Rechtsthemen
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Lohnsteuerjahresausgleich
Der Lohnsteuerjahresausgleich besteht in der Abgabe einer Einkommensteuererklärung, mit der der Steuerpflichtige seine Einkünfte deklariert.
1. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Nach § 46 EStG ist grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige in Deutschland zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sofern er Einkünfte erhalten hat, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde:
§ 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4.
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
(weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. § 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
2. Recht auf Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleiches
Für alle anderen Steuerpflichtigen besteht zwar keine Verpflichtung, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, da bei der pauschalen Besteuerung, die durch Abführen der Steuer durch den Arbeitgeber erfolgt, aber keine Werbungskosten berücksichtigt sind, erfolgt keine Minderung des zu versteuernden Einkommens. Dadurch kann es vorkommen, dass zuviel Steuern abgeführt wurden. Durch einen Lohnsteuerjahresausgleich können die Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt und so die Steuern herabgesetzt werden.
Auch, wenn keine Abgabepflicht zur Einkommensteuer besteht, wird auf Antrag gleichwohl eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt,
- wenn negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen (Verluste);
- wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen (Verlustvorträge);
- wenn ein Ehegatte die getrennte Veranlagung wählt;
- wenn für das Jahr der Eheschließung beide Ehegatten die besondere Veranlagung beantragen;
- wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer angerechnet und ggf. erstattet werden soll.
3. Lohnt sich ein Lohnsteuerjahresausgleich?
Die Abgabe einer Steuererklärung kann insbesondere dann lohnend sein, wenn das Arbeitseinkommen im laufenden Jahr unterschiedlich hoch war oder Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Das Arbeitslosengeld wird nämlich nicht versteuert. Wenn arbeitsrechtliche Abfindungen oder steuerfreie Sondervergütungen gezahlt wurden, kann sich ebenfalls die Prüfung der Einkommensteuer lohnen. Der Ansatz von Werbungskosten, die den Freibetrag i.H.v. 920 EUR übersteigen oder die Geltendmachung von Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag i.H.v. 36 EUR können ebenfalls zu einer Steuererstattung führen.
Die Änderung der persönlichen Verhältnisse durch Hochzeit, Geburt von Kindern oder auch eine Scheidung können ebenfalls zu einer günstigeren steuerlichen Veranlagung führen.
Überprüfen Sie ob Ihnen möglicherweise Aufwendungen entstanden sind, die im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches berücksichtigt werden können. Eine Checkliste finden Sie hier.
4. Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Der Lohnsteuerjahresausgleich muss grundsätzlich zum 31.05. des Folgejahres durchgeführt werden. D.h. für die Jahre 2006 musste die Einkommensteuererklärung bis zum 31.05.2007 eingereicht werden; für die Einkommensteuererklärung 2007 gilt der 31.05.2008.
Steuerberater genießen für die Abgabe von Erklärungen für Mandanten Fristverlängerungen bis zum 30.09. des Folgejahres, für 2007 also bis zum 30.09.2008.
Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches besteht, kann dieser auf Antrag gleichwohl durchgeführt werden. Die Frist dazu endet mit Ablauf des zweiten auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres. Für das Jahr 2005 war damit der 31.12.2007 entscheidend, für 2006 der 31.12.2008. Diese Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, d.h., sie kann nicht verlängert werden.
Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass durch einen sachkundigen Steuerberater gleichwohl eine erfolgreiche Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden kann.
5. Ablauf des Lohnsteuerjahresausgleiches
Lassen Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich durch uns durchführen, benötigen wir zunächst einige Unterlagen, wie Lohnsteuerjahresbescheinigung, Bescheinigung über Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten von Versicherungen usw. von Ihnen. Eine erste Checkliste finden Sie hier.
Sie können uns diese Unterlagen auch vorab per Email oder per Fax zukommen lassen. Wir fertigen sodann die Einkommensteuererklärung, welche wir dem Finanzamt in Ihrem Namen elektronisch übermitteln. Sie erhalten von uns eine Steuerberechnung, welche Sie im Original an das Finanzamt weiterleiten.
Sobald wir den Steuerbescheid erhalten, prüfen wir für Sie die vom Finanzamt durchgeführte Veranlagung. Sofern Sie es wünschen, übersendet das Finanzamt Ihnen den Steuerbescheid. In diesem Fall müssten Sie uns den Bescheid innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat seit Zustellung) zur Prüfung an uns oder einen anderen Steuerberater weiterleiten, damit die Rechtsbehelfsfrist nicht versäumt wird. Sofern die Veranlagung Abweichungen von der Erklärung aufweist, besprechen wir mit Ihnen, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
6. Steuerberatergebühren
Die Rechnung für unsere Tätigkeit erhalten Sie regelmäßig mit der zu unterschreibenden Steuererklärung. Die Kosten für eine Einkommensteuererklärung und der Überprüfung des Steuerbescheides richten sich nach der Steuerberatergebührenverordnung. Maßgeblich ist Ihr Einkommen, welches in einer Tabelle aufgelistet die Honorare bundeseinheitlich auflistet.
Maßgeblich für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung ist § 24 StBerGebV, der nachfolgend in Auszügen wiedergegeben ist:
§ 24 Steuererklärungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;
2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;
[…]
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes;
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;
5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung;
6. für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;
7. für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;
8. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;
9. für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;
10. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;
11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;
12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Nach der Tabelle A beträgt die durchschnittliche Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung (3/10) Gebühr bei einem jährlichen Einkommen von 30.000 EUR 227 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Für die Überprüfung von Steuerbescheiden erhält der Steuerberater nach § 28 StBerGebV eine Zeitgebühr. Diese beträgt nach § 13 StBerGebV zwischen 19 und 46 EUR je angefangener halber Stunde.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Mit dem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen hat das Bundesfinanzministerium am 03.11.2006 wichtige Erläuterungen für die praktische Anwendung erlassen. Neben einigen Einschränkungen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Privathaushalt in Anspruch genommenen Handwerker arbeiten und sonstigen Dienstleistungen auch erweitert worden. So können bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Steuerermäßigung in für 20% der Aufwendungen für solche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden; es gilt allerdings ein Höchstbetrag von 600 € an Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sowie in Höhe von weiteren 600 € für sonstige Leistungen. Die geförderten Handwerkerleistungen umfassen grundsätzlich alle der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in Auftrag gegebenen Leistungen, so unter anderem die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Fernseher oder PC, aber auch das Erneuern von Bodenbelägen oder Anstreichen von Türen und Fenstern oder Fassaden. Zu den sonstigen Leistungen gehören unter anderem auch Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen. Begünstigt werden allerdings nur Arbeitskosten einschließlich der berechneten Maschinen- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten. Der Nachweis wird durch Vorlage einer Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstitutes der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, erwartet. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind jetzt begünstigt, wenn die begünstigten Aufwendungen aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden. Auf diese Weise können auch Mieter von der steuerlichen Begünstigung profitieren.
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Abgabepflicht für Steuererklärungen
Neu geregelt wurde die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn Arbeitnehmer im jeweiligen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus anderen Einkunftsarten in Höhe von mehr als 410 €, erzielen. Die Neuregelung umfasst auch Veranlagungszeiträume vor 2006.
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Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen
Nicht selten haben Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern per Verrechnungsscheck bezahlt. Durch die spätere Einlösung und Wertstellung des Schecks konnten Zahlungspflichten bisweilen mehrere Tage nach hinten verschoben werden. Hierdurch ist den Finanzbehörden ein erheblicher Zinsgewinn entgangen, da bislang der Zahlungszeitpunkt mit dem Tag des Scheckeingangs bei der Finanzbehörde bestimmt wurde. Nunmehr gilt eine Zahlung per Scheck erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Die für alle Zahlungen nach dem 31.12.2006 geltende Neuregelung bedeutet für Steuerpflichtige, dass die Übersendung der Schecks entsprechend früher erfolgen muss, um Säumniszuschläge zu verhindern.
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Verbindliche Auskünfte
Steuerpflichtige können sich beim Finanzamt nach der steuerlichen Behandlung bestimmter Sachverhalte erkundigen. Um für die entsprechende Auskunft eine Bindungswirkung zu erreichen, muss eine so genannte „verbindliche Auskunft“ eingeholt werden, die in einem förmlichen Verfahren erteilt wird. Solche Auskünfte entsteht dem Finanzamt ein Prüfungsaufwand, der nunmehr mit Gebühren belegt ist. Die Gebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der steuerlichen Auswirkung des zu beurteilenden Sachverhaltes begründet ist.
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„Hilfen für Helfer“
Deutschland droht zu überaltern und Pflegekräfte sind schwer zu finden bzw. von Hilfebedürftigen teilweise nicht zu bezahlen. Oben das bürgerschaftliche Engagement in dieser Richtung zu fördern hat das Bundesfinanzministerium den Gesetzesentwurf „Hilfen für Helfer“ erarbeitet. Danach solle ein neuer Steuerabzug in Höhe von 300 € möglich sein, für Personen die monatlich 20 Stunden oder mehr unentgeltlich für die Betreuung gebrechlicher oder sonstwie hilfebedürftiger Menschen aufwenden. Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher fünf beziehungsweise 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte sollen auf 20% angehoben und vereinheitlicht werden. Die Übungsleiterpauschale wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben. Mitgliedsbeiträge für Kulturfördervereine sind nun wieder sonderabzugsfähig.
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Einkommensteuersätze
Für den Veranlagungszeitraum 2007 steigt der Spitzensteuersatz für Einkünfte oberhalb von 250.000 € bzw. bei Verheirateten 500.000 € auf 45%. Ausgenommen bleiben im Jahr 2007 die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit; hierdurch soll dem spezifischen unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden. Die Ausnahme solcher Einkünfte wird durch einen besonderen Entlastungsbetrag erreicht, der die Anhebung des Steuersatzes wieder neutralisiert. Diese Ausnahmen sollen wegfallen, wenn im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 Erleichterungen für Personenunternehmen eingefädelt werden. Für Arbeitnehmer mitentsprechenden Einkünften bleibt es allerdings bei 45%.
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Jahressteuergesetz 2007 im Überblick
Das Jahressteuergesetz 2007 führt insgesamt zu gravierenden Änderungen sowohl im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, als auch im Bereich der Werbungskosten für Arbeitnehmer. So fallen Steuervergünstigungen für Fahrtkosten in den Fällen weg, in den Arbeitnehmer einen aber sie von unter 20 km haben. Auch bei weiteren Anfahrtstrecken wird eine Kürzung um 20 km durchgeführt. Die Entfernungspauschale beträgt dann 0,30 € je Entfernungskilometer. Für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Entfernung pauschale ebenfalls in der Form, dass bei Entfernungen unter 20 km die entsprechenden Kosten nicht abgezogen werden können und bei darüber hinausgehenden Entfernungen nur die anteiligen Kosten für die Fahrkarte die auf die entsprechenden Mehrkilometer entfallen.
Die Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer über die bislang auf 1250 € jährlich beschränkt waren, sind vollständig entfallen, wenn nicht der Arbeitnehmer im Arbeit den qualitativen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit inne hat.
Beiträge für eine private Basis-/Rürup-Rente können im Rahmen der günstiger Prüfung für Vorsorgeaufwendungen nunmehr zu einer Erhöhung der Sonderausgabenabzugenes führen.
Durch Änderungen im Bewertungsgesetzes beziehungsweise im Baugesetzbuch wird nunmehr eine neue Wertfestsetzung möglich. Galt bis zum 31. Dezember 2006 noch die Bindung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, werden künftig die tatsächlichen Werte zur Besteuerung herangezogen; für bebaute Grundstücke wird der Ertragswert aus deren Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete und nicht mehr aus der durchschnittlichen Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum, ermittelt.
Im Rahmen von Erbbaurechtsverhältnissen wird nach dem Wert des Grund und Bodens und dem des Gebäudes differenzierend, wobei der Wert des Gebäudes dem Erbbauberechtigten zugewiesenen wird, während der Wert des Grund und Bodens beim Erbbauverpflichteten herangezogen wird.
Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2007 nur noch 750 € bzw. für Verheiratete 1.500 €, womit die Beträge annähernd halbiert wurden. Überprüfen Sie daher die erteilten Freistellungsaufträge. Sollten Sie keine Anpassung vornehmen, dürfen Banken und Sparkassen diese Freistellungsaufträge nur noch bis zur Höhe von 56,37 % berücksichtigen.
Ab dem 01.01.2009 soll die Spekulationsfrist für Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Dividenden und sonstige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgeschafft werden. Die Abschaffung gilt allerdings nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen. Als Ersatz wird eine Abgeltungssteuer i.H.v. 25% des erzielten Gewinnes eingeführt.
Das Höchstalter für den Bezug von Kindergeld ist von 27 auf 25 Jahren herabgesetzt worden. Die Regelung erfasst alle Kinder ab dem Geburtenjahrgang 1983. Für den Jahrgang 1982 wird entsprechend der Übergangsregelung bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Kindergeld gezahlt.
Neben dem Wust an Änderungen und steuerlichen Belastungen, die bereits in Kraft oder aber schon in Planung sind, gibt es auch positives zu vermelden: Es wurde eine neue Abzugsmöglichkeit für Kinderbetreuungskosten geschaffen, wonach bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € je Kind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Begünstigung greift bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Für Kleinkinder zwischen 3 und 6 Jahren können alle Eltern die vorgenannten Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben absetzen. Als ansetzbare Kosten kommen diejenigen für Kindergarten oder -tagesstätte, Tagesmutter oder Erzieherin in Betracht. Vorgelegt werden muss in jedem Fall eine Rechnung und die nachgewiesene Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Auch hier gilt, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.
Die Gesetzesänderungen zeigen, dass der Gesetzgeber durch den Abbau von Vergünstigungen und gezielte Abzugsfähigkeit von Betreuungs- und Pflegekosten vor allem zwei Ziele verfolgt: Die Zahlung von kleineren Geldbeträgen an Handwerker und Babysitter begründet einen Markt für Schwarzarbeit, der steuerlich schwer zu erfassen ist. Durch die Beschneidung von steuerlichen Vergünstigungen bei gezielter Abzugsfähigkeit der vorgenannten Kosten haben die Zahlenden ein eigenes Interesse, Rechnungen von Handwerkern und für Kinderbetreuungskosten zu erhalten, was zu einer Erfassung aller möglicherweise steuerrelevanten Lebenssachverhalte führen soll. Die gleichzeitige Begünstigung von Sozialen Dienstleistungen verfolgt eine Umschichtung der bislang staatlichen Fürsorgeaufgaben auf die Bürger. Der Staat wird sich damit letztlich gezielt aus dem Markt für leichte Fürsorge zurückziehen. Um bis Ende 2009 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, wird der Staat noch weiter Subventionen abbauen müssen. Da die Rente bereits zum heutigen Zeitpunkt zu 34 % aus der Einkommensteuer „querfinanziert" wird und aus fachkundigen Kreisen verlautbart wird, dass spätestens 2020 faktisch kein „Rententopf" mehr vorhanden ist, wird der Gesetzgeber seine Einnahmequelle weiter ausbauen und Subventionen weiter abbauen müssen. Positive Änderungen sind damit weitgehend nicht zu erwarten.
Einkommensteuererklärung
Checkliste
für notwendige Unterlagen
Die Höhe der persönlichen Steuersätze richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Dieses berechnet sich nach Abzug von Freibeträgen und Werbungskosten usw.. Der maßgebliche § 5 EStG formuliert dies wie folgt:
§ 2 V EStG
Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern.
Da das Steuerrecht eine Vielzahl von Freibeträgen und Werbungskostenabzügen vorsieht, haben wir Ihnen eine Checkliste bereitsgestellt, welche Unterlagen zur Erstellung der Einkommensteuererklärung wichtig sein könnten. Die folgende Checkliste ist nicht abschließend und ersetzt keine individuelle Beratung.
Einkommensteuer-Unterlagen
- Lohnsteuerjahresbescheinigung, ehemals Lohnsteuerkarte
- Arbeitslosengeldbescheinigung
- Bescheinigung der Krankenkasse über Krankengeld
- Rentenbescheide
- Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
- Bescheinigung zur Steuerfreistellung (bei Aushilfen)
- Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte
- bei Einsatzwechseltätigkeit: Bescheinigung des Arbeitgebers
- Weiterbildungskosten
- Kosten für Fachliteratur
- bei doppelter Haushaltsführung: Mietverträge, Reisekostennachweis und ggf. -vergütung
- Beträge für Berufsverbände, Gewerkschaften
- Belege zu allen persönlichen Versicherungen (private Haftpflicht- und Kfz-Versicherung, Lebensversicherungen, Krankenversicherung, Sterbekasse, Pflegeversicherung); Hausrat- oder Rechtsschutzversicherungen sind nur im Einzelfall absetzbar
- Spendenquittungen
- Nachweise über haushaltsnahe Dienstleistungen (Haushaltshilfe, Handwerkerrechnungen usw.)
- Unterhaltsleistungen an Angehörige
- Scheidungskosten
- Belege über Krankheitskosten, die nicht erstattet wurden (Zahnersatz, Sehhilfen, Medikamente, Fahrtkosten)
- Vorauszahlungsbescheid und Nachweis der vorausgezahlten Beträge
- ggf. letzter Einkommensteuerbescheid
- Steuererklärung zum letzten Einkommensteuerbescheid
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nur einen Anhaltspunkt darstellt und nicht abschließend ist.
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Der Arbeitsvertrag
Jeder Arbeitnehmer hat irgendwann in seinem Leben einmal einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Nicht immer spiegelt der unterzeichnete Arbeitsvertrag, der dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, die tatsächlichen Gegebenheiten wieder. So ändert sich das Arbeitsverhältnis häufig im Laufe der Zeit durch Übernahme von neuen Aufgaben, stillschweigende Regelungen, aber auch durch Änderungen von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und letztlich gesetzliche Änderungen.
Dennoch bedeutet der Arbeitsvertrag nicht zuletzt im Streit mit dem Arbeitgeber die Basis für die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung. Nur der Arbeitnehmer, der seine Rechte und die vertraglichen Regelungen kennt, hat die Möglichkeit, im Vorfeld die Grundlagen für ein erfolgreiches Arbeitsverhältnis zu legen.
I. Die gesetzliche Regelung
a) Dienstvertragsrecht, §§ 611 - 630 BGB
2. Abgrenzung zur Selbständigkeit
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier:
Der Kündigungsschutzprozess
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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Einkommensteuertabellen finden Sie hier:
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