Rechtsthemen
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Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - § 2 Abs. 1, 2 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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102000
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Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn.
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(B-1)
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5,00
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
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102001
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Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn und behinderten +)
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(B-1)
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10,00
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
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102002
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Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn und gefährdeten +)
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(B-1)
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20,00
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat; § 19 OWiG
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102100
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Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg.
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(B-1)
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5,00
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat
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102101
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Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg und behinderten +) dadurch
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(B-1)
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10,00
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Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.1 BKat; § 19 OWiG
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102102
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Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg und gefährdeten +) dadurch
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(B-1)
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20,00
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Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.2 BKat; § 19 OWiG
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102106
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Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen.
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(B-1)
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5,00
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat
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102107
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Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen und behinderten +)
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(B-1)
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10,00
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.1 BKat; § 19 OWiG
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102108
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Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen und gefährdeten +)
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(B-1)
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20,00
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.2 BKat; § 19 OWiG
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102112
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Sie benutzten verbotenerweise die Verkehrsinsel.
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(B-1)
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5,00
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat
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102113
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Sie benutzten verbotenerweise die Verkehrsinsel und behinderten +)
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(B-1)
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10,00
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.1 BKat; § 19 OWiG
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102114
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Sie benutzten verbotenerweise die Verkehrsinsel und gefährdeten +)
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(B-1)
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20,00
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.2 BKat; § 19 OWiG
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102118
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Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen.
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(B-1)
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5,00
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat
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102119
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Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen und behinderten +)
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(B-1)
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10,00
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.1 BKat; § 19 OWiG
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102120
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Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen und gefährdeten +)
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(B-1)
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20,00
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 2.2 BKat; § 19 OWiG
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102124
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Sie benutzten bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte
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(B-1)
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25,00
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Fahrbahn.
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.3 BKat
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102125
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Sie benutzten bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte Fahrbahn
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(B-1)
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35,00
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und gefährdeten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.3.1 BKat; § 19 OWiG
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102600
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Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
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A - 2
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75,00
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kommens.
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat
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102601
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Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
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A - 2
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90,00
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kommens. Beim Wechsel auf den Fahrstreifen gefährdeten +) Sie Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102602
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Sie benutzten den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-
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A - 2
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110,00
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kommens. Beim Wechsel auf den Fahrstreifen kam es zum Unfall.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 88 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102606
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Sie fuhren in der Ein-/Ausfahrt *) der Autobahn/Kraftfahrstraße **)
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A - 4
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75,00
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entgegen der Fahrtrichtung.
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.1 BKat
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102607
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Sie fuhren in der Ein-/Ausfahrt *) der Autobahn/Kraftfahrstraße **)
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A - 4
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90,00
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entgegen der Fahrtrichtung und gefährdeten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102608
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Sie fuhren in der Ein-/Ausfahrt *) der Autobahn/Kraftfahrstraße **)
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A - 4
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110,00
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entgegen der Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102612
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Sie fuhren auf der Nebenfahrbahn/dem Seitenstreifen *) der Autobahn/
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A - 4
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130,00
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Kraftfahrstraße **) entgegen der Fahrtrichtung.
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§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.2 BKat
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102613
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Sie fuhren auf der Nebenfahrbahn/dem Seitenstreifen *) der Autobahn/
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A - 4
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160,00
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Kraftfahrstraße **) entgegen der Fahrtrichtung und gefährdeten +)
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dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.2 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102614
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Sie fuhren auf der Nebenfahrbahn/dem Seitenstreifen *) der Autobahn/
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A - 4
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195,00
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Kraftfahrstraße **) entgegen der Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 83.2 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage
11. Lohnfortzahlung
Grundsätzlich gewährt das Entgeltfortzahlungsgesetz vorbehaltlich anderer Regelungen im Tarifverträgen den Arbeitnehmern eine Entgeltfortzahlung für den Fall einer Erkrankung bis zum Zeitpunkt von 6 Wochen. Danach wird die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse übernommen. Dabei haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern auch Teilzeitkräfte, Ferienaushilfen oder studentische Aushilfen. Angestellte, die in einem sogenannten Minijob mit bis zu 400 Euro Monatsverdienst arbeiten haben ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Berechnung der Lohnfortzahlung bestimmt sich nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist zunächst maßgeblich als Ausgangsbasis die Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Dabei werden nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz Überstunden allerdings nicht berücksichtigt. Erst bei der Lohnfortzahlung durch die Krankenkassen werden die Überstunden nicht mehr berücksichtigt.
Arbeitnehmer sollten daher wegen möglicher Änderungen der gesetzlichen Regelungen entweder eine entsprechende Versicherung abschließen, oder darauf achten, dass die Lohnfortzahlung auch über die gesetzlich vorgesehen 6 Wochen hinaus arbeitsvertraglich geregelt wird. Ist im Arbeitsvertrag eine Regelung aufgenommen, nach der der Arbeitnehmer im Krankheitsfall die volle Vergütung erhält, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er im Zweifelsfall die Differenz zwischen der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse nach Ablauf der 6 Wochen bis zur Höhe des regelmäßigen Gehaltes übernehmen muss.
weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Reiserecht
Die Sommerferien lassen nur noch wenige Wochen auf sich warten, die Urlaubsreise ist längst gebucht und das herrliche Wetter weckt die Sehnsucht nach Meer, Strand und fernen Ländern. Wie ärgerlich ist es dann, wenn die gebuchte Reise die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt: der Flug verspätet, das Hotel eine Baustelle, das Zimmer verschmutzt – von der Aussicht ganz zu schweigen…
Unser Newsletter Reiserecht soll Ihnen in dieser Situation helfen, den Überblick zu behalten und aufzeigen, was Sie veranlassen müssen, um Ihre Rechte (insbesondere Reisepreisminderung) zu wahren.
1. Wann liegt eine Mangel vor?
Haben Sie ein Pauschalreise gebucht, so liegt ein Mangel nur dann vor, wenn zum einen die vom Veranstalter versprochenen Leistungen nicht geboten werden und zum anderen die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern. Ein Reisemangel ist also in der Regel dann gegeben, wenn die Reiseleistungen des Veranstalters von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen (z.B. Übernachtung mit Frühstück statt vertraglich vereinbarter Halbpension). Um dies zu beurteilen, sind insbesondere die Prospektbeschreibungen, eventuelle verbindliche Zusatzabreden oder die Reisebestätigung heranzuziehen. Haben Sie z.B. eine Sportreise gebucht und entspricht das Programm vor Ort aber einer Bildungsreise, so ist der Nutzen der gebuchten Reise deutlich gemindert, weshalb von einem Mangel auszugehen ist. Weitere typische Mängel sind etwa: Ankunft erst am zweiten oder dritten Reisetag; Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag; kein Gepäck während des ganzen Urlaubs bzw. verspätet; nicht fertig gestelltes Hotel, Unterbringung in einer Ersatzunterkunft; am Tag der Ankunft nicht gereinigtes Zimmer; je nach Ausmaß Ameisenbefall im Hotelzimmer, Kakerlaken im Hotel; Überschwemmung des Zimmers nach Regenfall; Verschmutzter Pool; Bauarbeiten und –lärm; umgekehrte Reihenfolge von Rundreise und Badeurlaub.
TIPP: Nehmen Sie eine Kopie Ihres Reisevertrages mit in den Urlaub, um auch vor Ort noch zu wissen, was Sie konkret gebucht haben.
2. Nicht jedes Ärgernis ist auch ein Mangel!
Keine Mängel stellen bloße Unannehm- lichkeiten, orts- bzw. landesübliche Gegebenheiten und das sog. allgemeine Lebensrisiko dar. Als bloße Unannehmlichkeit, die im Rahmen des Massentourismus hinzunehmen ist, wurde eine Flugverspätung um 8 Stunden bei Fernreisen vom OLG Düsseldorf angesehen. Das AG Duisburg entschied, dass eine Flugzeitänderung innerhalb des ersten und letzten Tages ohne Verlust der Nachtruhe als Unannehmlichkeit hinzunehmen sei. Auch werden zumutbare Wartezeiten nach der Ankunft im Hotel bei der Zimmerzuweisung als bloße Unannehmlichkeit gewertet. Insbesondere sei hier auf das Problem der „Sternekategorie“ hingewiesen: Die Klassifizierung eines Hotels nach „Sternen“ und die daran von außen herangetragenen Erwartungen des Reisenden sind für die geschuldete Leistung des Reiseveranstalters ohne Bedeutung, weil eine Sternekategorie nicht verallgemeinerbar sei, entschied das AG Duisburg. Der Reiseveranstalter genügt seiner Pflicht bereits, wenn er im Reiseprospekt auf die Landeskategorie und sein eigenes Klassifizierungssystem hinweist. Im Klartext heißt das: An ein drei Sterne Hotel im Ausland können nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden, wie an ein drei-Sterne Hotel im Inland. Einen Mangel begründet das aber nur dann, wenn der Veranstalter nicht auf seine eigene Kategorisierung hingewiesen hat. TIPP: Bei Unsicherheit darüber, ob der missfallende Umstand überhaupt einen Mangel darstellt, sollten Sie vorgehen, als läge tatsächlich ein Mangel vor. Nur so wahren Sie die Möglichkeit, Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Über deren Erfolg beraten wir Sie gern.
3. Was ist zu tun, wenn ein Mangel vorliegt?
Das Gesetz verlangt die Anzeige des Mangels beim Vertragspartner. Durch die Anzeige soll zunächst die sofortige Abhilfe des Mangels herbeigeführt werden. Bei einer Pauschalreise ist der Vertragspartner der Reiseveranstalter. Noch am Urlaubsort sollten Sie daher sofort nach Auftreten des Mangels mit Ihrer Reiseleitung in Kontakt treten, den Mangel anzeigen und erklären, dass Sie diesen Zustand nicht hinnehmen. TIPP: Bereiten Sie die Mängelanzeige schriftlich vor, indem Sie den/die Mangel/Mängel beschreiben, rügen und Abhilfe verlangen. Lassen Sie dieses Schreiben von der Reiseleitung (leserlich) mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Lässt sich das Problem vor Ort nicht beheben oder ist die Reiseleitung nicht erreichbar, müssen Sie spätestens einen Monat nach Rückkehr aus dem Urlaub eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter richten. TIPP: Der Reiseveranstalter ist (meist) nicht identisch mit dem Reisebüro, über das die Reise gebucht wurde. Das Reisebüro kann die Anzeige aber weiterleiten. In diesem Schreiben ist der Mangel zu beschreiben und eine konkrete Minderungsquote des Reisepreises anzugeben. Wie hoch die Minderungsquote angesetzt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Sprechen Sie uns an, falls Sie hierzu Fragen haben. Das Schreiben an den Reiseveranstalter sollten Sie per Einschreiben/Rückschein versenden, damit Sie in einem Prozess über den Zugang des Schreibens die fristgemäße Mängelanzeige beweisen können. Falls der Reiseveranstalter nicht reagiert, müssen Sie dann innerhalb von zwei Jahren Klage erheben, weil ansonsten Ihre Ansprüche verjähren.
4. Beweise sichern und beschaffen!
Um für einen möglichen Rechtsstreit gut vorbereitet aus dem unglücklich verlaufenen Urlaub zurückzukommen, sollten Sie vor Ort aktiv werden und bspw. Fotos vom verschmutzten Pool, Zimmer etc. machen. Holen Sie sich bei Flugverspätungen Bestätigungen der Fluggesellschaft ein oder lassen Sie sich etwa die Anschriften von Mitreisenden geben, die den Mangel bestätigen können, damit diese als Zeugen in einem Prozess benannt werden können. Gehen Sie vor Ort zum Arzt, wenn Sie meinen am Hotelessen erkrankt zu sein und lassen Sie die Diagnose schriftlich festhalten. Und …vergessen Sie die gesammelten Unterlagen nirgends auf der Rückreise.
5. Musterschreiben: sofortige Mängelanzeige vor Ort
An den Reiseveranstalter
…
Name und Heimatanschrift des Urlaubers
…
Mängelanzeige
Hiermit zeigen wir den nachfolgend beschriebenen Mangel an:
…
…
…
Dieser ist am … im Hotelzimmer bzw. anderenorts …. aufgetreten und wurde bislang nicht behoben.
Dieser Zustand ist für uns unhaltbar, weswegen wir Sie auffordern, sofortige Abhilfe zu schaffen. Eine angemessene Minderung des Reisepreises behalten wir uns vor.
_________________________________________
Unterschrift des Urlaubers + Ort + Datum
_________________________________________
für den Reiseveranstalter + Ort + Datum
zur Kenntnis genommen
6. Wie es die Gerichte sehen – Skurriles und Kurioses:
LG Düsseldorf:
Fehlende Unterhaltung während eines Billigflugs berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
LG Nürnberg-Fürth:
Bei einer Flugzeit von 3 Stunden berechtigt die Unterbringung auf dem Notsitz des Flugzeugs nicht zur Minderung des Preises.
AG Bad-Homburg:
Kein Gepäck während des gesamten Urlaubs berechtigt zu 50% Minderung des Reisepreises.
AG Köln:
Bei einer Woche Aufenthalt und Lieferung des Gepäcks einen Tag vor der Rückreise berechtigt zu 40 % Minderung des Reisepreises.
AG Düsseldorf:
Die Unterbringung im nur halbfertigen Bungalow berechtigt zu 75% Minderung des Reisepreises.
OLG Frankfurt:
Unterkunft auf einem Tauchboot statt wie gebucht auf einer Malediven-Insel sowie Kabinen mit starkem Dieselgeruch und Salzwasserdusche berechtigt zu 100% Minderung des Reisepreises.
LG Arnsberg:
Die Buchung eines Hotels der untersten Kategorie rechtfertigt nicht die Unterbringung in einer Jugendherberge – Minderung 20% des Reisepreises.
AG Kiel:
Ist ein Standard-Komforthotel gebucht, rechtfertigt die Unterbringung in einem 8,5 qm Zimmer eine Minderung des Reisepreises um 35%.
AG Königstein:
Bei Unterbringung in einem Zwei- bzw. Dreibettzimmer statt im gebuchten Einzelzimmer rechtfertigt bei schnarchenden Zimmergenossen die Minderung des Tagesreisepreises (TRP) um 25% pro betroffenem Urlaubstag.
LG Frankfurt a.M.:
Laut Katalog: „Familienzimmer, geräumig 3-4 Personen..“ und tatsächliche Zimmergröße von 16 qm für Familie rechtfertigt Minderung des TRP um 15% pro betroffenem Urlaubstag.
AG Münster:
Bauernhaus mit Deckenhöhe von 1,75-1,90m und Türrahmenhöhe von 1,70m rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 5%, wenn nicht darauf hingewiesen wurde.
OLG Frankfurt a.M.:
Bei einer Sibirienreise im September rechtfertigt die fehlende Heizung und fehlendes Warmwasser eine Minderung des Tagesreisepreises um 35% pro betroffenem Urlaubstag.
AG Kleve:
Wurde die Minibar bei der Buchung zugesichert, rechtfertigt ihr Fehlen 5%-Minderung des Reisepreises.
AG Düsseldorf:
Ein über Cola-Kisten gelegter Bettrahmen genügt nicht den Anforderungen an ein Zustellbett, daher 5%-Minderung des Reisepreises.
AG Hamburg:
Weiche und durchgelegene Hotelmatratzen rechtfertigen Minderung um 25% des Reisepreises, wenn sie erhebliche Rückenschmerzen verursachen.
OLG Düsseldorf:
2-3 Geckos im Hotelzimmer rechtfertigen in einem Mittelklassehotel in der Karibik keine Minderung.
LG Frankfurt a.M.:
Mückenstiche zählen zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigen keine Minderung.
OLG Köln:
Ein abgegessenes, nicht mehr aufgefülltes Buffet und zusätzlich langsamer Service rechtfertigt Reisepreises-Minderung um 10%.
LG Duisburg:
Kein Hummer auf der Speisekarte – trotz Zusicherung des Reiseveranstalters– rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 2%.
AG Bad Homburg:
Die Grünfärbung blonder Haare durch Chlorsubstanz im Pool rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 10%.
AG Bad Homburg:
Abwässer des Hotels sorgen für Kloakengeruch am Strand – 5% des Reisepreises gerechtfertigt.
OLG Düsseldorf:
Von einer Militäranlage ausgehender Fluglärm rechtfertigt zu 10% Minderung des Reisepreises (Bungalow 50m von Militäranlage entfernt).
AG Köln:
Teils bewaffnete Soldaten im Hotel, die an einer Militärübung teilnehmen (1000 Soldaten), rechtfertigt Minderung um 40% des RP.
AG Köln:
Verhindern freilaufende Wachhunde die Nutzung von Garten und Pool, ist eine Minderung um 50% des Reisepreises gerechtfertigt.
AG Düsseldorf:
Sicherheitsvorkehrungen wegen eines Präsidentenbesuchs, insbesondere Kriegsschiffe am Strand, Hubschrauber über der Anlage, rechtfertigen Minderung um 10% des Reisepreises.
OLG Düsseldorf:
Das Tragen eines nicht abnehmbaren All-inclusiv –Armbandes berechtigt zur Minderung 0-10% des Reisepreises.
AG Stuttgart:
Bei Kreuzfahrten ist das Festmachen bzw. Ausbooten im Hafen nicht zwingend. Keine Minderung gerechtfertigt.
Der Ausblick auf die Schattenseite eines missglückten Urlaubs veranlasst uns, Ihnen umso mehr eine sonnige Zeit und gute Erholung für die hoffentlich schönste Zeit des Jahres zu wünschen!
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Der Vertragsarztsitz wird nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (§ 95 II, 103 SGB V) durch den Zulassungsausschuss zugeteilt und kann daher nicht vertraglich von dem Praxisverkäufer auf den Praxiskäufer übertragen werden. Allerdings kann der Praxisverkäufer im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens für überversorgte Gebiete großen Einfluss auf die Auswahl des Nachfolgers nehmen.
Bestehen Zulassungsbeschränkungen nach § 103 SGB V, so wird auf Antrag des Praxisverkäufers der Vertragsarztsitz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben und eine Liste mit Bewerbern erstellt.
Die Bewerbungen auf den Vertragsarztsitz werden innerhalb der Ausschreibungsfrist zusammengefasst und dem Ausschreibenden mitgeteilt. Damit der potentielle Erwerber zum Nachfolger bestimmt werden kann, muss dieser sich daher zwingend am Ausschreibungsverfahren beteiligen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.
Es kann daher für den Verkäufer sinnvoll sein, mit mehreren Kandidaten aus der Bewerberliste Verträge abzuschließen, die durch die Zulassung aufschiebend bedingt sind. Die Kassenärztliche Vereinigung kann zwar den öffentlich-rechtlichen Bereich des Praxisübergangs, nicht aber den zivilrechtlichen Kauf steuern.
Vertraglich kann der Praxisverkäufer daher zwar nicht den Kassenarztsitz übertragen, er kann sich aber dahingehend binden, dass er sich verpflichtet, zugunsten des Erwerbers auf seine Zulassung zu verzichten. Dies schützt den Erwerber insoweit, als er die für eine Praxisübernahme erforderlichen Dispositionen liquidieren kann, falls der Praxisverkäufer z.B. während der Ausschreibungsfrist seine Praxisaufgabe zurückzieht.
Steuerlich ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dem Vertragsarztsitz einen eigenen Wert zuschreibt. Da der Wert des Vertragsarztsitzes nicht abgeschrieben werden kann, muss der Praxiskäufer sich bei der steuerlichen und vertraglichen Planung bereits mit dem nicht abschreibbaren Betrag auseinandersetzen.