Rechtsthemen
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Presse: GmbH-Geschäftsführern droht schärfere Haftung
Justizministerium: Keine Entscheidung gefallen (mit Ministeriumssprecher)
Berlin, 5. April (AFP) - Geschäftsführern finanziell angeschlagener GmbHs droht nach einem Pressebericht eine verschärfte Haftung. Gläubigern könne es künftig erleichtert werden, sich am Geschäftsführer einer GmbH schadlos zu halten, berichtete das "Handelsblatt" (Mittwochausgabe) unter Berufung auf ein Papier zur Reform des GmbH-Gesetzes aus dem Bundesjustizministerium. Ein Ministeriumssprecher sagte, in der Frage sei noch "keine Entscheidung gefallen". Es handele sich bei dem Papier nicht um einen vorläufigen Gesetzentwurf, sondern um die Stellungnahme von Experten, die jetzt diskutiert werde. "Es gibt noch keinen fertigen Referentenentwurf" für ein Gesetz, betonte der Sprecher.
Bisher musste ein GmbH-Geschäftsführer erst für Zahlungen ab dem Zeitpunkt haften, zu dem die GmbH insolvent wird. Künftig solle die Haftung schon einsetzen, sobald das Unternehmen in die Krise gerät, hieß es in dem Bericht. Nur wenn der Chef beweisen könne, dass die Zahlungen "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar" waren oder er die Krise nicht erkennen konnte, bliebe er von der Haftung verschont.
Laut "Handelsblatt" sollen Gläubiger nach dem Papier auch besser vor so genannten "Firmenbestattern" geschützt werden, die gescheiterte GmbHs ausplündern und dem Zugriff der Gläubiger und des Insolvenzrechts entziehen. Geplant sei auch, die Gründung von GmbHs zu erleichtern und das bisherige Mindeststammkapital von 25.000 Euro abzusenken. Der endgültige Referentenentwurf für das neue Gesetz soll laut "Handelsblatt" im April vorgelegt und vor der Sommerpause im Kabinett beschlossen werden. In Kraft treten solle das Gesetz am 1.1.2006.
Presse: GmbH-Geschäftsführern droht schärfere Haftung
Justizministerium: Keine Entscheidung gefallen (mit Ministeriumssprecher)
Berlin, 5. April (AFP) - Geschäftsführern finanziell angeschlagener GmbHs droht nach einem Pressebericht eine verschärfte Haftung. Gläubigern könne es künftig erleichtert werden, sich am Geschäftsführer einer GmbH schadlos zu halten, berichtete das "Handelsblatt" (Mittwochausgabe) unter Berufung auf ein Papier zur Reform des GmbH-Gesetzes aus dem Bundesjustizministerium. Ein Ministeriumssprecher sagte, in der Frage sei noch "keine Entscheidung gefallen". Es handele sich bei dem Papier nicht um einen vorläufigen Gesetzentwurf, sondern um die Stellungnahme von Experten, die jetzt diskutiert werde. "Es gibt noch keinen fertigen Referentenentwurf" für ein Gesetz, betonte der Sprecher.
Bisher musste ein GmbH-Geschäftsführer erst für Zahlungen ab dem Zeitpunkt haften, zu dem die GmbH insolvent wird. Künftig solle die Haftung schon einsetzen, sobald das Unternehmen in die Krise gerät, hieß es in dem Bericht. Nur wenn der Chef beweisen könne, dass die Zahlungen "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar" waren oder er die Krise nicht erkennen konnte, bliebe er von der Haftung verschont.
Laut "Handelsblatt" sollen Gläubiger nach dem Papier auch besser vor so genannten "Firmenbestattern" geschützt werden, die gescheiterte GmbHs ausplündern und dem Zugriff der Gläubiger und des Insolvenzrechts entziehen. Geplant sei auch, die Gründung von GmbHs zu erleichtern und das bisherige Mindeststammkapital von 25.000 Euro abzusenken. Der endgültige Referentenentwurf für das neue Gesetz soll laut "Handelsblatt" im April vorgelegt und vor der Sommerpause im Kabinett beschlossen werden. In Kraft treten solle das Gesetz am 1.1.2006.
Nach inzwischen gefestigter BGH-Rechtssprechung hat der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Diese vertragliche Nebenpflicht des Vermieters bedeutet, dass der Vermieter bei jeder kostenauslösenden Maßnahme das Kostennutzenverhältnis beachten muss. Sollte sich zum Beispiel der Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages im Vergleich zur vorher bestehenden Heizung als teurer herausstellen, weil ggf. durch die erforderlichen Umbauarbeiten eine Modernisierungsmieterhöhung notwendig wird, kann es sein, das der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verletzt ist. In einem aktuellen Fall hat der BGH entschieden (Urteil v. 28.11.20007, AZ VIII ZR 243/06), das der Vermieter bei allen Entscheidungen die Einfluss auf der Höhe der Nebenkosten haben, als vertragliche Nebenpflicht den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten hat. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter die Wärmeversorgung mit einem Contractor auf 15 Jahre fest vereinbart. Der Mieter war der Ansicht, dass der Vermieter einen unwirtschaftlichen Vertrag eingegangen ist, weil auch durch die lange Vertragsbindung eine flexible Reaktion auf günstigere Anbieter nicht möglich sei. Außerdem hatte der Mieter vorgetragen, dass die Entgeltvereinbarung mit dem Contractor unangemessen hoch sei.
Für die Vermieter positiv an dieser Entscheidung ist, das der BGH klargestellt hat, das zwar grundsätzlich bei Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes ein Schadensersatzanspruch des Mieter auf Freihaltung der unnötigen Kosten gegeben sein kann, die vertraglich Rücksichtnahmepflicht greift allerdings erst für Verträge nach Abschluss des Mietvertrages ein. Da in dem zu entscheidenden Fall das Mietverhältnis erst nach Abschluss des Wärmelieferungsvertrages eingegangen worden war, konnte sich der Mieter nicht erfolgreich auf eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatz berufen.
Bei der Korrektur der Abrechnung müssen zwei Fälle unterschieden werden:
• die Korrektur der unrichtigen Rechnung
• die Korrektur im Rahmen einer Nachberechnung.
a) Korrektur der ordnungsgemäßen Abrechnung
Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung kann nur eine ordnungsgemäße Abrechnung korrigiert werden (BGH v. 23.11.1981, MDR 1982, 483; BGH v. 14.02.2007, GE 2007, 438) .
Andernfalls handelt es sich nicht um eine Korrektur, sondern um die Erteilung einer Abrechnung.
Damit ist zwingend die Abrechnungsfrist einzuhalten, um Nachforderungen noch geltend zu machen.
b) Korrektur durch Nachberechnung
Betriebskostenabrechnungen können auch durch Nachberechnung korrigiert werden. Dies ist regelmäßig dann möglich, wenn der Vermieter ohne sein Verschulden gehindert war, die entsprechenden Kosten rechtzeitig einzubuchen, etwa weil die Stadt die Grundsteuer zu spät berechnet hat.
Es gilt für die Nachberechnung eine Frist von max. 3 Monaten.
c) Verspätete Abrechnung
Der Vermieter hat nur dann die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten, wenn er alles ihm zumutbare unternommen hat, um die Rechnungen zu erlangen.
Erforderlich ist also eine förmliche Mahnung.
Ggf. sollte in der Betriebskostenabrechnung ein Hinweis erfolgen, dass noch Rechnungen ausstehen; dem Mieter sollte in der Erläuterung der Rechnung der Betrag der vorherigen Abrechnung mitgeteilt werden.
Merkpunkte:
Eine Korrektur nach Ende des Abrechnungszeitraumes kann also nur erfolgen, wenn
• die ursprüngliche Abrechnung formell ordnungsgemäß war,
• der Vermieter die Nachberechnung nicht zu vertreten hat,
• die Korrektur innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Rechnungen erfolgt und
• die korrigierte Abrechnung sich auf den schon abgerechneten Zeitraum bezieht.
Regelmäßig im letzten Drittel des Jahres werden die Betriebskostenabrechnungen an die Mieter versandt. Teilweise erfolgt die Erstellung der Abrechnung in Zeitnot und nicht selten werden Abrechnungen zu spät zugestellt. Die häufigsten Streitpunkte sind bei der Betriebskostenabrechnung:
• die Belegüberlassung,
• der Ansatz von Zwischenablesungen,
• Mietvertragsausfertigungsgebühren,
• die Umlage der Aufzugskosten für den Erdgeschossmieter,
• die Abrechnung von Leerstand,
• die Abgrenzung bei gemischt genutzten Gebäuden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
1. Der gesetzliche Grundgedanke
2. Die Vereinbarung
3. Betriebskosten Begriff
4. Verteilerschlüssel
5. Die Abrechnung
6. Korrektur der Betriebskostenabrechnung
7. Umlage neuer Betriebskosten
8. Kontrollmöglichkeiten des Mieters
9. Betriebskosten im Vergleich
10. Die Energieeinsparverordnung
11. Urteile