BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18
Restwertermittlung via Internet – Strengere Maßstäbe für gewerbliche Kfz-Händler
In dieser Entscheidung hat der BGH eine bedeutsame Ausnahme von seiner gefestigten Rechtsprechung zur Restwertermittlung auf dem regionalen Markt formuliert: Gewerbliche Kfz-Händler müssen sich bei der Restwertermittlung auch auf den Internet-Markt verweisen lassen, da ihnen die Inanspruchnahme dieser Vertriebswege zumutbar ist.
Leitsätze
a) Der Geschädigte, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, leistet bei der Verwertung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.
Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nahm die beklagte Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch. Ihr Pkw war am 29. Februar 2016 bei einem Unfall beschädigt worden; die volle Haftung stand außer Streit. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte den Restwert unter Berücksichtigung regionaler Angebote auf 9.500 EUR brutto.
Die Beklagte legte der Klägerin daraufhin ein über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes Angebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 EUR brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte ab und verwies darauf, das Fahrzeug bereits am Vortag zum im Gutachten genannten Preis an einen regionalen Gebrauchtwagenhändler veräußert zu haben. Sie klagte den Differenzbetrag zwischen den beiden Restwerten ein. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er bestätigte zwar zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte grundsätzlich den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen. An dieser Grundregel hielt der BGH ausdrücklich fest.
Für den vorliegenden Fall entwickelte der BGH jedoch eine Ausnahme auf Basis der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Bei einem Unternehmen, das sich – wie die Klägerin als Autohausbetreiberin – mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet zumutbar. Ein solches Unternehmen verfügt über die nötige Expertise und die einschlägigen Marktkenntnisse, um den Internetmarkt für Restwertfahrzeuge ohne besonderen Aufwand zu nutzen. Es wäre wirtschaftlich unvernünftig, diese Möglichkeit ungenutzt zu lassen.
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung kann sich also nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten auswirken: Verfügt dieser über besondere Expertise oder erhöhte Einflussmöglichkeiten, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung durchbricht für gewerbliche Kfz-Händler die bisherige strenge Beschränkung auf den regionalen Restwertmarkt. Autohäuser, Gebrauchtwagenhändler und vergleichbare Unternehmen müssen sich künftig auch höhere Restwertangebote aus dem Internet entgegenhalten lassen. Für private Geschädigte ändert sich dagegen nichts – sie dürfen weiterhin auf den regionalen Markt vertrauen. Das Urteil zeigt, dass der BGH die subjektbezogene Schadensbetrachtung als zweischneidiges Schwert versteht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06
Keine Nutzungsausfallentschädigung beim gewerblich genutzten Kfz bei Erstattung der Mietwagenkosten
Der BGH hat entschieden, dass dem Geschädigten bei einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn ihm ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht und die Kosten hierfür erstattet werden. Es fehlt dann an einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil.
Leitsatz
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
Sachverhalt
Bei einem Unfall am 6. April 2003 wurde ein Firmenfahrzeug der Klägerin beschädigt, das als Geschäftsführerfahrzeug genutzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Das Autohaus stellte der Klägerin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, das sie bis zur Fertigstellung der Reparatur nutzte. Die Mietwagenkosten von pauschal 1.500 EUR wurden erstattet. Die Klägerin verlangte darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage zu je 91 EUR.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die Klägerin ein gleichwertiges Mietfahrzeug nutzen konnte und die Kosten erstattet wurden, fehlte es an einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung neben den konkreten Mietwagenkosten kommt bei gewerblichen Fahrzeugen nicht in Betracht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung grenzt die Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichen Fahrzeugen klar ab. Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen gibt es bei Gewerbefahrzeugen keine abstrakte Nutzungsentschädigung, wenn die konkrete Nutzungsmöglichkeit durch ein Mietfahrzeug sichergestellt ist. Die Entschädigung beschränkt sich auf die konkreten Kosten der Ersatzmobilität.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 267 = VersR 2008, 369
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BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08
Reichweite des § 287 ZPO bei feststehendem Primärschaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 7/08) über die Reichweite des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) bei feststehendem Primärschaden zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt ist. Der BGH stellte klar, dass diese Vorschrift auch weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache umfasst, selbst wenn die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO zu beweisen ist.
Leitsatz
Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann. ZPO § 411 Abs. 4 S.
2. Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen stützt. ZPO § 287. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinn des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehende weiteren Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23. Januar 1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. Das Landgericht (LG) hat dies nach Einholung eines medizinischen Gutachtens Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) Ramm nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin möchte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Entscheidung des BGH
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg; sie führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Berufungsgericht hatte dadurch, dass es davon abgesehen hat, den gerichtlichen Sachverständigen W. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, den prozessualen Anspruch der Klägerin auf mündliche Befragung des Sachverständigen verletzt (§§ 397, 402 ZPO).
Auch wenn das Berufungsgericht die Frage nach der Verursachung der Rotatorenmanschettenrupturen durch den Unfall selbst für ausreichend geklärt erachtet hat, konnte die Klägerin verlangen, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt werden. Zwar hatte sie erst am Ende der Sitzung beantragt, den Sachverständigen W. anzuhören. Dieser Antrag war aber nicht verspätet und nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, denn die Klägerin hatte erst in der Anhörung des Sachverständigen C. erfahren, dass dieser mit dem radiologischen Sachverständigen W. telefoniert hatte und seine mündlichen Erläuterungen darauf gründeten.
Das Telefongespräch war keine ordnungsgemäße Beweisaufnahme, weil die Klägerin ihrerseits keine Gelegenheit hatte, an den Sachverständigen W. die ihr wichtig erscheinenden Fragen zu richten. Dass die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO abgelaufen war, stand dem nicht entgegen. Diese war zur Stellungnahme auf das Gutachten gesetzt worden, während sich der Bedarf der Klägerin zur Anhörung erst aus der telefonischen Besprechung des Sachverständigen C. mit dem Sachverständigen W. ergeben hat, die der Klägerin zuvor nicht ersichtlich bekannt war. Das Berufungsgericht hätte nach allem dem Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen W. stattgeben müssen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.
Januar 2001 - 1 BvR 2075/98, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report (NJW-RR) 2001, 1006), wie es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, VersicherungsRecht (VersR) 2002, 120; v. 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, VersR 2003, 926; v. 27. Januar 2004 - VI ZR 150/02, VersR 2004, 1579; Beschl. v. 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555; v. 8. November 2005 - VI ZR 121/05, NJW-RR 2006, 1503; v. 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, VersR 2007, 1713; v. 25. September 2007 - VI ZR 157/06, VersR 2007, 1697).
Das Berufungsgericht wird in der neu eröffneten Instanz die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere berücksichtigen können, dass im vorliegenden Fall Verletzungen des Klägers infolge des Unfalls (mehrfache Brüche, aber auch die Prellungen beider Schultern) zwischen den Parteien unstreitig waren. Damit aber sind Primärverletzungen, für welche die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO festzustellen ist, vorhanden. Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rupturen der Rotatorenmanschetten kann auch dann nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen sein, wenn sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt zu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Zwischenursachen eine Überzeugung bilden muss.
Nur der Nachweis des Haftungsgrunds (die haftungsbegründende Kausalität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Anwendung des § 287 ZPO nicht auf reine Folgeschäden beschränkt ist, sondern auch weitere Schäden aus derselben Ursache umfasst. Dies ermöglicht eine flexiblere Beweisführung, insbesondere bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs. Zudem unterstreicht der BGH die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und die Notwendigkeit, Sachverständige anzuhören, wenn deren Gutachten auf telefonischen Erörterungen basieren. Anwälte sollten daher stets prüfen, ob eine Anhörung von Sachverständigen erforderlich ist, um die Rechte ihrer Mandanten zu wahren. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und betont die Notwendigkeit einer umfassenden Beweisaufnahme.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 7/08 Normen: ZPO §§ 402, 397 Fundstelle: VersR 2009, 69
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BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
Haftung bei Unfall während Motocross-Training
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Februar 2009 (VI ZR 86/08) befasst sich mit der Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings. Im Kern geht es um die Wirksamkeit eines Haftungsverzichts und die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen. Der BGH bestätigt die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts und präzisiert die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit.
Leitsatz
Die Revision nahm es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beurteilung des Streitfalls war rechtlich unbedenklich. Sie fand ihre Stütze in der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. BGHZ 96, 18, 23 ff.). Das Berufungsgericht hatte eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stand in Einklang mit einer neueren Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurt. v. 29.1.2008 - VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu einem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hatte, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen, weil für den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widersprach ihr Vorbringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Ohne Erfolg wandte sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten für nicht bewiesen erachtet hatte. Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht hatte den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hatte seinem Urteil die vom BGH aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Wie die Revision mit Recht geltend machte, enthielten die niedergelegten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO) keine ausdrücklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit. Daraus folgte entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht, dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklagten, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschritt, im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht hatte seine Beurteilung, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom LG vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils war ausführlich dargelegt, dass der Beklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil der Abstand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Überholvorgangs ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglicht habe. Weiter heißt es dort, dass es auch so gewesen sein könne, dass der Abstand von R. zum linken Fahrbahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Linksüberholen gefasst und sein Motorrad entsprechend auf die linke Fahrbahnseite gesteuert habe, noch bedeutend größer als 1 m gewesen sei und dass unter diesen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden könne, dass es für den Beklagten in der gegebenen Situation auch subjektiv erkennbar gewesen sei, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung des Fahrers R. einhergehen würde. Diese tatrichterliche Würdigung, der das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Bewertung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ersichtlich gefolgt war, unterschied bei der Prüfung, ob das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig war, in der erforderlichen Weise zwischen dem (bejahten) objektiven Pflichtenverstoß und einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die unter den Umständen des Streitfalls nicht nachgewiesen sei. Diese Beurteilung war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts bestätigt, da dieser gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstieß. Der BGH bestätigte diese Entscheidung unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. Des Weiteren bejahte das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was der BGH ebenfalls als revisionsrechtlich unbedenklich ansah. Der BGH stellte klar, dass die tatrichterliche Feststellung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nur eingeschränkt überprüfbar ist. Entscheidend ist, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Der BGH bestätigte, dass das Berufungsgericht die Grundsätze zur groben Fahrlässigkeit korrekt angewendet hat.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Es ist erforderlich, sowohl die objektive Schwere der Pflichtwidrigkeit als auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hatte keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Seite getroffen, was jedoch nicht dazu führte, dass grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht stützte sich auf die Feststellungen des Landgerichts, das den Unfall als fahrlässig einordnete, da der Abstand beim Überholvorgang ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglichte.
Das Landgericht hatte auch festgestellt, dass es für den Beklagten subjektiv nicht erkennbar gewesen sein musste, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung einhergehen würde. Der BGH sah diese tatrichterliche Würdigung als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden an.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftungsbeschränkung bei Sportunfällen verdeutlicht. Insbesondere die Unwirksamkeit von Haftungsverzichtserklärungen im Trainingsbetrieb ist zu beachten. Zudem unterstreicht das Urteil die hohen Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschwert. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit vorliegen und dies im Prozess darlegen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die tatrichterliche Würdigung des Verschuldensgrades nur eingeschränkt angreifbar ist, was die Bedeutung einer fundierten Tatsachenfeststellung im erstinstanzlichen Verfahren unterstreicht. Schließlich ist die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen von zentraler Bedeutung für die Bewertung von Haftungsrisiken und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
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BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R
Keine Kürzung der Regelaltersrente bei Erstattung durch Haftpflichtversicherer
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2017 (B 13 R 13/17 R) klargestellt, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente und deren vollständige Erstattung durch einen Haftpflichtversicherer keine Kürzung der späteren Regelaltersrente zur Folge hat. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Versicherten im Rentenrecht, die durch Schadensersatzleistungen finanzielle Nachteile ausgleichen. Der vorliegende Beitrag analysiert die wesentlichen Aspekte des Urteils und dessen praktische Relevanz.
Leitsatz
Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen".
Sachverhalt
Der vorliegende OCR-Text enthält keinen vollständigen Sachverhalt, sondern bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich des Schadensersatzrechts. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, unter anderem wegen einer rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung. Das Berufungsgericht hatte die Feststellungsklage hinsichtlich eines Teils des Schadens abgewiesen, da dieser bereits bei Klageerhebung bezifferbar gewesen sei. Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Feststellungsklage auch in Bezug auf bereits bezifferbare Schäden zulässig ist, wenn weitere Schäden zu erwarten sind.
Der Kläger begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden, insbesondere Nutzungsausfallschäden bei Reparatur des Fahrzeugs.
Die Entscheidung des BSG
Das Berufungsgericht hatte ein rechtliches Interesse des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Unrecht verneint. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage.
Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann.
Das Berufungsgericht hatte einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 278, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 249 BGB wegen der am 21.10.2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht, nach Klageerhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststellungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen. Dem stand nicht entgegen, dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gewesen sein mochten.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung. Sie bestätigt, dass Geschädigte nicht gezwungen sind, ihre Klage in Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten, wenn noch nicht alle Schäden abschließend bezifferbar sind. Dies erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit langfristigen Folgen. Anwälte können sich auf diese Rechtsprechung berufen, um die Zulässigkeit von Feststellungsklagen auch in Fällen zu gewährleisten, in denen bereits bezifferbare Schäden vorliegen, aber weitere Schäden zu erwarten sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prozesswirtschaftlichkeit und schützt die Interessen der Mandanten. Dies ermöglicht eine umfassendere und effizientere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R Normen: SGBI §§ 64, 66, 77;SGBX§116 Fundstelle: VersR 2018, 570

