Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
Verletztengeld und Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2010 (VI ZR 331/08) befasst sich mit der Frage der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Unternehmers im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Verletztengeld. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbsschadens im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X und stellt klar, dass für die Berechnung des Erwerbsschadens die haftpflichtrechtlichen Grundsätze gelten, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage beruht. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abwicklung von Personenschäden, bei denen selbstständige Unternehmer betroffen sind.
Leitsatz
Für den Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist bei einem selbstständigen Unternehmer, dessen Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird, der tatsächlich eingetretene Erwerbsschaden maßgeblich. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war eine selbstständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis zu zählen. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung war Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR. Die Versicherte hatte daher nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 SGB VII einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 EUR pro Tag. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Klägerin habe den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten darzulegen. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Darlegung eines konkreten Erwerbsschadens durch die Klägerin für erforderlich hielt.
Die Revision rügte, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringen muss, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der BGH betonte, dass Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten ist.
Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind. Im Streitfall war das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres Erwerbsschadens ist und dies nach § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt.
Der BGH beanstandete jedoch, dass das Berufungsgericht gemeint hatte, die Klägerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Geschädigten darzulegen. Der BGH stellte klar, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich ist. Für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds der Klägerin sind die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Geschädigten aus § 842 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen.
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Unternehmer. Sie verdeutlicht, dass im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X der tatsächlich entstandene Erwerbsschaden maßgeblich ist, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage basiert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verletztengeld sorgfältig den konkreten Erwerbsausfall des Unternehmers darlegen und belegen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung vorzulegen, um die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmers vor und nach dem Unfallereignis.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
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BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13
Fortdauer des Vorfahrtrechts auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Fahrbahnbegrenzung
Der BGH hat klargestellt, dass der Benutzer einer bevorrechtigten Straße sein Vorfahrtrecht auch dann behält, wenn er eine unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfährt. Das Vorfahrtrecht besteht fort, bis das Fahrzeug die Vorfahrtstraße mit seiner ganzen Länge verlassen hat.
Leitsatz
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.
Sachverhalt
Ein Bus befuhr die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte nach links in die T.-Straße abbiegen. Unmittelbar nach der Einmündung der S.-Straße befand sich eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Busfahrer etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie zu vollem Schadensersatz.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die volle Haftung der Beklagten. Das Vorfahrtrecht des Busfahrers bestand fort, obwohl er die unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfahren hatte. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug die Vorfahrtstraße noch nicht mit seiner ganzen Länge verlassen hatte. Solange sich der Bus noch (teilweise) auf der Vorfahrtstraße befand, war er gegenüber dem aus der untergeordneten Straße kommenden Verkehr vorfahrtsberechtigt. Der Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, dass ein sich auf der Vorfahrtstraße bewegendes Fahrzeug diese verlässt, nur weil es eine unterbrochene Linie leicht überfährt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung klärt die Reichweite des Vorfahrtrechts in Fällen, in denen der Berechtigte die Fahrbahnbegrenzung teilweise überfährt – etwa beim Anfahren einer Bushaltestelle oder beim Einparken. Das Vorfahrtrecht erlischt erst mit dem vollständigen Verlassen der bevorrechtigten Straße. Wartepflichtige müssen dies beachten und dürfen nicht vorschnell in die Vorfahrtstraße einfahren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13
Normen: § 8 Abs. 1 StVO; § 17 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2014, 499 = VersR 2014, 894
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BGH, Urteil vom 16. September 2014 – VI ZR 55/14
Keine nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Anhörungsrügeverfahren
Der BGH hat entschieden, dass eine nachträglich im Anhörungsrügeverfahren ausgesprochene Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet, wenn bei der vorangegangenen Nichtzulassungsentscheidung kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorlag.
Leitsatz
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und verlangte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen BMW-Werkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt. Das Landgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision zunächst nicht zu, da es bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hatte. Auf die Gehörsrüge des Klägers ließ es die Revision nachträglich doch zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verwarf die Revision als unzulässig. Eine nachträgliche Revisionszulassung im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO ist nur dann bindend, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) vorlag. Das Berufungsgericht hatte die Nichtzulassung jedoch nicht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör beschlossen, sondern aus der sachlichen Erwägung, dass die Rechtsfrage bereits in einem Parallelverfahren anhängig war. Eine inhaltliche Meinungsänderung des Berufungsgerichts rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung über das Anhörungsrügeverfahren.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung schränkt die Möglichkeit einer nachträglichen Revisionszulassung über § 321a ZPO ein. Das Anhörungsrügeverfahren dient ausschließlich der Korrektur von Gehörsverstößen und kann nicht als „zweite Chance" für eine Revisionszulassung genutzt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine versäumte Revisionszulassung nur über die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH angegriffen werden kann.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.09.2014 – VI ZR 55/14
Normen: §§ 318, 321a, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle: VersR 2015, 82
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BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02
Harmlosigkeitsgrenze für den Kausalitätsnachweis bei Heckkollision
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) befasst sich mit der Kausalitätsfrage bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze. Der BGH stellt klar, dass allein die geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Unfalls die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Ursächlichkeit einer HWS-Verletzung nicht ausschließt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität und betont die Bedeutung des adäquaten Kausalzusammenhangs.
Leitsatz
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.
Sachverhalt
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.
Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die vom Kläger geklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen waren, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Mit dem Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich war, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt.
Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Zwar kann der Tatrichter auch die haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurt. v. 7.7.1970 - VI ZR 233/69, VersR 1970, 924, 926 f.).
Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind, war das angefochtene Urteil gefolgt. Es war davon ausgegangen, dass zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität ausreichten, jedoch weitere Umstände für sie sprachen (z.B. der enge zeitliche Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall, das Fehlen von Vorerkrankungen als alternative Ursachen). Dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers stand auch nicht entgegen, dass diese nach den getroffenen Feststellungen auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen waren. Die Fusion war eine adäquate Folge des Unfalles.
Darauf, ob die zugrunde liegende Diagnose zutraf und die Fusion indiziert war, kam es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquaten Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht.
Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen. Davon konnte jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb evtl. falsch behandelt worden waren.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei geringen Unfallfolgen, die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze, eine Kausalität für HWS-Verletzungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher auch bei Bagatellunfällen sorgfältig prüfen, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden besteht. Die Entscheidung unterstreicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität, was dem Geschädigten eine Beweiserleichterung verschafft. Zudem ist die adäquate Kausalität bei Folgeschäden zu beachten, um die Haftung des Schädigers umfassend zu begründen. Die Entscheidung zeigt, dass auch fehlerhafte ärztliche Behandlungen, die auf dem Unfall beruhen, dem Schädiger zuzurechnen sein können.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 Fundstelle: VersR 2003, 474
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BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07
Umfang der Bindungswirkung des § 108 SGB VII
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22. April 2008 (VI ZR 202/07) die Reichweite der Bindungswirkung des § 108 SGB VII im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit Zivilgerichte an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) anzusehen ist. Der BGH verdeutlichte die Grenzen der eigenen Sachprüfung des Zivilgerichts und betonte die Notwendigkeit, die vorliegenden sozialrechtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.
Leitsatz
Nach § 108 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen Lkw zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit einem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamellenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen. Der Kläger behauptete, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Beladen zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen müssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den Lkw geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen.
Dabei sei er von dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er acht Tage lang arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte trug vor, S. sei mit einem Gabelstapler rückwärts von innen an das Tor herangefahren, wobei der Kläger wohl von dem Vorhang getroffen worden sein müsse. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, denn die Halle dürfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das betreffende Tor zu Fuß nicht betreten werden. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Haftung der Beklagten sei gemäß §§ 104, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meinte, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, denn der Kläger sei wie ein Beschäftigter der Beklagten tätig geworden, weil die Ladetätigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kläger dadurch möglicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossenschaften gewährt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegenüber der Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben könne. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hatte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.
Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie setzt der eigenen Sachprüfung – auch des Revisionsgerichts – Grenzen. Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält. Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen des Sozialversicherungsträgers, die die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreifen zu lassen.
An die in einer solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stammbetrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers erstreckt. Es darf dann zum einen nicht mehr selbst prüfen, ob der Geschädigte als Versicherter für das Unternehmen tätig wurde, zu dem das Beschäftigungsverhältnis in der im sozialrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde.
Zum anderen darf es das Unfallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit erlittenen Arbeitsunfall ansehen mit der möglichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unternehmers des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck der in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine Doppelzuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern nämlich regelmäßig nicht geben. Erst wenn eine im gegebenen Fall auch gegenüber der Beklagten bestandskräftige Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden kann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen sein. 4.
Bedeutung der Bindungswirkung des § 108 SGB VII für die Frage der Einordnung des Geschädigten als "Wie-Beschäftigter" im Unfallbetrieb.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Ergebnisse sozialgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden müssen. Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Sozialgerichte gebunden, was die eigene Sachprüfung einschränkt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzusehen ist und ob eine Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII greift. Anwälte müssen daher frühzeitig die sozialrechtliche Bewertung des Unfalls einholen und in ihre zivilrechtliche Argumentation einbeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit Sozialrechtsexperten, um die Erfolgsaussichten in Personenschadensfällen realistisch einschätzen zu können. Eine fehlerhafte Berücksichtigung der Bindungswirkung kann zu Fehlentscheidungen und dem Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 Normen: SGB VII § 108 Fundstelle: VersR 2008, 820
- BGH VI ZR 199/08 – Elterliche Aufsichtspflicht bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder
- BGH, Urteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17
- BGH VI ZR 398/02 – Die Porsche-Entscheidung: Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
- BGH VI ZR 260/11 – Internationale Zuständigkeit für Direktanspruch gegen Schweizer Versicherer
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