Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13
Haftungsprivileg beim Leiharbeitnehmer
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 141/13) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs für Leiharbeitnehmer im Kontext des Arbeitsunfalls. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Entleiher, also das Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer tätig ist, von der Haftung für Personenschäden befreit ist. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers.
Leitsatz
Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.
Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der bei den Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht haftet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelte es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall war haftungsrechtlich dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, da der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt auf dessen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig war. Dies galt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hatte.
Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert.
Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. Der Senat begründete dies damit, dass durch die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle.
Der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern, steht in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast, der Wahrung des Betriebsfriedens und der Berücksichtigung der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern. Sie verdeutlicht, dass die Haftungsprivilegierung des Unternehmers auch dann greifen kann, wenn der Unfall von der Berufsgenossenschaft des Verleihers als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Dies führt dazu, dass die Haftung des Entleihers in der Regel ausgeschlossen ist, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht. Anwälte müssen daher stets prüfen, ob die Voraussetzungen für das Haftungsprivileg vorliegen und ob der Unfall in den Verantwortungsbereich des Entleihers fällt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der konkreten Umstände des Unfalls und der beteiligten Unternehmen, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13
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BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10
Gemeinsame Betriebsstätte bei Verladetätigkeit (Baumarkt)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 (VI ZR 152/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Arbeitsunfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vorlag und somit zivilrechtliche Haftungsansprüche ausgeschlossen waren. Im Kern ging es um die Abgrenzung zwischen bloßer Bereitstellung von Waren und einem aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken mehrerer Unternehmen. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision des Beklagten zurück.
Leitsatz
Für die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen erforderlich, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, der von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Streitig war zwischen den Parteien, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen war, da der Unfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ stattgefunden haben soll (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger behauptete, der Beklagte sei nach dem Abstellen eines Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen. Der Beklagte hingegen machte geltend, er habe dem Kläger beim Einladen von Zementsäcken helfen wollen, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt. Der Kläger forderte Schmerzensgeld wegen der erlittenen Unfallverletzungen. Erstinstanzlich machte er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 EUR geltend.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 EUR zu verurteilen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und verurteilte ihn auf die Anschlussberufung – unter deren teilweiser Zurückweisung – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 EUR. Gegen dieses Urteil richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Beklagten war unbegründet. Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung im Berufungsverfahren zu Recht für zulässig gehalten. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann. Für die Beurteilung, ob eine „gemeinsame Betriebsstätte“ vorlag, ist auf konkrete Arbeitsvorgänge abzustellen.
Im Streitfall war bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte den Gabelstapler mit den zu verladenden Säcken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kläger.
Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Die vom Beklagten behauptete Absprache, dem Kläger beim Verladen der Ware zu helfen, hatte sich auf den vorliegenden Unfallverlauf nicht ausgewirkt. Dass bereits das Heranfahren der Ware und das Abstellen des Gabelstaplers auf einer Absprache der Parteien beruht hätten, machte die Revision nicht geltend.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 SGB VII. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist es von entscheidender Bedeutung, die konkreten Arbeitsabläufe und die Art der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen sorgfältig zu analysieren. Nur wenn ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken vorliegt, kann ein Haftungsausschluss aufgrund der „gemeinsamen Betriebsstätte“ greifen. Die bloße Bereitstellung von Waren reicht hierfür nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, um die Haftungsausschlussgründe zu prüfen und die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten. Die genaue Abgrenzung ist für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von großer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3 Fundstelle: VersR 2011, 882
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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08
Haftungsmaßstab bei sportlichen Wettkämpfen (Fußballspiel)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 (VI ZR 296/08) über die Haftungsmaßstäbe bei sportlichen Wettkämpfen, hier einem Fußballspiel, zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Sorgfaltspflichtverstoß vorlag und ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung die Anspruchsgrundlage beeinflusst. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung an sich noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet und dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht anspruchsbegründend wirkt.
Leitsatz
a) Eine Verletzung, die bei einem sportlichen Wettkampf, wie z.B. einem Fußballspiel, durch eine sporttypische Handlung verursacht wird, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. b) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Sachverhalt
Der Kläger forderte vom Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. Am 18. März 2007 spielten der Kläger und der Beklagte in einem Fußballspiel gegeneinander. Der Kläger, Mitglied des MTV R., trat gegen die Mannschaft des Fe E. an, der der Beklagte angehörte. Während des Spiels kam es zu einem Zweikampf um den Ball, bei dem der Kläger eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitt. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein angegriffen, nachdem er den Ball bereits abgespielt hatte. Der Beklagte gab an, beide Parteien seien nach dem Ball gelaufen und er habe diesen zuerst erreicht.
Der Kläger habe sein Bein nach dem Ball ausgestreckt und dadurch den Lauf des Beklagten gestört, woraufhin beide zu Fall kamen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, stellte sich im Streitfall allerdings nicht. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07, VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht.
In jenem Urteil, das einen Auffahrunfall während einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zum Gegenstand hatte, entschied der Senat, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sportveranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht.
Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07, a.a.O.). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschutzes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen. Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig war, kam es im Streitfall aber nicht an.
Eine Haftung des Beklagten war bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren. Es fehlte jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Haftung im Sportbereich. Sie unterstreicht, dass eine Verletzung im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs allein noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen ein sorgfältiger Nachweis eines schuldhaften Verhaltens erforderlich ist. Zudem zeigt das Urteil, dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Anspruchsbegründung hat, was bei der Beratung von Mandanten zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die spezifischen Regeln und Risiken der jeweiligen Sportart bei der Beurteilung der Haftungsfrage zu berücksichtigen. Es ist stets zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Spielregeln oder eine sonstige Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08 Normen: BGB §823 a) Dass bei einem Wettkampf -hier: Fußballspiel -ein Spieler einen anderen Fundstelle: VersR 2009,1677
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15
Verjährung von SVT-Regressansprüchen nach §§ 110, 111 SGB VII
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2015 (VI ZR 37/15) befasst sich mit der Verjährung von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger (SVT) nach §§ 110, 111 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist für SVT-Regressansprüche beginnt und welche Umstände eine Hemmung oder einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung begründen können. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen der Verjährungsberechnung.
Leitsatz
Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Sachverhalt
Am 18. Januar 2006 ging in der Rechtsabteilung der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls ein. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Auftraggeberin der Beklagten wegen des Einsturzes der Binder eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte erhoben hatte, wandte sich mit Schreiben vom 19. November 2007 auch die Klägerin an die Beklagte. Sie teilte ihr mit, sie habe zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. In einem am folgenden Tag geführten Telefonat äußerte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin, das (gerichtliche) Verfahren solle abgewartet werden; die Versicherung werde eventuell später mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2.
Februar 2010 erklärte der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezüglich des Schadens vom 30. August 2005 würden keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben. Mit Schreiben vom 8. März 2010 verzichtete der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Rentenversicherer bis zum 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am 7. Oktober 2010 beim Landgericht eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Ersatz der für den Versicherten D. gezahlten Behandlungskosten, Ersatz von Aufwendungen für den Versicherten H. und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Aufwendungen aus dem Schadensereignis verpflichtet ist. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Im Streitfall hat die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB seit dem 18.
Januar 2006 vorlagen und jedenfalls im September 2006 mit Eintritt der Bestandskraft der im September 2005 ergangenen Bescheide die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden war. In der Folgezeit ist die Verjährung nicht gehemmt worden, weshalb die Frist Ende des Jahres 2009 und somit vor Klageeinreichung abgelaufen ist. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber auch nicht auf die Einrede verzichtet. Spätestens im September 2006 ist gegenüber beiden Versicherten die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Eine Feststellung der Leistungspflicht ist für den Unfallversicherungsträger jedenfalls dann bindend, wenn sie durch Verwaltungsakt getroffen wird.
Denn ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entfaltet mit seiner Bekanntgabe eine Bindungswirkung für die erlassende Behörde. Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf sie ihn nur in den Fällen der §§ 44 bis 49 SGB X und nur unter den dort genannten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährenden Leistungen auch der Höhe nach endgültig feststehen.
Gegen die Annahme eines so weiten Schutzzweckes spricht, dass die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger. Für diese Ansprüche ist der Umfang der aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen unerheblich. Im Streitfall hatte das Berufungsgericht eine für die Klägerin bindende Feststellung der Leistungspflicht bereits darin gesehen, dass sie Verletztengeld an den Versicherten H. ausgezahlt und dem Versicherten D. durch die Übernahme von Behandlungskosten Leistungen gewährt hat. Ob dem zu folgen ist, konnte offenbleiben.
Denn die Klägerin hatte ihre Leistungspflicht jedenfalls dadurch bindend festgestellt, dass sie nach den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil im September 2005 beide Versicherte schriftlich darüber informiert hat, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Diese Feststellungen sind gemäß § 559 ZPO Grundlage der revisionsrechtlichen Nachprüfung, da das Berufungsgericht sie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat und die Feststellungen seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht widersprachen. In den beiden Schreiben lagen Verwaltungsakte, mit denen die Klägerin jeweils das Vorliegen eines Versicherungsfalles anerkannt und ihre Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat.
Denn ein verständiger Versicherter wird eine solche Erklärung des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte jedenfalls dann als verbindliche Regelung und nicht als bloße Auskunft auffassen, wenn der Unfallversicherungsträger – wie im Streitfall die Klägerin – in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben tatsächlich Leistungen erbringt. Ob eine für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nur die Bekanntgabe eines entsprechenden Verwaltungsaktes oder auch dessen Unanfechtbarkeit voraussetzt, kann dahinstehen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Berechnung der Verjährungsfristen bei SVT-Regressansprüchen konkretisiert. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, wann die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt wurde, um den Fristbeginn korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bereits die schriftliche Information des Versicherten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die daraus resultierende Leistungspflicht als bindende Feststellung gewertet werden kann. Dies hat Auswirkungen auf die Dokumentationspflichten und die Notwendigkeit, frühzeitig die Verjährung zu hemmen. Zudem ist die genaue Kenntnis der maßgeblichen Fristen und der Möglichkeiten der Hemmung bzw. des Verzichts auf die Einrede der Verjährung essentiell, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen oder abzuwehren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung der Umstände, die den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15
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BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15
Schadensminderungspflicht – Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch den Haftpflichtversicherer
Der BGH hat entschieden, dass auch das Angebot eines Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, bei der Prüfung der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Lehnt der Geschädigte ein solches Angebot ohne triftigen Grund ab, kann ihm nur der günstigere Tarif zugesprochen werden.
Leitsätze
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
b) In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.
Sachverhalt
Der Kläger machte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Am Vormittag nach dem Unfall führte er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Versicherung, der ihm anbot, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Der Kläger ging darauf nicht ein und mietete am Nachmittag bei einer Autovermietung ein Fahrzeug für 1.632,82 EUR. Die Versicherung zahlte lediglich 570 EUR (Basis: 38 EUR/Tag). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Er stellte klar, dass bei der Prüfung der „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifs auch das konkrete Vermittlungsangebot des Versicherers berücksichtigt werden kann. Bietet der Versicherer dem Geschädigten telefonisch an, ihm einen Mietwagen zu einem konkreten günstigen Tarif zu vermitteln, und lehnt der Geschädigte dies ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegengehalten werden.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer bei der Mietwagenkostenregulierung erheblich. Bieten sie dem Geschädigten aktiv eine günstigere Anmietmöglichkeit an, wird dieses Angebot bei der Schadensminderungspflicht berücksichtigt. Geschädigte sollten solche Angebote daher ernsthaft prüfen und dokumentieren, aus welchen Gründen sie gegebenenfalls davon Abstand nehmen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2016, 1071
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