Rechtsthemen
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5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Mit dieser Regelung wird der Dienstvertrag zu den unentgeltlichen Vertragsverhältnissen, etwa dem Auftrag oder der Gefälligkeit abgegrenzt. Die gesetzliche Regelung bedeutet auch, dass auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag grundsätzlich eine Vergütung geschuldet ist. Mangels Regelung bzw. beweisbarer Regelung muss in einem solchem Fall die übliche Vergütung ausgelegt werden, wobei für freie Berufe, wie Rechtsanwälte und Steuerberater gesetzliche Vergütungsregelungen vorgesehen sind(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Steuerberatergebührenverordnung), bei Ärzten ist es die GOÄ(Gebührenordnung für Ärzte) und die GOZ(Gebührenordnung für Zahnärzte); und die Architekten haben auch eine eigene Architektenhonorarordnung.
Das Fehlen einer Regelung im Arbeitsvertrag bedeutet allerdings nicht, dass nicht doch eine Regelung vereinbart wurde; dieses kann auch durch Tarifverträge bestehen.
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6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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7. Tätigkeitsbereich
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich einen konkret umrissenen Aufgabenbereich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Allerdings führt dies dazu, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Einsatzes und der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit weiter ist, je knapper die Regelung im Arbeitsvertrag ist. Ist der Tätigkeitsbereich konkret und ausführlich beschrieben, verengt sich der Raum für das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Vorteil des Arbeitnehmers durch das eingeschränkte Direktionsrecht des Arbeitgebers sich im Kündigungsfalle auch zu einem Nachteil entwickeln kann. Ist das Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers nämlich konkret umschrieben, so muss im Zweifel bei der Sozialauswahl nur auf die entsprechende Berufsgruppe eingegangen werden.
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9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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4. Die Kündigungsfristen
Bei allen Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 622 BGB sind, gelten besondere Kündigungsfristen:
Wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages
Wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags,
Wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15ten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
Wenn die Vergütung nach viertel Jahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres;
Wenn die Verpflichtung nicht nach Zeitschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichtenden vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.
Die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse bestimmt sich nach § 622 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten mit einer Frist von 4 Wochen zum 15ten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Dies gilt allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als zwei Jahre bestanden hat. Andernfalls gilt das folgende:
Bei Arbeitsverhältnissen, die zwei Jahre aber weniger als 5 Jahre bestand haben, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
Bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer zwischen 5 und 8 Jahren, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
Zwischen 8 und 10 Jahren drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 10 und 12 Jahren vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 12 und 15 Jahren fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 15 und 20 Jahren sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Über 20 Jahre sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des 25ten Lebensjahres des Arbeitsnehmers liegen nicht berücksichtigt.
Es ist allerdings zulässig, für den Arbeitsgeber längere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Für den Arbeitsnehmer darf ebenfalls eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn diese nicht länger als die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist ist. Auch die Vereinbarung von Kündigungsfristen ist daher eine Verhandlungsposition im Rahmen des Arbeitsvertrages, sofern nicht durch Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag ist nach § 622 Abs. 5 BGB nur sehr eingeschränkt gestattet:
- Wenn ein Arbeitnehmer nur vorübergehend zur Aushilfe eingestellt ist kann eine Kündigungsfrist von weniger als 4 Wochen vereinbart werden. Dies geht allerdings nur, wenn das Aushilfsarbeitsverhältnis nicht länger als 3 Monate dauert.
- Wenn der Arbeitsgeber weniger als 20 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt darf eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbart werden.
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4. Gang des Kündigungsschutzprozesses
Der Kündigungsschutzprozess besteht für den Arbeitnehmer darin, dass im Rahmen einer sogenannten Feststellungsklage gerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war. In erster Linie wird daher vom Anwalt überprüft, ob die Kündigung den formalen Kirterien entspricht und ob die entsprechende Sozialauswahl bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten worden ist. Darüber hinaus erfolgt ein zwingender Vortrag zu den Sozialdaten des Arbeitnehmers, wie Alter, Betriebzugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen. Häufig wird in einer Kündigungsschutzklage auch die fehlende Anhörung des Betriebrates gerügt sowie weitere Kriterien überprüfen. Nach einreichen der Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht übersendet die Geschäftsstelle des Gerichts die der Kündigungsschutzklage beigefügte Kopie dem Arbeitgeber zur Stellungnahme. Das Gericht bestimmt parallel einen Termin zur sogenannten Güteverhandlung. Die Güteverhandlung ist eine mündliche Verhandlung, in welcher das Gericht versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Dabei teilt der betreffende Richter oder die betreffende Richterin auch seine oder ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Kündigung mit. Obgleich regelmäßig vor dem Termin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, auf die die Beklagtepartei (der Arbeitgeber) reagieren sollte, wird diese Frist häufig bis zur Güteverhandlung nicht zur Klageerwiderung genutzt. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, setzt das Gericht eine weitere Frist auf die Klagebegründung zu erwidern. Erst danach wird ein sogenannter Kammertermin bestimmt, bei welchem das Gericht noch einmal verhandelt, regelmäßig einen Vorschlag zur Güte unterbreitet und mit Ablauf des Termins – sofern keine Beweisaufnahme erforderlich ist – über die Kündigungsschutzklage entscheidet.
Eine Kündigungsschutzklage hat als Klageantrag regelmäßig zum Inhalt die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Ggf. ist die Kündigungsschutzklage mit einem sogenannten „Schleppnetzantrag“ verbunden. Dieser ist ein Antrag, der zur Sicherheit in die Kündigungsschutzklage eingefügt wird, der dahingehend lautet, dass die Kündigung auch nicht durch andere Kündigungstatbestände erfolgte. Dieser Antrag wird vorsichtshalber deshalb mit eingereicht, um möglicherweise in der Zwischenzeit weitere Kündigungen ebenfalls von der Klage mit zu umfassen. Ist der Arbeitnehmer freigestellt wird häufig noch ein sogenannter Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, der auch als Hilfsantrag, dass heißt bedingt gestellt werden kann. Dieser Antrag lautet auf Weiterbeschäftigung für den Fall, dass die Kündigung vom Gericht für unwirksam erkannt wurde.
Der für die Kosten maßgebliche Streitwert einer Kündigungsschutzklage bestimmt sich regelmäßig nach drei Bruttomonatsgehältern des klagenden Arbeitnehmers. Arbeitnehmer, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und sich nach ihrem Gehalt eine Kündigungsschutzklage nicht leisten können, haben die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
weitere Informationen zum Kündigungsschutz und zum Prozess erhalten Sie hier:
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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3. Die Sozialauswahl
Der Arbeitsgeber muss bei der Sozialauswahl nur die Sozialdaten berücksichtigen, die er tatsächlich kennt. Dabei darf er sich auf Eintragungen in der Lohnsteuerkarte verlassen, sofern er nicht aus anderen Quellen weitergehende Kenntnisse erworben hat bzw. Kenntnisse vorhanden sein müssten, wonach die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte unzutreffend sind. Der Arbeitgeber muss nur die bekannten Sozialdaten berücksichtigen und braucht im Vorfeld keine Erkundigungen über die Situation des Arbeitnehmers einzuziehen. Der Arbeitsnehmer sollte daher rechtszeitig alle um soziale Umstände seiner Person entsprechend mitteilen. Hierzu gehören neben Arbeitsunfällen und Behinderungen auch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.
Das Kriterium der Betriebzugehörigkeit bezieht sich nicht alleine auf die Zugehörigkeit im jeweiligen Betrieb, sondern es handelt sich um die Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Unternehmen. Der ununterbrochene rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ist zur Bestimmung der Beschäftigungszeit bzw. Betriebszugehörigkeit entscheidend. Ist ein Teil des Unternehmens daher von einem Mitbewerber aufgekauft worden, so zählt im Falle der dortigen Kündigung auch die Beschäftigungszeit bei dem aufgekauften Betriebsteil.
Arbeitsvertraglich bietet sich daher für Arbeitnehmer an, auch frühere Beschäftigungszeiten im Unternehmen in den neuen Arbeitsvertrag aufzunehmen, falls eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Da der Arbeitnehmer für die falsche bzw. unzutreffende Sozialauswahl beweispflichtig ist, sollte er die Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer erhalten. Der Arbeitnehmer sollte daher seine Arbeitskollegen möglichst genau kennen, spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung sollte er sich bemühen die Mitarbeiter kennen zu lernen. Arbeitgeber erteilen im Kündigungsfall häufig eine Freistellung, unter anderem auch um den gekündigten Mitarbeiter vom Betrieb und vom Kontakt mit den Kollegen fern zu halten. Für den gekündigten Mitarbeiter bedeutet die Beweislast zur falschen Sozialauswahl, dass er ggf. im Kündigungsschutzprozess sozial weniger schutzbedürftige Mitarbeiter benennen muss. Dies ist unumgänglich. Darüber hinaus sei der Hinweis erlaubt, dass auch die Benennung der sozial weniger schutzbedürftigen Mitarbeiter nicht notwendigerweise deren Kündigung bedeutet. Entscheidend ist vielmehr, die Beweislast zu seinen eigenen Gunsten mit Argumenten auszufüllen.
Eine andere Möglichkeit um an die Sozialdaten heran zu kommen, ist die Konsultation der Personalabteilung des Arbeitgebers. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 2 AZR 21/82) kann die Personalabteilung die Mitteilung der Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen ablehnen. Allerdings braucht der Arbeitgeber keine vollständige Auflistung der entsprechenden Daten aller vergleichbaren Arbeitnehmer zu erteilen. Da der Arbeitnehmer die Gewichtung der einzelnen Gründe innerhalb der Sozialauswahl nur angreifen kann, wenn diese grob unverhältnismäßig vorgenommen wurde, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber lediglich die Angaben zur Sozialauswahl übermittelt, die im Rahmen der Gewichtung gewertet wurden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch nur die Daten derjenigen Mitarbeiter nennen, die seiner Meinung nach unter den vergleichbaren Personenkreis für die Sozialauswahl gehören. Bei diesen Mitarbeitern müssen allerdings die Auswahlkriterien nach dem Gesetz, also Betriebzugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen, aufgelistet werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seinen Bewertungsmaßstab innerhalb der Kriterien für die Sozialauswahl darlegen.
Da der Betriebsrat vor einer betriebbedingten Kündigung zwingend anzuhören ist, kann auch der Betriebrat, sofern ein solcher vorhanden ist, Auskunft über die Sozialdaten anderer Arbeitnehmer übermitteln.
Selbst wenn die Personalabteilung oder der Betriebrat die Sozialdaten nicht übermittelt haben, sollte der Arbeitnehmer auf gar keinen Fall mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage zögern. Ist die drei Wochen Frist zur Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht verstrichen, ist die arbeitsrechtliche Klage unzulässig. Der Arbeitnehmer sollte daher auf jeden Fall Klage einreichen und ggf. im Rahmen der Klageschrift die Offenlegung der Daten verlangen.
Betriebvereinbarungen und Tarifverträge können zudem Einfluss auf die Sozialauswahl haben. Größere Unternehmen vereinbaren zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitgebern häufig Auswahlrichtlinien nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz, in denen die Kriterien für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen festgelegt werden. Wird eine größere Umstrukturierung geplant, dass heißt ggf. eine Maßentlassung oder aber die Schließung eines Betriebsteiles, so kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Sozialplanes nach § 112 Betriebverfassungsgesetz ebenfalls mit dem Betriebsrat Auswahlkriterien nach Punktetabellen festlegen. Mit Urteil vom 18.01.1990 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG NZA 1990,729) eine Punktetabelle anerkannt, die Grundsätzlich im Rahmen der Sozialauswahl überprüft werden sollte. Danach werden Punkte für die Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten vergeben (8 Punkte), Unterhaltspflichten für jedes Kind werden mit 4 Punkten bewertet, die Betriebszugehörigkeit bis zu 10 Dienstjahren werden je Dienstjahr mit einem Punkt und ab dem 11 Dienstjahr mit 2 Punkten bewertet; das Lebensalter wird insgesamt mit einem Punkt bewertet. Nach § 1 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz gilt zudem, dass für den Fall, dass in einem Tarifvertrag, in einer Betriebvereinbarung nach § 95 Betriebverfassungsgesetz oder einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt ist, wie die Sozialgesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, die jeweilige Gewichtung vom Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann. Ist eine solche Betriebvereinbarung getroffen oder ein entsprechender Tarifvertrag verhandelt, so muss dieser zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigung vorrangig geprüft werden. Allerdings bedeutet eine korrekte Sozialauswahl nicht notwendiger Weise den Verlust eines Kündigungsschutzprozesses. So gibt es weitere Punkte, die im Rahmen der Überprüfen der Zulässigkeit einer Kündigung Berücksichtigung finden müssen, so unter anderem die Vorschriften zur Massenentlassung nach § 17 Kündigungsschutzgesetz, wie auch die Darlegung der Gründe, die zur betriebbedingten Kündigung geführt haben.
Weitergehende Informationen zum Kündigungsschutz finden Sie hier:
3. Die Sozialauswahl
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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