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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10

Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte (Werft)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2011 (VI ZR 248/10) befasst sich mit den Voraussetzungen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH präzisierte die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Betriebsstätte und stellte klar, wann eine Haftungsprivilegierung aufgrund fehlender Gefahrengemeinschaft ausscheidet. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Bereich des Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Personenschäden.

Leitsatz

Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.

Sachverhalt

Der Kläger forderte materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls. Der Kläger war bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte war Eigner des Binnenschiffes "MS V.". Das Schiff lag seit dem 20.11.2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte unter anderem einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23.11.2006 gegen 8:20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete.

Der Beklagte machte geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbrachte. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte versuchte, einen Lukendeckel über die Luke zu fahren, während der Kläger mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war. Die Streithelferin und der Beklagte verständigten sich über einen sukzessiven Arbeitsablauf. Der Beklagte war in den Ablauf der Werftarbeiten nicht eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt.

Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Parteien bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.

Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.

Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des Landgerichts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Sie unterstreicht, dass bloße Anwesenheit auf derselben Baustelle oder im selben Betrieb nicht ausreicht, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen vorlag. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitsabläufe und deren gegenseitige Abhängigkeit im Detail zu analysieren. Dies ist entscheidend für die Beurteilung der Haftungsfrage und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Zudem zeigt das Urteil, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls allein keine Haftungsprivilegierung nach sich zieht. Die Entscheidung liefert somit wertvolle Hinweise für die Argumentation in Haftungsfällen, in denen eine gemeinsame Betriebsstätte geltend gemacht wird.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Fall 3 Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte. Fundstelle: VersR 2011, 1567

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BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21

Schadensersatz bei Kollision Kfz mit Fußgänger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 4. April 2023 (VI ZR 11/21) mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers bei einem Verkehrsunfall auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Haftungsverteilung nach einem Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem Fußgänger auf einer Brücke. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses die Haftung der Beklagten fehlerhaft verneint hatte.

Leitsatz

1. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen.

2. Dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, ist dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Verkehrsunfall am 7. Juni 2014 gegen 23 Uhr auf der S.-Brücke in B. entstanden waren. Die Fahrbahn der Brücke bestand aus zwei Fahrstreifen mit jeweils einem Randstreifen als Fahrradweg. Der Beklagte zu 1 befuhr die Brücke in Richtung F. mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf dem rechten Fahrstreifen. Der Kläger überquerte die Fahrbahn von links kommend zu Fuß. Es kam zur Kollision zwischen dem Kläger und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1, wodurch der Kläger erheblich verletzt wurde. Der Kläger trug vor, er habe die Fahrbahn mit normaler Geschwindigkeit überquert, und der Beklagte zu 1 habe erst nach der Kollision gebremst.

Die Beklagten behaupteten, der Kläger sei rennend und unmittelbar hinter einem Lieferwagen ohne anzuhalten über die Fahrbahn gelaufen, weshalb der Beklagte zu 1 ihn erst kurz vor dem Zusammenstoß habe wahrnehmen können. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Kläger verfolgte mit seiner Revision die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu Unrecht verneint. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil kein Verschulden des Beklagten zu 1 an dem Unfall festzustellen sei und die Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges deshalb hinter dem groben Eigenverschulden des Klägers zurücktrete, war von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Berufungsgericht hatte im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass es für die Frage der Haftung der Beklagten darauf ankommt, ob dem Kraftfahrer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Er braucht aber weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.

Hat – wie im Streitfall – ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen. Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann.

Jedenfalls ist nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, wie es im Übrigen auch in dem vom Senat in seinem oben genannten Urt. v. 29.4.1975 zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war. Derartige Anhaltspunkte lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vor.

Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, er sei lediglich gegangen, für widerlegt erachtet und ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass der Kläger die Brücke rennend überquert hat, ohne anzuhalten. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Sicht des Beklagten zu 1 auf den Kläger – wie von den Beklagten behauptet – durch ein entgegenkommendes Fahrzeug behindert wurde, war im Revisionsverfahren ferner davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 bei ordnungsgemäßer Beobachtung der gesamten Straßenfläche das Verhalten des Klägers ab dem Betreten der Fahrbahn wahrnehmen konnte.

Dass der Kläger beim Überqueren der Straße hätte erkennen lassen, den Beklagten zu 1 gesehen zu haben, etwa indem er in dessen Richtung blickte, oder die Parteien dies behauptet hätten, war vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1 nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf vertrauen, der Kläger werde ihn passieren lassen. Vielmehr musste der Beklagte zu 1 die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Kläger die Fahrbahn weiter überqueren würde.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die erhöhten Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern, insbesondere wenn diese die Fahrbahn betreten haben. Anwälte im Verkehrsrecht müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um das Mitverschulden des Fußgängers und die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln. Die Feststellung, ob der Kraftfahrer Anlass hatte, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Rekonstruktion des Unfallhergangs und der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, wie Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse und Verhalten der Beteiligten. In der anwaltlichen Praxis ist es essenziell, die Beweislage umfassend zu sichern, um die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren. Die Entscheidung dient als wichtige Orientierungshilfe für die Bewertung von Haftungsfragen bei Kollisionen zwischen Kfz und Fußgängern.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21

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BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19

Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs – Kein Ersatz fiktiver Umsatzsteuer

In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH zwei zentrale Fragen der Kfz-Schadensabrechnung geklärt: Zum einen kann der Geschädigte, der statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, die tatsächlichen Beschaffungskosten bis zur Höhe der hypothetischen Reparaturkosten verlangen. Zum anderen hat der BGH bekräftigt, dass bei fiktiver Abrechnung kein Ersatz von Umsatzsteuer verlangt werden kann – auch dann nicht, wenn im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer angefallen ist.

Leitsätze

1. Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen.

2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 26. Januar 2017 in Anspruch, bei dem sein knapp fünf Jahre alter BMW X1 beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Der Sachverständige bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.262,91 EUR. Die Versicherung legte ihrer Berechnung unter Hinweis auf eine günstigere Vergleichswerkstatt geringere Stundenverrechnungssätze zugrunde und ermittelte nur 4.503,88 EUR.

Das Amtsgericht schätzte die Reparaturkosten auf den Mittelwert von 4.883,39 EUR. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich ein Neufahrzeug zum Preis von 17.990 EUR inklusive 2.872,35 EUR Umsatzsteuer erworben hatte, erweiterte er die Klage um einen anteiligen Umsatzsteuerbetrag von 999,95 EUR. Das Landgericht sprach ihm diesen Betrag teilweise zu.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil hinsichtlich der Schadenshöhe auf. Er beanstandete zunächst, dass das Berufungsgericht eine nach Erstellung des Gutachtens eingetretene Preiserhöhung der Vergleichswerkstatt nicht berücksichtigt hatte. Nach gefestigter Rechtsprechung bemisst sich die Schadenshöhe bei fiktiver Abrechnung nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung – bei noch offenen Ansprüchen also nach dem letzten Verhandlungszeitpunkt.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer stellte der BGH klar: Wer fiktiv abrechnet, kann keine Umsatzsteuer verlangen – auch nicht die bei einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung angefallene. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander vermengt werden. Der Geschädigte hat zwar Dispositionsfreiheit bei der Wahl der Abrechnungsart, diese Wahl bindet ihn aber innerhalb des gewählten Systems. Bei fiktiver Abrechnung wird der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

Mit dem ersten Leitsatz gab der BGH zugleich seine frühere Rechtsprechung auf, wonach der Geschädigte bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs statt Reparatur ausschließlich auf Totalschadensbasis abrechnen musste. Nunmehr kann er die konkreten Beschaffungskosten bis zur Höhe der fiktiven Reparaturkosten geltend machen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat doppelte Bedeutung: Sie festigt das Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungselemente – insbesondere kann die bei einer Ersatzbeschaffung gezahlte Umsatzsteuer nicht auf fiktive Nettoreparaturkosten aufgeschlagen werden. Zugleich eröffnet sie dem Geschädigten die Möglichkeit, bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs die konkreten Beschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) bis zur Höhe der Reparaturkosten zu verlangen – eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: NJW 2022, 543

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BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07

Haftungsprivileg bei Schulunfällen (Schneeballschlacht)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (VI ZR 212/07) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs bei Schulunfällen, insbesondere im Kontext einer Schneeballschlacht. Kern der Entscheidung ist die Auslegung der §§ 104, 105 SGB VII und deren Anwendung auf die schulische Umgebung. Der BGH präzisiert, unter welchen Umständen eine Verletzungshandlung als schulbezogen gilt und somit das Haftungsprivileg greift. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftungsverteilung bei Unfällen unter Schülern.

Leitsatz

Das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII greift, wenn die Verletzungshandlung schulbezogen war. Schulbezogen sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.

Sachverhalt

Die Klägerin verfolgte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie machte einen Anspruch geltend, der gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen war. Der Beklagte hatte im Rahmen eines Schulunfalls, konkret einer Schneeballschlacht, den W. verletzt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, und die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Beklagte berief sich auf das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII. Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Die Revision wandte sich gegen die Verneinung der schulbezogenen Handlung.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint. Dem Beklagten kam das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute. Ein Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X von Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII findet nicht statt. Ein übergegangener Anspruch kam nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen waren, weil der Beklagte den Versicherungsfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat.

Im Bereich der Schulunfälle ist für das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Schädigers schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob die Verletzungshandlung auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind. Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden.

Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Die Revision meinte, der Begriff der Schulbezogenheit müsse sich am Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.d. § 105 SGB VII orientieren und dürfe daher keine Handlung umfassen, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule – nach dem Verlassen des Schulgeländes – geschehe. Dem folgte der Senat nicht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Schulunfällen. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs und die Kriterien für die Annahme einer schulbezogenen Handlung. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen zu können. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat. Zudem ist die Abgrenzung zwischen schulbezogenen und privaten Handlungen von entscheidender Bedeutung für die Haftungsverteilung. Die Entscheidung dient als wichtige Orientierungshilfe für die Bewertung von Haftungsfragen im Kontext von Schulunfällen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07

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BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99

Kein Übergang des Direktanspruchs auf Sozialversicherungsträger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 2000 (VI ZR 352/99) befasst sich mit der Frage des Übergangs des Direktanspruchs eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf den Sozialversicherungsträger im Kontext des sogenannten Familienprivilegs. Der BGH stellt klar, dass § 116 Abs. 6 SGB X einem solchen Übergang entgegensteht. Zudem wird entschieden, dass Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht auf den verbleibenden Anspruch des Geschädigten anzurechnen sind.

Leitsatz

1. § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.9.1996, VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192 ff.).

2. Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.

Sachverhalt

Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen. Sie war seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig. Zur Zeit des Unfalls und auch danach lebten beide in häuslicher Gemeinschaft. Die Beklagte hatte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfallbedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien hatten sich auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Beklagte hatte diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hatte sie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von 800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlte, gekürzt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1998 den durch die Kürzungen entstandenen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend gemacht, dass die Leistung der Pflegeversicherung an ihrer Aktivlegitimation nichts geändert habe; ihr komme das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X zugute, das einem Übergang ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe der Pflegegeldzahlungen auf die Pflegekasse entgegenstehe. Die Beklagte hat dem Klagevorbringen entgegengehalten, dass sich die Klägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Betrag von 2.257,50 DM das monatliche Pflegegeld von 800 DM anrechnen lassen müsse.

Andernfalls würde sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens erhalten und gegenüber anderen Geschädigten, die durch familienfremde Personen geschädigt worden seien, ungerechtfertigt bevorzugt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Beklagten zurück. Er stellte fest, dass § 116 Abs. 6 SGB X dem Übergang des Direktanspruchs der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer entgegensteht. Der BGH verwies zur Begründung auf seine frühere Rechtsprechung und die klare Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie die Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht. Er sah sich nicht legitimiert, den Vorschlägen einer „teleologischen Reduktion“ zu folgen, die auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinauslaufen würde. Eine Änderung dieser Rechtslage sei Sache des Gesetzgebers. Der BGH führte weiter aus, dass die Klägerin sich die Leistungen der Pflegekasse nicht auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB, wonach Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, diesem zugutekommen sollen. Zwar führe dies zu einer Besserstellung der Geschädigten, die durch einen Familienangehörigen geschädigt wurden, gegenüber anderen Geschädigten. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Angehörigenprivileg gerechtfertigt und stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Die hier zur Erörterung stehende Fallkonstellation sei zudem so selten, dass der Gesetzgeber sie nicht zum Anlass für eine punktuelle Durchbrechung des Angehörigenprivilegs hätte nehmen müssen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung im Kontext des Familienprivilegs. Sie bestätigt, dass Sozialversicherungsleistungen, insbesondere Pflegegeld, in Fällen der Schädigung durch Familienangehörige nicht auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Dies führt zu einer finanziellen Besserstellung des Geschädigten. Anwälte müssen diese Besonderheit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berücksichtigen und ihre Mandanten entsprechend beraten. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des § 116 Abs. 6 SGB X und die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, um die Ansprüche der Mandanten optimal durchzusetzen. Zudem ist die Abgrenzung zu anderen Fällen, in denen eine Anrechnung von Sozialleistungen erfolgt, von großer Relevanz.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99 Normen: SGBX §§ 116Abs.1,116Abs. 6 S.l; BGB §843 Abs. 4

  1. BGH I ZR 68/08 – Keine Einstellung von Gutachten-Lichtbildern in Restwertbörsen ohne Einwilligung des Sachverständigen
  2. BGH VI ZR 320/12 – Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit noch im Rechtsstreit
  3. BGH VI ZR 46/10 – Unwirksamkeit eines undifferenzierten Haftungsvorbehalts bei grober Fahrlässigkeit im Kfz-Mietvertrag
  4. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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