BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22
Regress nach OEG gegen Verkehrsopferhilfe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 197/22) zur Frage des Regresses nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gegen die Verkehrsopferhilfe Stellung genommen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verkehrsopferhilfe für Leistungen, die aufgrund einer Gewalttat mit einem Kraftfahrzeug erbracht wurden, in Regress genommen werden kann. Der BGH entschied, dass die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) auch für Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gilt, wodurch ein Regressanspruch in diesem Fall ausgeschlossen war.
Leitsatz
In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind. Diese – ab 1.7.2018 in § 1 Abs. 8 OEG verortete – Vorschrift wurde mit Wirkung ab 10.6.2021 durch eine Regelung ersetzt, wonach Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch im Falle eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verübten tätlichen Angriffs erbracht werden. § 1 Abs. 12 OEG a.F. (ab 1.7.2018: § 1 Abs. 9 OEG) sah vor, dass unter anderem die in § 89 BVG getroffene Regelung zur Gewährung eines Ausgleichs in Härtefällen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist.
Sachverhalt
Am 7. April 2018 ereignete sich eine Amokfahrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Klägers teilte den örtlichen Landschaftsverbänden mit Erlass vom 16. April 2018 mit, dass es der Gewährung von Leistungen nach dem OEG für die Opfer und Hinterbliebenen der Amokfahrt grundsätzlich zustimme, da eine Nichtanwendung des OEG eine unbillige Härte darstellen würde. In der Folge erließ der Kläger durch die örtlichen Landschaftsverbände im Zeitraum vom 19. Juni 2019 bis zum 25. August 2020 auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes in seiner in der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30.
Juni 2018 gültigen Fassung in 45 Fällen Bescheide, mit denen den Opfern und Hinterbliebenen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wurden. Auf der Grundlage dieser Bescheide erbrachte der Kläger bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Leistungen (z.B. als "Versorgungsbezüge" bezeichnete Rentenzahlungen, Bestattungsgelder) in Höhe von insgesamt 332.001,60 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil ab und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide an die Opfer der Tat vom 7.
April 2018 und deren Hinterbliebenen erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen insoweit zu ersetzen, als der Beklagte im Falle seiner Inanspruchnahme durch die Opfer und deren Hinterbliebenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht diesen gegenüber selbst zur Erbringung gleicher Leistungen verpflichtet gewesen wäre und soweit dem Kläger diese nicht von Dritten erstattet werden. Der Beklagte erstrebte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht zum Ersatz der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf Regress scheiterte daran, dass die Leistungen, die der Kläger erbrachte, unter die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG fallen. Der BGH stellte fest, dass der Begriff der "Versorgungsbezüge" in § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG sowohl die von öffentlich-rechtlichen Dienstherren gewährten Bezüge als auch Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG umfasst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das BVG, das bereits bei Einführung des § 12 PflVG im Jahr 1965 existierte, bezeichnet die zu zahlenden Leistungen als Versorgungsbezüge.
Durch die Rechtsfolgenverweisung des OEG auf das BVG erhalten auch die Opfer von Gewalttaten Versorgungsbezüge in diesem Sinne. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass die im Streitfall auf der Grundlage des OEG erbrachten Leistungen unter den Begriff der Versorgungsbezüge zu fassen sind. Da die Leistungen des Klägers als Versorgungsbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG anzusehen sind, war ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe ausgeschlossen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen. Sie verdeutlicht die Subsidiarität von OEG-Leistungen gegenüber der Verkehrsopferhilfe. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen für Mandanten, die Opfer von Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen geworden sind, sorgfältig prüfen, ob bereits Leistungen nach dem OEG gewährt werden. Ist dies der Fall, ist ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe in der Regel ausgeschlossen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung aller Ansprüche und der einschlägigen Gesetze, um die bestmögliche Interessenvertretung der Mandanten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und die damit verbundenen Subsidiaritätsregelungen. Anwälte sollten ihre Mandanten über die Auswirkungen dieser Entscheidung auf ihre Ansprüche aufklären.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22
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BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13
Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragen eines Schutzhelms
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (VI ZR 281/13) über die Frage des Mitverschuldens eines Radfahrers nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden, der keinen Helm trug. Im Kern ging es um die Frage, ob die Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Nichttragens eines Fahrradhelms gemindert werden können. Der BGH entschied, dass eine Kürzung des Schadensersatzes aufgrund Mitverschuldens in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.
Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegenen Arbeitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hinterkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Es stand außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verursacht hatte.
Die Beklagten lasteten der Klägerin jedoch ein Mitverschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hatte. Die Beklagte zu 2 hatte ihre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht (LG) hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des LG teilweise abgeändert und – unter Abweisung der Klage im Übrigen – dem Feststellungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 7, 18 StVG bezüglich der Beklagten zu 2 i.V.m. § 115 VVG seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert, weil die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen habe, hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat.
In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, war das Nichttragen eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.
Das Berufungsgericht stützte seine Beurteilung im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer im Straßenverkehr heute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden.
Die technische Entwicklung hat aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verhalten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht. Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung, in der es um die Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitt, weil er keinen Helm trug, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verhaltens näher Stellung genommen (Senatsurt. v. 30.1.1979 - VI ZR 144/77, a.a.O.).
Er hat dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber früher – nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs – bei Mopedfahrern möglicherweise gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen ausreichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung könnten Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden, die jedoch nicht vorhanden seien.
Ohne solche zureichend verlässlichen Unterlagen könne von einer allgemeinen Überzeugung, dass es für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforderlich sei, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gesprochen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden könnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung entsprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als unzumutbar angesehen habe. Bei dieser Sachlage habe sich dem verunglückten Mopedfahrer zu damaliger Zeit nicht aufdrängen müssen, dass er zu seinem Schutz einen Helm aufsetzen müsse.
Davon abgesehen sei nicht festgestellt, ob gerade in der Umgebung, in der er gewohnt habe, bei Mopedfahrern schon eine entsprechende Übung bestanden habe. Diese Erwägungen konnten auch vorliegend zur Beurteilung verkehrsgerechten Verhaltens herangezogen werden. Anders als damals gibt es, worauf die Revision zutreffend hinwies, amtliche Statistiken über die tatsächliche Akzeptanz von Fahrradhelmen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 70er Jahre regelmäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen jährlich u.a. das Tragen von Schutzhelmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war insgesamt zurückzuweisen, denn das Feststellungsbegehren der Klägerin erwies sich in vollem Umfang als begründet.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von Bedeutung, da es die Grenzen des Mitverschuldens bei Fahrradunfällen aufzeigt. Es verdeutlicht, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms allein in der Regel keine Minderung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigt, insbesondere für Unfälle bis 2011. Anwälte sollten dieses Urteil bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen nach Fahrradunfällen berücksichtigen, um die Erfolgsaussichten ihrer Mandanten realistisch einzuschätzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die allgemeine Verkehrssituation zu berücksichtigen. Zudem ist die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema zu beobachten, da sich die Bewertung des Mitverschuldens im Laufe der Zeit ändern kann. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Tatsache, dass ein Helm die Verletzungen hätte mindern können, nicht automatisch zu einer Haftungsreduzierung führt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13
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BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21
Keine Schadensminderungspflicht eines nicht mehr vermittlungsfähigen Geschädigten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (VI ZR 152/21) wichtige Grundsätze zur Schadensminderungspflicht im Erwerbsschadenrecht aufgestellt. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr vermittelbar ist, weiterhin Obliegenheiten zur Schadensminderung treffen. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung.
Leitsatz
Es obliegt dem Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Rehabilitationsmaßnahme erwartet werden. Macht der Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht Ansprüche des Geschädigten geltend, trifft ihn eine entsprechende Darlegungslast, auch hinsichtlich der eigenen Bemühungen um die berufliche Rehabilitation seines Versicherten. Genügt der Anspruchsteller seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt nach allgemeinen Regeln die Behauptung des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Steht damit ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen fest, führt dies jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten – und in der Folge der Erstattungsanspruch aus übergegangenem Recht – nicht bezifferbar ist. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den – zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast festzustellenden – Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Sachverhalt
Der genaue Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht vollständig zu entnehmen. Es wird lediglich erwähnt, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wurde. Das Berufungsgericht hatte eine Kürzung der Erstattungsansprüche der Klägerin in Betracht gezogen, da diese unzureichende eigene Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit unternommen habe. Die Klägerin machte einen Verdienstausfall als Schaden geltend. Es ging um die Frage, ob und inwieweit die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war, insbesondere im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes ihrer Arbeitskraft.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt zunächst klar, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine Obliegenheit im eigenen Interesse darstellt, deren Verletzung einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeutet. Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung hat der Verletzte seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und gegebenenfalls an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Der BGH betont, dass von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wird, grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erwartet werden können.
Weiterhin wird die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes seiner Arbeitskraft präzisiert. Genügt der Geschädigte dieser Last nicht, gilt die Behauptung des Gegners als zugestanden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten unbezifferbar ist. Vielmehr sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Höhe der fiktiven Einkünfte ist vom Schädiger darzulegen, wobei sich die Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls richten.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht eines Geschädigten, insbesondere bei fehlender Vermittelbarkeit, differenziert betrachtet werden müssen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob dem Geschädigten zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zugemutet werden können. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der sekundären Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung. Im Rahmen der Anspruchsbegründung ist die Darlegung der fiktiven Einkünfte des Geschädigten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen des Einzelfalls, um die Höhe des Erwerbsschadens sachgerecht zu ermitteln. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte erfordert eine sorgfältige Berechnung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Geschädigten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21
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BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21
Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 (VI ZR 73/21) befasst sich mit der Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung nach § 844 Abs. 3 BGB und § 10 StVG. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung in Geld zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird die Rolle des Tatrichters hervorgehoben und die Abgrenzung zum Schmerzensgeldanspruch bei Gesundheitsverletzungen thematisiert. Das Urteil liefert wichtige Hinweise für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts.
Leitsatz
1. Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.
2. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.
3. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 EUR (BT-Drucks 18/11397, 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar.
4. Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag muss deshalb im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch.
Die Entscheidung des BGH
Die Bestimmungen in § 844 Abs. 3 BGB und § 10 Abs. 3 StVG gewähren einen Anspruch auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens. Sie sehen für immaterielle Nachteile – die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Verlust einer geliebten Person eintreten, wie insbesondere Trauer und Niedergeschlagenheit – eine "angemessene Entschädigung in Geld" vor. Insoweit entsprechen sie den in § 253 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG geregelten Ansprüchen auf Ersatz immateriellen Schadens, für die die Pflicht des Tatrichters, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, anerkannt ist.
Dementsprechend verweist der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 7.3.2017 (BT-Drucks 18/11397, 14) ausdrücklich darauf, dass die Bestimmung der Anspruchshöhe den Gerichten überlassen werde, welche Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden hätten. Nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die streitige Frage, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, unter Würdigung aller Umstände. Bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung sind ähnlich wie beim Schmerzensgeld sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen.
Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten; auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Da das Gesetz eine angemessene Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein.
Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.
Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Die Entschädigung soll seelisches Leid lindern, das diese Schwelle nicht erreicht.
Dementsprechend wird in dem Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass bei der Anspruchsbemessung die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden zwar eine gewisse Orientierung geben könne, dabei allerdings zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine Rechtsgutsverletzung (des Hinterbliebenen) voraussetze; der für die Tötung Verantwortliche habe dem Hinterbliebenen unabhängig vom Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung eine Entschädigung für dessen seelisches Leid zu leisten. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss deshalb der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.
Die Frage, welcher Betrag "angemessen" ist, um das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid gemäß § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG in Geld zu entschädigen, kann – wie bei der Bemessung des einem Geschädigten gemäß § 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgelds – nur in Ansehung der in Deutschland geltenden Lebensverhältnisse und der deutschen Gesamtrechtsordnung beantwortet werden. Abgesehen von den unterschiedlichen Lebensverhältnissen ist der Ersatz materieller und immaterieller Schäden in den europäischen Staaten rechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessungsgrundlage auf die Höhe der zuerkannten Hinterbliebenenentschädigung ausgewirkt haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die zentrale Rolle des Tatrichters bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung. Anwälte müssen die individuellen Umstände des Einzelfalls sorgfältig darlegen und beweisen, um die Intensität des erlittenen Leids zu belegen. Die Orientierung an dem im Gesetzentwurf genannten Betrag von 10.000 EUR ist zulässig, jedoch ist eine Abweichung nach oben oder unten möglich. Es ist entscheidend, die Abgrenzung zum Schmerzensgeld bei Gesundheitsverletzungen zu beachten und sicherzustellen, dass die Hinterbliebenenentschädigung im Regelfall unterhalb des Schmerzensgeldes liegt, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände und der Lebensverhältnisse in Deutschland bei der Anspruchsbemessung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07
130 %-Grenze: Sechsmonatige Weiternutzung auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur erforderlich
In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH erstmals klargestellt, dass der Geschädigte, der im sogenannten 130 %-Bereich Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, sein Integritätsinteresse regelmäßig durch eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs nachweisen muss – selbst wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde.
Leitsatz
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, bei dem sein Pkw VW Golf Cabriolet (Erstzulassung Juli 1991) im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Der beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 3.100 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500 EUR – ein klassischer Fall des wirtschaftlichen Totalschadens im 130 %-Bereich.
Der Kläger behauptete, das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 auf Grundlage des Gutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen zu haben. Am 16. Juni 2005 – also knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur – veräußerte er das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten, der ihn auf offener Straße angesprochen und ihm ein „fantastisches Kaufangebot" unterbreitet habe.
Der Kläger verlangte Schadensersatz auf der Basis der Netto-Reparaturkosten (3.100 EUR). Die beklagte Versicherung hatte auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand – Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (2.500 EUR) – erstattet. Das Amtsgericht wies die auf den Differenzbetrag gerichtete Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er bekräftigte zunächst seine gefestigte Rechtsprechung, wonach der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangen kann. Grund hierfür ist das sogenannte Integritätsinteresse: Der Eigentümer kennt die Eigenheiten seines Fahrzeugs, weiß, wie es gefahren, gewartet und behandelt wurde – Umstände, die dem Käufer eines Gebrauchtwagens verborgen bleiben und denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
Dieser Zuschlag steht jedoch – so der BGH – mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nur im Einklang, wenn der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Dieses Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung legte der BGH diesen Zeitraum auf sechs Monate fest.
Den Kläger trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast für den Weiterbenutzungswillen, wobei das Beweismaß des § 287 ZPO gilt und nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug jedoch bereits knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert und keine näheren Angaben zum Inhalt des behaupteten Kaufangebots vorgetragen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass der erforderliche Nachweis des Integritätsinteresses nicht erbracht war.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist ein Meilenstein für die Schadensregulierung im 130 %-Bereich. Sie stellt unmissverständlich klar, dass die vollständige und fachgerechte Durchführung der Reparatur allein nicht genügt, um den Zuschlag bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu erhalten. Hinzukommen muss die sechsmonatige Weiternutzung als Nachweis des Integritätsinteresses. Für die Praxis bedeutet dies: Geschädigte, die ihr Fahrzeug nach einer Reparatur im 130 %-Bereich kurzfristig veräußern wollen, sollten dies frühestens nach Ablauf von sechs Monaten tun, da sie andernfalls nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt bekommen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 143 = VersR 2008, 134

