Rechtsthemen
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Die gesetzliche Grundkonzeption des Betriebskostenrechts sieht für Mietverhältnisse vor, dass der Vermieter grundsätzlich die Betriebskosten zu tragen hat, falls eine anders lautende Vereinbarung fehlt. Dieser Grundgedanke ist in § 535 BGB niedergelegt:
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Nach § 556 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt:
§ 556 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25.11.03 fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fehlt eine Vereinbarung zu den Betriebskosten oder ist eine getroffene Vereinbarung ungenau oder unwirksam, trägt also der Vermieter die Betriebskosten:
Merkpunkte:
Es gilt also:
• Betriebskosten müssen vertraglich vereinbart sein, ansonsten trägt der Vermieter diese Kosten, § 556 BGB.
• Kosten müssen vertraglich bestimmt sein.
• Eine exakte Übertragung ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung unbedingt erforderlich.
Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB) und über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Erblasser kann dem Kind den Pflichtteil nur entziehen, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht (§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB).
Verfahren 1 BvR 1644/00:
Der Beschwerdeführer (Bf) ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin. Sie hatte ihn zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte mit ihrem an einer schizophrenen Psychose leidenden anderen Sohn (im Folgenden: Kläger) in einem Haus. In den letzten Jahren vor ihrem Tod kam es wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des Klägers gegen die Erblasserin. Einen Monat vor ihrem Tod entzog die Erblasserin dem Kläger wegen der von ihm begangenen Misshandlungen den Pflichtteil. Im Februar 1994 erschlug der Kläger die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus. Wegen dieser Tat ordnete das Landgericht (LG) in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des bei der Tötung schuldunfähigen Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, machte gegen den Bf seinen Pflichtteilsanspruch geltend. LG und Oberlandesgericht (OLG) gaben der Klage statt, da wegen der Schuldunfähigkeit des Klägers eine wirksame Pflichtteilsentziehung nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Erste Senat hob das Urteil des OLG auf, weil es den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, und wies die Sache an das OLG zurück.
Verfahren 1 BvR 188/03:
Zwischen dem Erblasser, der vor seinem Tod an verschiedenen Erkrankungen litt, und seinem Sohn (im Folgenden: Kläger) kam es in den letzten Jahren vor dem Erbfall zu Auseinandersetzungen über den Kontakt des Erblassers mit seinem Enkelkind. Der Erblasser entzog dem Bf den Pflichtteil mit der Begründung, trotz Kenntnis von der Erkrankung habe der Kläger die Kontaktaufnahme zu dem Enkelkind verweigert. Nach dem Tod des Erblassers machte der Kläger gegenüber der Erbin (Bf) mittels einerAuskunftsklage sein Pflichtteilsrecht gerichtlich geltend. Die Gerichte hielten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam. Die gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobene Vb der Erbin hatte keinen Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Zu den von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass. An diese grundsätzliche Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder hat der Grundgesetzgeber durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angeknüpft. Das Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder ist neben der Testierfreiheit und dem Erwerbsrecht des Erben Bestandteil des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Darüber hinaus ist das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander Verantwortung zu übernehmen. Die Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern. Gerade in Fällen einer Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinen Kindern setzt das Pflichtteilsrecht der Testierfreiheit des Erblassers Grenzen und der damit für ihn eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu „bestrafen“.
2. Die Norm über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers genügt auch in der konkreten Ausprägung (§ 2303 Abs. 1 BGB) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelung sichert einerseits den Kindern des Erblassers eine angemessene Nachlassteilhabe in Form eines Geldanspruchs. Der den Kindern gewährte Anteil am Nachlass lässt andererseits dem Erblasser einen hinreichend großen vermögensmäßigen Freiraum, um seine Vorstellungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode umzusetzen.
Auch die Regelungen über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie knüpfen die Versagung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes an ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser. Nur dann ist es für den Erblasser unzumutbar, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen umschreiben auch im Interesse der Normenklarheit und der Justiziabilität das Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser in hinreichend klarer Weise. Sie sehen zudem –jedenfalls in der Auslegung, wie sie durch Rechtsprechung und Lehre gefunden haben –mit der Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein Tatbestandsmerkmal vor, das für den Regelfall in geeignete Weise sicher stellt, dass Fehlverhaltensweisen eines Kindes den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.
3. Die mit der Vb 1 BvR 1644/00 angegriffenen Entscheidungen tragen allerdings bei der Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Testierfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Nach dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war der Kläger bei der Tötung der Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne, aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies hätte die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung veranlassen müssen, ob der Kläger bei den vorangegangenen Misshandlungen jedenfalls in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem Leben Trachtens gem. § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte.
Die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 188/03 verletzten die Bf nicht in ihren Verfassungsrechten. Der Pflichtteilsentziehung lag eine familiäre Konfliktsituation zu Grunde, wie sie kennzeichnend für eine Enterbung ist und in der das Pflichtteilsrecht gerade seine Funktion erfüllt.
Beschluss vom 19. April 2005 –1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 –Karlsruhe, den 3. Mai 2005
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 1 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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FV
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103672
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 15) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103673
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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120,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 16 - 20) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.2 BKat
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103674
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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160,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 21 - 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.2 BKat
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103675
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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240,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 26 - 30) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103676
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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320,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 31 - 40) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103677
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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400,00
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2 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 41 - 50) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103678
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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560,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 51 - 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103679
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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680,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (über 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103684
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103685
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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100,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 26 - 30) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.3 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103686
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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160,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 31 - 40) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103687
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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200,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 41 - 50) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103688
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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280,00
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2 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 51 - 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103689
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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480,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 61 - 70) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103690
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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680,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (über 70) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103636 - 103642 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103648 - 103654 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103660 - 103666 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103667- 103677 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103678 - 103688 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103689 - 103700 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103701 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage
Verwirkung
Mit Urteil vom 18.10.2006 hat der BGH (Az.: XII ZR 33/04) seine bisherige Rechtsprechung zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung wegen eines Sachmangels für das seit dem 01.09.2001 geltende Mietrecht aufgegeben. Bis zu Mietrechts Reformen wurde in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. davon ausgegangen, dass bei vorbehaltsloser Zahlung der vollen Miete über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht nur das Recht auf Minderung, sondern auch das auf außerordentliche Kündigung, ausgeschlossen war. Der BGH geht seit der Mietrechtsreform nicht mehr davon aus, dass eine planwidrige Regelungslücke für den Fall besteht, dass der Mieter trotz der Möglichkeit zur Minderung oder fristlosen Kündigung vorbehaltlos die Miete weiter zahlt. Damit können sich Vermieter nun nicht mehr sicher sein, dass Mieter trotz vorbehaltsloser Mietzahlung keine Minderungsrechte bzw. das Recht auf fristlose Kündigung mehr geltend machen. Für die Mieter eröffnet diese Entscheidung im weiteren Verlaufe des Mietverhältnisses ggf. auch ältere Minderungsansprüche noch geltend zu machen oder gleichwohl die Kündigung zu erklären. Der Vermieter kann hier nur vorbeugen, wenn er jede Mangelbeseitigung abnehmen lässt und einen Vertrauenstatbestand schafft, nachdem er nicht mehr mit einer fristlosen Kündigung oder Minderungen rechnen musste.
Störung durch Dritte
Das Mietverhältnis kann auch durch Dritte beeinträchtigt werden. So steht dem Mieter unter anderem ein Minderungsrecht zu, wenn beispielsweise erhöhte Lärmemmissionen durch eine Baustelle oder krakelende Nachbarn die Ruhe des Mietobjektes beeinträchtigen. Im Falle unberechtigter Störungen durch Dritte kann der Vermieter die Mietminderung des Mieters vom Dritten ersetzt verlangen. Aus diesem Grunde muss der Mieter den Vermieter unverzüglich darauf hinweisen, wenn die Störung beendet wurde. In einem von dem Amtsgericht Berlin Mitte zu entscheidenden Fall (Az.: 5 C 550/05) hatte der Mieter diese Mitteilung unterlassen und wurde daher zum Schadensersatz für die vom Vermieter unnötig erhobene Klage verurteilt. Damit musste der Mieter allerdings nur anteilige Verfahrenskosten tragen, weil dem Vermieter insofern ein Mitverschulden zugerechnet wurde, weil er es versäumt hatte, vor der Klageerhebung gegen den Dritten das weitere Bestehen der Störung zu überprüfen.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Mit dem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen hat das Bundesfinanzministerium am 03.11.2006 wichtige Erläuterungen für die praktische Anwendung erlassen. Neben einigen Einschränkungen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Privathaushalt in Anspruch genommenen Handwerker arbeiten und sonstigen Dienstleistungen auch erweitert worden. So können bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Steuerermäßigung in für 20% der Aufwendungen für solche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden; es gilt allerdings ein Höchstbetrag von 600 € an Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sowie in Höhe von weiteren 600 € für sonstige Leistungen. Die geförderten Handwerkerleistungen umfassen grundsätzlich alle der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in Auftrag gegebenen Leistungen, so unter anderem die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Fernseher oder PC, aber auch das Erneuern von Bodenbelägen oder Anstreichen von Türen und Fenstern oder Fassaden. Zu den sonstigen Leistungen gehören unter anderem auch Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen. Begünstigt werden allerdings nur Arbeitskosten einschließlich der berechneten Maschinen- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten. Der Nachweis wird durch Vorlage einer Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstitutes der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, erwartet. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind jetzt begünstigt, wenn die begünstigten Aufwendungen aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden. Auf diese Weise können auch Mieter von der steuerlichen Begünstigung profitieren.
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Abgabepflicht für Steuererklärungen
Neu geregelt wurde die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn Arbeitnehmer im jeweiligen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus anderen Einkunftsarten in Höhe von mehr als 410 €, erzielen. Die Neuregelung umfasst auch Veranlagungszeiträume vor 2006.
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Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen
Nicht selten haben Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern per Verrechnungsscheck bezahlt. Durch die spätere Einlösung und Wertstellung des Schecks konnten Zahlungspflichten bisweilen mehrere Tage nach hinten verschoben werden. Hierdurch ist den Finanzbehörden ein erheblicher Zinsgewinn entgangen, da bislang der Zahlungszeitpunkt mit dem Tag des Scheckeingangs bei der Finanzbehörde bestimmt wurde. Nunmehr gilt eine Zahlung per Scheck erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Die für alle Zahlungen nach dem 31.12.2006 geltende Neuregelung bedeutet für Steuerpflichtige, dass die Übersendung der Schecks entsprechend früher erfolgen muss, um Säumniszuschläge zu verhindern.
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Verbindliche Auskünfte
Steuerpflichtige können sich beim Finanzamt nach der steuerlichen Behandlung bestimmter Sachverhalte erkundigen. Um für die entsprechende Auskunft eine Bindungswirkung zu erreichen, muss eine so genannte „verbindliche Auskunft“ eingeholt werden, die in einem förmlichen Verfahren erteilt wird. Solche Auskünfte entsteht dem Finanzamt ein Prüfungsaufwand, der nunmehr mit Gebühren belegt ist. Die Gebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der steuerlichen Auswirkung des zu beurteilenden Sachverhaltes begründet ist.
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„Hilfen für Helfer“
Deutschland droht zu überaltern und Pflegekräfte sind schwer zu finden bzw. von Hilfebedürftigen teilweise nicht zu bezahlen. Oben das bürgerschaftliche Engagement in dieser Richtung zu fördern hat das Bundesfinanzministerium den Gesetzesentwurf „Hilfen für Helfer“ erarbeitet. Danach solle ein neuer Steuerabzug in Höhe von 300 € möglich sein, für Personen die monatlich 20 Stunden oder mehr unentgeltlich für die Betreuung gebrechlicher oder sonstwie hilfebedürftiger Menschen aufwenden. Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher fünf beziehungsweise 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte sollen auf 20% angehoben und vereinheitlicht werden. Die Übungsleiterpauschale wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben. Mitgliedsbeiträge für Kulturfördervereine sind nun wieder sonderabzugsfähig.
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Einkommensteuersätze
Für den Veranlagungszeitraum 2007 steigt der Spitzensteuersatz für Einkünfte oberhalb von 250.000 € bzw. bei Verheirateten 500.000 € auf 45%. Ausgenommen bleiben im Jahr 2007 die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit; hierdurch soll dem spezifischen unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden. Die Ausnahme solcher Einkünfte wird durch einen besonderen Entlastungsbetrag erreicht, der die Anhebung des Steuersatzes wieder neutralisiert. Diese Ausnahmen sollen wegfallen, wenn im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 Erleichterungen für Personenunternehmen eingefädelt werden. Für Arbeitnehmer mitentsprechenden Einkünften bleibt es allerdings bei 45%.
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Jahressteuergesetz 2007 im Überblick
Das Jahressteuergesetz 2007 führt insgesamt zu gravierenden Änderungen sowohl im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, als auch im Bereich der Werbungskosten für Arbeitnehmer. So fallen Steuervergünstigungen für Fahrtkosten in den Fällen weg, in den Arbeitnehmer einen aber sie von unter 20 km haben. Auch bei weiteren Anfahrtstrecken wird eine Kürzung um 20 km durchgeführt. Die Entfernungspauschale beträgt dann 0,30 € je Entfernungskilometer. Für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Entfernung pauschale ebenfalls in der Form, dass bei Entfernungen unter 20 km die entsprechenden Kosten nicht abgezogen werden können und bei darüber hinausgehenden Entfernungen nur die anteiligen Kosten für die Fahrkarte die auf die entsprechenden Mehrkilometer entfallen.
Die Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer über die bislang auf 1250 € jährlich beschränkt waren, sind vollständig entfallen, wenn nicht der Arbeitnehmer im Arbeit den qualitativen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit inne hat.
Beiträge für eine private Basis-/Rürup-Rente können im Rahmen der günstiger Prüfung für Vorsorgeaufwendungen nunmehr zu einer Erhöhung der Sonderausgabenabzugenes führen.
Durch Änderungen im Bewertungsgesetzes beziehungsweise im Baugesetzbuch wird nunmehr eine neue Wertfestsetzung möglich. Galt bis zum 31. Dezember 2006 noch die Bindung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, werden künftig die tatsächlichen Werte zur Besteuerung herangezogen; für bebaute Grundstücke wird der Ertragswert aus deren Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete und nicht mehr aus der durchschnittlichen Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum, ermittelt.
Im Rahmen von Erbbaurechtsverhältnissen wird nach dem Wert des Grund und Bodens und dem des Gebäudes differenzierend, wobei der Wert des Gebäudes dem Erbbauberechtigten zugewiesenen wird, während der Wert des Grund und Bodens beim Erbbauverpflichteten herangezogen wird.
Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2007 nur noch 750 € bzw. für Verheiratete 1.500 €, womit die Beträge annähernd halbiert wurden. Überprüfen Sie daher die erteilten Freistellungsaufträge. Sollten Sie keine Anpassung vornehmen, dürfen Banken und Sparkassen diese Freistellungsaufträge nur noch bis zur Höhe von 56,37 % berücksichtigen.
Ab dem 01.01.2009 soll die Spekulationsfrist für Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Dividenden und sonstige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgeschafft werden. Die Abschaffung gilt allerdings nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen. Als Ersatz wird eine Abgeltungssteuer i.H.v. 25% des erzielten Gewinnes eingeführt.
Das Höchstalter für den Bezug von Kindergeld ist von 27 auf 25 Jahren herabgesetzt worden. Die Regelung erfasst alle Kinder ab dem Geburtenjahrgang 1983. Für den Jahrgang 1982 wird entsprechend der Übergangsregelung bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Kindergeld gezahlt.
Neben dem Wust an Änderungen und steuerlichen Belastungen, die bereits in Kraft oder aber schon in Planung sind, gibt es auch positives zu vermelden: Es wurde eine neue Abzugsmöglichkeit für Kinderbetreuungskosten geschaffen, wonach bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € je Kind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Begünstigung greift bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Für Kleinkinder zwischen 3 und 6 Jahren können alle Eltern die vorgenannten Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben absetzen. Als ansetzbare Kosten kommen diejenigen für Kindergarten oder -tagesstätte, Tagesmutter oder Erzieherin in Betracht. Vorgelegt werden muss in jedem Fall eine Rechnung und die nachgewiesene Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Auch hier gilt, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.
Die Gesetzesänderungen zeigen, dass der Gesetzgeber durch den Abbau von Vergünstigungen und gezielte Abzugsfähigkeit von Betreuungs- und Pflegekosten vor allem zwei Ziele verfolgt: Die Zahlung von kleineren Geldbeträgen an Handwerker und Babysitter begründet einen Markt für Schwarzarbeit, der steuerlich schwer zu erfassen ist. Durch die Beschneidung von steuerlichen Vergünstigungen bei gezielter Abzugsfähigkeit der vorgenannten Kosten haben die Zahlenden ein eigenes Interesse, Rechnungen von Handwerkern und für Kinderbetreuungskosten zu erhalten, was zu einer Erfassung aller möglicherweise steuerrelevanten Lebenssachverhalte führen soll. Die gleichzeitige Begünstigung von Sozialen Dienstleistungen verfolgt eine Umschichtung der bislang staatlichen Fürsorgeaufgaben auf die Bürger. Der Staat wird sich damit letztlich gezielt aus dem Markt für leichte Fürsorge zurückziehen. Um bis Ende 2009 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, wird der Staat noch weiter Subventionen abbauen müssen. Da die Rente bereits zum heutigen Zeitpunkt zu 34 % aus der Einkommensteuer „querfinanziert" wird und aus fachkundigen Kreisen verlautbart wird, dass spätestens 2020 faktisch kein „Rententopf" mehr vorhanden ist, wird der Gesetzgeber seine Einnahmequelle weiter ausbauen und Subventionen weiter abbauen müssen. Positive Änderungen sind damit weitgehend nicht zu erwarten.