Rechtsthemen
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Gesellschaftsrecht - aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Dabei erstrecken sich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf andere Gesellschaftsformen, sofern nicht in einem speziellen Gesetz (lex specialis) etwas anderes bestimmt ist.
Personengesellschaften
Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis - mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft - von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind.
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
PartG Partnerschaftsgesellschaft
oHG offene Handelsgesellschaft
Partenreederei
EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
KG Kommanditgesellschaft
Stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften
Bei den Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen.
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
AG Aktiengesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
SE Europäische Aktiengesellschaft
eG eingetragene Genossenschaft
SCE Europäische Genossenschaft
REIT-AG Aktiengesellschaft, ausschließliche Tätigkeit im Immobiliensektor
Verein und Stiftung
Der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendig ein Vermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.
Mischformen
Darüber hinaus gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind. Dabei tritt eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf.
GmbH & Co.
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KGaA
GmbH & Co. OHG
AG & Co. KG
AG & Co. KGaA
AG & Co. OHG
Stiftung & Co. KG
In jüngerer Zeit gibt es - vor allem im Zuge der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung[1], wonach in der EU gegründete Gesellschaften aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in anderen EU-Mitgliedstaaten auch dann anerkannt werden müssen, wenn diese Gesellschaften ihren effektiven Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlegen - zunehmend auch Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen (z. B. Limited & Co. KG), deren Zulässigkeit in der juristischen Literatur allerdings (noch) umstritten ist.
Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen
Kapitalgesellschaften
Zweifelsfrei vererblich sind Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
Personengesellschaften
Früher wurden Personengesellschaften im gesetzlichen Regelfall mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Nach dem Regelstatut des HGB ist dies seit 1999 nicht mehr der Fall, so dass der Erbfall nicht mehr zur Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft führt (§ 131 Abs. 2 HGB). Die Gesellschaft wird mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass nur die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Personengesellschafters vererblich stellt. Der Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten (siehe: Kommanditgesellschaft) ist demgegenüber schon nach dem Gesetz vererblich (§ 177 HGB).
Abandonrecht
Das Abandonrecht oder Preisgaberecht ist das Recht eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), seinen Geschäftsanteil zur Verfügung zu stellen, wenn er eine Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nicht erfüllen kann oder will.
Anders als bei einer in der Gesellschaftssatzung festgelegten beschränkten Nachschusspflicht, deren Nichterfüllung den Ausschluss des säumigen Gesellschafters (sog. Kaduzierung) bei Fortbestehen der Leistungspflicht zur Folge hat, ist für den Gesellschafter bei Bestehen einer unbeschränkten Nachschusspflicht nicht absehbar, in welcher Höhe er künftig in Anspruch genommen wird. Eine Sanktion wie bei der Verletzung einer beschränkten Nachschusspflicht wäre aus diesem Grunde nicht angemessen, weshalb § 27 GmbHG dem Gesellschafter ein Preisgaberecht gewährt.
Der Gesellschafter muss dabei den Geschäftsanteil binnen eines Monats nach der Aufforderung zur Nachschusszahlung der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Leistet er den Nachschuss nicht und stellt er auch den Geschäftsanteil nicht zur Verfügung, so hat die Gesellschaft die Möglichkeit, ihm mittels Einschreiben zu erklären, dass sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachtet (fingierte Preisgabe). Sodann muss innerhalb eines weiteren Monats die öffentliche Versteigerung des Geschäftsanteils erfolgen. Gelingt die Veräußerung im Rahmen der Versteigerung, so steht der Erlös der Gesellschaft in Höhe der Nachschussforderung zu. Ein eventuell verbleibender Überschuss gebührt dem Gesellschafter. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so erwirbt ihn die Gesellschaft zur freien Verfügung.
Abwicklung (Recht)
Mit Abwicklung wird Im juristischen Bereich ein Vorgang von vorübergehender oder endgültiger Regelung eines Sachverhalts (siehe auch Lösung, andererseits auch eine Auflösung) oder gar Liquidation eines Unternehmens bezeichnet.
Actio pro socio
Actio pro socio ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend.
Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof hat die actio pro socio ausdrücklich zugelassen und hierzu ausgeführt:
„Da die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen eines jeden Gesellschafters auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, und Partner dieses Vertrages sämtliche Gesellschafter sind, steht jedem von ihnen grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, dass der andere die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt.“
Beispiele
Ein Beispiel für eine actio pro socio: Die aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen ihre Gesellschafter Anspruch auf Zahlung eines Gesellschafterbeitrages. Während A seinen Beitrag erbringt, weigern sich B und C in kollusivem Zusammenwirken, ihre Beiträge zu erbringen oder den jeweils anderen durch eine Klage der Gesellschaft auf Zahlung seines Beitrages in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann A den Anspruch der Gesellschaft gegen B und C im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend machen, B und C also auf Zahlung an die Gesellschaft verklagen.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn A als Klagender die Gesellschaft nicht vor Gericht vertreten kann, weil er z. B. nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vertretungsbefugt ist. Wäre er dies, so könnte er ein eigenes Recht der Gesellschaft in deren Namen geltend machen und bedürfte keiner actio pro socio.
Das Recht, gegen einzelne Gesellschafter im Wege der actio pro socio vorzugehen, ist unmittelbarer Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des einzelnen Gesellschafters.
Anwachsung
Als Anwachsung bezeichnet man den Erwerb eines Teils der Erbmasse oder eines Vermächtnisgegenstandes durch einen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer, der eintritt, weil einer der anderen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer den ihm an sich zugedachten Anteil nicht erwerben konnte (§ 2094, § 2158 BGB);
den Übergang der Mitberechtigung eines ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf die übrigen Gesellschafter bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 738 BGB, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern vorsieht.
Apostille
Im internationalen Rechtsverkehr bedürfen schriftliche Urkunden, Verträge und alle rechtserheblichen Schriftstücke zum Nachweis ihrer Echtheit der so genannten "diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation" oder einer anderen Beglaubigungs- oder Legalisationsform, wenn dies zwischen Staaten in bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen vereinbart wurde.
Die Formen der internationalen Beglaubigung
Diplomatische Beglaubigung oder Legalisation
Die diplomatische Beglaubigung ist ein mehrstufiges Verfahren. Die jeweils übergeordnete Behörde bestätigt die vorhergehende, bis die höchste innerstaatliche Stelle die sogenannte End- oder Überbeglaubigung ausstellt.
Apostille
Die Apostille ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz im Jahre 1961 eingeführt wurde. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen damals erreicht werden konnte, trägt heute wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei, weil sie internationale Wege rasch und unbürokratisch ermöglicht.
Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt der Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.
Der Text der Apostille ist in der Form eines Quadrates mit einer Seitenlänge von mindestens 9 Zentimetern darzustellen. Er kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde verfasst sein. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Zur Zeit bemüht sich die Haager Konferenz, bei der Handhabung der Apostille verstärkt die EDV einzusetzen. Dies hat auch schon zu einer wegweisenden Neuerung geführt: Die Volksrepublik China hat am 3. März 2006 dem Archivar folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben: "Das Apostille-Amt der Justizverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille-System computergestützt. Auf Grund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht. Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichtes versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert." Daraus ist zu ersehen, dass Änderungen in der Handhabung der Apostille der Notifikation des Archivares bedürfen und dieser wiederum die Neuerung allen Mitgliedsstaaten zur Kenntnis bringt.
Die Apostille wird von den Verwaltungsorganen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung ausgestellt. Für notariell oder gerichtlich beglaubigte Privaturkunden und öffentliche Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, wird die Apostille in Deutschland und Österreich von den Gerichten hergestellt. In der Schweiz werden ausschließlich Verwaltungsorgane tätig.
Das Verfahren zur Beglaubigung durch Apostille kommt gem. Artikel 8 des Übereinkommens allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die sonst geltenden Bestimmungen strenger wären. Sind diese Bestimmungen hingegen leichter, oder gewähren sie eine völlige Befreiung von der Beglaubigung, dann darf das Haager Beglaubigungsübereinkommen zu keiner Verschlechterung führen.
Die Anzahl der Vertrags- und Mitgliedstaaten ändert sich laufend. Zur Zeit sind es 93.
Hinweis nur für die Bundesrepublik Deutschland: Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beitritt mehrerer Staaten einen Einspruch erhoben. Zwischen diesen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland kommt infolge dieser Einsprüche das Haager Beglaubigungsübereinkommen derzeit nicht zur Anwendung.
Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen
Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen sind in zwischenstaatlichen Abkommen oder in multilateralen Übereinkommen vorgesehen worden. Sehr oft haben dabei die Staatsverträge einen ganz anderen Regelungsbedarf, beinhalten aber auch vereinfachte Beglaubigungsformen. Hier sind insbesondere die Personenstandssachen zu erwähnen.
Völlige Befreiung
Die völlige Befreiung von allen zusätzlichen für den internationalen Rechtsverkehr möglichen Beglaubigungs- oder Legalisationsformen ist ebenfalls möglich. Eine weitgehende Befreiung von der Beglaubigung oder der Legalisation sehen beispielsweise die wechselseitigen, bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich vor. Daneben bestehen aber auch eine ganze Reihe von bilaterale Abkommen und multilateraler Übereinkommen, die eine völlige Befreiung von der Beglaubigung vorsehen.
Arbeitsgemeinschaft
Eine Arbeitsgemeinschaft (je nach Zusammenhang AG oder Arge) ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, um gemeinsame Ziele zu erreichen.
Der Nutzen einer Arbeitsgemeinschaft liegt in der Regel im koordinierten, also aufeinander abgestimmten und untereinander informativen Zusammenarbeiten und Zusammenwirken. Dazu werden die materiellen (Finanzmittel, Geräte usw.) und immateriellen (Wissen, Beziehungen usw.) Ressourcen der Mitglieder gemeinsam genutzt.
Gegründet und genutzt wird eine Arbeitsgemeinschaft (auch meistens als reine Arbeitsmethode) von nachfolgend genannten verschiedenen Formen der Gesellschaft.
Das Zusammenschließen von Einzelpersonen; Gruppen; Firmen; Parteien; wirtschaftlichen, politischen und auch staatlichen Organisationen; Institutionen; Vereinen; Verbänden; Referaten; Gemeinschaften; (Schul-)Klassen; Schülern; Studenten usw. kennzeichnet die Arbeitsgemeinschaft.
Wirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft
Im Wirtschaftsleben bezeichnet Arbeitsgemeinschaft die Kooperation mehrerer Unternehmen zum Zwecke der Durchführung eines gemeinschaftlichen (Bau-)Projekts in Form einer GbR oder OHG.
Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Körperschaften
In Deutschland können die Länder und die Kommunen zur Zusammenarbeit auf verschiedensten Gebieten (z. B. Planungskoordination und interkommunale Zusammenarbeit) Arbeitsgemeinschaften bilden.
Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II
Gemäß § 44b SGB II können bei der Verwaltung von Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitslosengeld II) Arbeitsagenturen und kommunale Träger Arbeitsgemeinschaften nach privatem oder öffentlichem Recht bilden, die als Arge bezeichnet werden.
Auseinandersetzung
Auseinandersetzung ist nach deutschem Zivilrecht ein Verfahren, bei dem das Vermögen einer Personenmehrheit unter den Mitgliedern verteilt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft aufgelöst wird.
Eine Auseinandersetzung kommt vor bei
der Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)
der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)
der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB).
Die Auseinandersetzung erfolgt bei der Gemeinschaft nach § 752, § 753 BGB grundsätzlich durch Teilen in Natur oder durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands und Teilung des Erlöses.
Sonderregelungen gelten für die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 731 ff. BGB), einer Gütergemeinschaft (§§ 1474 ff. BGB) und einer Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB).
Außenverhältnis
Im deutschen Gesellschaftsrecht wird das Außenverhältnis - Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nach außen hin zu fremden Dritten - vom Innenverhältnis, also den Rechtsbeziehungen der Gesellschafter oder Bevollmächtigten der Gesellschaft zueinander und gegenüber der Gesellschaft, unterschieden.
Regelmäßig schützt das Handelsrecht, aber auch das Bürgerliche Gesetzbuch den außenstehenden Dritten stärker als die Gesellschafter zueinander im Innenverhältnis. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Außenstehender nichts über die inneren Verhältnisse der Gesellschaft und die einzelnen Befugnisse von im Namen der Gesellschaft Handelnden weiß.
Bareinlage
Eine Bareinlage ist der klassische Fall der Aufbringung des Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft. Dabei verpflichtet sich der Gesellschafter zu einer Leistung auf die Stammeinlage in der Form von Bargeld. Davon zu unterscheiden sind die Fälle der Sacheinlage und der Sachübernahme.
Beherrschungsvertrag
Ein Beherrschungsvertrag ist eine Organschaftserklärung und damit ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Der aktienrechtliche Beherrschungsvertrag ist für Deutschland im § 291 AktG geregelt. Es gelten außerdem die Sondervorschriften der §§ 304 ff. AktG.
Beiratshaftung
Beiräte von Kommanditgesellschaften (KG) oder Wohnungseigentümergemeinschaften haben eine wichtige Überwachungsfunktion, sind aber oft ehrenamtlich oder für wenig Geld tätig. Die Haftungsgrundlagen ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern sind richterrechtlich geprägt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Beirat einer Kommanditgesellschaft oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft analog dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG), wenn ihm ähnlich wie dem (fakultativen) Aufsichtsrat bei der GmbH bzw. der AG Überwachungsaufgaben zugewiesen sind (vgl. BGH WM 1977, 1221; WM 1983, 472; WM 1874, 1640). Der Haftungsmaßstab bemisst sich dabei nach §§ 116, 93 AktG; gehaftet wird also im Regelfall für jede Form von Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der im Personengesellschaftsrecht übliche Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis, § 708 BGB) ist nicht heranzuziehen. Ebenso gelten die Beweislastregeln des § 93 AktG (BGH WM 1979, 1425).
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Beiratsmitglieder kann von den Gesellschaftern bzw. Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossen werden, da diese Maßnahme ordnungsgemäßer dient: Die Aussicht auf Abschluss einer Beiratsversicherung bietet die Gewähr, dass sich Mitglieder für das oftmals ungeliebte Beiratsamt gewinnen lassen. Gegen die Versicherung kann nicht eingewandt werden, dass jeder sich selbst versichern müsse, wenn er dies wolle (KG vom 19. Juli 2004 – 24 W 203/02).
Die Bundesregierung plant mit dem BilMoG die Haftung der Aufsichtsräte u.a. dadurch zu verschärfen, dass Sie eine Pflicht schaffen will, nach welcher die Aufsichtsräte am Vorstand vorbei, ein selbstständiges Kontrolling aufbauen müssen und damit die Aufsicht verbessern. Aufgrund der Analogien ist von der Übernahme der Regelungen auch für Beiräte auszugehen.
Beschlussfähigkeit
Besloten Vennootschap
Bezugsrechtshandel
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Bundesgeschäftsführer
D
Domizilgesellschaft
Doppelgesellschaft
Durchgriffshaftung
E
Ehrenvorsitzender
Eidgenossenschaft (Rechtsbegriff)
Eigenkapitalersetzendes Darlehen
Einzelgeschäftsführungsbefugnis
Elektronisches Handels- und Genossenschaftsregister
Erwerbsgesellschaft (Österreich)
Europäische Genossenschaft
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Existenzvernichtungshaftung
F
Fehlerhafte Gesellschaft
Formwechsel
Fortsetzungsklausel
G
Generalversammlung
Genossenschaftsgesetz
Genossenschaftsregister
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
Gesamthandseigentum
Gesamthandsgemeinschaft
Geschäftsführung
Geschäftsanteil
Geschäftsordnung
Gesellschaft (Recht)
Gesellschaft (Soziologie)
G (Fortsetzung)
Gesellschafter
Gesellschafterversammlung
Gesellschaftskapital
Gesellschaftskollisionsrecht
Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten
Gesellschaftsvertrag
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Gesetzlicher Vertreter
Grundkapital
Gründung (Recht)
H
Hafteinlage
Handelsgesellschaft
Handelsgewerbe
Handelsregister
Handelsregisterverordnung
Hauptversammlung (Verein)
Holzmüller-Doktrin
I
Innengesellschaft
Innenverhältnis
J
Juristische Person
K
Kaduzierung
Kapitalbeteiligung
Kapitaleinlage
Kapitalgesellschaft
Kollektiveigentum
Kollektivgesellschaft (Schweiz)
Kommanditeinlage
Kompagnon
Kompanie (Unternehmen)
Körperschaft
Körperschaft des privaten Rechts
L
Leoninischer Vertrag
Liquidation
M
Managermodell
Mantelgesellschaft
Mantelverwertung
Microentreprise
N
Nachtragsliquidation
Nominalkapital
O
Organ (Recht)
Organschaftliche Vertretung
P
Partenreederei
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Partnerschaftsregister
P (Fortsetzung)
Personengesellschaft
Personenvereinigung
Président-directeur général
Privatentnahme
Q
Quasi-juristische Person
R
Rangrücktritt
Rechtsform
Registre du commerce et des sociétés
S
Sacheinlage
Satzung (Privatrecht)
Schachtelbeteiligung
Scheingesellschaft
Selbstorganschaft
Sitz (juristische Person)
Sozialansprüche
Sozietät
Sperrminorität
Spruchverfahren
Stammkapital
Stiftung
Stille Gesellschaft
U
Umwandlung (Recht)
Unterbeteiligung
Unterkapitalisierung
Unternehmensbeirat
Unternehmenswert
Unvereinbarkeitsbeschluss
V
Verband (Recht)
Verdeckte Einlage
Verdeckte Gewinnausschüttung
Altrechtlicher Verein
Vereinigung von Gläubigen
Vereinsrecht
Vermögensverwaltende Familiengesellschaft
Verschmelzungsrichtlinie
Vertreterversammlung
Vor-GmbH
Vorgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft
Vorratsgesellschaft
Vorstand
Vorstandsvorsitzender
Vorwegvergütung
W
Wertpapierprospekt
Stille Gesellschafter können bei falschen Angaben Geld zurückfordern
Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte
Karlsruhe, 30. August (AFP) - Anleger, die mit dubiosen Geschäftsbeteiligungen Geld verloren haben, sollen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ihre gesamten Investitionen zurückbekommen. Wer sich auf Grund falscher Angaben als stiller Gesellschafter auf eine Investition eingelassen habe, könne von der Gesellschaft seine Einlage zurückfordern, hieß es laut "Handelsblatt" (Montagsausgabe) in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung der Karlsruher Richter. Bislang waren demnach viele Gericht davon ausgegangen, dass getäuschte Anleger, die sich auch an den Verlusten des Unternehmens beteiligen, von ihrer Einlage nur den Betrag zurückfordern können, der zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch übrig geblieben war.
In dem Urteil geht es um die Konstellation der so genannten atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser weit verbreiteten Anlageform des bislang unregulierten grauen Kapitalmarkts beteiligt sich der Anleger an einem Unternehmen mit einer Einlage. Dem Anleger wird eine Gewinnbeteiligung versprochen. Er beteiligt sich, anders als bei der typischen stillen Gesellschaft, auch an den Verlusten. Im entschiedenen Fall hatte laut "Handelsblatt" ein Anleger insgesamt knapp 18.000 Mark (9200 Euro) als stiller Gesellschafter in ein Anlageunternehmen investiert. Beim Vertragsabschluss war er nicht über Risiken und Nachteile aufgeklärt worden.
Allein die Tatsache, dass er sich auf diese ungünstige Anlageform eingelassen habe, sei schon als Schaden zu bewerten, befanden die Richter demnach. Wer getäuscht worden sei, habe Anspruch auf Schadensersatz. Er müsse "so gestellt werden, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet". "Das Urteil stärkt den Anlegerschutz deutlich", sagte der Gesellschaftsrechtsexperte Heribert Hirte von der Universität Hamburg dem "Handelsblatt". Kapitalmarktrechtsexperte Hartmut Göddecke nannte das Urteil "Bahn brechend".
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 1 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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FV
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103630
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Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen bei schlechten Sicht-
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A - 3
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150,00
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oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
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103631
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Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen bei schlechten Sicht-
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A - 3
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180,00
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oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit
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und gefährdeten +) dadurch Andere.
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§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
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103632
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Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen bei schlechten Sicht-
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A - 3
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220,00
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oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
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Es kam zum Unfall.
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§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
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§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
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103854
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Sie verursachten infolge nicht angepasster Geschwindigkeit
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(A - 1)
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35,00
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einen Unfall.
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§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.2 BKat; § 19 OWiG
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103636
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 20) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103637
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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95,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 21 - 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.1 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103638
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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140,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 26 - 30) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103639
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 3
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200,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 31 - 40) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103640
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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280,00
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2 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 41 - 50) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103641
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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480,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 51 - 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103642
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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A - 4
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680,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (über 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.1 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(Lkw usw.) Tab.: 703000
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103648
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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70,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 20) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703001
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103649
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 21 - 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.1 BKat
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(Lkw usw.) Tab.: 703001
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103636 - 103642 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103648 - 103654 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103660 - 103666 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103667- 103677 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103678 - 103688 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103689 - 103700 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103701 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage
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16. Steuerliche Regelungen mit arbeitsrechtlichen Bezug
Für Arbeitnehmer wichtig sind auch die steuerlichen Belange. Unabhängig davon, dass der Arbeitgeber bei Angestellten die Lohnsteuer abführt, sind einzelne Besonderheiten zu nennen, insbesondere in Bezug auf die Abfindung. Bis zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 war die Abfindung steuerfrei. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit war seinerzeit ebenfalls steuerfrei. Galt bis zum 31.12.2005 noch eine bedingte Steuerfreiheit von Abfindungen bis zu 7.200 Euro und bis zu 9.000 Euro ab 50 Jahren bei mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sowie von 11.000 Euro ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit, so hat sich die Steuerfreiheit von Abfindungen seit dem 01.01.2006 gravierend geändert. Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist vollständig entfallen. Das bedeutet, dass für alle Abfindungsverträge, Gerichtsentscheidungen oder sonstigen Abfindungen, die auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen, die vor dem 01.01.2006 vereinbart waren, noch die alte Regelung gilt, in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 und dem 01.01.2008 die bisherige Steuerfreiheit weiter angewendet werden kann, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 01.01.2008 zufließt. Nach dem 01.01.2008 entfällt die Regelung zum steuerlichen Freibetrag vollständig.
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II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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I. Fristen der Betriebskostenabrechnung
1. Fälligkeit der Abrechnung
Lange war umstritten, wann der Anspruch des Mieters auf Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen fällig wird. Das Landgericht Neubrandenburg hat nun per Beschluss geklärt, dass der Anspruch des Mieters auf Abrechnung über die Vorauszahlungen 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode fällig wird. Der Anspruch verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.
2. Abrechnungsfrist nach Auszug: BGH VIII ZR 57/04
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls streng an die nach der Mietrechtsreform geltende Abrechnungsfrist von 12 Monaten gebunden ist. Rechnet der Vermieter innerhalb dieser Frist nicht ab, so kann der Mieter die in dem Kalenderjahr geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen vollständig zurückfordern. Der Mieter muss dabei nicht die Höhe der voraussichtlich angefallenen Kosten abschätzen und von seinem Rückforderungsanspruch in Abzug bringen. Der Vermieter kann den Verlust der vollständigen Vorauszahlungsbeträge nur dadurch abwenden, dass er abrechnet und darlegt, dass ihm Betriebskosten in bestimmter Höhe tatsächlich entstanden sind. Mit Nachforderungen ist der Vermieter allerdings ausgeschlossen.
3. Vertragsänderung bei fehlender Abrechnung?
Das OLG Naumburg hat sich zur Abrechnungspflicht über Betriebskosten geäußert. Nach dem Urteil (OLG Naumburg, Urteil v. 17.01.2006 – Az.: 9 U 106/05) kann der Vermieter dem Rückforderungsanspruch des Mieters nicht entgegenhalten, dass durch die Zahlung der Vorauszahlungen trotz nicht erfolgter Abrechnung eine konkludente Vertragsanpassung dahingehend eingetreten wäre, dass anstelle der vereinbarten Vorauszahlungen nunmehr eine Pauschale geschuldet sei.
Diese Entscheidung ist nicht überraschend. Der Vermieter ist verpflichtet, jährlich über die Betriebskosten abzurechnen. Tut er dies nicht, begeht er einen Pflichtverstoß, welcher zudem dazu führt, dass er eine etwaige Nachzahlung nicht mehr gegenüber dem Mieter durchsetzen kann.
Der Vermieter kann lediglich eine Abrechnung erteilen und die gezahlten Vorauszahlungen ggf. einbehalten. Ein Guthaben zu Gunsten des Mieters ist auszukehren.
Der Vermieter, der sich auf eine konkludente Vertragsänderung beruft, hätte durch seinen Pflichtverstoß sogar einen Vorteil, weil er sich zum einen die Abrechnung erspart und zum anderen ein mögliches Guthaben einbehalten könnte.
II. Umlage der Betriebskosten
1. Umlage neuer Betriebskosten
Mit Urteil vom 27.09.2006 (AZ.: VIII. ZR 80/06) hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, dass während des bestehenden Mietverhältnisses neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Regelung enthalten ist. In dem zu dem entscheidenden Fall war im Mietvertrag geregelt, dass auch die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung als umlagefähige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Zu Beginn des Mietverhältnisses bestanden keine entsprechenden Versicherungen. Der Vermieter konnte die während des Mietverhältnisses abgeschlossenen Versicherungen betragsmäßig und entsprechend anteilig auf die Mieter umlegen. Dabei war es nach Ansicht des BGH unerheblich, ob bei Abschluss des Mietvertrages das zu versichernde Risiko bereits vorhanden gewesen sei. Entscheidend für die Umlagefähigkeit ist allein, dass im Mietvertrag die Möglichkeit der Umlage entsprechender Versicherungen vereinbart ist; die Kosten für die erstmals abgeschlossenen Versicherungen sind daher entsprechend neue und später entstandenen Betriebskosten, die anteilig vom Mieter zu tragen waren.
2. Satellitenschüssel trotz Breitbandkabelanschluss
Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht haben sich dazu geäußert, ob der Mieter einen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne am Gebäude hat, obgleich die Wohnung mit Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Die Informationsfreiheit ist nach dem Beschluss nach Art. 5 II Grundgesetz Schranken unterworfen, zu denen auch das Recht des Vermieters gehört, die Versorgung des Gebäudes mit Fernsehempfang zu bestimmen. Ist ein Breitbandkabelanschluss vorhanden, so ist eine Parabolantenne nicht mehr erforderlich. In diesem Fall genießen die Eigentümerinteressen Vorrang vor dem Mieterinteresse auf Empfang des Rundfunkprogramms des Heimatlandes.
Mit Beschluss vom 17.04.2007 hat der BGH diese Entscheidung aufgegriffen und entschieden, dass das Informationsbedürfnis eines Ausländischen Mieters durch einen Breitbandkabelanschluss ausreichend erfüllt sein kann. Durch die Möglichkeit, im Rahmen eines Kabelanschlusses insbesondere über das digitale Kabelprogramm Programme der Heimatländer zu erhalten, wird das Informationsinteresse der Mieter befriedigt und ein Anspruch auf Genehmigung einer Installation einer Parabolantenne am Gebäude darf zulässigerweise durch den Vermieter versagt werden.
3. Parabolantenne II.
Mit Urteil vom 16.05.2007 hat sich der BGH in einer weiteren Entscheidung dazu geäußert, ob eine Parabolantenne ohne feste Verbindung zum Gebäude durch den Vermieter verboten werden kann. Als zusätzliche Besonderheit war im Mietvertrag formularvertraglich die Installation und auch Aufstellung einer Parabolantenne selbst ohne feste Verbindung zum Gebäude verboten worden. Das Informationsinteresse des Mieters wird nicht durch das Eigentumsinteresse des Vermieters beschränkt, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die mobile Parabolantenne auf dem Balkon ohne feste Verbindung zum Gebäude aufgestellt werden kann. Es müssen allerdings die Besonderheiten des Einzelfalls insbesondere Hinsichtlich der ästhetischen Beeinträchtigung überprüft werden. Geringfügige optische Beeinträchtigungen sind durch den Vermieter hinzunehmen.
4. Vorwegabzug bei gemischt genutzten Räumen
Mit Urteil vom 25.10.2006 (AZ.: VIII. ZR 251/05) hat der BGH entschieden, dass der Vermieter preisfreien Wohnraums in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten bei einer Abrechnung nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich ein in Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenen Kosten vorzunehmen hat. Nimmt der Vermieter diesen Vorwegabzug nicht vor, so ist allerdings der Mieter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Kosten der Gewerbeflächen zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und dass ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenen Kosten geboten ist. Diese Entscheidung ist insofern widersprüchlich, als das Amtsgericht Köln noch zuvor mit Urteil vom 23.05.2006 (AZ.: 210 C 43/06) entschieden hatte, dass es bei einer Betriebskostenabrechnung in gemischt genutzten Gebäuden nur dann das Vorwegabzug beispielsweise der Grundsteuern bedarf, wenn zwischen der Grundsteuer für Gewerberäume und derjenigen für die Wohneinheiten unterschiedliche Hebesätze vorliegen. Die Darlegungslast für die unterschiedlichen Hebesätze hat danach der Vermieter. Die Entscheidung wird allerdings vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflichten des Mieters, dem ein einjähriges Nachprüfungsrecht hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung zusteht verstärkt worden sind. So ist es regelmäßig der Mieter, der behauptet, der Vorwegabzug wäre notwendig. In diesem Zusammenhang ist dem Mieter nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig. Gleichzeitig wird mit dieser Entscheidung des BGH auch die Verpflichtung des Mieters zur Einsichtnahme der Belege immer wichtiger, weil nur dadurch ein substanziiert Vortrag möglich ist.
5. Vorwegabzug II: AG Leipzig, v. 03.01.2006 – 161 C 6725/05
Das Amtsgericht Leipzig hat entschieden, dass bei einem gemischt genutzten Gebäude die Gewerbeeinheiten in der Abrechnung grundsätzlich gesondert erfasst werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so muss sich aus der Abrechnung ergeben, aus welchen besonderen Gründen eine gesonderte Erfassung nicht erforderlich oder nicht möglich gewesen ist. Fehlt diese Erläuterung, so ist die Abrechnung hinsichtlich der durch die pauschalierten Erfassung betroffenen Betriebskostenpositionen nicht fällig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der gesonderten Erfassung von Gewerberäumen gilt nur, wenn aufgrund der Arten des Umfangs der gewerblichen Nutzung eine gesonderte Kostenerfassung entbehrlich ist, sei es weil eine Trennung der Kosten nicht möglich ist oder die gewerblichen Kosten annähernd denen einer Wohnraumnutzung entsprechen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts ist eine Betriebskostenabrechnung für Wohnraum im gemischt genutzten Gebäude regelmäßig formell fehlerhaft und kann nicht nach Ablauf der Jahresfrist nachgebessert werden, wenn die Gesamtkosten im Gebäude für die jeweiligen zulässigerweise umlagefähig vereinbarten Betriebskosten nicht vor der anteiligen Berechnung auf Wohnräume angegeben sind. Erst durch die Angabe der Gesamtkosten und durch einen nachvollziehbaren Abzug der auf die Gewerbeflächen fallenden Kosten wird ein Mieter in die Lage versetzt, die Höhe der berechneten Kosten durch Einsichtnahme in die Belegen nachprüfen zu können. Mangels Angabe der Gesamtkosten ist die Abrechnung daher formal unheilbar unwirksam und kann nicht, wie etwa bei einem unrichtigen Verteilungsschlüssel, nach Ablauf der Abrechnungsfrist nacherläutert werden.
6. Kürzungsrecht bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung: BGH v. 14.09.2005, VIII ZR 195/04
Nach § 12 Heizkostenverordnung hat der Mieter das Recht, seinen Anteil an abgerechneten Heizkosten pauschal um 15% zu kürzen, wenn der Vermieter entgegen einer ihm durch die Heizkostenverordnung auferlegten Verpflichtung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten nicht veröffentlichten Urteil entschieden, dass dann, wenn Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden sind und diese verwendet werden, der Nutzer (Mieter) nicht das Recht hat, den Strafabzug nach § 12 Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung auch bei den Kosten des Warmwasserverbrauchs vorzunehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. Der Mieter ist in solchen Fällen auf einen Strafabzug bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Warmwasserversorgung beschränkt.
Hier war bislang umstritten, ob das Kürzungsrecht die abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten des Mieters insgesamt erfasst oder nur den Teil der Kosten, der entgegen den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden ist. Diese Streitfrage wurde mit dem vorliegenden Urteil vom BGH geklärt. Da die Heizkostenverordnung geschaffen wurde, um Heizenergie einzusparen, indem dem jeweiligen Verbraucher mit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die von seinem Verbrauch verursachten Kosten vor Augen geführt werden und er dadurch zu einem sparsamen Umgang mit Energiekosten veranlasst werden soll, spricht bereits die ratio legis der Heizkostenverordnung für die nun erfolgte Klärung durch den BGH. Der BGH weist in dem Urteil zudem darauf hin, dass für Gebäudeeigentümer auch der Anreiz entfiele, zumindest für die Wärmeversorgung Messgeräte einzubauen, wenn allein das Fehlen von Messeinrichtungen für die Erfassung des Warmwasserverbrauch eine Kürzung der gesamten Heizkosten ermöglichen würde.
7. Zwischenablesung bei Nutzerwechsel
Unterlässt der Vermieter bei Nutzerwechsel die Zwischenablesung des Heiz- und Warmwasserversorgungsverbrauchs in der Wohnung, so hat der Mieter das Recht, den Abrechnungsbetrag um 15 % zu kürzen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich in seinem Urteil vom 01.12.2005 (AZ: 218C382/05) auch dahin gehend geäußert, dass die so genannte Nutzerwechselgebühr keine umlegbare Betriebskostenposition ist. Nach § 9 Heizkostenverordnung habe der Vermieter grundsätzlich bei Nutzerwechseln hinsichtlich der Verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten eine Zwischenablesung vornehmen zu lassen. Dies scheidet nur dann aus, wenn eine Zwischenablesung objektiv nicht möglich gewesen wäre oder wegen des Zeitpunkts des Nutzerwechsels eine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile aus technischen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Die pauschale Behauptung, hinreichend genaues Ablesen von Verdunstungsröhrchen sei erst nach vier Monaten technisch möglich, war nicht substantiiert worden und konnte daher nicht beachtet werden.
Eine Nutzerwechselgebühr ist keine umlegbare Betriebskostenposition nach den gesetzlichen Vorgaben. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist zwar möglich, dies konnte vorliegend allerdings dahinstehen, weil tatsächlich keine Zwischenablesung stattgefunden hat.
8. Betriebskosten bei SGB II-Anspruch
Das Sozialgericht Mannheim hat mit Urteil vom 03.05.2005 (AZ S9AS507/05) festgestellt, dass bei einer Mietwohnung die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen, die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldet sind, zu der vom Sozialhilfeträger geschuldeten Kostenübernahme gehören. Dies sind neben dem Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten. Damit sind alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbaren Zusammenhang stehen und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind, zusätzlich zu der Regeleistung zu zahlen. Werden Betriebskosten nach Kopfanteilen auf alle Mieter umgelegt, sind etwaige überhöhte Aufwendungen, die auf dieser Abrechnungsform beruhen, solange zu tragen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus herbeizuführen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II enthalten neben der Regeleistung grundsätzlich die Kaltmiete zzgl. der gesamten Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschale.
III. Wohnfläche in der Betriebskostenabrechnung
1. Wohnflächenabweichung
Das KG Berlin hat entschieden, dass, wenn die tatsächliche Größe der Mieträume von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht, sich der Mieter gegenüber einer Betriebskostenabrechnung hierauf dann nicht berufen kann, wenn die Parteien im Mietvertrag ausdrücklich eine Fläche als Abrechnungsmaßstab vereinbart haben (KG Urteil vom 28.11.2005, WuM 2006, 35).
Sofern streitig ist, welche Wohn- oder Nutzfläche bei der Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Fläche maßgeblich ist, hat im Bereich des preisfreien Wohnraums die vereinbarte Fläche Vorrang, wenn die Parteien im Mietvertrag ausdrücklich den Berechnungsmaßstab geregelt haben, um spätere Streitigkeiten ein für alle mal auszuschließen. Da die Parteien grundsätzlich darin frei sind, welche Regelungen für ihre Berechnung der Betriebskosten getroffen werden sollen, sind die Parteien auch darin frei, eine bestimmte Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab für die Betriebskosten zu vereinbaren, selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche hier von abweicht.
2. Wohnfläche der Gartenterrasse
Das LG Rostock sieht eine Terrasse vor dem Hintergrund der Wohnflächenverordnung nur dann als gegeben an, wenn diese überdacht ist. Diese wird daraus hergeleitet, dass in der II. Berechnungsverordnung der Begriff des „gedeckten Freisitzes“ verwandt wurde, der in der Wohnflächenverordnung durch den Begriff Terrasse ersetzt ist. Damit ist es möglich, die Grundfläche einer überdachten Terrasse zumindest bis zur Hälfte zu berücksichtigen (LG Rostock, WuM 2006, 247).
3. Anrechnung der Dachterrasse
Haben die Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages übereinstimmend bestimmt, das in der mit einer bestimmten Quadratmeter Zahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthouse Wohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach den gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte (des gesetzlichen Maximalwertes) als Wohnfläche anzurechnen sei. In seinem Urteil vom 22.02.2006 hat der BGH hiermit klar gestellt (AZ: VIII ZR219/04), das die Mietvertragsparteien den Begriff der Wohnfläche und des Abrechnungsmaßstabes daraus grundsätzlich frei vereinbaren können. Wenn die Parteien sich darüber einig sind, welcher Berechnungsmaßstab zu Ermittlung der Wohnfläche gewählt wird, wird diese abweichende Vereinbarung Vertragsbestandteil. Allerdings müssen dann für den bestimmten Berechnungsmodus besondere Anhaltspunkte vorliegen. Je genauer die Berechnungsmethode oder die zur Wohnflächenberechnung herangezogenen Flächen im Mietvertrag beschrieben sind (bsp. durch Beifügung eines Grundrisses, in dem die berechneten Flächen markiert sind), kann durch Parteivereinbarung jedwede Berechnung verbindlich und rechtsicher getroffen werden. Häufig hilft dies, eine angemessene Verteilung der Betriebskosten vorzunehmen.
4. Ordnungsgemäße Abrechnung
Am 9. April 2008 hat der BGH in einem weiteren Urteil zu Betriebskostenabrechnung seine bisherige Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Abrechnung bestätigt (Az. VIII ZR 87/07). In dem aktuellen Fall war in der Betriebskostenabrechnung bei einzelnen Kostenarten die Umlage nach der Wohnfläche vorgenommen worden. Allerdings hatte der Vermieter die Quadratmeter an Wohnfläche mit der Anzahl der Monate, in welchen der Mieter das Objekt bewohnte, multipliziert, um eine der Wohnnutzung entsprechende zeitliche Abgrenzung zu erreichen. In der Erläuterung der Abrechnung las sich das so: „ Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche * Monate“. Daraus wurde eine Gesamtsumme von 3816,00 gebildet. Daneben hieß es „Ihr Anteil: 11760,00“; in der Zeile darunter war die Zahl „12“ aufgeführt.
Nach dem Ende der Abrechnungsfrist machten die Mieter geltend gemeint als die Betriebskostenabrechnung unverständlich sei. Der Bundesgerichtshof gab den Mietern recht. Nach Auffassung der obersten Bundesrichter erschließt es sich einen durchschnittlichen Mieter nämlich nicht, dass die unter „Gesamtsumme“ aufgeführte Zahl 3816,00 das Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von insgesamt 318 m² und den 12 Monaten des Jahres sein sollte, die das Gesamtobjekt vermietet wurde. Es wäre zudem nicht klar, dass sich unter der Angabe „Ihr Anteil: 1176,00“ das Produkt aus der Wohnfläche der von den Mietern angemieteten Wohnung von 98,00 m² und der Anzahl der 12 Nutzungs-Monate verbarg.
Damit war die Betriebskostenabrechnung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unverständlich und damit nicht ordnungsgemäß. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann allerdings eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung nicht mehr korrigiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Mieter die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung nicht leisten mussten. (BGH, Urteil v. 09.04.2008, Az.: VIII ZR 87/07).
IV. Betriebskostenabrechnung, Wirtschaftlichkeitsgebot
1. Angabe von erheblichen Kostensteigerungen
Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12.01.2006 (GuT 2006, 70) muss auch der Vermieter vom Gewerberaum in der Betriebskostenabrechnung nachvollziehbare Gründe angeben, wenn einzelne Positionen gegenüber dem Vorjahr über jeweils 10 % gestiegen sind. Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er – wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit – diese Betriebskosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.
2. Betriebskostenabrechnung - Wirtschaftlichkeit
Zwei Entscheidungen zur Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Betriebskosten sind geeignet, viele Betriebskostenabrechnungen teilweise nicht durchsetzbar werden zulassen.
So hat das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 25.10.2005 (AZ.: 170 C 3895/05) entschieden, dass die Kosten der Haftpflicht- und Gebäudeversicherung nur dann als Betriebskostenumladefähig sind, wenn der Vermieter - auf ausreichend sustanziierten bestreitendes Mieters – die Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Kosten nachweisen kann. Es dürfen ja nicht nur solche Kosten abgerechnet werden, die gerechtfertigt sind. Maßstab ist dabei, was ein objektiver Dritter bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung für gerechtfertigt erachten würde. Dies bedeutet, dass auch bei den abgeschlossenen Versicherungen die Angemessenheit der jeweiligen Verträge durch den Vermieter stets überprüft werden muss.
Das Amtsgericht Köln hatte mit Urteil vom 23.05.2006 (AZ.: 210 C 43/06) bereits entschieden, dass bei einem Stundenlohn von 25,00 Euro für Treppenhausreinigung und Hofreinigung zumindest für den Zeitraum von 1997-2000 die entsprechenden Kosten für einen Hausmeister zu hoch sind und daher nicht in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden dürfen.
3. Wiesengutscheine für den Hausmeister
Eine Hausverwaltung hatte dem für sie tätigen Hausmeister einen Gutschein für ein halbes Wiesenhähnchen und einen Maß Bier für das Oktoberfest geschenkt. Beide Gutscheine hatten zusammen einen Wert von 15,10 Euro. Das Besondere daran war, dass die Hausverwaltung die Summe in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 auf die Mieter umgelegt hatte. Die Vermieter wollten sich gegen diese Sonderzahlung oder Gratifikation zur Wehr setzten und klagten vor dem Amtsgericht München auf Feststellung, dass die Wiesengutscheine für den Hausmeister nicht umgelegt werden könnten.
Das Amtsgericht München gab jedoch der Hausverwaltung recht (Urteil vom 08.01.2007 Az.: 424 C 22865/06). Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Wiesengutscheine eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung oder Gratifikation darstellen und daher zu geldwerten Leistungen des Eigentümers an den Hausmeister zu rechnen sein. Die Grenze der Umlagefähigkeit der Leistungen sei allenfalls der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, wobei das Handeln eines wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Wohnungsvermieters maßgeblich ist. Dabei sei auch darauf abzustellen, ob die entsprechende Leistung ortsüblich und angemessen sei. Da es im dortigen Gerichtsbezirk geradezu üblich sei, für den gemeinsamen Wiesenbesuch den Arbeitsnehmern Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel umsonst zu überlassen, sei die Umlage grundsätzlich als arbeitsrechtliche Sonderzahlung zu Recht erfolgt. Hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes bemerkte das Gericht, dass es weithin bekannt sei, dass für die Reservierung eines Sitzplatzes in einem Wiesenzelt die Abnahme von einem Gutschein für ein halbes Händel sowie zwei Gutscheine für einen Liter Weißbier bedürfe. Damit wäre es sogar noch wirtschaftlich gewesen, wenn nicht nur ein Gutschein für ein halbes Hähnchen und eine Maß Bier, sondern sogar mindestens für zwei Liter Bier überlassen worden wäre. Nach diesem Maßstab, habe die Hausverwaltung sogar besonders sparsam gehandelt.
V. Kontrolle der Abrechnung
1. Einsichtnahme in Abrechnungsbelege
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.09.2006 (AZ.: 67 S 225/06) in der Berufungsinstanz geklärt, dass die Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung bereits dann gewährt wird, wenn der Vermieter dem Mieter einen Aktenordner mit Belegen in seinen Geschäftsräumen vorlegt und es dem Mieter gestattet, sofern erforderlich auch eine fachkundige Person zur Einsichtnahme hinzuzuziehen, damit sich der Mieter in den Belegen zurecht finden kann.
In dem zu entscheidenden Fall hat der Mieter geltend gemacht, dass ihm eine Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege dadurch verweigert worden sei, dass anlässlich der Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Vermieters niemand vor Ort gewesen sei, der dem Mieter die Abrechnung habe erklären können. Das Landgericht Berlin hat dazu entschieden, dass dem Mieter ausschließlich das Recht zusteht, Einsicht in die Belege zu nehmen. Der Vermieter muss nicht zur Verfügung stehen, um dem Mieter Erläuterungen zum Inhalt der Belegkopien zugeben. Hierbei darf sich der Mieter fachkundiger Hilfe bedienen.
2. Kopien der Abrechnungsunterlagen
Mit Urteil vom 13.09.2006 (AZ.: VIII. ZR 105/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung aus Gründen von Treu und Glauben nicht in Betracht kommt, wenn ihm in zumutbarer Weise Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Abrechnungsbelege angeboten wurde. Etwas anderes können nur dann gelten, wenn dem Mieter ausnahmsweise die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden könne. Für viele Mieter- und Vermietervereine wird damit die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung aufwendiger, weil nunmehr regelmäßig davon auszugehen ist, dass eine Einsichtnahme vor Ort erforderlich ist. In jeder Betriebskostenabrechnung sollte der Vermieter auch zur Reduzierung seines eigenen Aufwandes eine Frist zur Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege setzen.
3. Kopien der Abrechnungsbelege
Ebenfalls am 13.09.2006 hat der BGH entschieden, dass die Übersendung einiger Belegkopien aus Gefälligkeit durch den Vermieter kein Recht des Mieters begründet, weitere Kopien von Abrechnungsbelegen zu erhalten (AZ.: VIII. ZR 71/06).
4. Belegkopien II
Mit Urteil vom 21.09.2006 hat das Amtsgericht Mainz (AZ.: 86 C 149/06) entschieden, dass dann jedenfalls der Mieter einen Anspruch auf Belegkopien hat, wenn der Vermieter dem Mieter die Zusage gegeben hat, auf Verlangen entsprechende Kopien von Abrechnungsbelegen zur Verfügung zustellen. Eine entsprechende Vereinbarung kann ihm Mietvertrag getroffen werden, kann aber auch später mündlich oder schriftlich erfolgen. Ist im Mietvertrag keine Regelung getroffen, wird dem Mieter aber eine entsprechende Zusicherung gegeben, so handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis, aus dem heraus der Mieter die Kopien von Abrechnungsbelegen verlangen kann.