Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10
Gemeinsame Betriebsstätte bei Verladetätigkeit (Baumarkt)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 (VI ZR 152/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Arbeitsunfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vorlag und somit zivilrechtliche Haftungsansprüche ausgeschlossen waren. Im Kern ging es um die Abgrenzung zwischen bloßer Bereitstellung von Waren und einem aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken mehrerer Unternehmen. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision des Beklagten zurück.
Leitsatz
Für die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen erforderlich, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, der von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Streitig war zwischen den Parteien, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen war, da der Unfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ stattgefunden haben soll (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger behauptete, der Beklagte sei nach dem Abstellen eines Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen. Der Beklagte hingegen machte geltend, er habe dem Kläger beim Einladen von Zementsäcken helfen wollen, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt. Der Kläger forderte Schmerzensgeld wegen der erlittenen Unfallverletzungen. Erstinstanzlich machte er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 EUR geltend.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 EUR zu verurteilen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und verurteilte ihn auf die Anschlussberufung – unter deren teilweiser Zurückweisung – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 EUR. Gegen dieses Urteil richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Beklagten war unbegründet. Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung im Berufungsverfahren zu Recht für zulässig gehalten. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann. Für die Beurteilung, ob eine „gemeinsame Betriebsstätte“ vorlag, ist auf konkrete Arbeitsvorgänge abzustellen.
Im Streitfall war bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte den Gabelstapler mit den zu verladenden Säcken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kläger.
Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Die vom Beklagten behauptete Absprache, dem Kläger beim Verladen der Ware zu helfen, hatte sich auf den vorliegenden Unfallverlauf nicht ausgewirkt. Dass bereits das Heranfahren der Ware und das Abstellen des Gabelstaplers auf einer Absprache der Parteien beruht hätten, machte die Revision nicht geltend.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 SGB VII. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist es von entscheidender Bedeutung, die konkreten Arbeitsabläufe und die Art der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen sorgfältig zu analysieren. Nur wenn ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken vorliegt, kann ein Haftungsausschluss aufgrund der „gemeinsamen Betriebsstätte“ greifen. Die bloße Bereitstellung von Waren reicht hierfür nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, um die Haftungsausschlussgründe zu prüfen und die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten. Die genaue Abgrenzung ist für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von großer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3 Fundstelle: VersR 2011, 882
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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08
Haftungsmaßstab bei sportlichen Wettkämpfen (Fußballspiel)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 (VI ZR 296/08) über die Haftungsmaßstäbe bei sportlichen Wettkämpfen, hier einem Fußballspiel, zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Sorgfaltspflichtverstoß vorlag und ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung die Anspruchsgrundlage beeinflusst. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung an sich noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet und dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht anspruchsbegründend wirkt.
Leitsatz
a) Eine Verletzung, die bei einem sportlichen Wettkampf, wie z.B. einem Fußballspiel, durch eine sporttypische Handlung verursacht wird, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. b) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Sachverhalt
Der Kläger forderte vom Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. Am 18. März 2007 spielten der Kläger und der Beklagte in einem Fußballspiel gegeneinander. Der Kläger, Mitglied des MTV R., trat gegen die Mannschaft des Fe E. an, der der Beklagte angehörte. Während des Spiels kam es zu einem Zweikampf um den Ball, bei dem der Kläger eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitt. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein angegriffen, nachdem er den Ball bereits abgespielt hatte. Der Beklagte gab an, beide Parteien seien nach dem Ball gelaufen und er habe diesen zuerst erreicht.
Der Kläger habe sein Bein nach dem Ball ausgestreckt und dadurch den Lauf des Beklagten gestört, woraufhin beide zu Fall kamen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, stellte sich im Streitfall allerdings nicht. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07, VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht.
In jenem Urteil, das einen Auffahrunfall während einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zum Gegenstand hatte, entschied der Senat, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sportveranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht.
Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07, a.a.O.). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschutzes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen. Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig war, kam es im Streitfall aber nicht an.
Eine Haftung des Beklagten war bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren. Es fehlte jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Haftung im Sportbereich. Sie unterstreicht, dass eine Verletzung im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs allein noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen ein sorgfältiger Nachweis eines schuldhaften Verhaltens erforderlich ist. Zudem zeigt das Urteil, dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Anspruchsbegründung hat, was bei der Beratung von Mandanten zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die spezifischen Regeln und Risiken der jeweiligen Sportart bei der Beurteilung der Haftungsfrage zu berücksichtigen. Es ist stets zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Spielregeln oder eine sonstige Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08 Normen: BGB §823 a) Dass bei einem Wettkampf -hier: Fußballspiel -ein Spieler einen anderen Fundstelle: VersR 2009,1677
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BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14
Grundrente und Prognoseentscheidung bei Erwerbsschadensbemessung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2016 (VI ZR 491/14) wichtige Aspekte der Erwerbsschadensbemessung im Kontext von Personenschäden beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Grundrente nach § 31 BVG bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen ist und welche Anforderungen an die Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung eines Geschädigten zu stellen sind. Das Gericht präzisierte zudem die Anforderungen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung.
Leitsatz
Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei einem bereits langjährig im Erwerbsleben stehenden Geschädigten.
Sachverhalt
Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von 237 Leistungen in Anspruch, die es nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz an den Geschädigten H. S. erbracht hatte. Der Beklagte war der Nachlassverwalter des verstorbenen Schädigers. Der am 7.2.1957 geborene Geschädigte war nach zunächst angestellter Tätigkeit seit dem Jahr 1986 selbstständig als Tischlermeister tätig. Am 1.7.2004 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seine selbstständige Tätigkeit stellte er ein. Ab März 2006 war er erneut selbstständig tätig und bezog Leistungen aufgrund einer Förderungsmaßnahme zur Wiedereingliederung Arbeitsloser. Am 12.7.2007 versuchte der Schädiger, den Geschädigten zu töten.
Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen und erhebliche bleibende Schäden. Der Kläger verlangte von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung erbrachter Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 in Höhe von insgesamt 91.392 EUR nebst Zinsen (monatlich 1.494 EUR ab dem 1.7.2007, 1.504 EUR ab dem 1.7.2008, 1.535 EUR ab dem 1.7.2009 und 1.548 EUR ab dem 1.7.2011) sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger diejenigen weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihm nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber dem Geschädigten wegen der am 12.7.2007 von dem Schädiger begangenen Körperverletzung obliegen, soweit gesetzliche Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergegangen sind.
Der Beklagte meinte, der behauptete Verdienstausfall sei überhöht. Das LG hat der Klage in Höhe von 64.440 EUR nebst Zinsen wegen der von dem Kläger im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 30.6.2012 gezahlten Rentenleistungen sowie hinsichtlich des Feststellungsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers verurteilt, weitere 26.952 EUR wegen der von dem Kläger an den Geschädigten im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 31.12.2008 gezahlten Rentenleistungen nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte Erfolg. Die Revision war insgesamt zulässig. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wandte sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG werde durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, (auch) gegen die Feststellungsverurteilung. Die Revision war begründet. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts trugen seine Beurteilung nicht, dem klagenden Land stehe ein Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) zu, §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG.
Zwar ging das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon aus, dass ein dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit war, gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf das klagende Land als dem nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger übergegangen war. Dieser Forderungsübergang setzte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen haben könnte, eine Leistungserbringung nach dem Opferentschädigungsgesetz voraus. Vielmehr vollzog er sich, da angesichts der Verletzungen des Geschädigten von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen bestand.
Die Revision machte ferner zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hatte, indem es die vom LG festgestellten und von den Parteien vorgetragenen konkreten Anhaltspunkte, wie sich das Erwerbsleben des Geschädigten voraussichtlich entwickelt hätte, außer Acht gelassen hatte (§ 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 S. 1 ZPO). Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu. Sie verlangt vielmehr die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung.
Der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (Senatsurt. v. 5.5.1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 52 f.). Daher geht es nicht an, einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden ist, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte, gleichsam pauschal einen (abstrakt geschätzten) ,,Mindestschaden" zuzusprechen (Senatsurt. v. 17.1.1995 VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023).
Es dürfen an die erforderlichen Darlegungen des Geschädigten jedoch auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen.
In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (Senatsurt. v. 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633 unter 11 BI; v. 3.3.1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634 unter 11 1 c; v. 20.4.1999 - VI ZR 65/98, NJWRR 1999, 1039 unter 11 1; v. 9.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146 Rn 17).
Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen.
Der Beklagte hatte schließlich den Vortrag des Klägers, der Geschädigte hätte bei auch weiterhin schlechter Einkommenslage eine abhängige Beschäftigung vorgezogen, wenn ihm sein Betrieb nicht dauerhaft ein besseres Einkommen gewährleistet hätte, bestritten und darauf hingewiesen, angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens knapp zwei Jahre nicht gearbeitet und sodann erneut eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe, spreche viel dafür, dass er eine abhängige Tätigkeit entweder nicht gefunden oder nicht gesucht habe. Er hatte ferner vorgetragen, der Umstand, dass eine Vermittlung des Geschädigten in eine abhängige Beschäftigung gescheitert sei, sei im Jahr 2006 alleiniger Grund für die Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit gewesen.
Auch insoweit rügte die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dieses für die Schadensschätzung wesentliche Vorbringen des Beklagten bei seiner Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt hatte. Hinsichtlich der Feststellungsverurteilung hatte die Revision Erfolg, weil der Inhalt des Urteilsausspruchs unbestimmt war, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das war im Rahmen der durch die Revision des Beklagten veranlassten Rechtsprüfung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 6 ff.).
Ob die Feststellungsverurteilung sich auf den Ersatz (aller) weiteren dem Kläger nach dem Opferentschädigungsgesetz obliegenden Aufwendungen bezog oder sie sich - wie das LG und das Berufungsgericht wegen der lediglich auf den Erwerbsschaden beschränkten Gründe und der nur diesen berücksichtigenden Streitwertfestsetzung angenommen haben könnten - auf diejenigen Aufwendungen beschränkte, die mit dem Erwerbsschaden kongruent sind, ließ sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, sondern war aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem weiteren Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz auseinanderzusetzen und die Reichweite der Feststellungsverurteilung klarzustellen. Es wird insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger, der dies mit seiner Berufung ausdrücklich gerügt hatte, nicht - wie von dem LG und dem Berufungsgericht angenommen - Ersatz der in den fraglichen Zeiträumen geleisteten Grundrente, sondern Ersatz der geleisteten Ausgleichsrente begehrte. Der Kläger dürfte - worauf der Beklagte bereits hingewiesen hat - weitere Möglichkeiten haben, zu den von dem Geschädigten im Zeitraum von März 2006 bis zum 1.7.2007 erzielten Gewinnen vorzutragen.
Denn entweder war das Insolvenzverfahren im März 2006 bereits aufgehoben und es lief noch die Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO), oder eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens war noch nicht erfolgt und das Geschäft freigegeben (§§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO). In beiden Fällen oblag es dem gegenüber dem Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassend auskunftspflichtigen Geschädigten, Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit, die über einen etwaigen pfändbaren Betrag bei abhängiger Tätigkeit hinausgingen, jedenfalls jährlich an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2014 - IX ZR 43/12, NJW-RR 2014, 617 Rn 17 f.). Es war weder ersichtlich noch dargetan, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, die im Insolvenzverfahren erstatteten Berichte vorzulegen.
Gleiches galt im Übrigen hinsichtlich der Ursachen für die Insolvenz sowie der Gewinne bzw. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit des Geschädigten in den Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rentenleistungen bei der Erwerbsschadensberechnung zu berücksichtigen sind. Anwälte müssen sicherstellen, dass die Grundrente nach § 31 BVG nicht fälschlicherweise in die Schadensberechnung einbezogen wird. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung konkreter Anhaltspunkte für die Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung. In der anwaltlichen Praxis bedeutet dies, dass detaillierte Ermittlungen zur beruflichen Vergangenheit und den Zukunftsaussichten des Geschädigten unerlässlich sind. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Berücksichtigung des Vortrags der Gegenseite und zur präzisen Formulierung von Feststellungsanträgen, um Unklarheiten zu vermeiden und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu gewährleisten. Die Berücksichtigung der Umstände einer Insolvenz und deren Auswirkungen auf die Schadensberechnung ist ebenfalls von großer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14 Normen: BGB §§ 252 S. 2,287 Abs.1 Fundstelle: VersR 2016, 415
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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20
Gestörte Gesamtschuld bei § 116 Abs. 6 SGB X a.F.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 (VI ZR 1189/20) befasst sich mit der komplexen Thematik der gestörten Gesamtschuld im Kontext des Angehörigenprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und dessen Auswirkungen auf den Übergang von Schadensersatzansprüchen. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Sozialversicherungsträger (SVT) Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, wenn der Geschädigte durch ein Familienmitglied geschädigt wurde, das unter das Angehörigenprivileg fällt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Akzessorietät des Direktanspruchs und zur Reichweite der gestörten Gesamtschuld in solchen Konstellationen.
Leitsatz
1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nicht entgegen, soweit sich dieser auf den Schadensersatzanspruch gegen den Angehörigen bezieht.
2. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann der Sozialversicherungsträger den Haftpflichtversicherer des nicht privilegierten Gesamtschuldners nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser im Innenverhältnis zum privilegierten Gesamtschuldner den Schaden zu tragen hat.
Sachverhalt
Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nahmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½-jährige J. saß am 15.02.2016 als Beifahrer in einem von seiner Mutter gelenkten Pkw, dessen Halterin seine Großmutter und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Das Fahrzeug geriet bei einem Bremsvorgang ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw. Der Unfall wurde von der Fahrerin allein verursacht. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter.
Die Klägerinnen erbrachten Leistungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen und Pflege, für J. und waren der Auffassung, dass das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X a.F. und die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld einem Übergang des Direktanspruchs des J. gegen den Unfallhaftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X wegen § 116 Abs. 1 VVG nicht entgegenstünden. Das OLG hatte der Leistungs- und Feststellungsklage im Wesentlichen stattgegeben.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.
Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.
In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.
Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.
Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.
Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.
Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Unfällen mit Beteiligung von Familienangehörigen, die unter das Angehörigenprivileg fallen, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Sozialversicherungsträger komplexer wird. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob das Angehörigenprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Haftpflichtversicherers hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger und dem Direktanspruch gegen den Versicherer. Zudem verdeutlicht sie die Notwendigkeit, die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, um die Haftung des nicht privilegierten Schädigers und seines Versicherers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Versicherers des nicht privilegierten Schädigers durch das Angehörigenprivileg begrenzt sein kann. Dies erfordert eine detaillierte Analyse der jeweiligen Konstellation und der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20
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BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19
Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlung zur Wiederherstellung der Arbeitskraft
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2021 (VI ZR 91/19) befasst sich mit der Frage der Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlungen im Kontext der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB im Erwerbsschadenrecht. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Therapie zur Wiederherstellung der Arbeitskraft und stellt klar, unter welchen Umständen eine Kürzung des Erwerbsschadens aufgrund unterlassener Behandlung oder Arbeitsaufnahme gerechtfertigt ist. Zudem werden die Auswirkungen von unfallunabhängigen Faktoren auf die Prognose des Erwerbsschadens erörtert.
Leitsatz
a) Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil v. 26.9.2006 - VI ZR 124/05 - juris Rn. 9). b) Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt
Sachverhalt
Der konkrete Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden OCR-Text nicht explizit dargestellt. Es werden lediglich allgemeine rechtliche Grundsätze zur Schadensminderungspflicht und zur Zumutbarkeit von Behandlungen im Kontext des Erwerbsschadens erörtert. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger durch einen Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger seinen Schaden durch zumutbare Maßnahmen hätte mindern können, insbesondere durch die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt zunächst fest, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Weiterhin betont der BGH, dass die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft entscheidend ist. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar ist oder gewesen wäre.
Dies ist nur der Fall, wenn die Behandlung einfach und gefahrlos ist, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet. Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfallschadens kann eine ärztliche Behandlung/Therapie nur als zumutbar erachtet werden, wenn die Verbesserung der Gesundheit auch zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft führen wird. Eine Obliegenheit zur Verbesserung der Gesundheit und Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn überhaupt eine Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, ebenfalls in Abhängigkeit von der Zumutbarkeit – besteht.
Der Geschädigte kann von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, indem er es unterlässt, obliegenheitsgerechte Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu ergreifen und einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann.
Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit einer Therapie der rezidivierenden depressiven Störung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.
Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, die eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, sind vom Tatrichter bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso kann hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung zur Schadensminderung. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die vom Geschädigten unterlassenen Maßnahmen tatsächlich zumutbar waren und ob eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestand. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine quotenmäßige Kürzung des Erwerbsschadens in der Regel unzulässig ist. Stattdessen sind die fiktiven Einkünfte anzurechnen, die der Geschädigte bei zumutbarem Verhalten hätte erzielen können. Zudem ist die Berücksichtigung unfallunabhängiger Faktoren bei der Prognose des Erwerbsschadens von entscheidender Bedeutung, was bei der Mandatsbearbeitung zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung bietet eine wertvolle Orientierung für die Argumentation in Erwerbsschadensfällen und bei der Auseinandersetzung mit der Schadensminderungspflicht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19 Fundstelle: juris
- BGH VI ZR 313/13 – Verweisung auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung – auch im Prozess
- BGH VI ZR 139/08 – Darlegungs- und Beweislast bei günstigeren Mietwagentarifen
- BGH VI ZR 234/07 – Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei Unfallersatztarif
- BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

