Rechtsthemen
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BVerfG: Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass
Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB) und über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Erblasser kann dem Kind den Pflichtteil nur entziehen, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht (§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB).
Verfahren 1 BvR 1644/00:
Der Beschwerdeführer (Bf) ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin. Sie hatte ihn zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte mit ihrem an einer schizophrenen Psychose leidenden anderen Sohn (im Folgenden: Kläger) in einem Haus. In den letzten Jahren vor ihrem Tod kam es wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des Klägers gegen die Erblasserin. Einen Monat vor ihrem Tod entzog die Erblasserin dem Kläger wegen der von ihm begangenen Misshandlungen den Pflichtteil. Im Februar 1994 erschlug der Kläger die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus. Wegen dieser Tat ordnete das Landgericht (LG) in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des bei der Tötung schuldunfähigen Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, machte gegen den Bf seinen Pflichtteilsanspruch geltend. LG und Oberlandesgericht (OLG) gaben der Klage statt, da wegen der Schuldunfähigkeit des Klägers eine wirksame Pflichtteilsentziehung nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Erste Senat hob das Urteil des OLG auf, weil es den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, und wies die Sache an das OLG zurück.
Verfahren 1 BvR 188/03:
Zwischen dem Erblasser, der vor seinem Tod an verschiedenen Erkrankungen litt, und seinem Sohn (im Folgenden: Kläger) kam es in den letzten Jahren vor dem Erbfall zu Auseinandersetzungen über den Kontakt des Erblassers mit seinem Enkelkind. Der Erblasser entzog dem Bf den Pflichtteil mit der Begründung, trotz Kenntnis von der Erkrankung habe der Kläger die Kontaktaufnahme zu dem Enkelkind verweigert. Nach dem Tod des Erblassers machte der Kläger gegenüber der Erbin (Bf) mittels einerAuskunftsklage sein Pflichtteilsrecht gerichtlich geltend. Die Gerichte hielten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam. Die gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobene Vb der Erbin hatte keinen Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Zu den von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass. An diese grundsätzliche Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder hat der Grundgesetzgeber durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angeknüpft. Das Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder ist neben der Testierfreiheit und dem Erwerbsrecht des Erben Bestandteil des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Darüber hinaus ist das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander Verantwortung zu übernehmen. Die Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern. Gerade in Fällen einer Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinen Kindern setzt das Pflichtteilsrecht der Testierfreiheit des Erblassers Grenzen und der damit für ihn eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu „bestrafen“.
2. Die Norm über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers genügt auch in der konkreten Ausprägung (§ 2303 Abs. 1 BGB) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelung sichert einerseits den Kindern des Erblassers eine angemessene Nachlassteilhabe in Form eines Geldanspruchs. Der den Kindern gewährte Anteil am Nachlass lässt andererseits dem Erblasser einen hinreichend großen vermögensmäßigen Freiraum, um seine Vorstellungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode umzusetzen.
Auch die Regelungen über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie knüpfen die Versagung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes an ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser. Nur dann ist es für den Erblasser unzumutbar, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen umschreiben auch im Interesse der Normenklarheit und der Justiziabilität das Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser in hinreichend klarer Weise. Sie sehen zudem –jedenfalls in der Auslegung, wie sie durch Rechtsprechung und Lehre gefunden haben –mit der Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein Tatbestandsmerkmal vor, das für den Regelfall in geeignete Weise sicher stellt, dass Fehlverhaltensweisen eines Kindes den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.
3. Die mit der Vb 1 BvR 1644/00 angegriffenen Entscheidungen tragen allerdings bei der Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Testierfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Nach dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war der Kläger bei der Tötung der Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne, aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies hätte die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung veranlassen müssen, ob der Kläger bei den vorangegangenen Misshandlungen jedenfalls in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem Leben Trachtens gem. § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte.
Die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 188/03 verletzten die Bf nicht in ihren Verfassungsrechten. Der Pflichtteilsentziehung lag eine familiäre Konfliktsituation zu Grunde, wie sie kennzeichnend für eine Enterbung ist und in der das Pflichtteilsrecht gerade seine Funktion erfüllt.
Beschluss vom 19. April 2005 –1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 –Karlsruhe, den 3. Mai 2005
103178
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 3 StVO
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(A - 1)
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20,00
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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FV
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103178
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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(A - 1)
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20,00
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geschlossener Ortschaften um ... (bis 10) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.1 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703006
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103179
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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(A - 1)
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30,00
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geschlossener Ortschaften um ... (von 11 - 15) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.2 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703006
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103714
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 1
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80,00
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geschlossener Ortschaften für mehr als 5 Minuten Dauer
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(bis 15 km/h) bis zu ... km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.3 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703018
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103715
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 1
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80,00
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geschlossener Ortschaften in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt
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(bis 15 km/h) bis zu ... km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.3 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703018
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103716
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 1
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80,00
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geschlossener Ortschaften um ... (von 16 - 20) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.4 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703006
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103717
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 1
|
95,00
|
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|
geschlossener Ortschaften um ... (von 21 - 25) km/h.
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|
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|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.5 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703006
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103718
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
|
140,00
|
1 M
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geschlossener Ortschaften um ... (von 26 - 30) km/h.
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|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
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|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.1.6 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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|
(Lkw usw.) Tab.: 703006
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|
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103719
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 3
|
200,00
|
1 M
|
|
geschlossener Ortschaften um ... (von 31 - 40) km/h.
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|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
|
|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.1.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703006
|
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103720
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
|
280,00
|
2 M
|
|
geschlossener Ortschaften um ... (von 41 - 50) km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
|
|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
|
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|
|
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.1.8 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703006
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103721
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 4
|
480,00
|
3 M
|
|
geschlossener Ortschaften um ... (von 51 - 60) km/h.
|
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|
|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
|
|
|
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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|
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|
|
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.1.9 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703006
|
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103722
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 4
|
680,00
|
3 M
|
|
geschlossener Ortschaften um ... (über 60) km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
|
|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
|
|
|
|
|
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.1.10 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703006
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103184
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
|
(A - 1)
|
15,00
|
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|
geschlossener Ortschaften um ... (bis 10) km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
|
|
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|
|
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.1 BKat
|
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|
|
|
(Lkw usw.) Tab.: 703007
|
|
|
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103185
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
|
(A - 1)
|
25,00
|
|
|
geschlossener Ortschaften um ... (von 11 - 15) km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
|
|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
|
|
|
|
|
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.2 BKat
|
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|
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|
(Lkw usw.) Tab.: 703007
|
|
|
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103726
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
|
A - 1
|
70,00
|
|
|
geschlossener Ortschaften für mehr als 5 Minuten Dauer
|
|
|
|
|
(bis 15 km/h) bis zu ... km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
|
|
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|
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.3 BKat
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|
(Lkw usw.) Tab.: 703019
|
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103727
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
|
A - 1
|
70,00
|
|
|
geschlossener Ortschaften in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt
|
|
|
|
|
(bis 15 km/h) bis zu ... km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
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|
§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.3 BKat
|
|
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(Lkw usw.) Tab.: 703019
|
|
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|
103728
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
|
A - 1
|
70,00
|
|
|
geschlossener Ortschaften um ... (von 16 - 20) km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
|
|
|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
|
|
|
|
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.4 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703007
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Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage
Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB) und über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Erblasser kann dem Kind den Pflichtteil nur entziehen, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht (§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB).
Verfahren 1 BvR 1644/00:
Der Beschwerdeführer (Bf) ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin. Sie hatte ihn zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte mit ihrem an einer schizophrenen Psychose leidenden anderen Sohn (im Folgenden: Kläger) in einem Haus. In den letzten Jahren vor ihrem Tod kam es wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des Klägers gegen die Erblasserin. Einen Monat vor ihrem Tod entzog die Erblasserin dem Kläger wegen der von ihm begangenen Misshandlungen den Pflichtteil. Im Februar 1994 erschlug der Kläger die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus. Wegen dieser Tat ordnete das Landgericht (LG) in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des bei der Tötung schuldunfähigen Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, machte gegen den Bf seinen Pflichtteilsanspruch geltend. LG und Oberlandesgericht (OLG) gaben der Klage statt, da wegen der Schuldunfähigkeit des Klägers eine wirksame Pflichtteilsentziehung nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Erste Senat hob das Urteil des OLG auf, weil es den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, und wies die Sache an das OLG zurück.
Verfahren 1 BvR 188/03:
Zwischen dem Erblasser, der vor seinem Tod an verschiedenen Erkrankungen litt, und seinem Sohn (im Folgenden: Kläger) kam es in den letzten Jahren vor dem Erbfall zu Auseinandersetzungen über den Kontakt des Erblassers mit seinem Enkelkind. Der Erblasser entzog dem Bf den Pflichtteil mit der Begründung, trotz Kenntnis von der Erkrankung habe der Kläger die Kontaktaufnahme zu dem Enkelkind verweigert. Nach dem Tod des Erblassers machte der Kläger gegenüber der Erbin (Bf) mittels einerAuskunftsklage sein Pflichtteilsrecht gerichtlich geltend. Die Gerichte hielten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam. Die gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobene Vb der Erbin hatte keinen Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Zu den von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass. An diese grundsätzliche Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder hat der Grundgesetzgeber durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angeknüpft. Das Pflichtteilsrecht der Erblasserkinder ist neben der Testierfreiheit und dem Erwerbsrecht des Erben Bestandteil des institutionell verbürgten Gehalts der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Darüber hinaus ist das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander Verantwortung zu übernehmen. Die Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern. Gerade in Fällen einer Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinen Kindern setzt das Pflichtteilsrecht der Testierfreiheit des Erblassers Grenzen und der damit für ihn eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu „bestrafen“.
2. Die Norm über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers genügt auch in der konkreten Ausprägung (§ 2303 Abs. 1 BGB) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Regelung sichert einerseits den Kindern des Erblassers eine angemessene Nachlassteilhabe in Form eines Geldanspruchs. Der den Kindern gewährte Anteil am Nachlass lässt andererseits dem Erblasser einen hinreichend großen vermögensmäßigen Freiraum, um seine Vorstellungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tode umzusetzen.
Auch die Regelungen über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie knüpfen die Versagung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes an ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser. Nur dann ist es für den Erblasser unzumutbar, eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen umschreiben auch im Interesse der Normenklarheit und der Justiziabilität das Fehlverhalten des Kindes gegenüber dem Erblasser in hinreichend klarer Weise. Sie sehen zudem –jedenfalls in der Auslegung, wie sie durch Rechtsprechung und Lehre gefunden haben –mit der Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens des Kindes ein Tatbestandsmerkmal vor, das für den Regelfall in geeignete Weise sicher stellt, dass Fehlverhaltensweisen eines Kindes den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen zur Pflichtteilsentziehung berechtigen.
3. Die mit der Vb 1 BvR 1644/00 angegriffenen Entscheidungen tragen allerdings bei der Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Testierfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Nach dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war der Kläger bei der Tötung der Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne, aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies hätte die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung veranlassen müssen, ob der Kläger bei den vorangegangenen Misshandlungen jedenfalls in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem Leben Trachtens gem. § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte.
Die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1 BvR 188/03 verletzten die Bf nicht in ihren Verfassungsrechten. Der Pflichtteilsentziehung lag eine familiäre Konfliktsituation zu Grunde, wie sie kennzeichnend für eine Enterbung ist und in der das Pflichtteilsrecht gerade seine Funktion erfüllt.
Beschluss vom 19. April 2005 –1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 –Karlsruhe, den 3. Mai 2005
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 1 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
|
Euro
|
FV
|
103672
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
|
A - 3
|
80,00
|
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
|
|
|
|
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 15) km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
|
|
|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
|
|
|
|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
|
|
|
|
|
(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
|
|
|
|
|
|
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|
|
103673
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
|
A - 3
|
120,00
|
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
|
|
|
|
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 16 - 20) km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
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|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.2 BKat
|
|
|
|
|
(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
|
|
|
|
|
|
|
|
|
103674
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
|
A - 3
|
160,00
|
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
|
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 21 - 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.2 BKat
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103675
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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240,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 26 - 30) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103676
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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320,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 31 - 40) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103677
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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400,00
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2 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 41 - 50) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
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|
|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103678
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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560,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 51 - 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
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|
|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103679
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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680,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (über 60) km/h.
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|
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
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|
|
|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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|
(gef. Güter usw.) Tab.: 703003
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103684
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103685
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 3
|
100,00
|
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
|
|
|
|
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 26 - 30) km/h.
|
|
|
|
|
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
|
|
|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
|
|
|
|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.3 BKat
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|
(andere Kfz) Tab.: 703004
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103686
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 3
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160,00
|
1 M
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 31 - 40) km/h.
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|
|
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
|
|
|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
|
|
|
|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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|
(andere Kfz) Tab.: 703004
|
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103687
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
|
200,00
|
1 M
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
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|
|
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 41 - 50) km/h.
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|
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
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|
|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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|
|
(andere Kfz) Tab.: 703004
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103688
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 4
|
280,00
|
2 M
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
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|
|
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 51 - 60) km/h.
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|
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
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|
|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
|
|
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|
|
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103689
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 4
|
480,00
|
3 M
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 61 - 70) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103690
|
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
|
A - 4
|
680,00
|
3 M
|
|
geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
|
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|
durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (über 70) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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|
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703004
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103636 - 103642 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103648 - 103654 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103660 - 103666 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103667- 103677 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103678 - 103688 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103689 - 103700 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103701 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage
Nutzung der Mietsache
Großes Ärgernis bereiten Vermietern vermeintlich tierliebe Mieter, die von Balkonen oder um das Mietobjekt herum Vögel füttern, und dadurch u. a. Spatzen, Tauben oder auch streunende Katzen, anlocken. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg, ist das Füttern fremder Katzen bereits über einen Zeitraum von zwei Wochen unzulässig (LG Hamburg, Az.: 307 S 2/01). Da von Tauben Verunreinigungen und damit Gesundheitsgefahren ausgehen, ist das Füttern von Tauben grundsätzlich untersagt. Ein entsprechendes Verbot im Mietvertrag ist daher auch zulässig. Allerdings gehört es zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung oder des damit verbundenen Balkonen, zur Winterzeit Singvögel zu füttern; der Vermieter kann diese Fütterungen nicht untersagen. Die Fütterung kann dabei durch das Ausstreuen von entsprechendem Vogelfutter oder das Bereithalten von Vogelhäuschen erfolgen.
Räumung bei verschwundenem Mieter
Nicht selten entziehen sich Mieter der Mietzahlung und späteren Räumung durch spurloses Verschwinden. Dabei lassen Mieter häufig Unrat und Möbel in den Mieträumen zurück. Für den Vermieter entsteht dadurch eine zwiespältige Situation, da die Zustellung einer Mietzinsklage oder einer Räumungsklage mangels Wohnsitz des Mieters vereitelt wird. Die rechtlich mögliche öffentliche Zustellung führt zu einer zeitlichen Verzögerung und da das folgende Versäumnisurteil wie auch die Räumung durch den Gerichtsvollzieher ebenfalls öffentlich zugestellt werden müssen, weiteren zeitlichen Verzug bedeuten, entsteht nicht selten ein Mietausfallschaden von regelmäßig 6 - 8 Monatsmieten. Hinzu kommen die Kosten für die Räumung durch den Gerichtsvollzieher, die sich selten unter 1.000 € und häufig im Bereich über 3.000 € bewegen. Da der Vermieter diese Kosten vorschießen muss und nicht darauf vertrauen kann, dass eine Erstattung des Mieters durchgesetzt werden kann (vgl. LG Koblenz, Urteil v. 17.04.2006, Az.: 2 T 237/06), kommen Vermieter in dieser Situation häufig zu dem Schluss, dass eine eigenmächtige Räumung günstiger ist. Die eigenmächtige Räumung führt allerdings dazu, dass der Mieter einen Anspruch aus „verbotener Eigenmacht“ gegen den Vermieter hat; strafrechtlich liegt ggf. sogar Hausfriedensbruch vor. Rechtfertigungsgründe durch Selbsthilfe oder Notstand lehnen die Gerichte in solchen Fällen regelmäßig ab.
Sollen Sie derartige Probleme Mitmietern haben, so sprechen Sie uns bitte gerne an. Beachten Sie bitte bei eigenen Maßnahmen, dass sie im Falle einer eigenmächtigen Räumung die geräumten Gegenstände auf keinen Fall zerstören oder veräußern dürfen, sollen diese so lange aufbewahren müssen, ist das Schicksal des Mieters geklärt ist.
Finanzschwacher Mieter
Das Landgericht Bonn hatte sich damit zu beschäftigen, ob ein Mieter von sich aus den Vermieter auf das über sein Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren und auf seine angespannten Vermögensverhältnisse hinweisen muss (Az.: 6 T 312/05). Der Vermieter hatte das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung angefochten, als sich neben dem Insolvenzverfahren herausstellte, dass bereits das vorherige Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen beendet worden war. Das Landgericht gab dem Vermieter recht, weil der Mieter mit Unterzeichnung des Mietvertrages konkludent zum Ausdruck gibt, dass er den Mietzins zahlen können.
Tierhaltung
Das Landgericht Krefeld hat als Berufungsgericht entschieden, dass Tierhaltungsverbote mit Erlaubnisvorbehalt in einem Formularmietvertrag grundsätzlich zulässig sind. Die Vereinbarung eines so genannten Erlaubnisvorbehaltes führt dazu, dass der Vermieter nach seinem freien Ermessen entscheiden kann, ob er im Einzelfall dem Mieter die Tierhaltung gestattet oder nicht.
Das Landgericht Krefeld hat in diesem Fall die Revision zugelassen, sodass möglicherweise der Bundesgerichtshof über das formularvertragliche Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt entscheiden wird.
Schäden – Abzug neu für alt
Das Amtsgericht Steinfurt hat mit Urteil vom 20.12.2006 (AZ.: 4 C 168/05) zu Schäden durch den Mietgebrauch entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall war sowohl das Parkett in Mitleidenschaft gezogen worden und wurde wegen angeblicher Wasserschäden durch Blumentöpfe vom Vermieter nach einer Nutzungsdauer von 8 ½ Jahren abgeschliffen; zudem war am Laminatboden in einem anderen Raum ebenfalls ein Schaden festgestellt worden, hier nach einer zehn jährigen Nutzung. Basierend auf dem Gutachten eines Sachverständigen hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden, dass ein Laminatboden eine zehn jährige Lebensdauer im Regelfall hat. Danach kann der Vermieter unter Anrechnung der dem alten Laminatboden bereits in wohnenden Abnutzung nur einen um die bisherige Lebensdauer entsprechend reduzierten Betrag verlangen. Hinsichtlich der Schäden am Parkett hat das Amtsgericht Steinfurt festgestellt, dass Parkettboden eine Lebensdauer von 10 – 15 Jahren, somit eine mittlere Lebensdauer von 12,5 Jahren hat, nach der es regelmäßig abgeschliffen werden muss. Bei einer bereits über acht jährigen Nutzung seit dem letzten Abschleifen kann der Vermieter danach allenfalls nur noch ein drittel der für das Abschleifen erforderlichen Kosten verlangen.