Rechtsthemen
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PoliScan Speed Messgerät
Viele Geschwindigkeitsmessungen erfolgen mit dem Messgerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic. Das Gerät arbeitet laserbasiert. Dabei bedient es sich der LiDAR Technik. Statt wie früher Radarwellen werden hierbei zur atmosphärischen Fernmessung Laserstrahlen verwendet. Viele Sachverständige und Rechtsanwälte preisen eine Fehlerquote von 20 Prozent oder mehr bei der Lasermessung mit dem PoliScan Speed an. Wir halten eine Aussage dahingehend, dass 20 Prozent der Messungen mit dem PoliScan Speed Messgerät fehlerhaft sind für unseriös. Denn das Messsysteme arbeitet zuverlässig. Es sendet Laserimpulse aus und detektiert vom PKW zurückgestreutes Licht. Aus der Lichtlaufzeit der Signale wird im Rahmen der Weg-Zeit-Messung die gefahrene Geschwindigkeit gemessen.
Das PoliScan Speed Messgerät der Firma Vitronic gibt es als mobiles und als stationäre Geschwindigkeitsmessgerät. Stationär kennt man es als Blitzer-Säule. Stationäre Geschwindigkeitsmessgeräte der Marke PoliScan Speed können bis zu drei Fahrstreifen gleichzeitig überwachen. In einem Entfernungsbereich von 10 Metern und 75 Metern kann das PoliScan Speed Messungen vornehmen. Dabei misst es von 10 km/h bis zu 250 km/h. Fahren Sie also schneller als 250 km/h, wird als Messergebnis 250 km/h nach Auskunft des Unternehmens eingeblendet. Ob die Messung rechtlich verwertbar ist, halten wir für sehr fraglich, da nicht der tatsäcliche Wet angegeben werden würde.
Das PoliScan Speed kann man entgegen falscher Angaben im Internet bereits für weit unter 100.000,00 EUR erwerben. Neben dem PoliScan Speed Gerät zur Geschwindigkeitsmessung gibt es aus der Baureihe auch Messgeräte zur Rotlichtüberwachung oder zur automatischen Kennzeichenlesung.
Das Messgerät kann nicht einfach nach Belieben der Behörde zum Einsatz kommen, es muss zertifiziert werden. Hierfür ist die PTB, die Physikalisch Technische Bundesanstalt, zuständig vergab das Zulassungszeichen 18.11/07.01.
Das PoliScan Speed Gerät arbeitet unabhängig von Tageszeit, Wetterlage und Verkehrsdichte. Es müssen bei der Blitzer-Säule keine Einbauten in den Straßenbelag, wie z.B. Piezoschleifen, vorgenommen werden. Verstöße lassen sich über ein Netzwerk im BackOffice abrufen oder mit Hilfe einer separaten Bedieneinheit direkt am PoliScan Speed -System auslesen. Die Kamera des mobile PoliScan Speed und auch des stationären PoliScan Speed Messgeräts sind 2 hoch auflösende Matrixkameras, schwarz/weiß, je 4 Megapixel, sie arbeiten mit einem Verkehrsblitz rot (650 nm) oder alternativ mit einem unsichtbaren IR-Blitz (> 890 nm).
Fehlmessungen durch das PoliScan Speed wurden nach unserer Kenntnis noch nicht nachgewiesen. Es gibt aber diverse Punkte, die im Rahmen der Prüfung einer Messung mit dem PoliScan Speed Messgerät überprüft werden müssen. Neben den routinemäßig zu prüfenden Dingen wie Zulassung, Nachweis der Ausbildung des Messpersonals aber auch des Auswertepersonals, muss auch geprüft werden, wer das Gerät bediente und wer Auswertungen vorgenommen hat. Ein Indiz für eine technische Fehlmessung kann das Messfoto sein, welches der Betroffen in der Regel nur als Ausschnitt erhält. Auf dem in der amtlichen Ermittlungsakte sich befindenden Messfoto sieht man einen Messrahmen und eine Hilfslinie.
Der Messrahmen muss ein Teil des Kennzeichens des mit dem PoliScan Speed gemessenen Fahrzeugs oder einen Teil eines Vorderrades erfassen. Es dürfen im Messrahmen auch nicht kleinste Teile eines anderen Fahrzeugs erfasst sein. Ferner muss sich der Messrahmen mit seiner unteren Linie unterhalb des gemessenen Fahrzeugs, also unterhalb der Aufstandspunkte der Reifen, befinden. In der zur Zeit aktuellen Softwareversion des PoliScan Speed Messgeräts, der Version 3.4.2., sollen alle früheren Fehler behoben worden sein. Dies wird von einer nicht unbeachtlichen Zahl von Sachverständigen angezweifelt. Zur Auswertung des Messfotos wird ein so genannter Tuff Viewer für PoliScan Speed verwendet. Zurzeit sollte die Softwareversion 3.45.1 sein. Problematisch bei dem Zusammenspiel des Messrahmens und der Auswertesoftware ist bei dem aktuellen trapezförmigen Messrahmen die Frage, wer denn diesen bildet. Wir er bei der Messung oder bei der Auswertung gebildet? Denn denknotwendiger Weise wird in der Breite eines rechteckigen Messrahmens mehr erfasst, als in einem nach oben hin trapezförmig zulaufenden Messrahmen. Neben dem angeblich gemessenen Fahrzeug könnte sich ein weiteres Fahrzeug in einem rechteckigen Messrahmen befinden, wobei es in einem trapezförmigen Messrahmen nicht mehr erfasst wäre.
In der Vergangenheit haben wir sehr viele Messungen, die mittels PoliScan Speed durchgeführt wurden, geprüft. In wenigen Fällen kam es zu Fehlern. Wir verlassen uns dabei natürlich nicht nur auf unser Gespür. Wir sind zwar als reine Verkehrsrechtskanzlei sehr gut über Messungen und deren Angriffspunkte informiert, können aber Messungen nicht bis ins kleinste Detail technisch prüfen. Hierfür bedienen wir uns professioneller Sachverständiger. Immerhin prüfen wir mehrere hundert Messverfahren pro Monat.
Wir können daher guten Gewissens mitteilen, dass reißerische Werbung mit phantastischen Fehlerquoten einer PoliScan Speed Messung mit Vorsicht zu genießen ist. Es bedeutet aber auch nicht, dass wir nicht bis in die hinterste Ecke nach Fehlern für Sie suchen. Wir wollen nur nicht falsche Erwartungen wecken und hinterher in enttäuschte Gesichter blicken. Selbstverständlich kann der Ihnen gegenüber erhobene Vorwurf fehlerhaft sein. Sicher können Sie sich sein, dass wir wissen, wie man eine Messung prüft und welche Hilfsmittel gegebenenfalls hinzuzuziehen sind.
Anbei ein Beispiel einer aktuellen Messung. Ob das Gericht die Messung als zulässig durchwinken wird, ist noch nicht geklärt. Es ist in jedem Falle ungewöhnlich, dass durch einen Randbewuchs hindurch gemessen wird. Das PoliScan Speed Messgerät sendet aber nicht nur einen Messstrahl, sondern quasi einen ganzen Teppich an Laserstrahlen aus, so dass eine brauchbare Messung prinzipiell auch zu Stande kommen kann, wenn einige Laserstrahlen auf Grund des Bewuchses nicht "messen" können. Wir werden an dieser Stelle über den Ausgang berichten. In der Vergangenheit gab es den einen oder anderen Fall, in dem definitiv nicht richtig gemessen wurde. Wie so oft waren es Bedienfehler des Bedienpersonals. Auch wenn die Behörde dann im Rahmen unserer Tätigkeit darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung oder Dokumentation der Messung fehlerhaft ist und das Verfahren einstellt, wird es gegen all die, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen, munter weiter betrieben. Eine Überprüfung der Messung kann sich also lohnen.
Interessant bei der Messung ist z.B. die Position des gemessenen Fahrzeugs. An Hand der Radaufstellflächen soll diese geprüft werden können, das ist hier kaum möglich.
Behörden versenden auch Bußgeldbescheide, wenn sich in dem Messrahmen ein weiteres Fahrzeug befindet. Die Behördenmitarbeiter sollten genau wissen, dass derartig dokumentierte Messungen unwirksam sind. Dennoch erleben wir es immer wieder, dass die Behörde das Bußgeldverfahren fortführt. Erst wenn sich der Rechtsanwalt einschaltet, der dann das gesamte Messszenario der PoliScan Speed Messung sieht und auf den Fehler hinweist, erfolgt die Einstellung.
Auch ein Beispiel, welches wir immer wieder antreffen, zeigt anliegendes Bild. Sie sehen auf dem Bild zwei Fahrzeuge. Deutlich befinden sich beide Fahrzeuge im Messrahmen. Beide Fahrzeuge sind sogar nahezu gleich umfangreich im Messrahmen abgebildet. Das hindert die Behörde nicht daran, einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot gegen den Betroffenen zu erlassen.
Dies zeigt einmal mehr, dass es sich lohnen kann, Poliscan Speed Messungen durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen. Ohne Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte wäre diese Messung nie aufgefallen, da es sich aus dem Anhörungsbogen so nicht ergab.
Schreiben Sie uns unverbindlich über unser Kontaktformular an, wenn Sie Fragen zum Thema haben oder uns beauftragen möchten.
Auch das nächste Bild zeitg, dass sich die ein oder andere Behörde nicht daran stört, wenn sich Gegenstände im Messbereich befinden. Derartige Fehlmessungen kann man nur im Rahmen einer Akteneinsicht feststellen.
Mögliche Messfehler bei JVC/Piller CG-P50E
Der Sachverständige Stephan Wietschorke hat einen möglichen Fehler bei Messungen mit dem Messgerät JVC/Piller CG-P50E entdeckt.
Der Zeichengeneratot JVC/Piller CG-P50E wird in vielen Abstandsmessverfahren als "Uhr" zur Zeiteinblendung verwendet.
In einem Versuch des Herrn Wietschorke hat dieser den Zeichengeneratot des JVC/Piller CG-P50E mit der amerikanischen Videonorm (NTSC) aufegzeichnet. Dabei hat er drei Stoppuhren im Sichtfeld der Videokamera aufgebaut und die Videoaufzeichnung gestartet. Der Zeichengeneratot des JVC/Piller CG-P50E hat dabei einen Zeitstempel im Bild eingeblendet. So konnten die Stoppuhren und die "Uhr" des JVC/Piller CG-P50E verglichen werden.
Die Aufzeichnung bestätigte, dass der Zeitgeber des JVC/Piller CG-P50E nicht als Uhr arbeitete, sondern an die Anzahl der Bilder ausgerichtet ist. Die "Uhr" zählt nur die Halbbilder und blendet entsprechend die "Zeit" ein.
Eine Fehlerdifferenz von ca. 4% ist damit wahrscheinlich. Da die "Uhr" des JVC/Piller CG-P50E damit niocht als wirkliche Uhr von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) abgenommen ist, kann keine gültige Messung nach der Eichung die das Eichgesetzt verlangt, vorliegen.
Bei dem Versuch kam es sogar zu Abweichungen von bis zu 20 %. Die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) wurde aufgefordert, die Zulassung des CG P50 E zurück zu ziehen.
Haben Sie eine Frage zum Messverfahren? Wurden Sie mit dem JVC/Piller CG-p50E bei einem Abstandsverstoß gemessen? Wollen Sie, dass wir Ihnen helfen? Dann lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Klicken Sie hier!
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Einkommensteuersätze, Einkommensteuer und Steuersatz
Die Höhe der individuellen Einkommensteuer richtet sich nach dem Einkommensteuersatz bzw. entsprechende dem gesetzlichen Begriff, dem Einkommensteuertarif. Der persönliche Einkommensteuersatz wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. So ist zunächst die Einkommenshöhe entscheidend, da die Einkommensteuer progressiv erhoben wird, also mit steigendem Einkommen höher wird.
Der Einkommensteuertarif richtet sich entsprechend § 32a EStG nach dem zu versteuernden Einkommen. Dieses ist nicht mit dem Einkommen gleichzusetzen, da das zu versteuernde Einkommen erst nach der Berücksichtigung diverser Abzugspositionen wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen ermittelt wird.
Das Gesetz bestimmt den Einkommensteuertarif in § 32 a EStG, der bereits die Berechnungsformel für die Ermittlung der Einkommensteuer bereitstellt. Die Berechnungsformel berücksichtigt die Progression in fünf Schritten:
- 0 EUR bis 7.664 EUR,
- 7.665 EUR bis 12.739 EUR,
- 12.740 EUR bis 52.151 EUR
- 52.152 EUR bis 250.000 EUR
- über 250.000 EUR.
Entscheidend zur Bestimmung des persönlichen Einkommensteuertarifes ist auch, ob der Steuerpflichtige Ledig oder Alleinerziehend ist und damit nach der sogenannten getrennten Veranlagung zur Steuer herangezogen wird; für Geschiedene, Getrenntlebende oder Verwitwete gelten die Sätze gleichermaßen; oder ob der sogenannte Splittingtarif gilt, der für Verheiratete anwendbar ist.
Das Gesetz bestimmt den Einkommensteuersatz wie folgt:
§ 32a EStG - Einkommensteuertarif
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(883,74 * y + 1.500) * y;
3.
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(228,74 * z + 2.397) * z + 989;
4.
von 52.152 Euro bis 250.000 Euro:
0,42 * x – 7.914;
5.
von 250.001 Euro an:
0,45 * x – 15.414.
"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Einfacher ist allerdings ein Blick in die hier bereitgestellten Steuertabellen, in denen wir Ihnen schon einen groben Überblick geben.
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12. Nebentätigkeit
Arbeitsverträge enthalten grundsätzlich Klauseln zu Nebentätigkeiten. Hat der Arbeitnehmer bereits eine Nebentätigkeit ausgeübt, sei es eine Vortragstätigkeit oder aber eine eigene selbstständige Tätigkeit, so ist diese bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis nur zulässig, wenn es entsprechend im Arbeitsvertrag geregelt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Arbeitnehmer seine volle Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Arbeitsverträge regeln die Frage der Nebentätigkeit regelmäßig dahingehend, dass die Zustimmung des Arbeitgebers für die Nebentätigkeit eingeholt werden muss. Dies ist auch erforderlich um etwaige Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers auszuschließen.
Allerdings kann es auch für den Arbeitnehmer einklagbaren Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit geben, wenn diese die Tätigkeit beim Arbeitgeber nicht beeinträchtigt und der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber vollständig zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Verpflichtung keine Konkurrenztätigkeiten zu übernehmen.
weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbot
Häufig sehen Arbeitsverträge das Verbot der Abtretung des Arbeitsentgeltes vor. Die Abtretungsverbote haben zumindest bis zur Pfändungsfreigrenze keine Wirksamkeit. Abtretungsverbote können zudem Gehaltspfändungen nicht unterbinden. Im Falle von Gehaltspfändungen sehen viele Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Umkosten für die Bearbeitung der Gehaltspfändung erstatten muss. Diese Umkosten bestehen unter anderem in Mehrarbeit und ggf. der Überprüfung der Gehaltspfändung durch einen juristisch erfahrenen Mitarbeiter oder durch einen Rechtsanwalt. Aus diesem Grund können angemessene Kostenpauschalen auch vereinbart werden.
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