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Rechtsthemen

Rechtsthemen

 
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - § 2 Abs. 1, 2 StVO
 
 
TBNR
Tatbestandstext 
FaP-Pkt
Euro
102000
Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn.
(B-1)
5,00
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
 
 
 
     
 
 
102001
Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn und behinderten +)
(B-1)
10,00
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102002
Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn und gefährdeten +)
(B-1)
20,00
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102100
Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg.
(B-1)
5,00
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat
 
 
 
     
 
 
102101
Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg und behinderten +) dadurch
(B-1)
10,00
 
Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102102
Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg und gefährdeten +) dadurch
(B-1)
20,00
 
Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.2 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102106
Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen.
(B-1)
5,00
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat
 
 
 
     
 
 
102107
Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen und behinderten +)
(B-1)
10,00
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102108
Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen und gefährdeten +)
(B-1)
20,00
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.2 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102112
Sie benutzten verbotenerweise die Verkehrsinsel.
(B-1)
5,00
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat
 
 
 
     
 
 
102113
Sie benutzten verbotenerweise die Verkehrsinsel und behinderten +)
(B-1)
10,00
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102114
Sie benutzten verbotenerweise die Verkehrsinsel und gefährdeten +)
(B-1)
20,00
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.2 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102118
Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen.
(B-1)
5,00
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat
 
 
 
     
 
 
102119
Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen und behinderten +)
(B-1)
10,00
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102120
Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen und gefährdeten +)
(B-1)
20,00
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.2 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102124
Sie benutzten bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte
(B-1)
25,00
 
Fahrbahn.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.3 BKat
 
 
 
     
 
 
102125
Sie benutzten bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte Fahrbahn
(B-1)
35,00
 
und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.3.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102600
Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
A - 2
75,00
 
kommens.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat
 
 
 
     
 
 
102601
Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
A - 2
90,00
 
kommens. Beim Wechsel auf den Fahrstreifen gefährdeten +) Sie Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102602
Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
A - 2
110,00
 
kommens. Beim Wechsel auf den Fahrstreifen kam es zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102606
Sie fuhren in der Ein-/Ausfahrt *) der Autobahn/Kraftfahrstraße **)
A - 4
75,00
 
entgegen der Fahrtrichtung.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.1 BKat
 
 
 
     
 
 
102607
Sie fuhren in der Ein-/Ausfahrt *) der Autobahn/Kraftfahrstraße **)
A - 4
90,00
 
entgegen der Fahrtrichtung und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102608
Sie fuhren in der Ein-/Ausfahrt *) der Autobahn/Kraftfahrstraße **)
A - 4
110,00
 
entgegen der Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102612
Sie fuhren auf der Nebenfahrbahn/dem Seitenstreifen *) der Autobahn/
A - 4
130,00
 
Kraftfahrstraße **) entgegen der Fahrtrichtung.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.2 BKat
 
 
 
     
 
 
102613
Sie fuhren auf der Nebenfahrbahn/dem Seitenstreifen *) der Autobahn/
A - 4
160,00
 
Kraftfahrstraße **) entgegen der Fahrtrichtung und gefährdeten +)
 
 
 
dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.2 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102614
Sie fuhren auf der Nebenfahrbahn/dem Seitenstreifen *) der Autobahn/
A - 4
195,00
 
Kraftfahrstraße **) entgegen der Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.2 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage

 
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - § 2 Abs. 2 StVO
 
 
TBNR
Tatbestandsnummer
FaP-Pkt
Euro
102624
Sie verstießen bei Gegenverkehr gegen das Rechtsfahrgebot und gefähr-
A - 2
80,00
 
deten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102625
Sie verstießen bei Gegenverkehr gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam
A - 2
100,00
 
zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102630
Sie verstießen beim Überholtwerden gegen das Rechtsfahrgebot
A - 2
80,00
 
und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102631
Sie verstießen beim Überholtwerden gegen das Rechtsfahrgebot.
A - 2
100,00
 
Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102636
Sie verstießen an einer Kuppe gegen das Rechtsfahrgebot und gefähr-
A - 2
80,00
 
deten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102637
Sie verstießen an einer Kuppe gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam
A - 2
100,00
 
zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102642
Sie verstießen bei Unübersichtlichkeit gegen das Rechtsfahrgebot
A - 2
80,00
 
und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102643
Sie verstießen bei Unübersichtlichkeit gegen das Rechtsfahrgebot.
A - 2
100,00
 
Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102648
Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot und gefähr-
A - 2
80,00
 
deten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102649
Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam
A - 2
100,00
 
zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102654
Sie verstießen durch Linksabbiegen in engem Bogen gegen das
A - 2
80,00
 
Rechtsfahrgebot und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102655
Sie verstießen durch Linksabbiegen in engem Bogen gegen das
A - 2
100,00
 
Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102660
Sie verstießen durch Rechtsabbiegen in weitem Bogen gegen das
A - 2
80,00
 
Rechtsfahrgebot und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102661
Sie verstießen durch Rechtsabbiegen in weitem Bogen gegen das
A - 2
100,00
 
Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102666
Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und gefährdeten +) dadurch
A - 2
80,00
 
Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102667
Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und stießen mit dem entgegen-
A - 2
100,00
 
kommenden Fahrzeug zusammen. Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102668
Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und stießen mit einem stehen-
A - 2
100,00
 
den Fahrzeug zusammen. Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102672
Sie verstießen auf der Autobahn/Kraftfahrstraße *) gegen das
A-180,00
 
 
Rechtsfahrgebot und behinderten +) dadurch Andere.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.2 BKat; § 19 OWiG
 
 
 
     
 
 
102673
Sie verstießen auf der Autobahn/Kraftfahrstraße *) gegen das
A-1100,00
 
 
Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.
 
 
 
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.2 BKat;
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 

102672; 102673     *) Zutreffendes angeben

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage

11.  Lohnfortzahlung

Grundsätzlich gewährt das Entgeltfortzahlungsgesetz vorbehaltlich anderer Regelungen im Tarifverträgen den Arbeitnehmern eine Entgeltfortzahlung für den Fall einer Erkrankung bis zum Zeitpunkt von 6 Wochen. Danach wird die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse übernommen. Dabei haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern auch Teilzeitkräfte, Ferienaushilfen oder studentische Aushilfen. Angestellte, die in einem sogenannten Minijob mit bis zu 400 Euro Monatsverdienst arbeiten haben ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Berechnung der Lohnfortzahlung bestimmt sich nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist zunächst maßgeblich als Ausgangsbasis die Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Dabei werden nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz Überstunden allerdings nicht berücksichtigt. Erst bei der Lohnfortzahlung durch die Krankenkassen werden die Überstunden nicht mehr berücksichtigt.

Arbeitnehmer sollten daher wegen möglicher Änderungen der gesetzlichen Regelungen entweder eine entsprechende Versicherung abschließen, oder darauf achten, dass die Lohnfortzahlung auch über die gesetzlich vorgesehen 6 Wochen hinaus arbeitsvertraglich geregelt wird. Ist im Arbeitsvertrag eine Regelung aufgenommen, nach der der Arbeitnehmer im Krankheitsfall die volle Vergütung erhält, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er im Zweifelsfall die Differenz zwischen der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse nach Ablauf der 6 Wochen bis zur Höhe des regelmäßigen Gehaltes übernehmen muss.

weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:

12. Nebentätigkeit

13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote

14. Urlaubsanspruch

15. Wettbewerbsverbot

16. Steuerliche Regelungen

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Der Vertragsarztsitz wird nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (§ 95 II, 103 SGB V) durch den  Zulassungsausschuss zugeteilt und kann daher nicht vertraglich von dem Praxisverkäufer auf den Praxiskäufer übertragen werden. Allerdings kann der Praxisverkäufer im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens für überversorgte Gebiete großen Einfluss auf die Auswahl des Nachfolgers nehmen.
 
Bestehen Zulassungsbeschränkungen nach § 103 SGB V, so wird auf Antrag des Praxisverkäufers der Vertragsarztsitz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben und eine Liste mit Bewerbern erstellt.
 
Die Bewerbungen auf den Vertragsarztsitz werden innerhalb der Ausschreibungsfrist zusammengefasst und dem Ausschreibenden mitgeteilt. Damit der potentielle Erwerber zum Nachfolger bestimmt werden kann, muss dieser sich daher zwingend am Ausschreibungsverfahren beteiligen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.
 
Es kann daher für den Verkäufer sinnvoll sein, mit mehreren Kandidaten aus der Bewerberliste Verträge abzuschließen, die durch die Zulassung aufschiebend bedingt sind. Die Kassenärztliche Vereinigung kann zwar den öffentlich-rechtlichen Bereich des Praxisübergangs, nicht aber den zivilrechtlichen Kauf steuern.
 
Vertraglich kann der Praxisverkäufer daher zwar nicht den Kassenarztsitz übertragen, er kann sich aber dahingehend binden, dass er sich verpflichtet, zugunsten des Erwerbers auf seine Zulassung zu verzichten. Dies schützt den Erwerber insoweit, als er die für eine Praxisübernahme erforderlichen Dispositionen liquidieren kann, falls der Praxisverkäufer z.B. während der Ausschreibungsfrist seine Praxisaufgabe zurückzieht.
 
Steuerlich ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dem Vertragsarztsitz einen eigenen Wert zuschreibt. Da der Wert des Vertragsarztsitzes nicht abgeschrieben werden kann, muss der Praxiskäufer sich bei der steuerlichen und vertraglichen Planung bereits mit dem nicht abschreibbaren Betrag auseinandersetzen.
 

  1. Bußgeldkatalog 01.09.2009 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - § 2 Abs. 1, 2 StVO - 2. Teil
  2. Reiserecht
  3. II. Arbeitsvertrag - 15. Wettbewerbsverbot
  4. I. Arbeitsverhältnis - 8. Sonstige Schutzpflichten

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Strafrecht Beitragsanzahl:  1

Kassenarztrecht Beitragsanzahl:  6

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Arbeitsrecht Beitragsanzahl:  36

Mietrecht Beitragsanzahl:  26

Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  306

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

Familienrecht Beitragsanzahl:  1

Erbrecht Beitragsanzahl:  1

Betreuungsrecht Beitragsanzahl:  1

Steuerrecht Beitragsanzahl:  10

Insolvenzrecht Beitragsanzahl:  1

Gesellschaftsrecht Beitragsanzahl:  1

Messgeräte Beitragsanzahl:  2

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