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Bussgeldkatalog - Nummer 50 - 99 

50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet  § 11 Abs. 2 20 € 
§ 49 Abs. 1 Nr. 11 
Halten und Parken
51 Unzulässig gehalten 
51.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen  § 12 Abs. 1 10 € 
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 
51.1.1 - mit Behinderung  §12 Abs. 1 15 € 
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 
51.2 in „zweiter Reihe"  § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 15 € 
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 
51.2.1 - mit Behinderung  § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 20 € 
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 
51a An einer engen oder unübersichtlichen § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 €
Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 12
51a.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51a.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a.2 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 40 €
behindert worden ist § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen  e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, 15 € 
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 
52.1 - mit Behinderung  a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, 25 € 
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 
52.2 länger als 1 Stunde  a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, 25 € 
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr.12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 
52.2.1 - mit Behinderung a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, 35 € 
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5 
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)  § 12 Abs. 1 Nr. 8 35 € 
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im § 12 Abs. 1 Nr. 8 50 €
Einsatz behindert § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen  § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 10 € 
Buchstabe a, b, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr.12 
54.1 - mit Behinderung  § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 15 € 
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 
54.2 länger als 3 Stunden  § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 20 € 
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr.12 
54.2.1 - mit Behinderung  § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 30 € 
Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2

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5. Arbeitsort

Arbeitsverträge enthalten häufig Regelungen zum Arbeitsort, dass heißt dem Ort, an welchem der Arbeitnehmer die vertragliche Leistung erbringen muss. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Arbeitsgeber mehrere Betriebsstätten unterhält. Beispielsweise in München, Frankfurt und Düsseldorf. Ist der Arbeitsort nicht geregelt und erfordert die Arbeitsleistung ein Einsatz in unterschiedlichen Filialen, könnte der Arbeitgeber bestimmen, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsorten tätig sein muss. Sofern der Arbeitsort nicht bestimmt ist, kann der Arbeitsgeber daher sein direktionsrecht ausüben und dem Arbeitnehmer auch eine Wechseltätigkeit an verschiedenen Stellen zuweisen. Dabei ist es zulässig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes versetzt bzw. umsetzt.

Für Arbeitnehmer insbesondere das Augenmerk darauf zu legen, falls eine Regelung im Arbeitsvertrag die Versetzung an einen anderen Ort vorsieht bzw. falls sich der Arbeitgeber eine solche Versetzungsmöglichkeit vorbehält. In diesem Fall kann die Versetzung problemlos auch an einen weiter entfernten Arbeitsort erfolgen. Falls ein Ortswechsel unbedingt vermieden werden soll, etwa weil der Arbeitgeber schulpflichtige Kinder hat, welche er aus ihrem sozialen Umfeld nicht herausreißen möchte, muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Stadt oder der Stadtteil, in dem er seine Tätigkeit ausüben möchte, im Arbeitsvertrag als Arbeitsort genannt ist. Das gleiche gilt, falls der Arbeitnehmer bei größeren Unternehmen an einer bestimmten Betriebsstätte oder in einer bestimmten Filiale tätig werden möchte.

weiter Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:

6. Arbeitszeit

7. Tätigkeitsbereich

8. Ausschlussfristen

9. Beginn des Arbeitsverhältnisses

10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation

11. Lohnfortzahlung

12. Nebentätigkeit

13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote

14. Urlaubsanspruch

15. Wettbewerbsverbot

16. Steuerliche Regelungen

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Bussgeldkatalog - Nummer 100 - 149

 

 

100

Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 

§ 21a Abs. 1 Satz 1

30 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a 

 

101

Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen 

§ 21a Abs. 2 Satz 1

15 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a 

 
    
 

Ladung

  

102

Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herab-

  
 

fallen nicht besonders gesichert

  

102.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

§ 22 Abs. 1

50 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

102.1.1

- mit Gefährdung

§ 22 Abs. 1

75 €

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21

 

102.2

bei anderen als in Nummer 102.1

§ 22 Abs. 1

35 €

 

genannten Kraftfahrzeugen

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

102.2.1

- mit Gefährdung

§ 22 Abs. 1

50 €

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21

 

103

Ladung oder Ladeeinrichtung gegen

§ 22 Abs. 1

10 € 

 

vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

 

104

Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 

§ 22 Abs. 2 Satz 1

40 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

105

Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung

§ 22 Abs. 2, 3.4 Satz 1, 2,

20 € 

 

eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4.20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte 

Abs. 5 Satz 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

106

Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht 

§ 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5,

25 € 

  

Abs. 5 Satz 1

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 21 

 

 

 

{mospagebreak title=107 -110} 

 
 

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

  

107

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass 

  

107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,

§ 23 Abs. 1 Satz 1

10 € 

 

Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 

§ 23 Abs. 1 Satz 2

25 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war 

§ 23 Abs. 1 Satz 3

5 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 

§ 23 Abs. 1 Satz 4

10 € 

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

107.4.1

- mit Gefährdung 

§ 23 Abs. 1 Satz 4

20 € 

  

§ 1 Abs. 2

 
  

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 

 

107.4.2

- mit Sachbeschädigung 

 

25 € 

108

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das

§ 23 Abs. 1 Satz 2

50 € 

 

Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

109

(gestrichen)

  

109.1

(gestrichen)

  

109.2

(gestrichen)

  

109a

Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören 

§ 23 Abs. 1b

75 €

  

§ 49 Abs. 1 Nr. 22 

 

 

 

{mospagebreak title=110 - 119} 

150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet 50 €
3 Pkt.
  Haltgebot - A
Rotlicht - B
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet      
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild) 40 €
1 Pkt.
  B
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 €
1 Pkt.
  B
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren 100 €
3 Pkt.
  B
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 250 €
3 Pkt.
1 Monat B
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen 40 €
1 Pkt.
  B
154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten 10 €    
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) 10 €    
155.1  - mit Sachbeschädigung 35 €    
155.2 und dabei überholt 30 €    
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet 30 €    
155.3.1  - mit Gefährdung 35 €    
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt 25 €    
157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)      
157.1 Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) 15 €    
157.2 Fußgänger behindert 15 €    
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet 40 €
1 Pkt.
  B
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 10 €    
159.1  - mit Behinderung 15 €    
159.2 länger als 3 Stunden 20 €    
159.2.1  - mit Behinderung 30 €    
159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt 10 €    
159a.1  - mit Gefährdung 15 €    
159a.2  - mit Sachbeschädigung 35 €    
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet 40 €
1 Pkt.
  B
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt      
159c.1  - gehalten 20 €    
159c.2  - geparkt 25 €    
160 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt 30 €    
161 Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr als 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer Richtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt 15 €    
161.1  - mit Behinderung 20 €    
162 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen überholt und dadurch einen anderen gefährdet 40 €
1 Pkt.
  B
163 Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren 5 €    

164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt 40 €
1 Pkt.
  B
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient 75 €
1 Pkt.
  B
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt 40 €
1 Pkt.
  B
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt 10 €    
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt 10 €    
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen 10 €    
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen 25 €    
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen 25 €    

171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert 75 €
3 Pkt.
  A
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß 75 €
3 Pkt.
  A
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat 35 €    

 
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt 10 €    
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt 50 €
3 Pkt.
  B
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt 40 €
1 Pkt.
  B
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt 40 €
1 Pkt.
  B
178 (gestrichen)      
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet 40 €
1 Pkt.
  B
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens 10 €    
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt 40 €
1 Pkt.
  B
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist 50 €
1 Pkt.
  B

 
Geschwindigkeit - § 3 Abs. 1 StVO
 
 
 
TBNR
Tatbestandstext 
FaP-Pkt
Euro
FV
103600
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Ver-
A - 3
100,00
 
 
kehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat
 
 
 
 
     
 
 
 
103601
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Ver-
A - 3
120,00
 
 
kehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit
 
 
 
 
und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103602
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Ver-
A - 3
145,00
 
 
kehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
 
 
 
 
Es kam zum Unfall.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103606
Sie fuhren ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährli-
A - 3
150,00
 
 
chen Gütern in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder
 
 
 
 
Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 5 BKatV
 
 
 
 
     
 
 
 
103607
Sie fuhren ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährli-
A - 3
180,00
 
 
chen Gütern in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder
 
 
 
 
Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit
 
 
 
 
und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103608
Sie fuhren ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährli-
A - 3
220,00
 
 
chen Gütern in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder
 
 
 
 
Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
 
 
 
 
Es kam zum Unfall.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103612
Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen in Anbetracht der beson-
A - 3
150,00
 
 
deren örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit
 
 
 
 
nicht angepasster Geschwindigkeit.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 5 BKatV
 
 
 
 
     
 
 
 
103613
Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen in Anbetracht der beson-
A - 3
180,00
 
 
deren örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit
 
 
 
 
nicht angepasster Geschwindigkeit und gefährdeten +) dadurch Andere.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103614
Sie fuhren einen Kraftomnibus mit Fahrgästen in Anbetracht der
A - 3
220,00
 
 
besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit
 
 
 
 
nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103618
Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit
A - 3
100,00
 
 
nicht angepasster Geschwindigkeit.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat
 
 
 
 
     
 
 
 
103619
Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit
A - 3
120,00
 
 
nicht angepasster Geschwindigkeit und gefährdeten +) dadurch
 
 
 
 
Andere.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103620
Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit
A - 3
145,00
 
 
nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103624
Sie fuhren mit einem kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeug mit
A - 3
150,00
 
 
gefährlichen Gütern bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
 
 
 
 
mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
 
 
 
 
     
 
 
 
103625
Sie fuhren mit einem kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeug mit
A - 3
180,00
 
 
gefährlichen Gütern bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
 
 
 
 
mit nicht angepasster Geschwindigkeit und gefährdeten +)
 
 
 
 
dadurch Andere.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 
 
     
 
 
 
103626
Sie fuhren mit einem kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeug mit
A - 3
220,00
 
 
gefährlichen Gütern bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
 
 
 
 
mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.
 
 
 
 
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 8.1 BKat;
 
 
 
 
§ 3 Abs. 3, 4 BKatV; § 19 OWiG
 
 
 

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Stand: 01.09.2009 - 8. Auflage

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Was ist Pferderecht?

Pferderecht bündelt alle Rechtsfragen rund ums Pferd: Kaufrecht, Haftungsrecht, Vertragsrecht und Tierarztrecht. Rechtlich ist das Pferd nach § 90a BGB zwar „keine Sache" – auf den Kauf werden aber die Vorschriften über den Sachkauf (§§ 433 ff. BGB) angewendet. Aus dieser Mischung entstehen die typischen Streitfälle, die wir für Sie lösen.

Themen im Pferderecht

Pferdekauf & KaufvertragMangel, Rücktritt, Minderung, Gewährleistung & Verjährung.Mehr erfahren →Ankaufsuntersuchung (AKU)Röntgenleitfaden, Befunde & Tierarzthaftung bei der AKU.Mehr erfahren →TierarzthaftungBehandlungs- & Befunderhebungsfehler, Beweislast, Schadensersatz.Mehr erfahren →Einstell- & PensionsvertragKündigung, Pferdepfandrecht, Pflichten & Haftung im Stall.Mehr erfahren →ReitbeteiligungVertrag, Haftungsverzicht & Versicherung richtig regeln.Mehr erfahren →Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)Gefährdungshaftung, wer Tierhalter ist, Mitverschulden.Mehr erfahren →
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Janina Sommerlatte, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
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    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
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