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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21

Begriff der Primärverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2022 (VI ZR 58/21) die Frage der Haftung für psychische Primärschäden nach einem Verkehrsunfall erneut beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob Übelkeit und Kopf- sowie Nackenschmerzen, die nach einem Unfall auftraten, als Primärverletzung im Sinne des Schadensersatzrechts zu qualifizieren sind. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, dass die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft war.

Leitsatz

Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann nicht verneint werden, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt wurden, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten, und die Klägerin darüber hinaus unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen litt, wobei diese Schmerzen und die Übelkeit Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen waren.

Sachverhalt

Die Klägerin war infolge eines Verkehrsunfalls verletzt worden. Sie gab an, bis zu dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach dem Unfall wurden bei ihr Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten. Insbesondere waren eine Muskelverspannung sowie eine Steilstellung der Halswirbelsäule gegeben. Darüber hinaus litt die Klägerin unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht ausreichend begründet. Die Entscheidungsgründe ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welches Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlagen in Abrede gestellt werden sollte. Soweit das Berufungsgericht die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen nicht als Primärverletzung ansah, hatte es den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Primärverletzung verkannt. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach die Schmerzen und die Übelkeit nicht durch den Unfall verursacht worden seien, begegnete rechtlichen Bedenken.

Der BGH stellte fest, dass der Unfall äquivalent kausal für die Beschwerden war. Die Schmerzen und die Übelkeit waren Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen. Es bestanden keine Zweifel an der adäquaten Kausalität. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft eine Haftung verneint, da es einen Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führten, nicht unter den Schutzzweck der deliktischen Sorgfaltspflichten fallen sah. Der Schädiger haftet grundsätzlich auch für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung. Die Verneinung der Haftung durfte nicht mit der Begründung erfolgen, die Klägerin habe infolge des Unfalls nur Bagatellverletzungen erlitten.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen im Personenschadenrecht. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen auch psychische Beeinträchtigungen, wie Übelkeit und Kopfschmerzen, als mögliche Primärverletzungen in Betracht ziehen. Die Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und entschädigungspflichtigen Schäden ist im Lichte dieser Entscheidung besonders sorgfältig vorzunehmen. Die Entscheidung stärkt die Position von Unfallopfern, indem sie die Haftung des Schädigers für psychische Folgen des Unfalls betont.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21

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BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05

Haftungsprivileg beim bauleitenden Architekten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2007 (VI ZR 178/05) befasst sich mit der Haftungsprivilegierung im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 SGB VII und der Haftung bauleitender Architekten. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen primären und sekundären Verkehrssicherungspflichten sowie die Frage, unter welchen Umständen eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, die einen Haftungsausschluss nach sich zieht. Zudem werden die Voraussetzungen für die Haftung des bauleitenden Architekten bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten präzisiert.

Leitsatz

1. Der bauleitende Architekt trifft neben der sekundären Verkehrssicherungspflicht, erkennbare Gefahrenstellen zu beseitigen, auch primäre Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können.

2. Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Erforderlich ist eine Arbeitsverknüpfung, die sich in gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung der Tätigkeiten äußert.

3. Die Fahrt eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII, auch wenn sie im Privatwagen erfolgt.

Sachverhalt

Am 9. September 1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, da die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht. Die Klägerin machte als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen geltend, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der Firma Z. hatten keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. Die Zeugin S. hatte am 8.

September 1999 grünes Licht für den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben, verrichtete aber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma Z. erforderten.

Die Entscheidung des BGH

Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Bauleiterin eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Diese wusste seit dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das Dach der "Tonne 4" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in der Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem eigenen Telefaxschreiben an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten am benachbarten Haus 3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Verschalung beginnen würden. Unter diesen Umständen war die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen können, dass eine erhöhte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen Unternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" bewegen könnten, nicht zu beanstanden.

Es steht insbesondere in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Verkehrssicherungspflicht der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am besten die Zusammenhänge überschauen konnte. Im Streitfall hatte sich nämlich eine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haftungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauprojekts tätig ist. Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag.

Zudem ergibt sich die Verletzung einer "primären" Verkehrssicherungspflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma D. GmbH, die Abriss- und Entkernungsarbeiten an ,,Haus 3" könnten ab dem 8. September 1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das Dach der "Tonne 4" sei bis zum 10. September 1999 fertigzustellen, Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle dargestellt haben. Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Verhalten ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin bei der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus § 278 BGB, aber aus §§ 831, 823 BGB.

Die Revision meinte, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldnerverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.

Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist.

Im Streitfall zählte bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des Beklagten zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es genügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht. Die Haftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB war auch nicht subsidiär, denn das Verweisungsprivileg des S. 2 war vorliegend nicht anwendbar.

Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, jedoch ist § 839 Abs. 1 S.2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Haftung von Architekten und Bauleitern bei Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten auf Baustellen konkretisiert. Sie verdeutlicht, wann eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht greift und welche Anforderungen an die Überwachung von Baustellen gestellt werden. Zudem ist die Abgrenzung zur Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII relevant, insbesondere im Hinblick auf die Frage, wann eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt. Die Entscheidung unterstützt die anwaltliche Argumentation bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Verantwortliche auf Baustellen und bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche unter Berufung auf Haftungsprivilegierungen. Die klare Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten von Feuerwehrangehörigen ist ebenfalls von praktischer Relevanz.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05 Normen: BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) Fundstelle: VersR 2007, 948

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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16

Prämien als normativer Verdienstausfallschaden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (VI ZR 40/16) befasst sich mit der Frage, ob Prämien, die ein Arbeitnehmer trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält, als normativer Verdienstausfallschaden im Sinne des Schadensersatzrechts zu berücksichtigen sind. Der BGH stellt klar, dass die ungekürzte Zahlung einer Ergebnisbeteiligung oder eines Sonderbonus durch den Arbeitgeber die Annahme eines solchen Schadens nicht ausschließt. Entscheidend ist die normative Betrachtungsweise, die eine Korrektur der Differenzrechnung unter bestimmten Umständen gebietet.

Leitsatz

a) Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurt. v. 14.10.2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5). b) Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurt. v. 7.5.1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.). c) Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens. d) Zur Berechnung des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden. Sein Arbeitgeber zahlte ihm trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ungekürzt eine Ergebnisbeteiligung und einen Sonderbonus, die auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung gewährt wurden. Der Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht verneinte einen Schaden, da die Prämien ungekürzt gezahlt wurden. Die Klägerin, der Arbeitgeber, war aufgrund einer Abtretung durch den Arbeitnehmer aktivlegitimiert. Die Frage war, ob die ungekürzte Zahlung der Prämien die Annahme eines Verdienstausfallschadens ausschloss.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass dem Verletzten ein Schaden entstanden war. Dies folgte nicht unmittelbar aus der Differenzhypothese, wonach ein Schaden durch den Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis ermittelt wird. Im vorliegenden Fall war die Vermögenslage des Verletzten durch die ungekürzte Zahlung der Prämien nicht beeinträchtigt. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Differenzrechnung normativ zu korrigieren ist, wenn sie die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter rechnerisch ausgeglichen wird, die den Schädiger nicht entlasten sollen.

Die ungekürzte Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber, die nicht als Entlastung des Schädigers anzusehen ist, rechtfertigte die Annahme eines normativen Schadens in Höhe des auf die Arbeitsunfähigkeit entfallenden Prämienanteils. Der BGH betonte, dass es unerheblich ist, ob die Prämien arbeitsrechtlich als Entgelt, Belohnung für Betriebstreue oder Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu qualifizieren sind. Entscheidend war der Bezug zur Arbeitsleistung, der sich aus der Betriebsvereinbarung ergab. Die Klägerin war aufgrund der erfolgten Abtretung aktivlegitimiert. Die Kritik an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG war für die Entscheidung unerheblich.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die ungekürzte Zahlung von Prämien durch den Arbeitgeber nicht automatisch einen Verdienstausfallschaden ausschließt. Es ist vielmehr eine normative Betrachtungsweise geboten, die auch dann einen Schaden annehmen kann, wenn die Differenzrechnung keinen unmittelbaren Schaden ergibt. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Prämienzahlungen als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn anzusehen sind und ob die Zahlung durch den Arbeitgeber den Schädiger entlasten soll. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Analyse von Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Zudem ist die Aktivlegitimation des Arbeitgebers im Falle einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Arbeitgeber zu beachten. Die Entscheidung stärkt die Position verletzter Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16 Normen: BGB §§ 249,823; StVG §§ 7,18; EFZG § 6 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19

Halterhaftung bei Brand eines in der Werkstatt abgestellten Lkw durch Kurzschluss im eingebauten Kühlschrank

In dieser Entscheidung hat der BGH den weiten Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG fortentwickelt und klargestellt, dass auch ein fest eingebauter Kühlschrank in einem Lkw-Führerhaus eine Betriebseinrichtung darstellt, deren Defekt die Halterhaftung auslösen kann – selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einer Werkstatthalle abgestellt war.

Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG. Auch Fahrzeugkomponenten, die nicht für die Transport- und Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich sind, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit dienen, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten, sind als Betriebseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG anzusehen.

Sachverhalt

Der klagende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer machte im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw war am 12. Dezember 2014 zum Austausch der Hinterreifen und zur TÜV-Untersuchung in eine Kfz-Reparaturwerkstatt gebracht worden. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant, weshalb der Lkw über Nacht im Werkstattgebäude abgestellt wurde.

In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2014 entstand ein Brand an dem Lkw, der zu erheblichen Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden bei der Werkstatt führte. Nach den Feststellungen wurde das Brandgeschehen entweder durch Defekte an Kabeln im Motorraum im Bereich des Generators oder durch einen Defekt an einem im Führerhaus fest eingebauten Kühlschrank verursacht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bejahte die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Er stellte klar, dass beide als Schadensquellen in Betracht kommenden Bauteile – sowohl die Kabel im Motorraum als auch der eingebaute Kühlschrank – als Betriebseinrichtungen des Lkw anzusehen sind, deren Defekt dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Entscheidend war dabei die Argumentation des BGH zur Einordnung des Kühlschranks: Für die Qualifikation als Betriebseinrichtung ist nicht maßgeblich, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne das betreffende Bauteil erfüllt werden kann. Angesichts der zunehmenden werksseitigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen komfortsteigernden Einrichtungen können Gefahren für Dritte auch von solchen Fahrzeugteilen ausgehen, die zwar nicht für die Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie die Benutzung des Fahrzeugs sicherer, leichter oder komfortabler gestalten.

Dem Einwand, dies führe zu einer unangemessenen Ausweitung der Gefährdungshaftung, hielt der BGH entgegen, dass sich das Gefahrenpotential fest eingebauter Geräte wegen ihres wechselnden Standorts und der Einwirkungen durch den Fahrbetrieb nicht mit der Gefährlichkeit stationärer Geräte vergleichen lasse.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der Halterhaftung erheblich. Sie stellt klar, dass nicht nur die unmittelbar dem Fahrbetrieb dienenden Komponenten, sondern auch Komfortausstattungen wie eingebaute Kühlschränke, Standheizungen oder Unterhaltungssysteme bei einem Defekt die Gefährdungshaftung auslösen können. Dies ist insbesondere für den Bereich der Nutzfahrzeuge relevant, die häufig über umfangreiche Zusatzausstattungen verfügen. Werkstattbetreiber und deren Versicherer sollten das erhöhte Haftungsrisiko bei der Lagerung von Kundenfahrzeugen beachten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06

Haftungsprivileg beim freiwillig versicherten Unternehmer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 (VI ZR 257/06) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es darum, ob ein selbstständiger Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und durch einen Versicherten eines anderen Unternehmens geschädigt wird, die Haftungsfreistellung des Schädigers in Anspruch nehmen kann. Der BGH bejaht dies unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Leitsatz

Die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrte Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) entstanden waren. Der Beklagte zu 1 war Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Am 29. September 2003 stellte der Kläger seinen Lkw auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nach Absprache über die Platzierung der Ware belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler den vorderen Teil der Ladefläche.

Als der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche trat, um die Klappen an der Fahrerseite zu schließen, fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an. Das Landgericht wies die Klage ab, und die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist, sah etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 als nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen an, da beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet. Die Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO steht dem nicht entgegen, da die zugrunde liegenden Wertungen auf die sich aus §§ 104 ff.

SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar sind. Die Neuregelung des § 105 SGB VII erweitert das Prinzip der Ablösung der Haftung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Streitfall eröffnet erst die Einbeziehung des Klägers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2. Die haftungsrechtliche Gefahrengemeinschaft entsteht erst, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten gehört.

Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen des Haftungsprivilegs nach SGB VII, insbesondere im Kontext von Arbeitsunfällen auf gemeinsamen Betriebsstätten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung vorliegen, insbesondere ob der Geschädigte und der Schädiger versichert sind und ob sie vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die beteiligten Unternehmen genau zu analysieren, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Kenntnis der Rechtsprechung zur Gefahrengemeinschaft essentiell, um die Ansprüche des Mandanten realistisch einschätzen zu können. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung sowohl Schutz als auch Einschränkungen der Schadensersatzansprüche zur Folge hat.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Alt. 3 Fundstelle: VersR 2008, 1260

  1. BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
  2. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 – VI ZR 1177/20
  3. BGH VI ZR 300/09 – Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage
  4. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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