Rechtsthemen
Rechtsthemen
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 3 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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FV
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103750
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 1
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120,00
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geschlossener Ortschaften für mehr als 5 Minuten Dauer
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(bis 15 km/h) bis zu ... km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.2.3 BKat
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703021
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103751
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 1
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120,00
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geschlossener Ortschaften in mehr als 2 Fällen nach Fahrtantritt
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(bis 15 km/h) bis zu ... km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.2.3 BKat
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703021
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103752
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 1
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120,00
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geschlossener Ortschaften um ... (von 16 - 20) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.2.4 BKat
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703009
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103753
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 2
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160,00
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geschlossener Ortschaften um ... (von 21 - 25) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.2.5 BKat
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703009
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103754
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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240,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften um ... (von 26 - 30) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.2.6 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703009
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103755
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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320,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften um ... (von 31 - 40) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.2.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703009
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103756
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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400,00
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2 M
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geschlossener Ortschaften um ... (von 41 - 50) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.2.8 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703009
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103757
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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560,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften um ... (von 51 - 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.2.9 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703009
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103758
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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680,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften um ... (über 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.2.10 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(gef. Güter usw.) Tab.: 703009
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103202
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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(A - 1)
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15,00
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geschlossener Ortschaften um ... (bis 10) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.1 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703010
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103203
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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(A - 1)
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25,00
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geschlossener Ortschaften um ... (von 11 - 15) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703010
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103204
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
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(A - 1)
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35,00
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geschlossener Ortschaften um ... (von 16 - 20) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: *)... km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): **)... km/h.
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§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.3.BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703010
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Mit Urteil vom 11.12.1991 (BGH, NJW 1992, 737) hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung auch vor dem Hintergrund der Ärztlichen Schweigepflicht umfassend gestärkt.
Seinerzeit war in vielen Praxiskaufverträgen die Übergabe der Patientenunterlagen ohne Einverständnis der Patienten vereinbart worden. Der Bundesgerichtshof hat in dem vorstehend zitierten Urteil diese „Patientenübergabeklauseln“ nach § 134 BGB iVm § 203 StGB für nichtig erklärt. Da die Übergabe der Patientenunterlagen aber ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist, war mit der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel häufig der gesamte Vertragszwecke gefährdet und der Praxiskaufvertrag in vielen Fällen unwirksam.
Es sollte daher zwingend darauf geachtet werden, dass der Übertragungsvertrag eine sog. Salvatorische Klausel enthält, falls mit der sich ständig ändernden Rechtsprechung die Modalitäten der Übergabe der Patientenkartei für rechtswidrig erklärt werden. Schließlich kam auch das vorzitierte grundlegende Urteil des BGH vom 11.12.1991 nach jahrzehntelang gefestigter Rechtsprechung völlig überraschend.
Außerdem bedeutet die Weitergabe von Patientendaten ohne ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis der Patienten ein unbefugtes Offenbaren von Geheimnissen i.S.d. § 203 StGB; Praxiskäufer und Praxisverkäufer könnten sich damit sogar strafbar machen.
Um diesem Risiko zu entgehen, sollte der Praxisverkauf den Patienten gegenüber frühzeitig kommuniziert werden. Sobald ein Käufer feststeht, kann bereits ein Einverständnis der Patienten für eine Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen erfolgen.
Besteht kein Einverständnis, so muss der Praxisverkäufer dafür sorgen, dass der Erwerber sich nicht unbefugt Zugang zu den aufzubewahrenden Patientenunterlagen verschafft.
Das informelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten muss natürlich gleichermaßen beachtet werden, falls die bestehende Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis oder ein medizinisches Versorgungszentrum eingebracht wird.
Im bezeichneten Fall führte der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein für die Quartale I/02 bis IV/02 eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungstätigkeit durch. Er setzte Regresse für diese Quartale in Höhe von insgesamt 53.703,26 Euro fest. Gegen diesen Bescheid setzte sich der Antragsteller zur Wehr. Unabhängig von dem Bescheid, über dessen Widerspruch noch nicht entschieden war, sollten die Abschlagszahlungen auf Grund des Regresses reduziert werden.
Der Arzt begehrte die Auszahlung von ungekürzten Abschlagszahlungen - und erhielt recht.
Das Gericht führt aus, dass die Regelung des § 11 Abs. 2 HVV das Handeln der Kammer nicht trage. In § 11 Abs. 2 Satz 2 HVV ist geregelt, dass die an der Honorarverteilung Teilnehmenden auf das Vierteljahreshonorar monatliche Abschlagszahlungen erhalten, deren Höhe mindestens 20%, höchstens jedoch 30% des anerkannten Gesamthonorars der letzten durch die KVNo fertiggestellten Quartalsabrechnung betragen soll. Abweichend hiervon wird nach § 11 Abs. 2 Satz 3 HVV nach Erlass eines Bescheides des Prüfungsausschusses über einen Regress von mindestens Euro 1.000,00 pro Quartal die nächste und ggf. jede weitere Abschlagszahlung eines noch nicht abgerechneten Quartals um 10%-Punkte reduziert, bis der, ggfs. von der Restzahlung abzuziehende, Regressbetrag erreicht ist. Durch diese Reduzierung kann der Wert von 20% des anerkannten Gesamthonorars unterschritten werden, § 11 Abs. 2 Satz 4 HVV.
Wird das Recht auf Abschlagszahlungen durch die Vertragspartner des HVV begründet, so obliegt es grundsätzlich auch ihrer Gestaltungsfreiheit, dieses Recht zu modifizieren. Das gilt jedoch nur insoweit, als sie mit etwaigen Modifizierungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Im konkreten Fall des Antragstellers bedeutet die Anwendung des § 11 Abs. 2, Sätze 3 und 4 HVV, dass die Antragsgegnerin sich in Widerspruch zu einer – höherrangigen – gesetzlichen Regelung setzt. Denn § 106 Abs. 5 Satz 4 SGB V bestimmt, dass die Anrufung des Beschwerdeausschusses aufschiebende Wirkung hat.
Die Regressforderungen können also so lange nicht realisiert werden, wie das Widerspruchsverfahren hierüber läuft. Das liegt an den Besonderheiten des Arzneikostenregresses. Im Gegensatz zur Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungstätigkeit stellt der Arzneikostenregress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise eine Art Schadensersatzanspruch der Krankenkassen dar. Hinzu kam, das völlig verschiedene Quartale betroffen waren.
Wir die Abschlagszahlung also auf Grund der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungstätigkeit gekürzt, ohne das über den Widerspruch entschieden worden ist, setzen Sie sich zur Wehr! Diese Vorgehensweise ist nicht rechtmäßig.
Der Praxisverkauf ist für den Arzt ein einschneidender Schritt. Regelmäßig bedeutet es für den verkaufenden Arzt die Einleitung des Ruhestandes. Die Praxis, die über Jahrzehnte aufgebaut wurde, ist bei den Patienten eingeführt und bekannt und genießt hohes Ansehen bei den in der Umgebung wohnenden Menschen. Neben der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit bedeutet der Praxisverkauf für den ausscheidenden Arzt auch, die Mitarbeiter, die ihn teilweise über Jahre oder Jahrzehnte begleitet haben, einem Nachfolger anzuvertrauen.
Neben steuerlichen Aspekten bildet beim Praxisverkauf vor allem die finanzielle Bewertung der Praxis eine Herausforderung, da neben dem Inventar, den sog. Assets, auch der immaterielle Wert der Praxis, der sog. „Goodwill“, bewertet werden muss.
Da die meisten Regionen für einzelne oder alle Vertragsarztsitze sog. geschützte Gebiete aufweisen, sind häufig Ausschreibungsverfahren zu beachten.
Zuletzt hängt es von Vertrauen und Bonität ab, welcher Erwerber den Zuschlag erhält.
Für den Praxiskäufer bedeutet der Praxiskauf den Schritt in die Selbständigkeit. Der Heiler wird zum Unternehmer und muss sich von diesem Zeitpunkt an im Wettbewerb beweisen. Da der Praxiskauf in den meisten Fällen kreditfinanziert erfolgt, ist neben den Mut zum wirtschaftlichen Risiko auch Besonnenheit und unternehmerische Weitsicht bei der Auswahl der geeigneten Praxis gefragt. Den Praxiskäufer sollte sich umfassend über rechtliche Besonderheiten von Arbeitsverträgen und Behandlungsverträgen (Z.B. für Privatpatienten), informieren. Arztpraxen werden gerade in kleineren Städten vom Praxisverkäufer häufig in eigenen Räumen beziehungsweise aus steuerlichen Gründen im Haus der Ehefrau betrieben. Da neben der Finanzierung der Praxis nicht zusätzlich noch die Immobilie erworben werden kann, sind Kenntnisse im Mietrecht für Praxiserwerber unumgänglich. Der Praxiskäufer sollte sich zudem über die rechtlichen Hintergründe von Leasingverträgen (z.B. hinsichtlich medizinischer Geräte oder Fahrzeuge) informieren.
Mit dem Schritt in die Selbstständigkeit muss der Praxiskäufer auch den kaufmännischen Bereich beherrschen sollte sich frühzeitig in Steuersachen beraten lassen.
Für den Praxisverkauf sollte eine Vorlaufzeit von mindestens einem Jahr veranschlagt werden. Die Vorplanung sollte daher anderthalb bis zwei Jahre vor dem geplanten Praxisverkauf erfolgen.
Auch der Praxiskäufer sollte mindestens ein Jahr vor dem geplanten Erwerb mit der Planung beginnen. Bei Ausschreibungsverfahren empfiehlt es sich, sich bereits frühzeitig in die Listen für die Praxisnachfolge eintragen zu lassen, da auch die Wartezeit bei der Vergabe von Vertragsarztsitzen eine Rolle spielt.
Sind sich die Vertragspartner einig, muss ein detaillierter Kaufvertrag über die Praxis vereinbart werden. Standardverträge werden den individuellen Situationen der zu verkaufenden Praxis häufig nicht gerecht. So ist bereits danach zu differenzieren, in welche bestehenden Verträge der Praxiskäufer eintreten soll. Hier ist unter anderem an die Arbeitsverträge zu denken, die bereits qua Gesetz nach § 613a BGB auf den Praxiskäufer übergehen. Gegebenenfalls ist der Vermieter frühzeitig über den Praxisverkauf zu informieren, damit ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden kann. Zu klären ist weiterhin der Übergang von langfristigen Behandlungsverträgen bei Dauerpatienten.
Es empfiehlt sich daher eine Übergangszeit zu vereinbaren, in welcher der Praxisverkäufer parallel zum Praxiskäufer noch in der Praxis tätig ist, um auch das Vertrauen der Patienten in den Nachfolger zu stärken.
Bei der Praxisübergabe wie auch im Vorfeld des Kaufvertrages ist zu beachten, dass die Patientendaten zu schützen sind. Hier existiert umfassende Kasuistik, die im Praxiskaufvertrag beachtet werden muss, damit der Vertrag nicht bereits wegen Verletzung der schützenswerten Patienteninteressen unwirksam wird.
Lohnt es sich überhaupt, für eine Anwältin oder einen Anwalt Geld auszugeben?
Können Sie durch den Rat eines Rechtsanwalts einen aussichtslosen Prozess vermeiden, durchaus. Obsiegt man in einem Prozessmit anwaltlicher Hilfe, so wird die Gegenseite meist zur Kostenerstattung verpflichtet. Besteht eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung, werden die Kosten übernommen. Der Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für seinen Mandanten zu vermeiden und ihn entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Rechtsanwalts vom Gegenstandswert abhängig, muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.
Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt?
Ja, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier wird unterschieden zwischen Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivilrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche
Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden
gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.
Was kosten zivilrechtliche Angelegenheiten?
Dies bemisst sich nach dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. negative Bewertung bei eBay) ist der Gegenstandswert der Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt. Dem jeweiligen Gegenstandswert ist eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz „Gebühr“.
Gegenstandswert bis .... EUR Gebühr in EUR
| 300 |
25 |
| 600 |
45 |
| 900 |
65 |
| 1 200 |
85 |
| 1 500 |
105 |
| 2 000 |
133 |
| 2 500 |
161 |
| 3 000 |
189 |
| 3 500 |
217 |
| 4 000 |
245 |
| 4 500 |
273 |
| 5 000 |
301 |
| 6 000 |
338 |
| 7 000 |
375 |
| 8 000 |
412 |
| 9 000 |
449 |
| 10 000 |
486 |
| 13 000 |
526 |
| 16 000 |
566 |
| 19 000 |
606 |
| 22 000 |
646 |
| 25 000 |
686 |
| 30 000 |
758 |
Wir ein Auftrag zur Führung eines Gerichtsprozesses erteilt, so erhält der Rechtsanwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird
Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich
die Verfahrensgebühr auf 1,6
die Terminsgebühr bleibt bei 1,2.
die Einigungsgebühr beträgt 1,3.
Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.
Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen. Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20,- Euro. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird. Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer diese Kosten erstatten.
Bei Erteilung eines Mandates ist der Auftraggeber vorleistungspflichtig. D. h., dass der Rechtsanwalt erst tätig wird, wenn die Gebühren zunächst durch den Auftraggeber beglichen worden sind.
Unterkategorien
Strafrecht Beitragsanzahl: 1
Kassenarztrecht Beitragsanzahl: 6
eBay Recht Beitragsanzahl: 4
Unternehmenskauf Beitragsanzahl: 1
Kapitalanlagenrecht Beitragsanzahl: 1
Arbeitsrecht Beitragsanzahl: 36
Mietrecht Beitragsanzahl: 26
Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 306
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

