Rechtsthemen
Rechtsthemen
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - § 2 Abs. 1, 2 StVO
|
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - § 2 Abs. 1, 2 StVO
|
|
|
||
TBNR
|
Tatbestandstext
|
FaP-Pkt
|
Euro
|
FV
|
|
102618
|
Sie fuhren auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn/Kraftfahr-
|
A - 4
|
200,00
|
1 M
|
|
|
straße *) entgegen der Fahrtrichtung.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 83.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102619
|
Sie fuhren auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn/Kraftfahr-
|
A - 4
|
240,00
|
1 M
|
|
|
straße *) entgegen der Fahrtrichtung und gefährdeten +) dadurch
|
|
|
|
|
|
Andere.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 83.3 BKat;
|
|
|
|
|
|
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102620
|
Sie fuhren auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn/Kraftfahr-
|
A - 4
|
290,00
|
1 M
|
|
|
straße *) entgegen der Fahrtrichtung. Es kam zum Unfall.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 83.3 BKat;
|
|
|
|
|
|
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102006
|
Sie fuhren nicht möglichst weit rechts.
|
(A - 1)
|
5,00
|
|
|
|
§ 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102130
|
Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite.
|
(A-1)
|
10,00
|
|
|
|
§ 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.1 BKat
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102131
|
Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite und behinderten +)
|
(A-1)
|
20,00
|
|
|
|
dadurch Andere.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.1.1 BKat; § 19 OWiG
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102136
|
Sie benutzten nicht den rechten Fahrstreifen und behinderten +)
|
(A-1)
|
20,00
|
|
|
|
dadurch Andere.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.2 BKat; § 19 OWiG
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102142
|
Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie
|
(A-1)
|
10,00
|
|
|
|
den markierten Schutzstreifen nicht benutzten.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4 BKat
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102143
|
Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie
|
(A-1)
|
15,00
|
|
|
|
den markierten Schutzstreifen nicht benutzten, und behinderten +)
|
|
|
|
|
|
dadurch Andere.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4.1 BKat; § 19 OWiG
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102144
|
Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie
|
(A-1)
|
20,00
|
|
|
|
den markierten Schutzstreifen nicht benutzten, und gefährdeten +)
|
|
|
|
|
|
dadurch Andere.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4.2 BKat; § 19 OWiG
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
102145
|
Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie
|
(A-1)
|
25,00
|
|
|
|
den markierten Schutzstreifen nicht benutzten. Es kam zum Unfall.
|
|
|
|
|
|
§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4.3 BKat; § 19 OWiG
|
|
|
|
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage
Reiserecht
Die Sommerferien lassen nur noch wenige Wochen auf sich warten, die Urlaubsreise ist längst gebucht und das herrliche Wetter weckt die Sehnsucht nach Meer, Strand und fernen Ländern. Wie ärgerlich ist es dann, wenn die gebuchte Reise die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt: der Flug verspätet, das Hotel eine Baustelle, das Zimmer verschmutzt – von der Aussicht ganz zu schweigen…
Unser Newsletter Reiserecht soll Ihnen in dieser Situation helfen, den Überblick zu behalten und aufzeigen, was Sie veranlassen müssen, um Ihre Rechte (insbesondere Reisepreisminderung) zu wahren.
1. Wann liegt eine Mangel vor?
Haben Sie ein Pauschalreise gebucht, so liegt ein Mangel nur dann vor, wenn zum einen die vom Veranstalter versprochenen Leistungen nicht geboten werden und zum anderen die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern. Ein Reisemangel ist also in der Regel dann gegeben, wenn die Reiseleistungen des Veranstalters von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen (z.B. Übernachtung mit Frühstück statt vertraglich vereinbarter Halbpension). Um dies zu beurteilen, sind insbesondere die Prospektbeschreibungen, eventuelle verbindliche Zusatzabreden oder die Reisebestätigung heranzuziehen. Haben Sie z.B. eine Sportreise gebucht und entspricht das Programm vor Ort aber einer Bildungsreise, so ist der Nutzen der gebuchten Reise deutlich gemindert, weshalb von einem Mangel auszugehen ist. Weitere typische Mängel sind etwa: Ankunft erst am zweiten oder dritten Reisetag; Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag; kein Gepäck während des ganzen Urlaubs bzw. verspätet; nicht fertig gestelltes Hotel, Unterbringung in einer Ersatzunterkunft; am Tag der Ankunft nicht gereinigtes Zimmer; je nach Ausmaß Ameisenbefall im Hotelzimmer, Kakerlaken im Hotel; Überschwemmung des Zimmers nach Regenfall; Verschmutzter Pool; Bauarbeiten und –lärm; umgekehrte Reihenfolge von Rundreise und Badeurlaub.
TIPP: Nehmen Sie eine Kopie Ihres Reisevertrages mit in den Urlaub, um auch vor Ort noch zu wissen, was Sie konkret gebucht haben.
2. Nicht jedes Ärgernis ist auch ein Mangel!
Keine Mängel stellen bloße Unannehm- lichkeiten, orts- bzw. landesübliche Gegebenheiten und das sog. allgemeine Lebensrisiko dar. Als bloße Unannehmlichkeit, die im Rahmen des Massentourismus hinzunehmen ist, wurde eine Flugverspätung um 8 Stunden bei Fernreisen vom OLG Düsseldorf angesehen. Das AG Duisburg entschied, dass eine Flugzeitänderung innerhalb des ersten und letzten Tages ohne Verlust der Nachtruhe als Unannehmlichkeit hinzunehmen sei. Auch werden zumutbare Wartezeiten nach der Ankunft im Hotel bei der Zimmerzuweisung als bloße Unannehmlichkeit gewertet. Insbesondere sei hier auf das Problem der „Sternekategorie“ hingewiesen: Die Klassifizierung eines Hotels nach „Sternen“ und die daran von außen herangetragenen Erwartungen des Reisenden sind für die geschuldete Leistung des Reiseveranstalters ohne Bedeutung, weil eine Sternekategorie nicht verallgemeinerbar sei, entschied das AG Duisburg. Der Reiseveranstalter genügt seiner Pflicht bereits, wenn er im Reiseprospekt auf die Landeskategorie und sein eigenes Klassifizierungssystem hinweist. Im Klartext heißt das: An ein drei Sterne Hotel im Ausland können nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden, wie an ein drei-Sterne Hotel im Inland. Einen Mangel begründet das aber nur dann, wenn der Veranstalter nicht auf seine eigene Kategorisierung hingewiesen hat. TIPP: Bei Unsicherheit darüber, ob der missfallende Umstand überhaupt einen Mangel darstellt, sollten Sie vorgehen, als läge tatsächlich ein Mangel vor. Nur so wahren Sie die Möglichkeit, Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Über deren Erfolg beraten wir Sie gern.
3. Was ist zu tun, wenn ein Mangel vorliegt?
Das Gesetz verlangt die Anzeige des Mangels beim Vertragspartner. Durch die Anzeige soll zunächst die sofortige Abhilfe des Mangels herbeigeführt werden. Bei einer Pauschalreise ist der Vertragspartner der Reiseveranstalter. Noch am Urlaubsort sollten Sie daher sofort nach Auftreten des Mangels mit Ihrer Reiseleitung in Kontakt treten, den Mangel anzeigen und erklären, dass Sie diesen Zustand nicht hinnehmen. TIPP: Bereiten Sie die Mängelanzeige schriftlich vor, indem Sie den/die Mangel/Mängel beschreiben, rügen und Abhilfe verlangen. Lassen Sie dieses Schreiben von der Reiseleitung (leserlich) mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Lässt sich das Problem vor Ort nicht beheben oder ist die Reiseleitung nicht erreichbar, müssen Sie spätestens einen Monat nach Rückkehr aus dem Urlaub eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter richten. TIPP: Der Reiseveranstalter ist (meist) nicht identisch mit dem Reisebüro, über das die Reise gebucht wurde. Das Reisebüro kann die Anzeige aber weiterleiten. In diesem Schreiben ist der Mangel zu beschreiben und eine konkrete Minderungsquote des Reisepreises anzugeben. Wie hoch die Minderungsquote angesetzt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Sprechen Sie uns an, falls Sie hierzu Fragen haben. Das Schreiben an den Reiseveranstalter sollten Sie per Einschreiben/Rückschein versenden, damit Sie in einem Prozess über den Zugang des Schreibens die fristgemäße Mängelanzeige beweisen können. Falls der Reiseveranstalter nicht reagiert, müssen Sie dann innerhalb von zwei Jahren Klage erheben, weil ansonsten Ihre Ansprüche verjähren.
4. Beweise sichern und beschaffen!
Um für einen möglichen Rechtsstreit gut vorbereitet aus dem unglücklich verlaufenen Urlaub zurückzukommen, sollten Sie vor Ort aktiv werden und bspw. Fotos vom verschmutzten Pool, Zimmer etc. machen. Holen Sie sich bei Flugverspätungen Bestätigungen der Fluggesellschaft ein oder lassen Sie sich etwa die Anschriften von Mitreisenden geben, die den Mangel bestätigen können, damit diese als Zeugen in einem Prozess benannt werden können. Gehen Sie vor Ort zum Arzt, wenn Sie meinen am Hotelessen erkrankt zu sein und lassen Sie die Diagnose schriftlich festhalten. Und …vergessen Sie die gesammelten Unterlagen nirgends auf der Rückreise.
5. Musterschreiben: sofortige Mängelanzeige vor Ort
An den Reiseveranstalter
…
Name und Heimatanschrift des Urlaubers
…
Mängelanzeige
Hiermit zeigen wir den nachfolgend beschriebenen Mangel an:
…
…
…
Dieser ist am … im Hotelzimmer bzw. anderenorts …. aufgetreten und wurde bislang nicht behoben.
Dieser Zustand ist für uns unhaltbar, weswegen wir Sie auffordern, sofortige Abhilfe zu schaffen. Eine angemessene Minderung des Reisepreises behalten wir uns vor.
_________________________________________
Unterschrift des Urlaubers + Ort + Datum
_________________________________________
für den Reiseveranstalter + Ort + Datum
zur Kenntnis genommen
6. Wie es die Gerichte sehen – Skurriles und Kurioses:
LG Düsseldorf:
Fehlende Unterhaltung während eines Billigflugs berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
LG Nürnberg-Fürth:
Bei einer Flugzeit von 3 Stunden berechtigt die Unterbringung auf dem Notsitz des Flugzeugs nicht zur Minderung des Preises.
AG Bad-Homburg:
Kein Gepäck während des gesamten Urlaubs berechtigt zu 50% Minderung des Reisepreises.
AG Köln:
Bei einer Woche Aufenthalt und Lieferung des Gepäcks einen Tag vor der Rückreise berechtigt zu 40 % Minderung des Reisepreises.
AG Düsseldorf:
Die Unterbringung im nur halbfertigen Bungalow berechtigt zu 75% Minderung des Reisepreises.
OLG Frankfurt:
Unterkunft auf einem Tauchboot statt wie gebucht auf einer Malediven-Insel sowie Kabinen mit starkem Dieselgeruch und Salzwasserdusche berechtigt zu 100% Minderung des Reisepreises.
LG Arnsberg:
Die Buchung eines Hotels der untersten Kategorie rechtfertigt nicht die Unterbringung in einer Jugendherberge – Minderung 20% des Reisepreises.
AG Kiel:
Ist ein Standard-Komforthotel gebucht, rechtfertigt die Unterbringung in einem 8,5 qm Zimmer eine Minderung des Reisepreises um 35%.
AG Königstein:
Bei Unterbringung in einem Zwei- bzw. Dreibettzimmer statt im gebuchten Einzelzimmer rechtfertigt bei schnarchenden Zimmergenossen die Minderung des Tagesreisepreises (TRP) um 25% pro betroffenem Urlaubstag.
LG Frankfurt a.M.:
Laut Katalog: „Familienzimmer, geräumig 3-4 Personen..“ und tatsächliche Zimmergröße von 16 qm für Familie rechtfertigt Minderung des TRP um 15% pro betroffenem Urlaubstag.
AG Münster:
Bauernhaus mit Deckenhöhe von 1,75-1,90m und Türrahmenhöhe von 1,70m rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 5%, wenn nicht darauf hingewiesen wurde.
OLG Frankfurt a.M.:
Bei einer Sibirienreise im September rechtfertigt die fehlende Heizung und fehlendes Warmwasser eine Minderung des Tagesreisepreises um 35% pro betroffenem Urlaubstag.
AG Kleve:
Wurde die Minibar bei der Buchung zugesichert, rechtfertigt ihr Fehlen 5%-Minderung des Reisepreises.
AG Düsseldorf:
Ein über Cola-Kisten gelegter Bettrahmen genügt nicht den Anforderungen an ein Zustellbett, daher 5%-Minderung des Reisepreises.
AG Hamburg:
Weiche und durchgelegene Hotelmatratzen rechtfertigen Minderung um 25% des Reisepreises, wenn sie erhebliche Rückenschmerzen verursachen.
OLG Düsseldorf:
2-3 Geckos im Hotelzimmer rechtfertigen in einem Mittelklassehotel in der Karibik keine Minderung.
LG Frankfurt a.M.:
Mückenstiche zählen zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigen keine Minderung.
OLG Köln:
Ein abgegessenes, nicht mehr aufgefülltes Buffet und zusätzlich langsamer Service rechtfertigt Reisepreises-Minderung um 10%.
LG Duisburg:
Kein Hummer auf der Speisekarte – trotz Zusicherung des Reiseveranstalters– rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 2%.
AG Bad Homburg:
Die Grünfärbung blonder Haare durch Chlorsubstanz im Pool rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 10%.
AG Bad Homburg:
Abwässer des Hotels sorgen für Kloakengeruch am Strand – 5% des Reisepreises gerechtfertigt.
OLG Düsseldorf:
Von einer Militäranlage ausgehender Fluglärm rechtfertigt zu 10% Minderung des Reisepreises (Bungalow 50m von Militäranlage entfernt).
AG Köln:
Teils bewaffnete Soldaten im Hotel, die an einer Militärübung teilnehmen (1000 Soldaten), rechtfertigt Minderung um 40% des RP.
AG Köln:
Verhindern freilaufende Wachhunde die Nutzung von Garten und Pool, ist eine Minderung um 50% des Reisepreises gerechtfertigt.
AG Düsseldorf:
Sicherheitsvorkehrungen wegen eines Präsidentenbesuchs, insbesondere Kriegsschiffe am Strand, Hubschrauber über der Anlage, rechtfertigen Minderung um 10% des Reisepreises.
OLG Düsseldorf:
Das Tragen eines nicht abnehmbaren All-inclusiv –Armbandes berechtigt zur Minderung 0-10% des Reisepreises.
AG Stuttgart:
Bei Kreuzfahrten ist das Festmachen bzw. Ausbooten im Hafen nicht zwingend. Keine Minderung gerechtfertigt.
Der Ausblick auf die Schattenseite eines missglückten Urlaubs veranlasst uns, Ihnen umso mehr eine sonnige Zeit und gute Erholung für die hoffentlich schönste Zeit des Jahres zu wünschen!
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht, zur Kündigung oder zum Arbeitsvertrag? Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen. Klicken Sie hier!
15. Wettbewerbsverbot
Die Arbeitsvertragliche Treuepflicht verbietet es, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, sich an einem solchem zu beteiligen oder selbst in Konkurrenz zum Arbeitgeber tätig zu werden. Häufig sind in Arbeitsverträgen allerdings Wettbewerbsverbote vereinbart, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wirksamkeit erlangen sollen.
Ein solches Wettbewerbsverbot darf maximal für einen Zeitraum von 2 Jahren vereinbart werden. Darüber hinaus ist es nur wirksam, wenn es unter die Bedingung der Zahlung einer Karenzentschädigung gestellt wird. Eine solche Entschädigung beträgt nach der Rechtsprechung mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertraggemäßen Vergütung. Bei der vertragsgemäßen Vergütung sind alle Sonderleistungen, Gratifikationen, Provisionen und auch die gewährten Sachbezüge einzurechnen. Dies bedeutet, dass unter anderem auch der Wert einer Dienstwagenüberlassung bei der Karenzentschädigung hinzugerechnet werden muss.
Neben den oben behandelten gesetzlichen Regelungen aus dem Dienstvertragsrecht des BGB gibt es noch eine Vielzahl von Gesetzen, die die Arbeitsverhältnisse regeln. So sind unter anderem das Bundesurlaubsgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, sowie das Entgeltfortzahlungsgesetz auf jedes Arbeitsverhältnis anwendbar. Weitere Regelungen, die das Arbeitsverhältnis direkt betreffen sind das Altersteilzeitgesetz, die Regelungen für geringfügig Beschäftigte nach Hartz II bzw. Hartz IV im Sozialgesetzbuch (§ 8, 8a SGB IV). Darüber hinaus ist das Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz zu beachten, welches für Zeitarbeitnehmer gilt. Weitere Regelungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen finden sich im Arbeitszeitgesetz. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten und kann nur dann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Daraus ergibt sich eine maximale Regelarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche und eine maximale Höchstarbeitzeit von 60 Stunden pro Woche. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben Erziehende Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Mutterschutzfrist nach dem ebenfalls das Arbeitsverhältnis betreffende Mutterschutzgesetz wird hierbei nicht angerechnet.
Das neu verabschiedete allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zwingt Arbeitgeber, Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen. Hier können Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, wenn Arbeitnehmer auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, ihrer Sexualität, ihrer politischen Meinung oder anderen nach dem allgemeinen Persönlichkeitsgrundsatz des Grundgesetzes zulässigen Besonderheiten benachteiligen.
weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
II. Vertragliche Vereinbarungen
1. Vertragsverhandlungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
3. Probezeit
4. Kündigungsfristen
5. Arbeitsort
6. Arbeitszeit
7. Tätigkeitsbereich
8. Ausschlussfristen
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
11. Lohnfortzahlung
12. Nebentätigkeit
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
14. Urlaubsanspruch
15. Wettbewerbsverbot
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht, zur Kündigung oder zum Arbeitsvertrag? Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen. Klicken Sie hier!
8. Sonstige Schutzpflichten
Das Zivilrecht regelt im § 614 BGB die Fälligkeit der Vergütung sowie in § 617 BGB die Pflicht zur Krankenfürsorge. Weitere Schutzpflichten sind im § 618 BGB vorgesehen. Danach hat der Dienstberechtigte, also der Arbeitgeber, Räume, Vorrichtung oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass die Arbeitsnehmer gegen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit soweit geschütz sind wie dies nach der Natur der Dienstleistung möglich ist. Wenn der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitsgebers aufgenommen ist, muss der Arbeitgeber geeignete Wohn- und Schlafräume sowie auch Erholungszeit und Zeiten für die Verpflegung einräumen. Dabei ist Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Arbeitsnehmers zu nehmen.
§ 619 BGB bestimmt, dass diese besonderen Schutzverpflichtungen nach § 617, 618 BGB nicht im Voraus vertraglich aufgehoben oder beschränkt werden dürfen.
weitere Informationen zum Arbeitsrecht erhalten Sie hier:
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht, zur Kündigung oder zum Arbeitsvertrag? Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen. Klicken Sie hier!
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht, zur Kündigung oder zum Arbeitsvertrag? Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen. Klicken Sie hier!
4. Leitende Angestellte
Ein Unterschied besteht allerdings zwischen Angestellten und leitenden Angestellten im Bereich des Kündigungsschutzes und auch im Bereich der Betriebsverfassung. Die leitende Angestellte sind zwar Arbeitsnehmer, genießen aber auf Grund ihrer Nähe zum Arbeitsgeber nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Maßgeblich ist eine besondere Vertrauensstellung und regelmäßig die rechtliche Möglichkeit und faktische Umsetzung der Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern.
weiter geht es hier:
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht, zur Kündigung oder zum Arbeitsvertrag? Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen. Klicken Sie hier!