Rechtsthemen
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1. Das Arbeitsverhältnis
Auch wenn es keinen festgeschriebenen Arbeitsvertrag gibt, beweg sich das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht nicht im luftleeren Raum. So bestehen eine ganze Reihe gesetzlicher Vorgaben, die nicht zuletzt dem Schutz des Arbeitnehmers dienen.
Nach den gesetzlichen Regelungen muss zunächst abgegrenzt werden, ob das Arbeitsverhältnis sich nach den Regelungen des Dienstvertrages richtet:
a) Dienstvertragsrecht, §§ 611-630 BGB
In den §§ 611-630 BGB wird der Dienstvertrag geregelt. Das Gesetz gestaltet die Vertragstypischen Pflichten beim Dienstvertrag in § 611 BGB, wonach derjenige, der eine Leistung der versprochenen Dienste zusagt zu dieser Leistung verpflichtet ist, während der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Dabei können Dienste jeder Art Gegenstand des Dienstvertrages sein. Da das BGB aus dem Jahre 1900 entstammt, sind die einzelnen Regelungen „Altbacken“ und teilweise nur durch richterliche Rechtsfortbildung auf die heutige Zeit übertragbar. Da das deutsche Recht allerdings dem sogenannten Abstraktionsprinzip folgt, lassen sich unter Dienstleistungen fast alle abhängigen Tätigkeiten subsumieren; für die zivilrechtliche Vergütung spielt es dabei keine Rolle, ob diese Tätigkeit erlaubt ist oder gesetzlich verboten. Das Zivilrecht definiert die Dienstleistung an sich auch nicht. Es wohnt der Dienstleistung allerdings inne, dass der zur Leistung verpflichtete diese Leistung im Zweifel persönlich zu Erbringen hat und zwar in der Art, die er bei angemessener Anspannung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf die Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu leisten im Stande ist(BAG NZA 2004, 784). Selbstverständlich muss derjenige, welcher Dienste zusagt, die zugesagte Leistung auch erfüllen können.
Das Gesetz unterscheidet allerdings zwischen Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftragsverhältnissen und Dienstverschaffungsverhältnissen. Darüber hinaus gibt es gemischte Verträge, in welchen typische Dienstvertragspflichten mit anderen Pflichten verbunden werden.
Werkvertrag
Häufig muss in der Praxis die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag vorgenommen werden. Während der Dienstvertrag lediglich ein ordnungsgemäßes Bemühen zur Leistungserbringung vorsieht, schuldet derjenige, der einen Werkvertrag vereinbart, als Leistung einen bestimmten Erfolg.
b) Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag besteht nicht in einer Leistungszusage durch einen zum Dienste berechtigten, sonder regelt die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks aller Gesellschafter. Selbst wenn eine Erfolgs- oder Gewinnbeteiligung vorgesehen ist, bedeutet dies nicht, dass darin eine spezielle Leistung durch den Gesellschafter zugesagt ist. Allerdings sind auch hier Mischverträge vorstellbar, in denen die Gesellschafter zum Beispiel bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch zur Leistungserbringung verpflichtet sind. In einem solchen Fall wird je nach dem welcher Punkt streitig ist der Schwerpunkt des Vertrages ausgelegt und ggf. dann die Leistungserbringung bzw. das Recht der Gegenleistung nach dem Dienstvertragsrecht behandelt.
c) Geschäftsbesorgungsvertrag
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist eine besondere Ausgestaltung des Dienstvertrages, bei dem der Dienstleister Tätigkeiten wahrnimmt, die eigentlich dem Dienstberechtigten, also dem Auftraggeber obliegen. Insbesondere werden hier wirtschaftliche Interessen wahrgenommen, wie dies beim Anwaltsvertrag oder zum Teil auch beim Beratungsvertrag, bei Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern der Fall ist. Auch die Vertragsverhältnisse mit Banken im Bereich der Vermögensverwaltung werden als besonderer Dienstvertrag dem Geschäftbesorgungsvertrag zugewiesen.
d) Auftrag
Das deutsche Recht versteht unter einem Auftrag grundsätzlich die Verpflichtung, dem Auftraggeber eine spezielle Leistung zu erbringen. Das BGB versteht den Auftrag aber als unentgeltliche Leistung. Der Auftragnehmer kann lediglich seine Auslagen und die Notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. Wird die Auftragsleistung an sich vergütet, handelt sich regelmäßig um einen Geschäftsbesorgungsvertrag.
e) Dienstverschaffungsvertrag
Beim Dienstverschaffungsvertrag leistet der zur Dienstleistung verpflichtete nicht persönlich, sonder verschafft die Dienste eines Dritten. Die zentrale Vertragsbeziehung zwischen den Parteien wird sich hierbei regelmäßig im Bereich der Haftungsebene zwischen dem Dienstverschaffer und dem zur Entgegennahme der Dienstleistung berechtigten bewegen.
f) Gemischte Verträge
Teilweise sehen Dienstleistungsverträge gemischte Leistungen vor. So unter anderem beim Krankenhausaufenthalt, bei welchem eine Dienstleistung in der zur Verfügungsstellung der medizinischen Versorgung besteht und gleichzeitig die Miete des Behandlungszimmer sowie die Leistung der Verplegung. Bei solchen Verträgen muss wie schon angesprochen im Falle der Leistungsstörung danach unterschieden werden, welcher Leistungsbereich betroffen ist.
2. Abgrenzung zur Selbständigkeit
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Lfd. Nr. | Regelsatz | Fahrverbot | |
in Euro | |||
Der Abstand von einem vorausfahrenden | |||
Fahrzeug betrug in Metern | |||
12.5 | a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | ||
12.5.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 40 | |
12.5.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 60 | |
12.5.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 100 | Fahrverbot |
1 Monat | |||
soweit die | |||
Geschwindigkeit | |||
mehr als 100 km/h | |||
beträgt | |||
12.5.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 150 | Fahrverbot |
2 Monate | |||
soweit die | |||
Geschwindigkeit | |||
mehr als 100 km/h | |||
beträgt | |||
12.5.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot |
3 Monate | |||
soweit die | |||
Geschwindigkeit | |||
mehr als 100 km/h | |||
beträgt | |||
12.6 | b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h | ||
12.6.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 60 | |
12.6.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 | |
12.6.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 150 | Fahrverbot |
1 Monat | |||
12.6.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot |
2 Monate | |||
12.6.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 250 | Fahrverbot |
3 Monate |
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Die gesetzliche Ausgangsbasis
Auch wenn es keinen festgeschriebenen Arbeitsvertrag gibt, bewegt sich das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht nicht im luftleeren Raum. So bestehen eine ganze Reihe gesetzlicher Vorgaben, die nicht zuletzt dem Schutz des Arbeitnehmers dienen:
I. Die gesetzlichen Vorgaben
a) Dienstvertragsrecht, §§ 611 - 630 BGB
2. Abgrenzung zur Selbständigkeit
5. Gesetzliche Vergütung, § 612 BGB
6. Betriebsübergang, § 613 BGB
7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
Multanova 6F
Das Messgerät Multanova 6F digital wird hergestellt und vertrieben durch das Unternehmen Jenoptik. Das Radargeschwindigkeitsmessgerät MULTANOVA 6F digital garantiert hochwertige Fotos auch bei schlechten Licht- und Wetterverhältnissen mit der hochauflösenden SmartCamera. Früher wurde das System in der analogen Variante mit Nassfilm eingesetzt. Der Hersteller rüstet aber problemlos auf digitale Technik um. Die Parabolantenne des Radargeräts hat einen horizontal und vertikal besonders schmalen Öffnungswinkel. Das System eignet sich ideal für die Geschwindigkeitsmessung auf Autobahnen und Schnellstraßen. Alle Fotos können per USB-Stick auf einen PC übertragen und mit einer Auswertesoftware bearbeiten werden. Das Messgerät Multanova 6F digital fertigt qualitativ hochwertige Fotos bei jedem Wetter. Bei diesem Gerät handelt es sich um ein mobiles Radargerät, das in der Regel am Rande der Fahrbahn aufgestellt ist und von dort die Messungen durchführt. Das Gerät bedient sich der Radartechnologie.
Vom Multanova 6F digital werden Signale, genauer elektromagnetische Wellen, gesendet. Treffen diese auf ein Fahrzeug, werden die Wellen vom Kfz zurück reflektiert, wobei das Signal eine Änderung erfährt (Doppler-Effekt). Aus dieser Änderung ermittelt das Messgerät schließlich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird ein Foto ausgelöst und eine (digitale) Fotoaufnahme erstellt.
Ein mobiles Radargerät bzw. das mobile Gerät von Multanova benötigt für eine zuverlässige Geschwindigkeitsmessung einen vorgegebenen Winkel. Ist das Messgerät nicht im richtigen Winkel parallel zur Straße aufgestellt, kann das Messergebnis bei erheblicher Abweichung von den Vorgaben nicht mehr zuverlässig verwertbar messen. Auch bei einem Fahrstreifenwechsel oder Überholmanöver des gemessenen Fahrzeugs besteht die Gefahr der falschen Messung.
Wie bei anderen Messgeräten, die auf eine Reflexion der Wellen beruhen, können auch hier Messfehler entstehen, die sich im Prozess der Reflexion ergeben. Diese können zum Beispiel auftreten, wenn das Radargerät an einem Platz mit einer Mauer aufgestellt ist, aber auch, wenn die Wellen an anderen Fahrzeugen oder großen Bauteilen reflektiert werden.
Wir prüfen ebenso, ob die vorgegebene Eichpflicht erfüllt worden ist. Ist diese nicht gegeben, wird damit das Messergebnis nichtig. Weiterhin müssen die Polizeibeamten über das nötige Know-How zur Bedienung der Messgeräte verfügen und einen aufmerksamen Messbetrieb durchführen. Die Überprüfung der Schulungsunterlagen der Messbeamten, des Eichscheins und des Messprotokolls erfolgen ebenso.
3. Die Probezeit
Nach dem Gesetz ist es zulässig, eine Probezeit von bis zu 6 Monaten Dauer zu vereinbaren. Die Ausgestaltung der Probezeitvereinbarung kann dabei unterschiedlich vorgenommen werden. Teilweise werden Probezeiten als befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von maximal 6 Monaten abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf dieser Probezeit, sofern nicht ein unbefristeter Vertrag geschlossen wird. In anderen Fällen wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, wobei die ersten 6 Monate als Probezeit gelten. Auch in diesem Fall gilt die gesetzliche verkürzte Kündigungsfrist zur Probearbeitsverhältnissen von 2 Wochen. Diese Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Besonderheiten bei der Probezeitregelung ergeben sich unter anderem wenn eine Probezeit verlängert werden soll. Da die Probezeit eine maximale Dauer von 6 Monaten haben darf, kann bei einer zunächst vereinbarten Probezeit von kürzerer Dauer eine Verlängerung bis zur maximalen Geltungsdauer von 6 Monaten vereinbart werden. Wichtig ist, dass diese Verlängerung je nach Ausgestaltung des Vertrages noch im Rahmen der Probezeit zu erfolgen hat. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, kann sich das Arbeitsverhältnis ggf. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln.
Nach neuerer Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, eine Probezeit von 6 Monaten als befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren und sodann an stelle eines unbefristeten Vertrages eine erneute „Probearbeitszeit“ zu vereinbaren. Dies erfolgt dann zulässigerweise in der Form, dass bis zur maximalen Dauer von 2 Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine entsprechende befristete Anstellung erfolgt. Arbeitgeber müssen in diesem Fall beachten, dass die ursprünglich vereinbarte Probezeit zur maximalen Höchstdauer von 2 Jahren nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hinzu gerechnet wird.
weitergehende Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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