Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10
Unbegründete Werkstattrabatte mindern den Reparaturkostenanspruch nicht
Der BGH hat entschieden, dass nicht näher begründete Rabatte, die der Reparaturbetrieb dem Geschädigten einräumt, bei der Schadensabrechnung nicht zulasten des Geschädigten zu berücksichtigen sind.
Leitsatz
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und gewährt die Werkstatt dabei einen Nachlass, der nicht auf einer besonderen persönlichen Beziehung oder ungewöhnlichen Umständen beruht, so kann der Geschädigte gleichwohl die vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten verlangen, wenn sich der Werkstattrabatt nicht schadensmindernd auswirkt.
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die Werkstatt gewährte einen Nachlass auf die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten, ohne dass hierfür ein konkreter Grund – etwa eine besondere Geschäftsbeziehung oder Gegenleistung – erkennbar war. Die beklagte Versicherung erstattete nur die tatsächlich in Rechnung gestellten, niedrigeren Kosten und argumentierte, der Geschädigte müsse sich den erhaltenen Vorteil anrechnen lassen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er stellte klar, dass bei konkreter Schadensabrechnung zwar grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten maßgeblich sind. Ein nicht näher begründeter Werkstattrabatt, der aus Kulanz, Kundenbindung oder sonstigen Gründen gewährt wird, die allein in der Sphäre der Werkstatt liegen, kann dem Geschädigten jedoch nicht entgegengehalten werden. Der Geschädigte hat keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe eine Werkstatt Nachlässe gewährt. Solche Nachlässe dienen nicht der Schadensminderung, sondern beruhen auf wirtschaftlichen Erwägungen der Werkstatt. Sie dem Schädiger zugutekommen zu lassen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da der Geschädigte keinen Anspruch auf den Rabatt hat und ihn nicht bei jeder künftigen Reparatur erwarten kann.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis von erheblicher Bedeutung. Versicherer können den Geschädigten nicht auf niedrigere Kosten verweisen, die nur durch einen unverbindlichen Werkstattrabatt zustande kommen. Dies gilt allerdings nur für nicht näher begründete Nachlässe. Liegt dagegen eine dauerhafte Vergünstigung vor, etwa aufgrund eines Rahmenvertrags oder einer Mitarbeitervergünstigung, kann dies anders zu beurteilen sein.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 79/10
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 547
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BGH, Urteil vom 16. September 2014 – VI ZR 55/14
Keine nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Anhörungsrügeverfahren
Der BGH hat entschieden, dass eine nachträglich im Anhörungsrügeverfahren ausgesprochene Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet, wenn bei der vorangegangenen Nichtzulassungsentscheidung kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorlag.
Leitsatz
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und verlangte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen BMW-Werkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt. Das Landgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision zunächst nicht zu, da es bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hatte. Auf die Gehörsrüge des Klägers ließ es die Revision nachträglich doch zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verwarf die Revision als unzulässig. Eine nachträgliche Revisionszulassung im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO ist nur dann bindend, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) vorlag. Das Berufungsgericht hatte die Nichtzulassung jedoch nicht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör beschlossen, sondern aus der sachlichen Erwägung, dass die Rechtsfrage bereits in einem Parallelverfahren anhängig war. Eine inhaltliche Meinungsänderung des Berufungsgerichts rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung über das Anhörungsrügeverfahren.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung schränkt die Möglichkeit einer nachträglichen Revisionszulassung über § 321a ZPO ein. Das Anhörungsrügeverfahren dient ausschließlich der Korrektur von Gehörsverstößen und kann nicht als „zweite Chance" für eine Revisionszulassung genutzt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine versäumte Revisionszulassung nur über die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH angegriffen werden kann.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.09.2014 – VI ZR 55/14
Normen: §§ 318, 321a, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle: VersR 2015, 82
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BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07
Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (VI ZR 105/07) befasst sich mit der Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern und der Anwendung von Haftungsprivilegien gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Haftungsfreistellung im Kontext der Europäischen Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere der EWG-VO 1408/71, und betont die Relevanz des Rechts des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger für die Unfallfürsorge zuständig ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen.
Leitsatz
b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerinnen machten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. sowie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlanden zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederländische Arbeitgeber den Beschäftigten unter anderem für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Schlafstätte in den Niederlanden sowie für Wochenendheimfahrten überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländischen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG übernommen.
Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im Inland auf der B 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde. Die Klägerin zu 1 gewährte dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17. Februar 2003 bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X machten die Klägerinnen Schadensersatzansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin zu 1 begehrte Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten.
Die Klägerin zu 2 verlangte Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klägerinnen ihre Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden ist.
Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind.
Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Folglich war nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden.
Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ereignet hatte. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 war somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zugunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hatte das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu beachten.
Die EWG-VO 1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt. Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversicherungsrecht der Niederlande zugunsten des Beklagten zu 1 eine umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift.
Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit EU-Bezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen das anwendbare Recht sorgfältig zu prüfen und die europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Anwälte müssen die Sozialversicherungsregelungen des Beschäftigungsstaates des Geschädigten ermitteln und die Auswirkungen auf die Haftungsfreistellung prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Kollisionsnormen und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Zudem ist die Kenntnis der nationalen Sozialversicherungsgesetze der beteiligten Mitgliedstaaten unerlässlich, um die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftungsprivilegierung des deutschen Rechts möglicherweise nicht greift, wenn das niederländische Recht anzuwenden ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07
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BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07
Haftungsprivileg bei Schulunfällen (Schneeballschlacht)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (VI ZR 212/07) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs bei Schulunfällen, insbesondere im Kontext einer Schneeballschlacht. Kern der Entscheidung ist die Auslegung der §§ 104, 105 SGB VII und deren Anwendung auf die schulische Umgebung. Der BGH präzisiert, unter welchen Umständen eine Verletzungshandlung als schulbezogen gilt und somit das Haftungsprivileg greift. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftungsverteilung bei Unfällen unter Schülern.
Leitsatz
Das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII greift, wenn die Verletzungshandlung schulbezogen war. Schulbezogen sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.
Sachverhalt
Die Klägerin verfolgte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie machte einen Anspruch geltend, der gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen war. Der Beklagte hatte im Rahmen eines Schulunfalls, konkret einer Schneeballschlacht, den W. verletzt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, und die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Beklagte berief sich auf das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII. Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Die Revision wandte sich gegen die Verneinung der schulbezogenen Handlung.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint. Dem Beklagten kam das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute. Ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII findet nicht statt. Ein übergegangener Anspruch kam nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen waren, weil der Beklagte den Versicherungsfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat.
Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind. Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden.
Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Die Revision meinte, der Begriff der Schulbezogenheit müsse sich am Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.d. § 105 SGB VII orientieren und dürfe daher keine Handlung umfassen, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule – nach dem Verlassen des Schulgeländes – geschehe. Dem folgte der Senat nicht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Schulunfällen. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs und die Kriterien für die Annahme einer schulbezogenen Handlung. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen zu können. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat. Zudem ist die Abgrenzung zwischen schulbezogenen und privaten Handlungen von entscheidender Bedeutung für die Haftungsverteilung. Die Entscheidung dient als wichtige Orientierungshilfe für die Bewertung von Haftungsfragen im Kontext von Schulunfällen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07
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BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07
Umfang der Bindungswirkung des § 108 SGB VII
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22. April 2008 (VI ZR 202/07) die Reichweite der Bindungswirkung des § 108 SGB VII im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit Zivilgerichte an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) anzusehen ist. Der BGH verdeutlichte die Grenzen der eigenen Sachprüfung des Zivilgerichts und betonte die Notwendigkeit, die vorliegenden sozialrechtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.
Leitsatz
Nach § 108 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen Lkw zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit einem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamellenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen. Der Kläger behauptete, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Beladen zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen müssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den Lkw geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen.
Dabei sei er von dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er acht Tage lang arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte trug vor, S. sei mit einem Gabelstapler rückwärts von innen an das Tor herangefahren, wobei der Kläger wohl von dem Vorhang getroffen worden sein müsse. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, denn die Halle dürfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das betreffende Tor zu Fuß nicht betreten werden. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Haftung der Beklagten sei gemäß §§ 104, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meinte, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, denn der Kläger sei wie ein Beschäftigter der Beklagten tätig geworden, weil die Ladetätigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kläger dadurch möglicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossenschaften gewährt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegenüber der Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben könne. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hatte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.
Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie setzt der eigenen Sachprüfung – auch des Revisionsgerichts – Grenzen. Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält. Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen des Sozialversicherungsträgers, die die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreifen zu lassen.
An die in einer solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stammbetrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers erstreckt. Es darf dann zum einen nicht mehr selbst prüfen, ob der Geschädigte als Versicherter für das Unternehmen tätig wurde, zu dem das Beschäftigungsverhältnis in der im sozialrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde.
Zum anderen darf es das Unfallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit erlittenen Arbeitsunfall ansehen mit der möglichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unternehmers des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck der in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine Doppelzuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern nämlich regelmäßig nicht geben. Erst wenn eine im gegebenen Fall auch gegenüber der Beklagten bestandskräftige Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden kann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen sein. 4.
Bedeutung der Bindungswirkung des § 108 SGB VII für die Frage der Einordnung des Geschädigten als "Wie-Beschäftigter" im Unfallbetrieb.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Ergebnisse sozialgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden müssen. Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Sozialgerichte gebunden, was die eigene Sachprüfung einschränkt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzusehen ist und ob eine Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII greift. Anwälte müssen daher frühzeitig die sozialrechtliche Bewertung des Unfalls einholen und in ihre zivilrechtliche Argumentation einbeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit Sozialrechtsexperten, um die Erfolgsaussichten in Personenschadensfällen realistisch einschätzen zu können. Eine fehlerhafte Berücksichtigung der Bindungswirkung kann zu Fehlentscheidungen und dem Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 Normen: SGB VII § 108 Fundstelle: VersR 2008, 820
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