Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Für den Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist bei einem selbstständigen Unternehmer, dessen Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird, der tatsächlich eingetretene Erwerbsschaden maßgeblich.
Verletztengeld und Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2010 (VI ZR 331/08) befasst sich mit der Frage der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Unternehmers im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Verletztengeld. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbsschadens im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X und stellt klar, dass für die Berechnung des Erwerbsschadens die haftpflichtrechtlichen Grundsätze gelten, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage beruht. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abwicklung von Personenschäden, bei denen selbstständige Unternehmer betroffen sind.
Leitsatz
Für den Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist bei einem selbstständigen Unternehmer, dessen Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird, der tatsächlich eingetretene Erwerbsschaden maßgeblich. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war eine selbstständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis zu zählen. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung war Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR. Die Versicherte hatte daher nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 SGB VII einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 EUR pro Tag. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Klägerin habe den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten darzulegen. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Darlegung eines konkreten Erwerbsschadens durch die Klägerin für erforderlich hielt.
Die Revision rügte, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringen muss, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der BGH betonte, dass Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten ist.
Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind. Im Streitfall war das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres Erwerbsschadens ist und dies nach § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt.
Der BGH beanstandete jedoch, dass das Berufungsgericht gemeint hatte, die Klägerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Geschädigten darzulegen. Der BGH stellte klar, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich ist. Für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds der Klägerin sind die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Geschädigten aus § 842 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen.
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Unternehmer. Sie verdeutlicht, dass im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X der tatsächlich entstandene Erwerbsschaden maßgeblich ist, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage basiert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verletztengeld sorgfältig den konkreten Erwerbsausfall des Unternehmers darlegen und belegen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung vorzulegen, um die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmers vor und nach dem Unfallereignis.
Häufige Fragen zu VI ZR 331/08
Was besagt das Urteil VI ZR 331/08 in Kürze?
Für den Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist bei einem selbstständigen Unternehmer, dessen Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird, der tatsächlich eingetretene Erwerbsschaden maßgeblich.
Was war der Sachverhalt?
Im vorliegenden Fall war eine selbstständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis zu zählen. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung war Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR. Die Versicherte hatte daher nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach § 116 Abs. 1 S.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Unternehmer.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 331/08?
VI ZR 331/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
In den Genuss der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO kommt der Kläger nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage steht, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen ist; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.
Keine Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei haftungsbegründender Kausalität
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 4. November 2003 (VI ZR 28/03) klargestellt, dass § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Beweiserleichterung nicht auf die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwendbar ist. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, ob ein Verkehrsunfall die Ursache für einen psychischen Folgeschaden, hier einen Morbus Sudeck, darstellt. Der BGH betont die Notwendigkeit des vollen Beweises für den Haftungsgrund nach § 286 ZPO und grenzt die Anwendung des § 287 ZPO auf die haftungsausfüllende Kausalität ab.
Leitsatz
In den Genuss der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO kommt der Kläger nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage steht, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen ist; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23.01.1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. Das Landgericht hat dies nach Einholung eines medizinischen Gutachtens Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Ramm nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin möchte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass die Revision unbegründet war. Er betonte, dass die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO nicht greift, wenn der Haftungsgrund, also die haftungsbegründende Kausalität, in Frage steht. Diese sei nach § 286 ZPO zu beweisen. Die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig. Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts keine traumatische Einwirkung durch den Unfall ergaben, die einen Morbus Sudeck hätte auslösen können. Ein bloßes Spüren eines Anstoßes reiche nicht aus. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall keine Beschwerden beklagt hatte und sich Beschwerden erst zwei Wochen später einstellten.
Der BGH wies die Revision zurück, da das Berufungsgericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln in der Hand der Klägerin festgestellt hatte. Die bloße zeitliche Nähe der Erkrankung zum Unfallereignis reiche für einen Beweis der Unfallursächlichkeit nicht aus. Der BGH differenzierte zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität und betonte, dass § 287 ZPO nur im Bereich der Schadensbemessung Anwendung findet, wenn die haftungsbegründende Kausalität feststeht. Die Entscheidung verwies auf die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe des § 286 ZPO zu beweisen.
Beweisschwierigkeiten des Geschädigten könnten durch gesetzliche oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen gemildert werden. Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität lehnte der BGH ab.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Folgeschäden, insbesondere wenn die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfall und Schaden umstritten ist, ein strenger Beweismaßstab gilt. Die Anwendung des § 287 ZPO zur Beweiserleichterung ist auf die Schadensbemessung beschränkt, nicht aber auf die Frage, ob der Unfall überhaupt ursächlich für den Schaden war. Anwälte müssen daher stets sorgfältig darlegen und beweisen, dass eine traumatische Einwirkung durch den Unfall stattgefunden hat, die den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der frühzeitigen Sicherung von Beweismitteln und der Einholung von medizinischen Gutachten, um den erforderlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen. Zudem ist die genaue Dokumentation der Unfallfolgen, insbesondere der unmittelbaren Beschwerden, von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, die haftungsbegründende Kausalität stets im vollen Umfang nach § 286 ZPO zu beweisen.
Häufige Fragen zu VI ZR 28/03
Was besagt das Urteil VI ZR 28/03 in Kürze?
In den Genuss der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO kommt der Kläger nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage steht, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen ist; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.
Was war der Sachverhalt?
Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23.01.1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH entschied, dass die Revision unbegründet war. Er betonte, dass die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO nicht greift, wenn der Haftungsgrund, also die haftungsbegründende Kausalität, in Frage steht. Diese sei nach § 286 ZPO zu beweisen. Die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Folgeschäden, insbesondere wenn die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfall und Schaden umstritten ist, ein strenger Beweismaßstab gilt.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 28/03?
VI ZR 28/03 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
Keine Nutzungsausfallentschädigung beim gewerblich genutzten Kfz bei Erstattung der Mietwagenkosten
Der BGH hat entschieden, dass dem Geschädigten bei einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn ihm ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht und die Kosten hierfür erstattet werden. Es fehlt dann an einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil.
Leitsatz
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
Sachverhalt
Bei einem Unfall am 6. April 2003 wurde ein Firmenfahrzeug der Klägerin beschädigt, das als Geschäftsführerfahrzeug genutzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Das Autohaus stellte der Klägerin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, das sie bis zur Fertigstellung der Reparatur nutzte. Die Mietwagenkosten von pauschal 1.500 EUR wurden erstattet. Die Klägerin verlangte darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage zu je 91 EUR.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die Klägerin ein gleichwertiges Mietfahrzeug nutzen konnte und die Kosten erstattet wurden, fehlte es an einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung neben den konkreten Mietwagenkosten kommt bei gewerblichen Fahrzeugen nicht in Betracht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung grenzt die Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichen Fahrzeugen klar ab. Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen gibt es bei Gewerbefahrzeugen keine abstrakte Nutzungsentschädigung, wenn die konkrete Nutzungsmöglichkeit durch ein Mietfahrzeug sichergestellt ist. Die Entschädigung beschränkt sich auf die konkreten Kosten der Ersatzmobilität.
Häufige Fragen zu VI ZR 241/06
Was besagt das Urteil VI ZR 241/06 in Kürze?
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren…
Was war der Sachverhalt?
Bei einem Unfall am 6. April 2003 wurde ein Firmenfahrzeug der Klägerin beschädigt, das als Geschäftsführerfahrzeug genutzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Das Autohaus stellte der Klägerin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, das sie bis zur Fertigstellung der Reparatur nutzte.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung grenzt die Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichen Fahrzeugen klar ab. Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen gibt es bei Gewerbefahrzeugen keine abstrakte Nutzungsentschädigung, wenn die konkrete Nutzungsmöglichkeit durch ein Mietfahrzeug sichergestellt ist.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 241/06?
VI ZR 241/06 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 267 = VersR 2008, 369
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist.
Berührungsloser Unfall – Halterhaftung bei Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang
Der BGH hat in dieser Entscheidung die Grundsätze der Halterhaftung bei sogenannten berührungslosen Unfällen weiterentwickelt. Er stellte klar, dass ein Unfall auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann, wenn er durch eine objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion ausgelöst wurde – eine subjektive Erforderlichkeit aus Sicht des Geschädigten ist nicht Voraussetzung.
Leitsatz
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeibeamter, befuhr am 13. September 2004 mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 in Richtung seiner Dienststelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein Überholverbot endete, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen – einen VW Passat und einen davor fahrenden Skoda. Zum Unfall kam es, weil auch der Beklagte zu 2, der Fahrer des VW Passat, den Skoda überholen wollte und dazu ansetzte.
Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab, streifte einen Alleebaum und schleuderte zwischen den beiden Pkw über die Straße. Er wurde schwer verletzt. Eine Berührung zwischen dem Motorrad und einem der Pkw fand nicht statt. Das Landgericht sprach dem Kläger Schadensersatz auf Basis einer Haftungsquote von 50 % zu. Das Oberlandesgericht wies die Klage dagegen vollständig ab, weil der Zurechnungszusammenhang fehle.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte zunächst, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch bei berührungslosen Unfällen eingreifen kann. Die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle genügt zwar nicht; es muss durch seine Fahrweise zur Schadensentstehung beigetragen haben. Dies ist aber insbesondere dann der Fall, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Ausweichreaktion veranlasst wird.
Entscheidend war die Zurückweisung der vom Berufungsgericht aufgestellten Anforderung, der Geschädigte müsse subjektiv vertretbar eine Gefährdung angenommen haben. Der BGH stellte klar: Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es genügt, dass das Verhalten des anderen Fahrzeugs die Ausweichreaktion hervorgerufen hat. Ob diese Reaktion aus Sicht des Geschädigten die einzige Möglichkeit zur Vermeidung einer Kollision war, ist unerheblich.
Der BGH betonte, dass es für den Zurechnungszusammenhang allein darauf ankommt, ob das Unfallgeschehen durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs – hier das Ansetzen zum Überholen – mitverursacht wurde. Eine psychisch vermittelte Kausalität über die Ausweichreaktion des Geschädigten genügt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten bei berührungslosen Unfällen erheblich. Wer aufgrund des Fahrverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers eine Ausweichreaktion vornimmt und dabei zu Schaden kommt, kann den Halter des anderen Fahrzeugs in Anspruch nehmen – selbst wenn die Reaktion objektiv nicht erforderlich war und es zu keiner Berührung der Fahrzeuge kam. Die Hürde für den Zurechnungszusammenhang liegt damit deutlich niedriger als von vielen Instanzgerichten angenommen.
Häufige Fragen zu VI ZR 263/09
Was besagt das Urteil VI ZR 263/09 in Kürze?
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger, ein Polizeibeamter, befuhr am 13. September 2004 mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 in Richtung seiner Dienststelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte zunächst, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch bei berührungslosen Unfällen eingreifen kann.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten bei berührungslosen Unfällen erheblich.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 263/09?
VI ZR 263/09 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09
Normen: § 7 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2011, 75 = VersR 2010, 1614
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 – VI ZR 320/12
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Der Schädiger kann den Geschädigten auch noch im Rechtsstreit auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Der Verweis ist nicht auf die vorgerichtliche Phase beschränkt. Die Verweisung muss allerdings auch im Prozess den Anforderungen genügen, die der Senat an eine wirksame Verweisung stellt.
Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit noch im Rechtsstreit möglich
Der BGH hat entschieden, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit nachholen kann, wenn er sie vorgerichtlich unterlassen hat.
Leitsatz
Der Schädiger kann den Geschädigten auch noch im Rechtsstreit auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Der Verweis ist nicht auf die vorgerichtliche Phase beschränkt. Die Verweisung muss allerdings auch im Prozess den Anforderungen genügen, die der Senat an eine wirksame Verweisung stellt.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Versicherung zahlte zunächst vorbehaltslos auf Basis niedrigerer Sätze. Erst im Prozess verwies sie erstmals konkret auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei einer freien Fachwerkstatt. Der Geschädigte hielt die Verweisung für verspätet.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit wirksam nachholen kann. Eine zeitliche Beschränkung auf die vorgerichtliche Phase besteht nicht. Entscheidend ist allein, dass die Verweisung den inhaltlichen Anforderungen genügt: Der Schädiger muss konkret eine Werkstatt benennen, die die Reparatur technisch gleichwertig zu günstigeren Konditionen ausführen kann, und zwar ohne Qualitätseinbußen für den Geschädigten. Die Verweisung muss dem Geschädigten mühelos zugänglich sein, und es dürfen keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Reparatur in der Markenwerkstatt rechtfertigen – etwa eine besondere Vertrauensbeziehung oder ein relativ neues Fahrzeug. Die bloße Behauptung niedrigerer Preise ohne Benennung einer konkreten Werkstatt genügt nicht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführung bei Kfz-Schadensersatzklagen. Versicherer, die vorgerichtlich versäumt haben, auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen, können dies noch im Prozess nachholen. Geschädigte müssen daher damit rechnen, dass die zunächst uneingeschränkt regulierten Stundenverrechnungssätze im Klageverfahren noch infrage gestellt werden. Die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verweisung bleiben dabei unverändert hoch.
Häufige Fragen zu VI ZR 320/12
Was besagt das Urteil VI ZR 320/12 in Kürze?
Der Schädiger kann den Geschädigten auch noch im Rechtsstreit auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Der Verweis ist nicht auf die vorgerichtliche Phase beschränkt.
Was war der Sachverhalt?
Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Versicherung zahlte zunächst vorbehaltslos auf Basis niedrigerer Sätze.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit wirksam nachholen kann. Eine zeitliche Beschränkung auf die vorgerichtliche Phase besteht nicht.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführung bei Kfz-Schadensersatzklagen. Versicherer, die vorgerichtlich versäumt haben, auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen, können dies noch im Prozess nachholen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 320/12?
VI ZR 320/12 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 320/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2014, 1144
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

