Rechtsthemen
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Der Vertragsarztsitz wird nach Durchführung des Ausschreibungsverfahrens der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (§ 95 II, 103 SGB V) durch den Zulassungsausschuss zugeteilt und kann daher nicht vertraglich von dem Praxisverkäufer auf den Praxiskäufer übertragen werden. Allerdings kann der Praxisverkäufer im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens für überversorgte Gebiete großen Einfluss auf die Auswahl des Nachfolgers nehmen.
Bestehen Zulassungsbeschränkungen nach § 103 SGB V, so wird auf Antrag des Praxisverkäufers der Vertragsarztsitz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben und eine Liste mit Bewerbern erstellt.
Die Bewerbungen auf den Vertragsarztsitz werden innerhalb der Ausschreibungsfrist zusammengefasst und dem Ausschreibenden mitgeteilt. Damit der potentielle Erwerber zum Nachfolger bestimmt werden kann, muss dieser sich daher zwingend am Ausschreibungsverfahren beteiligen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.
Es kann daher für den Verkäufer sinnvoll sein, mit mehreren Kandidaten aus der Bewerberliste Verträge abzuschließen, die durch die Zulassung aufschiebend bedingt sind. Die Kassenärztliche Vereinigung kann zwar den öffentlich-rechtlichen Bereich des Praxisübergangs, nicht aber den zivilrechtlichen Kauf steuern.
Vertraglich kann der Praxisverkäufer daher zwar nicht den Kassenarztsitz übertragen, er kann sich aber dahingehend binden, dass er sich verpflichtet, zugunsten des Erwerbers auf seine Zulassung zu verzichten. Dies schützt den Erwerber insoweit, als er die für eine Praxisübernahme erforderlichen Dispositionen liquidieren kann, falls der Praxisverkäufer z.B. während der Ausschreibungsfrist seine Praxisaufgabe zurückzieht.
Steuerlich ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dem Vertragsarztsitz einen eigenen Wert zuschreibt. Da der Wert des Vertragsarztsitzes nicht abgeschrieben werden kann, muss der Praxiskäufer sich bei der steuerlichen und vertraglichen Planung bereits mit dem nicht abschreibbaren Betrag auseinandersetzen.
8. Sonstige Schutzpflichten
Das Zivilrecht regelt im § 614 BGB die Fälligkeit der Vergütung sowie in § 617 BGB die Pflicht zur Krankenfürsorge. Weitere Schutzpflichten sind im § 618 BGB vorgesehen. Danach hat der Dienstberechtigte, also der Arbeitgeber, Räume, Vorrichtung oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass die Arbeitsnehmer gegen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit soweit geschütz sind wie dies nach der Natur der Dienstleistung möglich ist. Wenn der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitsgebers aufgenommen ist, muss der Arbeitgeber geeignete Wohn- und Schlafräume sowie auch Erholungszeit und Zeiten für die Verpflegung einräumen. Dabei ist Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Arbeitsnehmers zu nehmen.
§ 619 BGB bestimmt, dass diese besonderen Schutzverpflichtungen nach § 617, 618 BGB nicht im Voraus vertraglich aufgehoben oder beschränkt werden dürfen.
weitere Informationen zum Arbeitsrecht erhalten Sie hier:
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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15. Wettbewerbsverbot
Die Arbeitsvertragliche Treuepflicht verbietet es, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, sich an einem solchem zu beteiligen oder selbst in Konkurrenz zum Arbeitgeber tätig zu werden. Häufig sind in Arbeitsverträgen allerdings Wettbewerbsverbote vereinbart, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wirksamkeit erlangen sollen.
Ein solches Wettbewerbsverbot darf maximal für einen Zeitraum von 2 Jahren vereinbart werden. Darüber hinaus ist es nur wirksam, wenn es unter die Bedingung der Zahlung einer Karenzentschädigung gestellt wird. Eine solche Entschädigung beträgt nach der Rechtsprechung mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertraggemäßen Vergütung. Bei der vertragsgemäßen Vergütung sind alle Sonderleistungen, Gratifikationen, Provisionen und auch die gewährten Sachbezüge einzurechnen. Dies bedeutet, dass unter anderem auch der Wert einer Dienstwagenüberlassung bei der Karenzentschädigung hinzugerechnet werden muss.
Neben den oben behandelten gesetzlichen Regelungen aus dem Dienstvertragsrecht des BGB gibt es noch eine Vielzahl von Gesetzen, die die Arbeitsverhältnisse regeln. So sind unter anderem das Bundesurlaubsgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, sowie das Entgeltfortzahlungsgesetz auf jedes Arbeitsverhältnis anwendbar. Weitere Regelungen, die das Arbeitsverhältnis direkt betreffen sind das Altersteilzeitgesetz, die Regelungen für geringfügig Beschäftigte nach Hartz II bzw. Hartz IV im Sozialgesetzbuch (§ 8, 8a SGB IV). Darüber hinaus ist das Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz zu beachten, welches für Zeitarbeitnehmer gilt. Weitere Regelungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen finden sich im Arbeitszeitgesetz. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten und kann nur dann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Daraus ergibt sich eine maximale Regelarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche und eine maximale Höchstarbeitzeit von 60 Stunden pro Woche. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben Erziehende Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Mutterschutzfrist nach dem ebenfalls das Arbeitsverhältnis betreffende Mutterschutzgesetz wird hierbei nicht angerechnet.
Das neu verabschiedete allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zwingt Arbeitgeber, Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen. Hier können Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, wenn Arbeitnehmer auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, ihrer Sexualität, ihrer politischen Meinung oder anderen nach dem allgemeinen Persönlichkeitsgrundsatz des Grundgesetzes zulässigen Besonderheiten benachteiligen.
weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
II. Vertragliche Vereinbarungen
1. Vertragsverhandlungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
3. Probezeit
4. Kündigungsfristen
5. Arbeitsort
6. Arbeitszeit
7. Tätigkeitsbereich
8. Ausschlussfristen
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
11. Lohnfortzahlung
12. Nebentätigkeit
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
14. Urlaubsanspruch
15. Wettbewerbsverbot
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4. Leitende Angestellte
Ein Unterschied besteht allerdings zwischen Angestellten und leitenden Angestellten im Bereich des Kündigungsschutzes und auch im Bereich der Betriebsverfassung. Die leitende Angestellte sind zwar Arbeitsnehmer, genießen aber auf Grund ihrer Nähe zum Arbeitsgeber nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Maßgeblich ist eine besondere Vertrauensstellung und regelmäßig die rechtliche Möglichkeit und faktische Umsetzung der Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern.
weiter geht es hier:
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 1 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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FV
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103630
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Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen bei schlechten Sicht-
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A - 3
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150,00
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oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
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103631
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Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen bei schlechten Sicht-
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A - 3
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180,00
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oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit
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und gefährdeten +) dadurch Andere.
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§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
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103632
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Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen bei schlechten Sicht-
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A - 3
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220,00
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oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
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Es kam zum Unfall.
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§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
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103854
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Sie verursachten infolge nicht angepasster Geschwindigkeit
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(A - 1)
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35,00
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einen Unfall.
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§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.2 BKat; § 19 OWiG
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103636
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 20) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103637
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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95,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 21 - 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.1 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103638
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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140,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 26 - 30) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103639
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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200,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 31 - 40) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103640
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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280,00
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2 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 41 - 50) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103641
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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480,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 51 - 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103642
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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680,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (über 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103648
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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70,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 20) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703001
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103649
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 21 - 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.1 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703001
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103636 - 103642 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103648 - 103654 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103660 - 103666 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103667- 103677 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103678 - 103688 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103689 - 103700 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103701 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage