Rechtsthemen
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6. Arbeitszeit
In Arbeitsverträgen sind regelmäßig Regelungen zur Arbeitszeit enthalten. Üblich sind bei Vollzeitbeschäftigung Zeiten zwischen 37 und 40 Stunden. Falls eine Regelung im Arbeitsvertrag fehlt, kann aber durchaus eine Regelung aus einem Tarifvertrag anwendbar sein. Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit Dauer und Lage der Arbeitszeiten festzulegen, dass heißt auch mehr Arbeit an einzelnen Tagen und weniger Arbeit als eine durchschnittliche Arbeitszeit an anderen Tagen bestimmen. Wird eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, dann ist diese vertragliche Arbeitszeit maßgeblich. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Regelung auch nicht mehr einseitig ändern. Besonderheiten sind allerdings auch hier bei Schichtdiensten zu beachten. Darüber hinaus sind häufig Regelungen zu Überstunden, die mit dem Gehalt abgegolten sind und ggf. erwartet werden und die weitere Vergütung von Sonn- und Feiertagsarbeit oder sonstiger Mehrarbeit üblich.
Für ungünstige Arbeitszeiten z.B. Nachtarbeit, Wechselschicht, Sonn- und Feiertagsarbeit werden regelmäßig Zuschläge gewährt. Zwar gibt es hier keinen gesetzlichen Anspruch, diese Zuschläge sind aber regelmäßig Branchenüblich oder zumindest Betriebsüblich und werden daher normalerweise auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag gezahlt. Um allerdings im Zweifelsfall eine bessere Beweislage zu haben, sollten solche Zuschläge auch arbeitsvertraglich bestimmt sein. Die Differenzierung nach den einzelnen Arten der ungünstigen Arbeitszeiten oder einzelnen Zuschläge sollte dabei im Arbeitsvertrag wegen der Bestimmtheit ebenfalls erfolgen.
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9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Bußgeldkatalog - Nummer 200 - 242.2
200 | Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen | § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 | 50 € |
Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vor- | § 69a Abs. 5 Nr. 4c | ||
schriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung | |||
verstoßen | |||
201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben | § 34a Abs. 1 | 50 € |
§ 69a Abs. 3 Nr. 5 | |||
202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m. | 75 € |
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen | § 34a Abs. 1 | ||
befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze | § 69a Abs. 5 Nr. 3 | ||
ausgewiesen waren | |||
203 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen | ||
203.1 | das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten | § 35a Abs. 8 Satz 1 | 25 € |
Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen | § 69a Abs. 3 Nr. 7 | ||
mit Airbag | |||
203.2 | die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur | § 35a Abs. 8 Satz 2, 4 | 5 € |
Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf | § 69a Abs. 3 Nr. 7 | ||
Beifahrerplätzen mit Airbag | |||
204 | Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift | § 35g Abs.1 , 2 | 15 € |
über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen | § 69a Abs. 3 Nr. 7c | ||
205 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m. | 20 € |
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende | § 35g Abs. 1, 2 | ||
Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen | § 69a Abs. 5 Nr. 3 | ||
206 | Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes | ||
Erste-Hilfe-Material | |||
206.1 | einen Kraftomnibus | § 35h Abs. 1, 2 | 15 € |
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | |||
206.2 | ein anderes Kraftfahrzeug | § 35h Abs. 3 | 5 € |
in Betrieb genommen | § 69a Abs. 3 Nr. 7c | ||
207 | Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine | ||
Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | |||
207.1 | eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m. | 25 € |
§ 35h Abs. 1, 2 | |||
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | |||
207.2 | eines anderen Kraftfahrzeugs | § 31 Abs. 2 i.V.m. | 10 € |
angeordnet oder zugelassen | § 35h Abs. 3 | ||
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | |||
208 | Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit | § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 | 15 € |
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, | § 69a Abs. 3 Nr. 8 | ||
in Betrieb genommen | |||
209 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs | § 31 Abs. 2 i.V.m. | 30 € |
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und | § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 | ||
mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder | § 69a Abs. 5 Nr. 3 | ||
zugelassen |
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{mospagebreak title=210 - 219}
210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine | § 36 Abs. 2 Satz 5 | 25 € |
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine | § 31d Abs. 4 Satz 1 | ||
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | ||
211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet | § 31 Abs. 2 i. V. m. | 35 € |
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden | § 36 Abs. 2 Satz 5 | ||
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende | § 31d Abs. 4 Satz 1 | ||
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 69a Abs. 5 Nr. 3 | ||
212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 | 50 € |
genommen, dessen Reifen keine ausreichenden | § 31d Abs. 4 Satz 1 | ||
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende | § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | ||
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | |||
213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs | § 31 Abs. 2 i. V. m. | 75 € |
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 | ||
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden | § 31d Abs. 4 Satz 1 | ||
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende | § 69a Abs. 5 Nr. 3 | ||
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | |||
214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, | § 30 Abs. 1 | |
das sich in einem Zustand befand, der die | § 69a Abs. 3 Nr. 1 | ||
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 38 | ||
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur | § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, | ||
Verbindung von Fahrzeugen | Abs. 16, 17 | ||
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, | |||
Abs. 4 Satz 1, 3 | |||
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 | |||
214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- | 100 € | |
bussen | |||
214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1 | 50 € | |
genannten Kraftfahrzeugen | |||
215 | Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß | § 42 Abs. 2 Satz 1 | 25 € |
gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern | § 69a Abs. 3 Nr. 3 | ||
in Betrieb genommen | |||
216 | Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend | § 43 Abs. 3 Satz 2 | 5 € |
erkennbar gemacht | § 69a Abs. 3 Nr. 3 | ||
217 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger - | § 44 Abs. 3 Satz 1 | 40 € |
in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast | § 69a Abs. 3 Nr. 3 | ||
um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde | |||
218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung | § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. | |
überschritten um mehr als | Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie | ||
Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII | |||
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a | |||
218.1 | 2 bis zu 8 Monaten | 15€ | |
218.2 | 8 Monate | 40 € | |
219 | Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, | § 49 Abs. 1 | 20 € |
in Betrieb genommen | § 69a Abs. 3 Nr. 17 |
Arbeitsvertrag - Einleitung
Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für die Regelungen des Arbeitsverhältnisses. Die gesetzlichen Vorgaben greifen insbesondere dann, wenn ein Arbeitsvertrag fehlt oder keine Aussage zu der speziellen Regelung trifft bzw. wenn eine Regelung des Arbeitsvertrages unwirksam ist.
Einzelne gesetzliche Regelungen können aber durch vertragliche Gestaltung abbedungen werden. Nachfolgend haben wir einige typische vertragliche Vereinbarungen aufgeführt und erläutert:
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Mit dem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen hat das Bundesfinanzministerium am 03.11.2006 wichtige Erläuterungen für die praktische Anwendung erlassen. Neben einigen Einschränkungen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Privathaushalt in Anspruch genommenen Handwerker arbeiten und sonstigen Dienstleistungen auch erweitert worden. So können bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Steuerermäßigung in für 20% der Aufwendungen für solche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden; es gilt allerdings ein Höchstbetrag von 600 € an Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sowie in Höhe von weiteren 600 € für sonstige Leistungen. Die geförderten Handwerkerleistungen umfassen grundsätzlich alle der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in Auftrag gegebenen Leistungen, so unter anderem die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Fernseher oder PC, aber auch das Erneuern von Bodenbelägen oder Anstreichen von Türen und Fenstern oder Fassaden. Zu den sonstigen Leistungen gehören unter anderem auch Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen. Begünstigt werden allerdings nur Arbeitskosten einschließlich der berechneten Maschinen- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten. Der Nachweis wird durch Vorlage einer Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstitutes der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, erwartet. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind jetzt begünstigt, wenn die begünstigten Aufwendungen aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden. Auf diese Weise können auch Mieter von der steuerlichen Begünstigung profitieren.
{mospagebreak title=Abgabepflicht für Steuererklärungen}
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Abgabepflicht für Steuererklärungen
Neu geregelt wurde die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn Arbeitnehmer im jeweiligen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus anderen Einkunftsarten in Höhe von mehr als 410 €, erzielen. Die Neuregelung umfasst auch Veranlagungszeiträume vor 2006.
{mospagebreak title=Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen}
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Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen
Nicht selten haben Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern per Verrechnungsscheck bezahlt. Durch die spätere Einlösung und Wertstellung des Schecks konnten Zahlungspflichten bisweilen mehrere Tage nach hinten verschoben werden. Hierdurch ist den Finanzbehörden ein erheblicher Zinsgewinn entgangen, da bislang der Zahlungszeitpunkt mit dem Tag des Scheckeingangs bei der Finanzbehörde bestimmt wurde. Nunmehr gilt eine Zahlung per Scheck erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Die für alle Zahlungen nach dem 31.12.2006 geltende Neuregelung bedeutet für Steuerpflichtige, dass die Übersendung der Schecks entsprechend früher erfolgen muss, um Säumniszuschläge zu verhindern.
{mospagebreak title=Verbindliche Auskünfte}
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Verbindliche Auskünfte
Steuerpflichtige können sich beim Finanzamt nach der steuerlichen Behandlung bestimmter Sachverhalte erkundigen. Um für die entsprechende Auskunft eine Bindungswirkung zu erreichen, muss eine so genannte „verbindliche Auskunft“ eingeholt werden, die in einem förmlichen Verfahren erteilt wird. Solche Auskünfte entsteht dem Finanzamt ein Prüfungsaufwand, der nunmehr mit Gebühren belegt ist. Die Gebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der steuerlichen Auswirkung des zu beurteilenden Sachverhaltes begründet ist.
{mospagebreak title=Hilfen für Helfer}
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„Hilfen für Helfer“
Deutschland droht zu überaltern und Pflegekräfte sind schwer zu finden bzw. von Hilfebedürftigen teilweise nicht zu bezahlen. Oben das bürgerschaftliche Engagement in dieser Richtung zu fördern hat das Bundesfinanzministerium den Gesetzesentwurf „Hilfen für Helfer“ erarbeitet. Danach solle ein neuer Steuerabzug in Höhe von 300 € möglich sein, für Personen die monatlich 20 Stunden oder mehr unentgeltlich für die Betreuung gebrechlicher oder sonstwie hilfebedürftiger Menschen aufwenden. Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher fünf beziehungsweise 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte sollen auf 20% angehoben und vereinheitlicht werden. Die Übungsleiterpauschale wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben. Mitgliedsbeiträge für Kulturfördervereine sind nun wieder sonderabzugsfähig.
{mospagebreak title=Einkommensteuersätze}
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Einkommensteuersätze
Für den Veranlagungszeitraum 2007 steigt der Spitzensteuersatz für Einkünfte oberhalb von 250.000 € bzw. bei Verheirateten 500.000 € auf 45%. Ausgenommen bleiben im Jahr 2007 die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit; hierdurch soll dem spezifischen unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden. Die Ausnahme solcher Einkünfte wird durch einen besonderen Entlastungsbetrag erreicht, der die Anhebung des Steuersatzes wieder neutralisiert. Diese Ausnahmen sollen wegfallen, wenn im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 Erleichterungen für Personenunternehmen eingefädelt werden. Für Arbeitnehmer mitentsprechenden Einkünften bleibt es allerdings bei 45%.
Weitergehende Informationen zu Einkommensteuersätzen finden Sie hier!
{mospagebreak title=Jahressteuergesetz 2007 im Überblick}
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Jahressteuergesetz 2007 im Überblick
Das Jahressteuergesetz 2007 führt insgesamt zu gravierenden Änderungen sowohl im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, als auch im Bereich der Werbungskosten für Arbeitnehmer. So fallen Steuervergünstigungen für Fahrtkosten in den Fällen weg, in den Arbeitnehmer einen aber sie von unter 20 km haben. Auch bei weiteren Anfahrtstrecken wird eine Kürzung um 20 km durchgeführt. Die Entfernungspauschale beträgt dann 0,30 € je Entfernungskilometer. Für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Entfernung pauschale ebenfalls in der Form, dass bei Entfernungen unter 20 km die entsprechenden Kosten nicht abgezogen werden können und bei darüber hinausgehenden Entfernungen nur die anteiligen Kosten für die Fahrkarte die auf die entsprechenden Mehrkilometer entfallen.
Die Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer über die bislang auf 1250 € jährlich beschränkt waren, sind vollständig entfallen, wenn nicht der Arbeitnehmer im Arbeit den qualitativen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit inne hat.
Beiträge für eine private Basis-/Rürup-Rente können im Rahmen der günstiger Prüfung für Vorsorgeaufwendungen nunmehr zu einer Erhöhung der Sonderausgabenabzugenes führen.
Durch Änderungen im Bewertungsgesetzes beziehungsweise im Baugesetzbuch wird nunmehr eine neue Wertfestsetzung möglich. Galt bis zum 31. Dezember 2006 noch die Bindung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, werden künftig die tatsächlichen Werte zur Besteuerung herangezogen; für bebaute Grundstücke wird der Ertragswert aus deren Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete und nicht mehr aus der durchschnittlichen Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum, ermittelt.
Im Rahmen von Erbbaurechtsverhältnissen wird nach dem Wert des Grund und Bodens und dem des Gebäudes differenzierend, wobei der Wert des Gebäudes dem Erbbauberechtigten zugewiesenen wird, während der Wert des Grund und Bodens beim Erbbauverpflichteten herangezogen wird.
Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2007 nur noch 750 € bzw. für Verheiratete 1.500 €, womit die Beträge annähernd halbiert wurden. Überprüfen Sie daher die erteilten Freistellungsaufträge. Sollten Sie keine Anpassung vornehmen, dürfen Banken und Sparkassen diese Freistellungsaufträge nur noch bis zur Höhe von 56,37 % berücksichtigen.
Ab dem 01.01.2009 soll die Spekulationsfrist für Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Dividenden und sonstige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgeschafft werden. Die Abschaffung gilt allerdings nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen. Als Ersatz wird eine Abgeltungssteuer i.H.v. 25% des erzielten Gewinnes eingeführt.
Das Höchstalter für den Bezug von Kindergeld ist von 27 auf 25 Jahren herabgesetzt worden. Die Regelung erfasst alle Kinder ab dem Geburtenjahrgang 1983. Für den Jahrgang 1982 wird entsprechend der Übergangsregelung bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Kindergeld gezahlt.
Neben dem Wust an Änderungen und steuerlichen Belastungen, die bereits in Kraft oder aber schon in Planung sind, gibt es auch positives zu vermelden: Es wurde eine neue Abzugsmöglichkeit für Kinderbetreuungskosten geschaffen, wonach bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € je Kind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Begünstigung greift bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Für Kleinkinder zwischen 3 und 6 Jahren können alle Eltern die vorgenannten Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben absetzen. Als ansetzbare Kosten kommen diejenigen für Kindergarten oder -tagesstätte, Tagesmutter oder Erzieherin in Betracht. Vorgelegt werden muss in jedem Fall eine Rechnung und die nachgewiesene Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Auch hier gilt, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.
Die Gesetzesänderungen zeigen, dass der Gesetzgeber durch den Abbau von Vergünstigungen und gezielte Abzugsfähigkeit von Betreuungs- und Pflegekosten vor allem zwei Ziele verfolgt: Die Zahlung von kleineren Geldbeträgen an Handwerker und Babysitter begründet einen Markt für Schwarzarbeit, der steuerlich schwer zu erfassen ist. Durch die Beschneidung von steuerlichen Vergünstigungen bei gezielter Abzugsfähigkeit der vorgenannten Kosten haben die Zahlenden ein eigenes Interesse, Rechnungen von Handwerkern und für Kinderbetreuungskosten zu erhalten, was zu einer Erfassung aller möglicherweise steuerrelevanten Lebenssachverhalte führen soll. Die gleichzeitige Begünstigung von Sozialen Dienstleistungen verfolgt eine Umschichtung der bislang staatlichen Fürsorgeaufgaben auf die Bürger. Der Staat wird sich damit letztlich gezielt aus dem Markt für leichte Fürsorge zurückziehen. Um bis Ende 2009 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, wird der Staat noch weiter Subventionen abbauen müssen. Da die Rente bereits zum heutigen Zeitpunkt zu 34 % aus der Einkommensteuer „querfinanziert" wird und aus fachkundigen Kreisen verlautbart wird, dass spätestens 2020 faktisch kein „Rententopf" mehr vorhanden ist, wird der Gesetzgeber seine Einnahmequelle weiter ausbauen und Subventionen weiter abbauen müssen. Positive Änderungen sind damit weitgehend nicht zu erwarten.
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Geschwindigkeit - § 3 Abs. 1 StVO
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TBNR
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Tatbestandstext
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FaP-Pkt
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Euro
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FV
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103696
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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80,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (bis 30) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703005
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103697
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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120,00
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 31 - 40) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 9.3 BKat
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(andere Kfz) Tab.: 703005
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103698
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 3
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160,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 41 - 50) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703005
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103699
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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240,00
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1 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 51 - 60) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703005
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103700
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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440,00
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2 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (von 61 - 70) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703005
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103701
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Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
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A - 4
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600,00
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3 M
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geschlossener Ortschaften bei einer Sichtweite von weniger als 50 m
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durch Nebel, Schneefall oder Regen um ... (über 70) km/h.
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Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
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Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): *)... km/h.
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§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 9.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
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(andere Kfz) Tab.: 703005
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103636 - 103642 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103648 - 103654 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103660 - 103666 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103667- 103677 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103678 - 103688 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103689 - 103700 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
103701 *) Festgestellte Geschwindigkeit angeben
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage