Rechtsthemen
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14. Urlaubsanspruch
Die gesetzlichen Regelungen aus § 3 Bundesurlaubsgesetz regeln, dass bei Vollzeitanstellung mindestens 24 Werktage an Urlaub gewährt werden müssen pro Kalenderjahr. Dieser gesetzlich geregelte Mindesturlaub kann allerdings einzelvertraglich geändert werden. Arbeitsverträge sehen dazu regelmäßig Klauseln vor, die eine Erhöhung des Urlaubsanspruches je Jahr der Betriebszugehörigkeit zusprechen. Kann der jährliche Urlaubsanspruch nicht genommen werden bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch oder der vertragsmäßig vereinbarte Urlaubsanspruch in Geld zu vergüten, sofern keine Freistellung zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Dabei wird der Urlaubsanspruch in Relation zur monatlichen Vergütung gesetzt.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt allerdings nur für eine Vollzeitanstellung an allen Werktagen. Werktage sind nach der gesetzlichen Definition alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Damit zählt der Samstag zu den Werktagen dazu. Arbeitet der Arbeitnehmer nur von Montag bis Freitag, so erfolgt eine verhältnismäßige Umrechnung der Arbeitstage auf die zu leistenden Werktage pro Woche. Arbeitet ein Arbeitnehmer also 5 Werktage, also 5 Tage pro Woche, wird der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen durch die Anzahl der Werktage pro Woche (6) geteilt und mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage multipliziert. Ein durchschnittlicher Vollzeitbeschäftigter erhält damit einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 20 Tage Urlaub pro Jahr. Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, dass sie einen entsprechend höheren Urlaubsanspruch auch arbeitsvertraglich regeln, damit nicht der gesetzliche Mindestanspruch gilt.
Gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Damit erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf verlangen des Arbeitnehmers ist ein Teilurlaub wegen Überstunden allerdings auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Problematisch an der gesetzlichen Regelung ist, dass der Arbeitnehmer, der seinen Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr genommen hat und in dessen Arbeitsvertrag sich keine Regelung findet, nachweisen muss, dass dringende betriebliche Gründe gegen die Nahme des Urlaubs standen. Einfacher ist es in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer auf Grund von Krankheiten den Urlaub nicht nehmen konnte. Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, dass die Übertragung des Urlaubs auf das folgende Kalenderjahr im Arbeitsvertrag geregelt ist. In Tarifverträgen erfolgt teilweise eine bereits für den Arbeitnehmer günstige Regelung.
Nach § 7 Abs. 4 kann der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt worden ist, in Geld abgegolten werden.
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Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - § 2 Abs. 2 StVO
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TBNR
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Tatbestandsnummer
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FaP-Pkt
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Euro
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102624
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Sie verstießen bei Gegenverkehr gegen das Rechtsfahrgebot und gefähr-
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A - 2
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80,00
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deten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
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102625
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Sie verstießen bei Gegenverkehr gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam
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A - 2
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100,00
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zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102630
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Sie verstießen beim Überholtwerden gegen das Rechtsfahrgebot
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A - 2
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80,00
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und gefährdeten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
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102631
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Sie verstießen beim Überholtwerden gegen das Rechtsfahrgebot.
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A - 2
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100,00
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Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102636
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Sie verstießen an einer Kuppe gegen das Rechtsfahrgebot und gefähr-
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A - 2
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80,00
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deten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
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102637
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Sie verstießen an einer Kuppe gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam
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A - 2
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100,00
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zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102642
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Sie verstießen bei Unübersichtlichkeit gegen das Rechtsfahrgebot
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A - 2
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80,00
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und gefährdeten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
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102643
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Sie verstießen bei Unübersichtlichkeit gegen das Rechtsfahrgebot.
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A - 2
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100,00
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Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102648
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Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot und gefähr-
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A - 2
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80,00
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deten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
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102649
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Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam
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A - 2
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100,00
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zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102654
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Sie verstießen durch Linksabbiegen in engem Bogen gegen das
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A - 2
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80,00
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Rechtsfahrgebot und gefährdeten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
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102655
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Sie verstießen durch Linksabbiegen in engem Bogen gegen das
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A - 2
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100,00
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Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102660
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Sie verstießen durch Rechtsabbiegen in weitem Bogen gegen das
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A - 2
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80,00
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Rechtsfahrgebot und gefährdeten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
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102661
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Sie verstießen durch Rechtsabbiegen in weitem Bogen gegen das
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A - 2
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100,00
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Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102666
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Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und gefährdeten +) dadurch
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A - 2
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80,00
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Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat; § 19 OWiG
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102667
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Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und stießen mit dem entgegen-
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A - 2
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100,00
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kommenden Fahrzeug zusammen. Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102668
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Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und stießen mit einem stehen-
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A - 2
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100,00
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den Fahrzeug zusammen. Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102672
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Sie verstießen auf der Autobahn/Kraftfahrstraße *) gegen das
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Rechtsfahrgebot und behinderten +) dadurch Andere.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.2 BKat; § 19 OWiG
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102673
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Sie verstießen auf der Autobahn/Kraftfahrstraße *) gegen das
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A-1100,00
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Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.
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§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 4.2 BKat;
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§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
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102672; 102673 *) Zutreffendes angeben
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage
11. Lohnfortzahlung
Grundsätzlich gewährt das Entgeltfortzahlungsgesetz vorbehaltlich anderer Regelungen im Tarifverträgen den Arbeitnehmern eine Entgeltfortzahlung für den Fall einer Erkrankung bis zum Zeitpunkt von 6 Wochen. Danach wird die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse übernommen. Dabei haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern auch Teilzeitkräfte, Ferienaushilfen oder studentische Aushilfen. Angestellte, die in einem sogenannten Minijob mit bis zu 400 Euro Monatsverdienst arbeiten haben ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Berechnung der Lohnfortzahlung bestimmt sich nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist zunächst maßgeblich als Ausgangsbasis die Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Dabei werden nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz Überstunden allerdings nicht berücksichtigt. Erst bei der Lohnfortzahlung durch die Krankenkassen werden die Überstunden nicht mehr berücksichtigt.
Arbeitnehmer sollten daher wegen möglicher Änderungen der gesetzlichen Regelungen entweder eine entsprechende Versicherung abschließen, oder darauf achten, dass die Lohnfortzahlung auch über die gesetzlich vorgesehen 6 Wochen hinaus arbeitsvertraglich geregelt wird. Ist im Arbeitsvertrag eine Regelung aufgenommen, nach der der Arbeitnehmer im Krankheitsfall die volle Vergütung erhält, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er im Zweifelsfall die Differenz zwischen der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse nach Ablauf der 6 Wochen bis zur Höhe des regelmäßigen Gehaltes übernehmen muss.
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13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Der Vertragsarztsitz wird nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (§ 95 II, 103 SGB V) durch den Zulassungsausschuss zugeteilt und kann daher nicht vertraglich von dem Praxisverkäufer auf den Praxiskäufer übertragen werden. Allerdings kann der Praxisverkäufer im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens für überversorgte Gebiete großen Einfluss auf die Auswahl des Nachfolgers nehmen.
Bestehen Zulassungsbeschränkungen nach § 103 SGB V, so wird auf Antrag des Praxisverkäufers der Vertragsarztsitz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben und eine Liste mit Bewerbern erstellt.
Die Bewerbungen auf den Vertragsarztsitz werden innerhalb der Ausschreibungsfrist zusammengefasst und dem Ausschreibenden mitgeteilt. Damit der potentielle Erwerber zum Nachfolger bestimmt werden kann, muss dieser sich daher zwingend am Ausschreibungsverfahren beteiligen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.
Es kann daher für den Verkäufer sinnvoll sein, mit mehreren Kandidaten aus der Bewerberliste Verträge abzuschließen, die durch die Zulassung aufschiebend bedingt sind. Die Kassenärztliche Vereinigung kann zwar den öffentlich-rechtlichen Bereich des Praxisübergangs, nicht aber den zivilrechtlichen Kauf steuern.
Vertraglich kann der Praxisverkäufer daher zwar nicht den Kassenarztsitz übertragen, er kann sich aber dahingehend binden, dass er sich verpflichtet, zugunsten des Erwerbers auf seine Zulassung zu verzichten. Dies schützt den Erwerber insoweit, als er die für eine Praxisübernahme erforderlichen Dispositionen liquidieren kann, falls der Praxisverkäufer z.B. während der Ausschreibungsfrist seine Praxisaufgabe zurückzieht.
Steuerlich ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dem Vertragsarztsitz einen eigenen Wert zuschreibt. Da der Wert des Vertragsarztsitzes nicht abgeschrieben werden kann, muss der Praxiskäufer sich bei der steuerlichen und vertraglichen Planung bereits mit dem nicht abschreibbaren Betrag auseinandersetzen.
Unterkategorien
Strafrecht Beitragsanzahl: 1
Kassenarztrecht Beitragsanzahl: 6
eBay Recht Beitragsanzahl: 4
Unternehmenskauf Beitragsanzahl: 1
Kapitalanlagenrecht Beitragsanzahl: 1
Arbeitsrecht Beitragsanzahl: 36
Mietrecht Beitragsanzahl: 26
Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 306
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

