Tätigkeit erfolgte. Dies erfordert eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten und die Haftungsprivilegierungen korrekt zu bewerten. Die Entscheidung unterstreicht die Komplexität der Haftungsfragen bei Tätigkeiten in gemeinsamen Betriebsstätten und die Notwendigkeit einer fundierten rechtlichen Bewertung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03 Normen: SGB VII §§ 2 Abs. 2 S.l, 105 Abs.1, 106 Abs. 3Alt. 3 Fundstelle: VersR 2004, 1045

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BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14

Rentenversicherungspflicht bei Behindertenwerkstatt – Forderungsübergang

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015 (VI ZR 416/14) befasst sich mit der Rentenversicherungspflicht von Personen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind, und den daraus resultierenden Anspruchsübergängen. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wenn ein Geschädigter aufgrund eines ärztlichen Versäumnisses in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig war. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruchsübergang nach § 119 SGB X erfolgt.

Leitsatz

Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet. Wenn der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bejaht hat und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in die Werkstatt aufgenommen wurde, kann die daran anknüpfende – und für die Legalzession nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB X maßgebliche – Rentenversicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird.

Sachverhalt

Der klagende Rentenversicherungsträger nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten wegen ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge in Anspruch. Der beklagte Kreis haftete dem Grunde nach als Krankenhausträger für den auf einem ärztlichen Versäumnis beruhenden Hirnschaden des Geschädigten, den dieser im Zusammenhang mit seiner Geburt am 1. Januar 1990 erlitt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm der Geschädigte zeitweise an einer Berufsbildungsmaßnahme in einer Werkstatt der Lebenshilfe teil. Die Maßnahme wurde am 15. September 2009 vorzeitig beendet, weil der Geschädigte nicht „werkstattfähig“ war.

Mit der Behauptung, ohne den Hirnschaden hätte der Geschädigte im Jahr 2010 aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 29.821,50 EUR erzielt, hatte die Klägerin vom Beklagten Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.934,48 EUR (29.821,50 EUR x 19,9 %) nebst Zinsen verlangt. Ferner hatte sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zeit bis zum 31. Dezember 2056 „im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X“ die künftig an den Geschädigten zu erbringenden schadensbedingten Aufwendungen und gemäß § 119 SGB X die weiteren unfallbedingten Beitragsausfälle zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage statt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf einen Betrag von 5.340,89 EUR nebst Zinsen herabgesetzt und die Feststellungen auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2054 begrenzt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgte.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Geschädigten für das Jahr 2010 (Zahlungsantrag) und die Folgejahre (Feststellungsantrag) hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers.

Verliert ein solcher Arbeitnehmer aufgrund einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung und entfällt deshalb die Beitragspflicht, muss der eintrittspflichtige Schädiger gemäß den §§ 842, 843 BGB die Nachteile ersetzen, die dem Geschädigten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen zumindest möglich, muss der Schädiger grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür sorgen, dass die soziale Vorsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Zu diesem Zweck muss er, sofern das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, die ausfallenden Beiträge ersetzen.

Hingegen kann er den Geschädigten nicht darauf verweisen, diesem bei Erreichen des Rentenalters selbst eine Altersversorgung zu gewähren. Denn ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch wäre einer Rentenanwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig. Diese Pflicht des Schädigers zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht nicht nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Mitglied der Sozialversicherung war, sondern auch dann, wenn er, wäre es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte.

Besteht danach ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung, so geht dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über. Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben erbringen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich (§ 41 SGB IX). Die Leistungen im Eingangsverfahren erfolgen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Leistungen im Berufsbildungsbereich erhalten behinderte Menschen, wenn die Leistungen erforderlich sind, um sie in die Lage zu versetzen, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S.d. § 136 SGB IX zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI knüpft – ebenso wie die frühere Vorschrift des § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7.

Mai 1975 (BGBl I S. 1061, SVBehindertenG) und entsprechend den Parallelvorschriften in § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII – unabhängig von der Leistungsfähigkeit, vom Maß der erbrachten Leistung und von der Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsache der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt an (vgl. BSGE 72, 187, 193; zu § 1 SVBehindertenG vgl. BSGE 62, 149, 151 ff.; BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 73 zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Zu den die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten gehört – wie in den Materialien zum Sozialgesetzbuch VI klargestellt wurde – nicht nur der Einsatz im Arbeitsbereich, sondern auch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.

Gemessen an diesen Grundsätzen hatte das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Geschädigte rentenversicherungspflichtig geworden war. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er aufgrund einer Leistungsbewilligung der Bundesagentur für Arbeit in die Werkstatt aufgenommen und hatte dort an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilgenommen. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenversicherungsverlauf wurden für diesen Zeitraum auch Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt. Ohne Erfolg verwies die Revision auf den Vortrag des Beklagten, der Geschädigte sei von Anfang an und dauerhaft nicht „werkstattfähig“ gewesen.

Diesen Vortrag hatte das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unerheblich gehalten. Allerdings stehen die Werkstätten behinderten Menschen nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX nur offen, sofern erwartet werden kann, dass diese spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Insoweit ist bereits vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht endet, wenn eine ihrer Voraussetzungen – auch vorzeitig – wegfällt, etwa weil sich die fehlende „Werkstattfähigkeit“ des behinderten Menschen herausstellt und er die Werkstatt verlässt. Jedoch kommt es für den Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X nicht auf eine bei Eintritt des Beitragsschadens fortdauernde Beitragspflicht an.

Nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 1 SGB X reicht vielmehr sogar eine vor dem Schadensereignis beendete Versicherungspflicht aus.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Übergang von Ansprüchen auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge bei Personen in Behindertenwerkstätten konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass die Rentenversicherungspflicht bereits durch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich begründet wird. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Personen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind, die spezifischen Regelungen des SGB VI und SGB X berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Rentenversicherungsbeiträge als Teil des Schadensersatzanspruchs geltend zu machen und den Anspruchsübergang auf den Rentenversicherungsträger zu prüfen. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Prognose der Arbeitsfähigkeit in der Werkstatt in Frage gestellt wird. Die Entscheidung zeigt, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung und die Teilnahme an den Maßnahmen entscheidend sind.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14 Normen: SGB VI § 1 S.l Nr. 2 Buchst. a; SGBX § 119 Abs.1 S.l Hs.1; SGBIX § 136 Abs. 1; BGB § § 842, 843 Fundstelle: VersR 2015, 1140

  1. BGH VI ZR 91/04 – Schadensminderungspflicht bei der Restwertermittlung
  2. BGH VI ZR 260/10 – Unwirksamkeit pauschaler Sicherungsabtretung von Sachverständigenkosten
  3. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08
  4. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 497/16

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    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
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