Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 100/08
Fiktive Abrechnung und Abzug des Restwerts bei Weiterveräußerung des Fahrzeugs
Der BGH hat klargestellt, dass bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadensbasis der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist. Ein höherer tatsächlich erzielter Verkaufserlös muss sich der Geschädigte anrechnen lassen, wenn er den regionalen Marktrestwert übersteigt.
Leitsatz
Veräußert der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu einem Preis, der über dem im Gutachten ermittelten Restwert liegt, muss er sich diesen höheren Erlös bei der Schadensberechnung anrechnen lassen. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Sachverhalt
Nach einem unverschuldeten Totalschaden veräußerte der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zu einem Preis, der den im Gutachten ermittelten Restwert überstieg. Er rechnete gegenüber der Versicherung fiktiv auf Totalschadensbasis ab und zog dabei nur den niedrigeren Gutachten-Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab. Die Versicherung verwies auf den tatsächlich erzielten höheren Erlös und berechnete den Wiederbeschaffungsaufwand entsprechend niedriger.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Versicherung Recht. Zwar darf der Geschädigte bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert vertrauen. Hat er das Fahrzeug jedoch tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert, muss er sich diesen Mehrerlös im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verbietet es, dass der Geschädigte durch die Kombination aus Schadensersatz und höherem Verwertungserlös besser steht als ohne den Unfall. Der tatsächlich erzielte Erlös verdrängt den niedrigeren Gutachten-Restwert. Anders verhält es sich, wenn der höhere Erlös auf besonderen persönlichen Anstrengungen des Geschädigten beruht – etwa einer aufwendigen Instandsetzung vor dem Verkauf.
Praxisbedeutung
Geschädigte sollten beachten, dass ein über dem Gutachten-Restwert liegender Verkaufserlös den erstattungsfähigen Wiederbeschaffungsaufwand mindert. Die Entscheidung macht deutlich, dass bei der Totalschadensabrechnung letztlich das Bereicherungsverbot den Rahmen setzt. Es empfiehlt sich für Geschädigte, vor der Veräußerung die Schadensabrechnung mit der Versicherung zu klären.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 100/08
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 1070
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BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19
Unwirksame formularmäßige Abtretungsklausel bei Sachverständigenkosten
In dieser Entscheidung hat der BGH eine in der Praxis weit verbreitete Abtretungsklausel in Sachverständigen-Auftragsformularen für unwirksam erklärt. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie dem Geschädigten nicht hinreichend klar macht, unter welchen Voraussetzungen er seinen abgetretenen Anspruch zurückerhält.
Leitsatz
Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber" abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält, dass das Sachverständigenbüro bei fehlender oder unvollständiger Zahlung des Versicherers die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann und der Auftraggeber „in diesem Fall" die Forderung zurückerhält, um sie selbst durchzusetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin machte als Zessionarin Sachverständigenkosten gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Die Geschädigte hatte im Auftragsformular des Sachverständigen ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger erfüllungshalber abgetreten. Die Klausel enthielt eine Rückfallregelung für den Fall, dass der Versicherer nicht oder nicht vollständig zahlt. Das Berufungsgericht hielt die Abtretung für wirksam und bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision statt und wies die Klage ab. Er stellte fest, dass bereits die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam war. Aus der Klausel wird für den durchschnittlichen Auftraggeber nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Es bleibt offen, ob der Auftraggeber die Forderung bereits bei Zahlungsanforderung, gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach zurückerhält. Diese Intransparenz führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretungsregelung.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenbüros, die regelmäßig formularmäßige Abtretungen verwenden. Klauseln mit unklaren Rückfallregelungen sind unwirksam, was zur Folge hat, dass der Sachverständige bzw. seine Abrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert ist. Sachverständigenbüros müssen ihre Auftragsformulare überarbeiten und die Rückfallregelung eindeutig und transparent gestalten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19
Normen: § 307 Abs. 1 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08
Keine Einstellung von Gutachten-Lichtbildern in Restwertbörsen ohne Einwilligung des Sachverständigen
In dieser urheberrechtlich bedeutsamen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht berechtigt ist, im Schadensgutachten eines Sachverständigen enthaltene Lichtbilder ohne dessen Einwilligung in eine Internet-Restwertbörse einzustellen. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen.
Leitsätze
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht.
Sachverhalt
Der klagende Sachverständige erstellte im Auftrag von Unfallgeschädigten regelmäßig Schadensgutachten für beschädigte Kraftfahrzeuge. Diese Gutachten enthielten von ihm angefertigte Lichtbilder der Unfallfahrzeuge und wurden bestimmungsgemäß den gegnerischen Haftpflichtversicherern vorgelegt. Die beklagte Versicherung stellte die in den Gutachten enthaltenen Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in Internet-Restwertbörsen ein, um durch die dort erzielbaren höheren Restwertangebote den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen.
Der Sachverständige sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte an den Lichtbildern und verlangte Unterlassung sowie Auskunft über den Umfang der bereits erfolgten Nutzungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er stellte fest, dass die vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder als Lichtbildwerke oder jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Dem Sachverständigen steht als Lichtbildner das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu.
Die Übersendung des Gutachtens an den Haftpflichtversicherer räumt diesem nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nur das Recht ein, das Gutachten einschließlich der Lichtbilder zur Prüfung und Regulierung des Schadensfalls zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere die Einstellung in eine öffentlich zugängliche Internet-Restwertbörse – ist von diesem Nutzungsrecht nicht gedeckt. Die Einstellung der Fotos in eine Restwertbörse stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar, die nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist.
Darüber hinaus bestätigte der BGH den Auskunftsanspruch des Sachverständigen. Dieser kann nicht nur Auskunft über die konkret festgestellte Verletzungshandlung verlangen, sondern auch über weitere Nutzungen anderer Gutachten-Lichtbilder, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung nicht besteht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen nachhaltig beeinflusst. Haftpflichtversicherer dürfen Lichtbilder aus Sachverständigengutachten nicht mehr ohne Weiteres in Internet-Restwertbörsen einstellen. Will der Versicherer den Restwert über eine Restwertbörse überprüfen, muss er eigene Lichtbilder anfertigen oder die Einwilligung des Sachverständigen einholen. Das Urteil stärkt damit sowohl die Rechte der Sachverständigen als auch mittelbar die Position der Geschädigten, da es die Möglichkeiten der Versicherer einschränkt, durch Internet-Restwertangebote höhere Restwerte durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Normen: § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG; § 242 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 554 = WRP 2010, 927
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BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09
Die „Mercedes-A 170-Entscheidung" – Verweisung auf eine freie Werkstatt und Sonderkonditionen des Versicherers
Diese als „Mercedes-A 170-Entscheidung" bekannt gewordene Grundsatzentscheidung gehört zu den wichtigsten Urteilen des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung. Der BGH hat darin erstmals umfassend die Voraussetzungen und Grenzen der Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt formuliert und zugleich klargestellt, dass auf Sonderkonditionen des Versicherers beruhende Preisvorteile dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können.
Leitsätze
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. Januar 2008 in Anspruch, bei dem sein zum Unfallzeitpunkt mehr als sieben Jahre alter Mercedes-Benz mit einer Laufleistung von über 114.000 km beschädigt wurde. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten allein um die Frage, ob der Kläger bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen konnte oder sich auf die niedrigeren Sätze einer von der Versicherung benannten freien Werkstatt verweisen lassen musste.
Die Versicherung kürzte die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten um 883 EUR, indem sie die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt zugrunde legte. Der Kläger klagte den Differenzbetrag ein. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte grundlegende Maßstäbe für die Verweisungspraxis auf. Er bestätigte zunächst, dass der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Damit bewegt er sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Der Schädiger kann den Geschädigten allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Hierfür muss er aber darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her gleichwertig ist. Zudem muss die Werkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein. Zeigt der Geschädigte Umstände auf, die ihm die Reparatur in der freien Werkstatt unzumutbar machen, muss der Schädiger diese widerlegen.
Entscheidend war im konkreten Fall der dritte Leitsatz: Eine Verweisung ist dann unzumutbar, wenn die günstigeren Preise der freien Werkstatt nicht auf deren marktüblichen Konditionen beruhen, sondern auf vertraglichen Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer. In einem solchen Fall würde dem Geschädigten seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB genommen und ihm faktisch eine Reparatur zu den Konditionen des Versicherers aufgezwungen.
Praxisbedeutung
Die Mercedes-A 170-Entscheidung ist eine Leitentscheidung für das gesamte Kfz-Schadensrecht. Sie bildet zusammen mit den zeitgleich ergangenen Urteilen (VI ZR 302/08, VI ZR 259/09) das Fundament der Verweisungsrechtsprechung. Für die Praxis zentral ist die Klarstellung, dass Versicherer nicht über Partnerschaftsvereinbarungen mit Werkstätten die Schadensregulierung zum Nachteil des Geschädigten steuern können. Die vom Versicherer benannte Werkstatt muss zu ihren regulären Marktpreisen arbeiten, nicht zu Sonderkonditionen des Versicherers.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 497 = VersR 2010, 1097
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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04
Bedeutung von Internet-Restwertbörsen bei der Ermittlung des Restwerts
Leitsatz
Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen. Dieser hat den Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zu ermitteln. Eine Verpflichtung, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen, besteht für den Sachverständigen grundsätzlich nicht.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen, das den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelte. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers wandte ein, über eine Internet-Restwertbörse sei ein erheblich höherer Restwert erzielbar gewesen, und verweigerte die vollständige Regulierung auf Gutachtenbasis.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern oder diesen seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.
Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Internet-Restwertbörsen in seine Restwertermittlung einzubeziehen. Diese Börsen stellen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt dar. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Sondermarkt verweisen lassen, auf dem höhere Restwerte erzielt werden könnten.
Diese Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten, der sich bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs am regionalen Markt orientieren darf, ohne verpflichtet zu sein, die für ihn möglicherweise umständlichere Verwertung über Internet-Restwertbörsen in Betracht zu ziehen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung zur Restwertermittlung. Sie schützt den Geschädigten davor, sich auf Internet-Restwertbörsen verweisen lassen zu müssen, die regelmäßig höhere Restwerte ausweisen, weil dort gewerbliche Aufkäufer aus dem gesamten Bundesgebiet bieten. Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes ist seither gefestigte Rechtsprechung des BGH.
- BGH VI ZR 199/06 – Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers beim Leasinggeber
- BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20
- BGH VI ZR 10/13 – Sachverständigenkosten: Indizwirkung der Rechnung und Schadensschätzung
- BGH VI ZR 258/06 – Integritätsinteresse und 130 %-Grenze bei der Kfz-Schadensregulierung
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