Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.
Fortdauer des Vorfahrtrechts auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Fahrbahnbegrenzung
Der BGH hat klargestellt, dass der Benutzer einer bevorrechtigten Straße sein Vorfahrtrecht auch dann behält, wenn er eine unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfährt. Das Vorfahrtrecht besteht fort, bis das Fahrzeug die Vorfahrtstraße mit seiner ganzen Länge verlassen hat.
Leitsatz
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.
Sachverhalt
Ein Bus befuhr die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte nach links in die T.-Straße abbiegen. Unmittelbar nach der Einmündung der S.-Straße befand sich eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Busfahrer etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie zu vollem Schadensersatz.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die volle Haftung der Beklagten. Das Vorfahrtrecht des Busfahrers bestand fort, obwohl er die unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfahren hatte. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug die Vorfahrtstraße noch nicht mit seiner ganzen Länge verlassen hatte. Solange sich der Bus noch (teilweise) auf der Vorfahrtstraße befand, war er gegenüber dem aus der untergeordneten Straße kommenden Verkehr vorfahrtsberechtigt. Der Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, dass ein sich auf der Vorfahrtstraße bewegendes Fahrzeug diese verlässt, nur weil es eine unterbrochene Linie leicht überfährt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung klärt die Reichweite des Vorfahrtrechts in Fällen, in denen der Berechtigte die Fahrbahnbegrenzung teilweise überfährt – etwa beim Anfahren einer Bushaltestelle oder beim Einparken. Das Vorfahrtrecht erlischt erst mit dem vollständigen Verlassen der bevorrechtigten Straße. Wartepflichtige müssen dies beachten und dürfen nicht vorschnell in die Vorfahrtstraße einfahren.
Häufige Fragen zu VI ZR 279/13
Was besagt das Urteil VI ZR 279/13 in Kürze?
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge…
Was war der Sachverhalt?
Ein Bus befuhr die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte nach links in die T.-Straße abbiegen. Unmittelbar nach der Einmündung der S.-Straße befand sich eine Bushaltestelle.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die volle Haftung der Beklagten. Das Vorfahrtrecht des Busfahrers bestand fort, obwohl er die unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfahren hatte. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug die Vorfahrtstraße noch nicht mit seiner ganzen Länge verlassen hatte.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung klärt die Reichweite des Vorfahrtrechts in Fällen, in denen der Berechtigte die Fahrbahnbegrenzung teilweise überfährt – etwa beim Anfahren einer Bushaltestelle oder beim Einparken. Das Vorfahrtrecht erlischt erst mit dem vollständigen Verlassen der bevorrechtigten Straße.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 279/13?
VI ZR 279/13 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13
Normen: § 8 Abs. 1 StVO; § 17 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2014, 499 = VersR 2014, 894
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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99).
Feststellungsklage über deliktische Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2007 (VI ZR 133/06) die Zulässigkeit einer Feststellungsklage über deliktische Verpflichtungen zum Ersatz künftiger Schäden präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter eine solche Klage erheben kann, um seine Ansprüche auf zukünftigen Schadensersatz durchzusetzen. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an das Feststellungsinteresse und die Notwendigkeit, die Möglichkeit eines Schadenseintritts zu belegen.
Leitsatz
1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99).
2. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, a.a.O.; von Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.), bedurfte unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die am 21. Januar 1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, war seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig.
Sie erhielt deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 EUR beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.
Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Urteil im Wesentlichen bestätigt, klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht auch den Rentenausfall erfasst und – nur insoweit den Rechtsmitteln stattgebend – weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR beschränkt ist.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise Klageabweisung.
Die Entscheidung des BGH
Nach den vom BGH dargelegten Grundsätzen hatte das Berufungsgericht Veranlassung, näher darzulegen, aus welchem Grund es die Feststellungsanträge der Klägerin umfassend zurückgewiesen hat. Das beanstandete die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Der Antrag, die Ersatzverpflichtung der Beklagten für sämtliche materiellen Schäden festzustellen, der mit einem bereits eingetretenen Schaden begründet wurde, war nach den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung zulässig; davon war das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Der Antrag war auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht unbegründet.
Das Berufungsgericht hatte die Aufklärung zu dem ärztlichen Eingriff für verspätet und den Eingriff dementsprechend als haftungsbegründend für das zugesprochene Schmerzensgeld gewertet. Zugleich war es davon ausgegangen, dass die mit der Operation verbundenen Schmerzen und Beschwerden sowie die daraus folgenden Beeinträchtigungen, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürften, welche gute Erfolgsaussichten habe. Das Entstehen von Kosten für eine psychosomatische Behandlung und damit die Entstehung eines materiellen Folgeschadens war nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich.
Die Kosten einer solchen Behandlung waren mithin ein Folgeschaden des rechtswidrigen Eingriffs, der geeignet war, die begehrte Feststellung zu tragen. Die Klägerin hatte zudem vorgetragen, dass weitere materielle Schäden zu befürchten seien. Hiernach durfte das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden aus der Operation nicht ohne hinreichende Begründung abweisen. Im Ergebnis Entsprechendes galt für die Abweisung der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Beeinträchtigungen. Auch insoweit war ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund bestehen konnte, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, BGHZ 116, 60, 75; Urt. v. 9.4.1991-VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705).
Das Berufungsgericht konnte auch diese Feststellungsklage nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen als unbegründet abweisen. Es hatte in der nicht ausreichend aufgeklärten und daher rechtswidrigen Operation einen haftungsrechtlich relevanten Eingriff gesehen. Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, wie das Berufungsgericht mit der Zubilligung. Die Revisionen waren teilweise begründet. Sollte es zu einem verbleibenden Rentenkürzungsschaden kommen, für den die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat, könnte sie diesen von der Beklagten erstattet verlangen.
Die auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsklage war in diesem Umfang trotz des Umstandes begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ungewiss war, ob es nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einem solchen Rentenkürzungsschaden kommen wird.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH ist von hoher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass Feststellungsklagen auf Ersatz künftiger Schäden auch dann zulässig sind, wenn die konkrete Schadensentstehung noch ungewiss ist, aber die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung sorgfältig prüfen, ob Anhaltspunkte für zukünftige Schäden vorliegen, um die Interessen ihrer Mandanten optimal zu wahren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Dokumentation und Begründung der Feststellungsanträge. Zudem ist die Entscheidung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rentenausfall von Bedeutung, da sie die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch in Fällen bestätigt, in denen die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststeht. Die Entscheidung dient als Leitlinie für die Formulierung von Feststellungsanträgen und die Bewertung des Feststellungsinteresses.
Häufige Fragen zu VI ZR 133/06
Was besagt das Urteil VI ZR 133/06 in Kürze?
1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs.
Wie hat der BGH entschieden?
Nach den vom BGH dargelegten Grundsätzen hatte das Berufungsgericht Veranlassung, näher darzulegen, aus welchem Grund es die Feststellungsanträge der Klägerin umfassend zurückgewiesen hat. Das beanstandete die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des BGH ist von hoher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass Feststellungsklagen auf Ersatz künftiger Schäden auch dann zulässig sind, wenn die konkrete Schadensentstehung noch ungewiss ist, aber die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 133/06?
VI ZR 133/06 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 Normen: ZPO §256Abs.1; BGB §823 Fundstelle: VersR 2007, 708
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BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
Schadensminderungspflicht – Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch den Haftpflichtversicherer
Der BGH hat entschieden, dass auch das Angebot eines Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, bei der Prüfung der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Lehnt der Geschädigte ein solches Angebot ohne triftigen Grund ab, kann ihm nur der günstigere Tarif zugesprochen werden.
Leitsätze
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
b) In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.
Sachverhalt
Der Kläger machte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Am Vormittag nach dem Unfall führte er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Versicherung, der ihm anbot, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Der Kläger ging darauf nicht ein und mietete am Nachmittag bei einer Autovermietung ein Fahrzeug für 1.632,82 EUR. Die Versicherung zahlte lediglich 570 EUR (Basis: 38 EUR/Tag). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Er stellte klar, dass bei der Prüfung der „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifs auch das konkrete Vermittlungsangebot des Versicherers berücksichtigt werden kann. Bietet der Versicherer dem Geschädigten telefonisch an, ihm einen Mietwagen zu einem konkreten günstigen Tarif zu vermitteln, und lehnt der Geschädigte dies ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegengehalten werden.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer bei der Mietwagenkostenregulierung erheblich. Bieten sie dem Geschädigten aktiv eine günstigere Anmietmöglichkeit an, wird dieses Angebot bei der Schadensminderungspflicht berücksichtigt. Geschädigte sollten solche Angebote daher ernsthaft prüfen und dokumentieren, aus welchen Gründen sie gegebenenfalls davon Abstand nehmen.
Häufige Fragen zu VI ZR 563/15
Was besagt das Urteil VI ZR 563/15 in Kürze?
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem…
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger machte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Am Vormittag nach dem Unfall führte er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Versicherung, der ihm anbot, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Er stellte klar, dass bei der Prüfung der „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifs auch das konkrete Vermittlungsangebot des Versicherers berücksichtigt werden kann.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer bei der Mietwagenkostenregulierung erheblich. Bieten sie dem Geschädigten aktiv eine günstigere Anmietmöglichkeit an, wird dieses Angebot bei der Schadensminderungspflicht berücksichtigt.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 563/15?
VI ZR 563/15 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2016, 1071
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BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann nicht verneint werden, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt wurden, die die Diagnose einer HWS-Distorsion.
Begriff der Primärverletzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2022 (VI ZR 58/21) die Frage der Haftung für psychische Primärschäden nach einem Verkehrsunfall erneut beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob Übelkeit und Kopf- sowie Nackenschmerzen, die nach einem Unfall auftraten, als Primärverletzung im Sinne des Schadensersatzrechts zu qualifizieren sind. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, dass die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft war.
Leitsatz
Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann nicht verneint werden, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt wurden, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten, und die Klägerin darüber hinaus unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen litt, wobei diese Schmerzen und die Übelkeit Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen waren.
Sachverhalt
Die Klägerin war infolge eines Verkehrsunfalls verletzt worden. Sie gab an, bis zu dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach dem Unfall wurden bei ihr Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten. Insbesondere waren eine Muskelverspannung sowie eine Steilstellung der Halswirbelsäule gegeben. Darüber hinaus litt die Klägerin unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht ausreichend begründet. Die Entscheidungsgründe ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welches Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlagen in Abrede gestellt werden sollte. Soweit das Berufungsgericht die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen nicht als Primärverletzung ansah, hatte es den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Primärverletzung verkannt. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach die Schmerzen und die Übelkeit nicht durch den Unfall verursacht worden seien, begegnete rechtlichen Bedenken.
Der BGH stellte fest, dass der Unfall äquivalent kausal für die Beschwerden war. Die Schmerzen und die Übelkeit waren Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen. Es bestanden keine Zweifel an der adäquaten Kausalität. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft eine Haftung verneint, da es einen Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führten, nicht unter den Schutzzweck der deliktischen Sorgfaltspflichten fallen sah. Der Schädiger haftet grundsätzlich auch für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung. Die Verneinung der Haftung durfte nicht mit der Begründung erfolgen, die Klägerin habe infolge des Unfalls nur Bagatellverletzungen erlitten.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen im Personenschadenrecht. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen auch psychische Beeinträchtigungen, wie Übelkeit und Kopfschmerzen, als mögliche Primärverletzungen in Betracht ziehen. Die Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und entschädigungspflichtigen Schäden ist im Lichte dieser Entscheidung besonders sorgfältig vorzunehmen. Die Entscheidung stärkt die Position von Unfallopfern, indem sie die Haftung des Schädigers für psychische Folgen des Unfalls betont.
Häufige Fragen zu VI ZR 58/21
Was besagt das Urteil VI ZR 58/21 in Kürze?
Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin war infolge eines Verkehrsunfalls verletzt worden. Sie gab an, bis zu dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach dem Unfall wurden bei ihr Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht ausreichend begründet.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen im Personenschadenrecht. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen auch psychische Beeinträchtigungen, wie Übelkeit und Kopfschmerzen, als mögliche Primärverletzungen in Betracht ziehen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 58/21?
VI ZR 58/21 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
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Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Psychische Beeinträchtigungen können als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Schockschäden im Falle ärztlicher Behandlungsfehler
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2019 (VI ZR 299/17) die Haftung für sogenannte Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler konkretisiert. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Angehörige Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen geltend machen können, die durch die fehlerhafte Behandlung eines nahen Angehörigen verursacht wurden. Der BGH präzisierte die Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang und die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko.
Leitsatz
Psychische Beeinträchtigungen können als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften Operationstechnik behandelt worden war. Der Patient einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 EUR. Die Klägerin behauptete, ihr Ehemann sei in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden und habe deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Infolgedessen habe sie massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen erlitten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die vom Senat zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn das schadensbegründende Ereignis keine Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.
Im Bereich der sogenannten "Schockschäden" erfahren diese Grundsätze allerdings eine gewisse Einschränkung. Seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, begründen auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind.
Die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen.
Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht.
Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein -dem Schädiger nicht zurechenbares allgemeines Lebensrisiko. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der behaupteten psychischen Gesundheitsverletzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.
Weder konnte die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch war es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hatte, allein ihrer Sphäre zuzurechnen. Der Behandlungsfehler war nicht nur adäquat kausal für die Lebensgefahr des Patienten; vielmehr realisierte sich für den Patienten in seiner lebensbedrohlichen Erkrankung auch das dem Behandlungsfehler innewohnende Risiko. Für die Gesundheitsverletzung der Klägerin galt im Ergebnis nichts anderes. Der für eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin erforderliche Zurechnungszusammenhang war zu bejahen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Geltendmachung von Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Anspruchstellers pathologisch fassbar sind und über das hinausgehen, was bei einem nahen Angehörigen üblicherweise zu erwarten ist. Die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und psychischer Schädigung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Zudem ist die enge persönliche Beziehung zum Verletzten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Dokumentation und Begutachtung zur Untermauerung der Ansprüche. Im Ergebnis ist die Entscheidung für die anwaltliche Praxis von großer Relevanz, da sie die Hürden für die Durchsetzung von Schockschäden im Bereich der ärztlichen Haftung aufzeigt.
Häufige Fragen zu VI ZR 299/17
Was besagt das Urteil VI ZR 299/17 in Kürze?
Psychische Beeinträchtigungen können als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin nahm die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften Operationstechnik behandelt worden war. Der Patient einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 EUR.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die vom Senat zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn das schadensbegründende Ereignis keine Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Geltendmachung von Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 299/17?
VI ZR 299/17 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
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