Rechtsthemen
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1. Das Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis erheblich ein. Entscheidend ist, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Nach § 23 Kündigungsschutzgesetz ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Berechnung der Anzahl der angestellten Arbeitnehmer erfolgt unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten nach einem Stundenschlüssel. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, solche von mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit einem Schlüssel von 0,75 und die Teilzeitbeschäftigten, die über 30 Stunden pro Woche arbeiten mit einem Schlüssel von 1,0 berücksichtigt.
Die Anzahl von 10 Arbeitnehmern ist erst zum 01.01.2004 in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt worden. Beschäftigte, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, können sich danach noch auf die alte Regelung berufen, nach welcher für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Mitarbeiteranzahl von mehr als 5 Mitarbeitern ausreichend war. Angestellte, die nach der alten Regelung dem Kündigungsschutz unterfielen, behalten diesen Kündigungsschutz weiterhin, wenn weiterhin mehr als 5 „Altarbeitnehmer“ zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch im Unternehmen angestellt sind. Erst wenn von diesen „Altarbeitnehmern“ weniger als 5 im Unternehmen vorhanden sind, entfällt auch für die verbleibenden Altarbeitnehmer der Kündigungsschutz von einer Bemessungszahl von mehr als 5 Arbeitnehmern und wird auf 10 Arbeitnehmer heraufgesetzt.
Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz ist das Kündigungsschutzgesetz zudem nur anwendbar auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse in denselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden haben.
Kündigungsschutz
Ist das Kündigungsschutzgesetz auf die Kündigung anwendbar, ist eine Kündigung unwirksam wenn sie sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmer entgegenstehen, bedingt ist. Man kann daher drei verschiedene Kündigungen unterscheiden:
- betriebbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung.
Weitergehende Informationen erhalten Sie hier:
1. Das Kündigungsschutzgesetz
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen zur Kündigungsschutzklage
Das Wort Kündigungsschutzklage wurde in diesem Artikel absichtlich falsch geschrieben.
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Ein Kraftfahrzeug welches zunächst an einem dafür erlaubten Platz abgestellt worden ist, kann ab dem vierten Tag nach dem aufstellen eines so genannten mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnete (VGH Mannheim, 13.02.2007 – 1 S 822/05).
Im genannten Fall parkte der Halter seinen Mini Cooper an einem Donnerstag, den 30. Mai 2002 erlaubt auf einer Straße in Konstanz. Am Vormittag des folgenden Tages wurde dort ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt, da Baumaßnahmen beabsichtigt waren. Auf dem Schild befand sich der Zusatz „Montag ab 06.30 Uhr".
Am auf diesen Montag folgenden Tag, den 06.06.2002 wurde das Fahrzeug abgeschleppt, da es die Bauarbeiten behinderte.
Der Halter begehrte die Erstattung des Betrages in Höhe von 145,46 EUR, da er diesen Betrag aufwenden musste, um sein Fahrzeug zurück zu erhalten.
Der VGH Mannheim wies die Berufung des Klägers zurück.
Im Kern weist das Gericht darauf hin, dass zwar das Dauerparken rechtmäßig sei, ein Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen dürfe, dass sich die Verkehrsführung dauerhaft nicht ändern werde.
Als Halter muss man regelmäßig überprüfen, ob z. B. ein Halteverbotsschild aufgestellt wurde. Erfolg das Abschleppen bereits zwei Tage nach Aufstellen des Halteverbots, so ist es unbillig, dem Halter die Kosten aufzuerlegen. Teilweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen Aufstellen des Halteverbots und Abschleppen drei Werktage liegen müssen oder drei Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag.
Liegen also vier volle Tage zwischen Aufstellen des Halteverbots und weist das Schild einen deutlichen Hinweis auf, dass das Halteverbot unmittelbar bevorsteht, so ist eine Kostentragungspflicht des Kraftfahrzeughalters gerechtfertigt.
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Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16. Juni 2008 sind Erklärungen eines Unfallbeteiligten wie: "Ich erkenne die Schuld an" oder die eigene, schriftliche Bezeichnung als "Unfallverursacher" nicht als Schuldanerkenntnis zu werten.
So führt das Gericht aus:"Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht ergibt sich die Begründetheit seines Schadensersatzverlangens zu 100 % nicht aus einem durch den Beklagten zu 1. am Unfallort abgegebenen "deklaratorischen Schuldanerkenntnis"."
Im entschiedenen Fall ließe sich nicht die Feststellung treffen, dass der Beklagte zu 1. am Unfallort ein ihn im haftungsrechtlichen Sinne bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe, ein solches sei aber Grundlage eines Schuldbestätigungsvertrages. Dieser setzte voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld bestehe, die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen.
Auch die eigene Bezeichnung als "Verursacher" oder die Aussage, dass die Versicherung den Schaden sofort ausgleichen werde, reichten für eine andere Entscheidung nicht aus.
Das Gericht begründet seine Ausführungen damit, dass eine Erklärung eines Unfallbeteiligten, er sei schuld an dem Unfall, nichts darüber aussage, ob nicht auch den anderen Beteiligten ein Verschulden trifft. Meist handele es sich um eine unüberlegte, spontane Äußerung, die ohne wirkliche Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolge. Eine solche Erklärung kann aber durchaus ein Indiz für ein Fehlverhalten darstellen.
PoliScan Speed Messgerät
Viele Geschwindigkeitsmessungen erfolgen mit dem Messgerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic. Das Gerät arbeitet laserbasiert. Dabei bedient es sich der LiDAR Technik. Statt wie früher Radarwellen werden hierbei zur atmosphärischen Fernmessung Laserstrahlen verwendet. Viele Sachverständige und Rechtsanwälte preisen eine Fehlerquote von 20 Prozent oder mehr bei der Lasermessung mit dem PoliScan Speed an. Wir halten eine Aussage dahingehend, dass 20 Prozent der Messungen mit dem PoliScan Speed Messgerät fehlerhaft sind für unseriös. Denn das Messsysteme arbeitet zuverlässig. Es sendet Laserimpulse aus und detektiert vom PKW zurückgestreutes Licht. Aus der Lichtlaufzeit der Signale wird im Rahmen der Weg-Zeit-Messung die gefahrene Geschwindigkeit gemessen.
Das PoliScan Speed Messgerät der Firma Vitronic gibt es als mobiles und als stationäre Geschwindigkeitsmessgerät. Stationär kennt man es als Blitzer-Säule. Stationäre Geschwindigkeitsmessgeräte der Marke PoliScan Speed können bis zu drei Fahrstreifen gleichzeitig überwachen. In einem Entfernungsbereich von 10 Metern und 75 Metern kann das PoliScan Speed Messungen vornehmen. Dabei misst es von 10 km/h bis zu 250 km/h. Fahren Sie also schneller als 250 km/h, wird als Messergebnis 250 km/h nach Auskunft des Unternehmens eingeblendet. Ob die Messung rechtlich verwertbar ist, halten wir für sehr fraglich, da nicht der tatsäcliche Wet angegeben werden würde.
Das PoliScan Speed kann man entgegen falscher Angaben im Internet bereits für weit unter 100.000,00 EUR erwerben. Neben dem PoliScan Speed Gerät zur Geschwindigkeitsmessung gibt es aus der Baureihe auch Messgeräte zur Rotlichtüberwachung oder zur automatischen Kennzeichenlesung.
Das Messgerät kann nicht einfach nach Belieben der Behörde zum Einsatz kommen, es muss zertifiziert werden. Hierfür ist die PTB, die Physikalisch Technische Bundesanstalt, zuständig vergab das Zulassungszeichen 18.11/07.01.
Das PoliScan Speed Gerät arbeitet unabhängig von Tageszeit, Wetterlage und Verkehrsdichte. Es müssen bei der Blitzer-Säule keine Einbauten in den Straßenbelag, wie z.B. Piezoschleifen, vorgenommen werden. Verstöße lassen sich über ein Netzwerk im BackOffice abrufen oder mit Hilfe einer separaten Bedieneinheit direkt am PoliScan Speed -System auslesen. Die Kamera des mobile PoliScan Speed und auch des stationären PoliScan Speed Messgeräts sind 2 hoch auflösende Matrixkameras, schwarz/weiß, je 4 Megapixel, sie arbeiten mit einem Verkehrsblitz rot (650 nm) oder alternativ mit einem unsichtbaren IR-Blitz (> 890 nm).
Fehlmessungen durch das PoliScan Speed wurden nach unserer Kenntnis noch nicht nachgewiesen. Es gibt aber diverse Punkte, die im Rahmen der Prüfung einer Messung mit dem PoliScan Speed Messgerät überprüft werden müssen. Neben den routinemäßig zu prüfenden Dingen wie Zulassung, Nachweis der Ausbildung des Messpersonals aber auch des Auswertepersonals, muss auch geprüft werden, wer das Gerät bediente und wer Auswertungen vorgenommen hat. Ein Indiz für eine technische Fehlmessung kann das Messfoto sein, welches der Betroffen in der Regel nur als Ausschnitt erhält. Auf dem in der amtlichen Ermittlungsakte sich befindenden Messfoto sieht man einen Messrahmen und eine Hilfslinie.
Der Messrahmen muss ein Teil des Kennzeichens des mit dem PoliScan Speed gemessenen Fahrzeugs oder einen Teil eines Vorderrades erfassen. Es dürfen im Messrahmen auch nicht kleinste Teile eines anderen Fahrzeugs erfasst sein. Ferner muss sich der Messrahmen mit seiner unteren Linie unterhalb des gemessenen Fahrzeugs, also unterhalb der Aufstandspunkte der Reifen, befinden. In der zur Zeit aktuellen Softwareversion des PoliScan Speed Messgeräts, der Version 3.4.2., sollen alle früheren Fehler behoben worden sein. Dies wird von einer nicht unbeachtlichen Zahl von Sachverständigen angezweifelt. Zur Auswertung des Messfotos wird ein so genannter Tuff Viewer für PoliScan Speed verwendet. Zurzeit sollte die Softwareversion 3.45.1 sein. Problematisch bei dem Zusammenspiel des Messrahmens und der Auswertesoftware ist bei dem aktuellen trapezförmigen Messrahmen die Frage, wer denn diesen bildet. Wir er bei der Messung oder bei der Auswertung gebildet? Denn denknotwendiger Weise wird in der Breite eines rechteckigen Messrahmens mehr erfasst, als in einem nach oben hin trapezförmig zulaufenden Messrahmen. Neben dem angeblich gemessenen Fahrzeug könnte sich ein weiteres Fahrzeug in einem rechteckigen Messrahmen befinden, wobei es in einem trapezförmigen Messrahmen nicht mehr erfasst wäre.
In der Vergangenheit haben wir sehr viele Messungen, die mittels PoliScan Speed durchgeführt wurden, geprüft. In wenigen Fällen kam es zu Fehlern. Wir verlassen uns dabei natürlich nicht nur auf unser Gespür. Wir sind zwar als reine Verkehrsrechtskanzlei sehr gut über Messungen und deren Angriffspunkte informiert, können aber Messungen nicht bis ins kleinste Detail technisch prüfen. Hierfür bedienen wir uns professioneller Sachverständiger. Immerhin prüfen wir mehrere hundert Messverfahren pro Monat.
Wir können daher guten Gewissens mitteilen, dass reißerische Werbung mit phantastischen Fehlerquoten einer PoliScan Speed Messung mit Vorsicht zu genießen ist. Es bedeutet aber auch nicht, dass wir nicht bis in die hinterste Ecke nach Fehlern für Sie suchen. Wir wollen nur nicht falsche Erwartungen wecken und hinterher in enttäuschte Gesichter blicken. Selbstverständlich kann der Ihnen gegenüber erhobene Vorwurf fehlerhaft sein. Sicher können Sie sich sein, dass wir wissen, wie man eine Messung prüft und welche Hilfsmittel gegebenenfalls hinzuzuziehen sind.
Anbei ein Beispiel einer aktuellen Messung. Ob das Gericht die Messung als zulässig durchwinken wird, ist noch nicht geklärt. Es ist in jedem Falle ungewöhnlich, dass durch einen Randbewuchs hindurch gemessen wird. Das PoliScan Speed Messgerät sendet aber nicht nur einen Messstrahl, sondern quasi einen ganzen Teppich an Laserstrahlen aus, so dass eine brauchbare Messung prinzipiell auch zu Stande kommen kann, wenn einige Laserstrahlen auf Grund des Bewuchses nicht "messen" können. Wir werden an dieser Stelle über den Ausgang berichten. In der Vergangenheit gab es den einen oder anderen Fall, in dem definitiv nicht richtig gemessen wurde. Wie so oft waren es Bedienfehler des Bedienpersonals. Auch wenn die Behörde dann im Rahmen unserer Tätigkeit darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung oder Dokumentation der Messung fehlerhaft ist und das Verfahren einstellt, wird es gegen all die, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen, munter weiter betrieben. Eine Überprüfung der Messung kann sich also lohnen.
Interessant bei der Messung ist z.B. die Position des gemessenen Fahrzeugs. An Hand der Radaufstellflächen soll diese geprüft werden können, das ist hier kaum möglich.
Behörden versenden auch Bußgeldbescheide, wenn sich in dem Messrahmen ein weiteres Fahrzeug befindet. Die Behördenmitarbeiter sollten genau wissen, dass derartig dokumentierte Messungen unwirksam sind. Dennoch erleben wir es immer wieder, dass die Behörde das Bußgeldverfahren fortführt. Erst wenn sich der Rechtsanwalt einschaltet, der dann das gesamte Messszenario der PoliScan Speed Messung sieht und auf den Fehler hinweist, erfolgt die Einstellung.
Auch ein Beispiel, welches wir immer wieder antreffen, zeigt anliegendes Bild. Sie sehen auf dem Bild zwei Fahrzeuge. Deutlich befinden sich beide Fahrzeuge im Messrahmen. Beide Fahrzeuge sind sogar nahezu gleich umfangreich im Messrahmen abgebildet. Das hindert die Behörde nicht daran, einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot gegen den Betroffenen zu erlassen.
Dies zeigt einmal mehr, dass es sich lohnen kann, Poliscan Speed Messungen durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen. Ohne Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte wäre diese Messung nie aufgefallen, da es sich aus dem Anhörungsbogen so nicht ergab.
Schreiben Sie uns unverbindlich über unser Kontaktformular an, wenn Sie Fragen zum Thema haben oder uns beauftragen möchten.
Auch das nächste Bild zeitg, dass sich die ein oder andere Behörde nicht daran stört, wenn sich Gegenstände im Messbereich befinden. Derartige Fehlmessungen kann man nur im Rahmen einer Akteneinsicht feststellen.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 105/2007
beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB fortgeführt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb – nach seinen Angaben als Verbraucher – von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Personenkraftwagen mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 €. Etwa vier Wochen nach Übergabe wurde in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ein Rücktrittsrecht des Klägers besteht nur dann, wenn die nach der Übergabe festgestellten Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese zwischen den Parteien streitige Frage konnte im Prozess nicht geklärt werden. Diese Ungewissheit wirkt sich grundsätzlich zu Lasten des Käufers aus. Für den Verbrauchsgüterkauf – den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer – greift dem gegenüber nach § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Umkehr der Beweislast Platz. Nach dieser Bestimmung wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Parteien stritten vornehmlich darüber, ob diese Vermutung dem Kläger im Streitfall zugute kommt. Amts- und Landgericht hatten dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint.
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Soweit er in zwei zuvor entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) und dem Turboladerfall (NJW 2006, 434) – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint hat, beruhte das darauf, dass dort schon nicht hatte geklärt werden können, ob der jeweils erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetretene Motor- bzw. Turboladerschaden seinerseits auf einen Mangel oder auf eine andere Ursache wie einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers bzw. gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen war. Im Streitfall ist dagegen nicht ungeklärt geblieben, ob das Fahrzeug mangelhaft ist. Vielmehr steht dies fest. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Mängel in Gestalt der defekten Zylinderkopfdichtung und der gerissenen Ventilstege gezeigt. Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben.
Entgegengetreten ist der Bundesgerichtshof auch der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Vermutung des § 476 BGB greife jedenfalls deswegen nicht ein, weil es sich um Mängel handele, die typischerweise jederzeit eintreten könnten und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zuließen, dass sie schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits wiederholt abgelehnt, weil sie den mit der Vorschrift des § 476 BGB bezweckten Verbraucherschutz weitgehend leerlaufen ließe.
Da es für die Endentscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen insbesondere zu den Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06
AG Halle-Saalkreis, Urteil vom 16. November 2005 – 101 C 943/03
LG Halle, Urteil vom 13. September 2006 – 2 S 295/05
Karlsruhe, den 18. Juli 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501