Rechtsthemen
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Der deutsche Mieterbund hat am 20.12.2007 seinen „ Betriebskostenspiegel“ veröffentlicht. Danach zahlen Mieter in Deutschland durchschnittlich 2,13 EUR pro m² an Betriebskosten pro Monat. Diese Zahl errechnet sich allerdings aus einem Durchschnitt, der unter anderem auch dadurch geprägt ist, dass nicht jeder Vermieter alle Betriebskosten umlegt bzw. nicht überall jede Betriebskostenart besteht. Im ungünstigsten Fall, das heißt bei Vereinbarung und Abrechnung aller 17 Betriebskostenarten, kann ein maximaler Durchschnittswert von 2,82 EUR pro m² errechnet werden. Die durchschnittlichen Betriebskosten verteilen sich dabei wie folgt:
| Betriebskostenart |
EUR pro m² |
| Grundsteuer |
0,02 EUR |
| Wasser inkl. Abwasser |
0,39 EUR |
| Heizung |
0,85 EUR |
| Warmwasser |
0,21 EUR |
| Aufzug |
0,16 EUR |
| Straßenreinigung |
0,05 EUR |
| Müllbeseitigung |
0,18 EUR |
| Gebäudereinigung |
0,10 EUR |
| Gartenpflege |
0,09 EUR |
| Allgemeinstrom |
0,04 EUR |
| Schornsteinreinigung |
0,03 EUR |
| Versicherungen |
0,12 EUR |
| Hausrat |
0,20 EUR |
| Antenne bzw. Kabelanschluss |
0,10 EUR |
| Sonstiges |
0,05 EUR |
Vergleicht man die Betriebskostenentwicklung in Ost- und Westdeutschland, fällt auf, dass Westdeutschland insgesamt höher belastet ist, weil unter anderem die Grundsteuer im Schnitt doppelt so teuer ist und auch Positionen wie Gartenpflege, Gebäudereinigung, Schornsteinreinigung und Hauswart im Westen teurer zu Buche schlagen. Heizkosten sind mit 0,86 EUR in Ostdeutschland teuer als die Heizungskosten im Westdeutschland (0,84 EUR); während die maximalen Kosten in Westdeutschland bei 2,82 EUR liegen, belaufen sich diese im Osten der Republik auf durchschnittlich auf 2,45 EUR.
Der „Betriebskostenspiegel“ hat zwar keine Bindungswirkung im jeweiligen individuellen Mietverhältnis, angesichts der nun für viele Häuser erforderliche Energiepässe nach der Energieeinsparverordnung sorgt der Betriebskostenspiegel des deutschen Mieterbundes für eine erleichterte Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebskosten und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit wegen überhöhter Betriebskosten den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zur Anfechtung der Abrechnung heranzuziehen.
Früher gab die II. Berechnungsverordnung die Definition der Betriebskosten vor. In Anlage 3 zu dieser Berechnungsverordnung waren einzelne Betriebskostenarten exakt aufgeführt.
Nunmehr ist die II. Berechnungsverordnung von der Betriebskostenverordnung abgelöst worden.
Betriebskosten definieren sich nach § 1 BetrKV wie folgt:
§ 1 BetrKV
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Die Definition aus der Betriebskostenverordnung deckt sich dabei mit derjenigen in § 556 BGB.
Auch wenn die Betriebskosten nun gesetzlich definiert sind, so entsteht doch immer wieder Streit über die Subsumption einzelner Kosten unter den Begriff der Betriebskosten.
Merkpunkte:
Die wichtigsten Bestimmungsmerkmale für Betriebskosten sind:
• Kosten müssen tatsächlich entstanden sein.
• Die Kosten müssen durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Objektes und des Grundstückes bzw. seiner Anlagen u. Einrichtungen verursacht worden sein.
• Es muss sich um eine laufende Entstehung von Kosten handeln.
• Die Kosten müssen auf den Eigentümer oder Erbbauberechtigten zugeordnet sein.
Typische Betriebkosten sind:
• Grundsteuer
• Heizung
• Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser
• Müllbeseitigung
• Ungezieferbeseitigung
• Gartenpflege
• Sach- und Haftpflichtversicherung
• Hauswart
• Aufzugskosten (auch für Erdgeschossmieter)
Vorsicht ist geboten, wenn die folgenden Betriebskosten umgelegt werden:
• Sperrmüllabfuhr
nur, wenn sie regelmäßig erfolgt bzw. Vermieter Lagerplatz bereitstellt
• Verwaltungskosten
nein: vgl. § 1 BetrKV
• Dachrinnenreinigung
als „sonstige Betriebskosten“ nur bei Vereinbarung
• Wartung der Gegensprechanlage
• Anmietung eines Gastankes
Ersparte Instandhaltungskosten, keine Umlage
• Kellerlampe, Energiesparlampen im Treppenhaus
Dies sind Instandhaltungskosten, keine Umlage
• Kosten von Security-Personal, Doormen
nur umlagefähig, wenn gesondert vereinbart
• Grafiti-Entfernung als Gebäudereinigung
nach AG Köln, WuM 2001, 515 keine Umlage
Unfall
Ein Unfall ist ein unvermutetes, von außen auf einen Menschen rasch einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), das zu einer Verletzung, einer Gesundheitsschädigung oder zum Tod führt. Unfälle sind für den Betroffenen unvorhersehbar und unfreiwillig. Sie erfolgen meist plötzlich, ihre Ursache kann aber längerdauernd sein.
Definitionsfragen
Die Abgrenzung leichter Unfälle zur Verletzung ist nicht eindeutig. Der deutsche Versicherungsverband spricht auch von Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. In Abgrenzung zur Krankheit wirkt bei einem Unfall das den Körper schädigende Ereignis nur zeitlich begrenzt ein. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von einem Unfall gesprochen, wenn kein Personenschaden vorliegt. Eine Sache kann keinen Unfall erleiden, sondern allenfalls bei einem Unfall beschädigt werden.
Einem Unfall liegt immer eine Unfallursache zugrunde, die durch Fremdeinwirkung, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst wird. Die Unfallforschung hat zum Ziel, Ablauf und Ursache eines Unfalles zu rekonstruieren. Neben versicherungsrechtlichen Aspekten sollen hieraus auch Erkenntnisse gewonnen werden, die zur Erarbeitung von Vorschriften und Ansätzen zur Unfallverhütung dienen können. Auf die medizinische Behandlung spezialisiert sind die Unfallchirurgie und das Unfallkrankenhaus, auf die rechtliche und finanzielle Abwicklung die Unfallversicherung.
Unfallarten
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer Tätigkeit aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder einer anderen versicherten Tätigkeit erleidet und der zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Der Begriff "Arbeitsunfall" umfasst innerbetriebliche Arbeitsunfälle (z.B. bei Tätigkeiten in Produktion und Verwaltung), außerbetriebliche Arbeitsunfälle (etwa bei Montagetätigkeiten und auf Dienstwegen) und Wegeunfälle (auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit).
Je nach sonstiger Unfallart spricht man ferner von Haushaltsunfall, Verkehrsunfall, Wildunfall, Bahnunfall, Flugunfall, Gefahrgutunfall, Schulwegunfall, Sportunfall, Bergunfall (Alpinismus), Grubenunglück (Bergbau), Jagdunfall.
Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Unfall
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Markenrechtsverletzung bei Verwendung eines Gattungsbegriffs als Keyword (LG Berlin vom 21. November 2006, Az.: 15 O 560/06)
Schlagwörter: Keyword und Adwords
Was versteht man unter einem Keyword? Keywords sind Suchbegriffe, die der Werbekunde eines Suchmaschinenbetreibers (z.B. Google) auswählt, um durch deren Eingabe seine Anzeige erscheinen zu lassen. Dem Werbekunden stehen für die Auswahl der Keywords regelmäßig verschiedene Auswahloptionen zur Verfügung. Bei der Option „genau passende Keywords“ erscheint die Werbeanzeige nur dann, wenn der Suchbegriff mit dem Keyword übereinstimmt. Wird hingegen die Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt, erscheint die Anzeige auch dann, wenn das Keyword Teil eines aus zwei Wörtern zusammengesetzten Suchbegriffs ist. Über die Option „ausschließende Keywords“ lässt sich erreichen, dass die Anzeige des Werbekunden gerade dann nicht erscheint, wenn der Suchbegriff neben dem gewünschten Keyword auch das ausgeschlossene enthält.
Was versteht man unter AdWord? Adwords ist eine Form der Internetwerbung, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google eingeführt wurde. Google Adwords sind vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Andere Suchmaschinen haben das AdWords-Konzept mittlerweile aufgegriffen (s. Sponsorenlinks).
Die Adwords-Textanzeigen sind durch die Spaltenüberschrift "Anzeigen" von den nichtkommerziellen Suchergebnissen abgegrenzt und optisch weit weniger aggressiv als die bei vielen anderen Suchmaschinen üblichen Einblendung von Werbebannern; bisweilen bieten sie dem Benutzer bessere Resultate als die eigentlichen Suchergebnisse. Außerdem können diese Anzeigen als AdSense auch auf Webseiten anderer Anbieter angezeigt werden.
Dem LG Berlin lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, wonach ein Werbekunde eines Suchmaschinenbetreibers als Keyword den Gattungsbegriff „Möbel“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gekoppelt hatte. Internetuser bekamen somit sowohl bei Eingabe des Suchbegriffs „Möbel“ als auch bei der Eingabe spezieller Kombinationen mit dem Wort „Möbel“, wie z.B. „europamöbel“ eine Anzeige des Werbekunden zu sehen. Hiergegen richtete sich der Inhaber der Marke „europamöbel“ und forderte den Werbekunden auf, die Bezeichnung „europamöbel“ aus dem Adwords-Programm zu entfernen. Der Werbekunde wandte hiergegen ein, dass er als Keyword lediglich den Gattungsbegriff „Möbel“ verwendet habe.
Das Landgericht Berlin schließt sich im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH an, wonach als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer - auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt und ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat (BGH in GRUR 2004, 860). Allerdings sieht das Landgericht die Auferlegung einer Prüfungspflicht vor dem Start einer Anzeige, inwieweit es durch die Verbindung des ausgewählten Keywords mit weiteren Begriffen zu einer Kennzeichenverletzung Dritter kommen kann, gerade dann als unzumutbar an, wenn sich der Werbekunde hier durch die Auswahl eines so allgemeinen Gattungsbegriffs wie „Möbel“ und die Option „weitgehend passende Keywords“ gerade die Möglichkeit eröffnen will, gegenüber einer weitaus größeren Zahl von Nutzern der Suchmaschine für sein Angebot zu werben. Den Werbekunden trifft jedoch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren Markenrechtsverletzungen kommt, wenn er auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Im Klartext heißt das: Die eingetretene Kennzeichenverletzung in Folge der Verwendung als Keyword führt nur so lange nicht zu Marken- bzw. Kennzeichenansprüchen, wie der Werbetreibende keinen Hinweis auf die Pflichtverletzung missachtet. Sobald der Werbetreibende also Kenntnis von der Beeinträchtigung der Marken- bzw. Kennzeichenrechte erlangt, hat er diese sofort abzustellen. Ansonsten ist er ohne Einschränkung den Ansprüchen des Marken- bzw. Kennzeichnrechtsinhabers ausgesetzt.
GEFAHR: Reagieren Sie sofort, wenn Sie etwa durch eine Abmahnung aufgefordert werden, eine bestimmte Marke oder Kennzeichnung nicht mehr als Keyword zu benutzen und schließen Sie dieses Keyword sofort aus Ihren Suchbegriffen aus. Drucken Sie Nachweise über den Ausschluss des Keywords aus.
Während sich des LG Berlin ausschließlich mit der marken- und kennzeichenrechtlichen Problematik der sog. Keywords auseinander setzen musste, lag dem OLG Düsseldorf eine Entscheidung u.a. zur wettbewerbsrechtlichen Problematik eines solchen Verhaltens vor (OLG Düsseldorf vom 23. Januar 2007, Az.: 20 U 79/06). Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Rufsausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs wurde jedoch verneint. Die Ausbeutung eines fremden Rufes im Zusammenhang mit dem Angebot eigener Ware setze regelmäßig die Übertragung des guten Rufes der Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers auf das eigene Produkt (sog. Imagetransfer) voraus. Dies sei jedoch bei der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens als Adword dann nicht der Fall, wenn die Werbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stamme. Sodann liege es nämlich fern, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen der angezeigten Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbindet, auf das Angebot des werbenden Anbieters übertrage. Auch liege bei einem solchen Verhalten kein unlauterer Wettbewerb im Sinne des „Kundenfangs“ vor.
Gegen dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist die Revision zugelassen. Denn bislang ist höchstrichterlich (das heißt vom BGH) noch nicht geklärt, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Adwords nach ähnlichen Grundsätzen zu behandeln ist wie bei Metatags und als Kennzeichenverletzung einzuordnen ist oder nicht.
Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
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Verkehr und Bußgeld
Verkehrssünder werden schon bald kräftig zur Kasse gebeten. Vom Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht bis zum Rasen, Drängeln und unerlaubten Autorennen wird das Bußgeld von Anfang Februar an drastisch angehoben. Wer nach Alkohol- und Drogenkonsum beim ersten Mal erwischt wird, zahlt 500 Euro, beim zweiten Mal 1.000 und beim dritten mindestens 1.500 Euro. Der neue äußerste Bußgeldrahmen lässt hier je nach Schwere sogar 3.000 Euro zu. Drängler, die bei 100 Stundenkilometern weniger als fünf Meter Abstand zum vorderen Auto haben, müssen 320 statt bisher 200 Euro hinlegen. Bei überhöhtem Tempo reicht die Strafe bis 680 Euro in geschlossenen Ortschaften und 600 Euro außerorts. Wer an einer Ampel bei einer Rotphase von länger als einer Sekunde losfährt, muss 200 statt bisher 125 Euro zahlen.
Führerschein
Autofahrer, die infolge von verkehrswidrigem Verhalten ihre Fahrlizenz verlieren, sollen das Fahrverbot nicht länger durch «Führerschein-Tourismus» ins Ausland unterlaufen können. Vom 19.01.2009 an sind Fahrerlaubnisse, die ungeachtet des Führerschein-Entzugs oft in Osteuropa ausgestellt wurden, nach EU-Recht verboten.
Quelle: www.beck-online.de
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

