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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden "aus derselben Schädigungsursache".

Beweismaß bei mehreren unfallursächlichen Primärverletzungen – HWS-Distorsion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (VI ZR 113/17) die Anforderungen an das Beweismaß bei mehreren unfallursächlichen Primärverletzungen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Feststellung einer Primärverletzung, wie beispielsweise einer HWS-Distorsion, die Beweisanforderungen für weitere, vom Unfallgeschädigten geltend gemachte Verletzungen beeinflusst. Der BGH stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen.

Leitsatz

Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden "aus derselben Schädigungsursache". Soweit dem zu entnehmen sein sollte, dass eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung ausreiche, um alle darüber hinaus behaupteten Verletzungen unabhängig von ihrem Verhältnis zu dieser Primärverletzung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu verlagern und damit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, wird hieran nicht festgehalten.

Sachverhalt

Der Kläger war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden, bei dem das Fahrzeug der Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Streifschaden in Höhe von 18.635,36 EUR, den die Beklagte regulierte. Streitig war, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Am 13.10.2010 suchte der Kläger eine Allgemeinarztpraxis auf, wo eine HWS-Distorsion sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert wurden. Am 15.10.2010 suchte der Kläger einen Orthopäden auf, der eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten Innen- und Außenmeniskus diagnostizierte.

Ein MRT des linken Knies ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. Zudem wurde eine Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus, ein kleiner Knochen-Knorpel-Defekt und ein leichter Kniegelenkserguss festgestellt. Der Bericht vom 27.10.2010 wies darauf hin, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Die Allgemeinarztpraxis bescheinigte dem Kläger eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 08.10.2010 bis zum 06.12.2010.

Der Kläger behauptete, er habe durch den Unfall nicht nur eine HWS-Distorsion, sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten, da sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er sich dadurch das linke Knie verdreht habe. Hieraus resultierte ein geltend gemachter Verdienstausfallschaden sowie ein Schmerzensgeldanspruch.

Die Entscheidung des BGH

Der Senat stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen, nur weil eine Primärverletzung festgestellt wurde. Der BGH differenziert zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität. Er führt aus, dass die Feststellung einer unfallursächlichen Primärverletzung nicht automatisch alle weiteren behaupteten Verletzungen in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität verlagert. Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, in denen zwischen dem Nachweis eines konkreten Haftungsgrundes und der Frage, ob weitere Schäden Folgeschäden der Primärverletzung sind, unterschieden wurde. So genügt der Nachweis einer Verletzung, um die Haftung zu begründen.

Ob weitere Schäden, wie beispielsweise eine Hirnschädigung, auf diese Verletzung zurückzuführen sind, ist dann nach § 287 ZPO zu beurteilen. Die Entscheidung betont, dass die Anwendung des § 287 ZPO auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität beschränkt ist, also auf die Frage, ob ein bestimmter Schaden Folge der bereits festgestellten Verletzung ist.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Beweisanforderungen bei komplexen Verletzungsbildern. Sie verdeutlicht, dass die Feststellung einer Primärverletzung nicht automatisch die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO für alle weiteren geltend gemachten Schäden nach sich zieht. Anwälte müssen daher sorgfältig differenzieren, welche Schäden unmittelbar auf die Primärverletzung zurückzuführen sind und welche eigenständige Beweisführung erfordern. Dies ist insbesondere bei der Geltendmachung von Folge- oder Begleitschäden von Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der Kausalität zwischen Unfall, Primärverletzung und den weiteren geltend gemachten Schäden, um die Beweisführung zu erleichtern. Zudem ist die Entscheidung relevant für die Bewertung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall, da diese Ansprüche von der Kausalität der Verletzungen abhängen.

Häufige Fragen zu VI ZR 113/17

Was besagt das Urteil VI ZR 113/17 in Kürze?

Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden, bei dem das Fahrzeug der Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig.

Wie hat der BGH entschieden?

Der Senat stellt klar, dass die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht dazu führt, dass sämtliche weitere Verletzungen automatisch dem Beweismaß dieser Vorschrift unterliegen, nur weil eine Primärverletzung festgestellt wurde. Der BGH differenziert zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Beweisanforderungen bei komplexen Verletzungsbildern.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 113/17?

VI ZR 113/17 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17

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BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 100/20

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, die bei der Verweiswerkstatt nicht anfallen, dürfen vom Gutachtenbetrag nicht gesondert abgezogen werden – maßgeblich ist der Gesamtvergleich.

Verweis auf günstigere Werkstatt: Kein Abzug von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei wirksamer Verweisung

Der BGH hat entschieden, dass bei einer wirksamen Verweisung auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt die im Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht zusätzlich abgezogen werden dürfen, wenn die Verweiswerkstatt diese Kosten nicht berechnet.

Leitsatz

Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, die bei der Verweiswerkstatt nicht anfallen, dürfen vom Gutachtenbetrag nicht gesondert abgezogen werden – maßgeblich ist der Gesamtvergleich.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten enthielt Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Versicherung verwies wirksam auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt, die niedrigere Stundensätze berechnete und weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten erhob. Die Versicherung kürzte den Anspruch auf die Stundensätze der Verweiswerkstatt und zog zusätzlich die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass bei einer wirksamen Verweisung ein Gesamtvergleich zwischen den Kosten der Markenwerkstatt und den Kosten der Verweiswerkstatt anzustellen ist. Es ist nicht zulässig, einerseits auf die niedrigeren Stundensätze der Verweiswerkstatt zu verweisen und andererseits noch die im Gutachten enthaltenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge gesondert abzuziehen. Denn diese Positionen sind bereits Teil des Gesamtkostenvergleichs. Fielen sie bei der Verweiswerkstatt nicht an, sind sie im Gesamtpreis der Verweiswerkstatt bereits nicht enthalten. Ein doppelter Abzug wäre methodisch fehlerhaft und würde den Geschädigten unangemessen benachteiligen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die tägliche Schadensregulierung wichtig: Versicherer dürfen bei wirksamer Verweisung nicht „doppelt kürzen", indem sie sowohl auf die günstigeren Stundensätze als auch auf den Wegfall von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten abstellen. Der richtige Weg ist der Gesamtkostenvergleich zwischen Markenwerkstatt und Verweiswerkstatt.

Häufige Fragen zu VI ZR 100/20

Was besagt das Urteil VI ZR 100/20 in Kürze?

Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur.

Was war der Sachverhalt?

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten enthielt Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte klar, dass bei einer wirksamen Verweisung ein Gesamtvergleich zwischen den Kosten der Markenwerkstatt und den Kosten der Verweiswerkstatt anzustellen ist.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung ist für die tägliche Schadensregulierung wichtig: Versicherer dürfen bei wirksamer Verweisung nicht „doppelt kürzen", indem sie sowohl auf die günstigeren Stundensätze als auch auf den Wegfall von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten abstellen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 100/20?

VI ZR 100/20 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.03.2021 – VI ZR 100/20
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2021, 933

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BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.

Harmlosigkeitsgrenze für den Kausalitätsnachweis bei Heckkollision

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) befasst sich mit der Kausalitätsfrage bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze. Der BGH stellt klar, dass allein die geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Unfalls die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Ursächlichkeit einer HWS-Verletzung nicht ausschließt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität und betont die Bedeutung des adäquaten Kausalzusammenhangs.

Leitsatz

Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.

Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die vom Kläger geklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen waren, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Mit dem Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich war, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt.

Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Zwar kann der Tatrichter auch die haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurt. v. 7.7.1970 - VI ZR 233/69, VersR 1970, 924, 926 f.).

Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind, war das angefochtene Urteil gefolgt. Es war davon ausgegangen, dass zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität ausreichten, jedoch weitere Umstände für sie sprachen (z.B. der enge zeitliche Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall, das Fehlen von Vorerkrankungen als alternative Ursachen). Dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers stand auch nicht entgegen, dass diese nach den getroffenen Feststellungen auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen waren. Die Fusion war eine adäquate Folge des Unfalles.

Darauf, ob die zugrunde liegende Diagnose zutraf und die Fusion indiziert war, kam es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquaten Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht.

Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen. Davon konnte jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb evtl. falsch behandelt worden waren.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei geringen Unfallfolgen, die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze, eine Kausalität für HWS-Verletzungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher auch bei Bagatellunfällen sorgfältig prüfen, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden besteht. Die Entscheidung unterstreicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität, was dem Geschädigten eine Beweiserleichterung verschafft. Zudem ist die adäquate Kausalität bei Folgeschäden zu beachten, um die Haftung des Schädigers umfassend zu begründen. Die Entscheidung zeigt, dass auch fehlerhafte ärztliche Behandlungen, die auf dem Unfall beruhen, dem Schädiger zuzurechnen sein können.

Häufige Fragen zu VI ZR 139/02

Was besagt das Urteil VI ZR 139/02 in Kürze?

Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung…

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit.

Wie hat der BGH entschieden?

Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei geringen Unfallfolgen, die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze, eine Kausalität für HWS-Verletzungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 139/02?

VI ZR 139/02 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 Fundstelle: VersR 2003, 474

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BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Eine Sache ist dann „beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Eine bloße Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung genügt nicht.

Keine Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage bei unfallbedingter Autobahnsperrung

In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Halterhaftung und des deliktsrechtlichen Schadensersatzes aufgezeigt: Der Betreiber einer Autobahnrastanlage kann den Unfallverursacher nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen, die ihm durch die unfallbedingte Sperrung der Autobahn entstanden sind – auch wenn die Rastanlage außerhalb des gesperrten Bereichs liegt.

Leitsätze

a) Eine Sache ist dann „beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Eine bloße Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung genügt nicht.

b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr vor Störungen schützen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung besonders betroffen sind.

c) Der berechtigte Besitz an einer Sache wird als Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beeinträchtigung ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.

Sachverhalt

Ein bei der Beklagten versicherter Sattelzug stieß auf der BAB 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten Auslegearm eines transportierten Baggers gegen eine Autobahnbrücke. Durch die Kollision wurde die Brücke so schwer beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück wurde für mehrere Tage gesperrt. Wenige Kilometer entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs, befand sich eine Autobahnrastanlage, die während der Sperrung geschlossen wurde. Die Klägerin als Betreiberin verlangte Ersatz entgangenen Gewinns von 37.985 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Ein Anspruch aus § 7 StVG scheitert am fehlenden Sachschaden: Die Rastanlage selbst wurde nicht beschädigt. Dass sie wegen der Sperrung nicht mehr von Autobahnnutzern erreicht werden konnte, stellt keine „Beschädigung" dar – die bloße Einschränkung des Bedarfs für die Nutzung genügt nicht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit StVO-Vorschriften scheidet ebenfalls aus, da die Verkehrsvorschriften den Straßenverkehr im öffentlichen Interesse schützen, nicht die Vermögensinteressen einzelner Gewerbetreibender. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung des Besitzrechts scheitert, weil die Beeinträchtigung nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache beruht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zum Drittschadensproblem bei Straßensperrungen. Gewerbetreibende in der Nähe gesperrter Straßenabschnitte können den Unfallverursacher grundsätzlich nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen. Der Schaden ist ein reiner Vermögensschaden, der mangels Verletzung eines absoluten Rechts deliktsrechtlich nicht geschützt ist.

Häufige Fragen zu VI ZR 155/14

Was besagt das Urteil VI ZR 155/14 in Kürze?

a) Eine Sache ist dann „beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist.

Was war der Sachverhalt?

Ein bei der Beklagten versicherter Sattelzug stieß auf der BAB 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten Auslegearm eines transportierten Baggers gegen eine Autobahnbrücke. Durch die Kollision wurde die Brücke so schwer beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück wurde für mehrere Tage gesperrt.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Ein Anspruch aus § 7 StVG scheitert am fehlenden Sachschaden: Die Rastanlage selbst wurde nicht beschädigt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zum Drittschadensproblem bei Straßensperrungen. Gewerbetreibende in der Nähe gesperrter Straßenabschnitte können den Unfallverursacher grundsätzlich nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 155/14?

VI ZR 155/14 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 155/14
Normen: § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 7 StVG; §§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO
Fundstelle: MDR 2015, 83

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BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

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Das Wichtigste in Kürze
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragen eines Schutzhelms

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (VI ZR 281/13) über die Frage des Mitverschuldens eines Radfahrers nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden, der keinen Helm trug. Im Kern ging es um die Frage, ob die Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Nichttragens eines Fahrradhelms gemindert werden können. Der BGH entschied, dass eine Kürzung des Schadensersatzes aufgrund Mitverschuldens in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

Leitsatz

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegenen Arbeitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hinterkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Es stand außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verursacht hatte.

Die Beklagten lasteten der Klägerin jedoch ein Mitverschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hatte. Die Beklagte zu 2 hatte ihre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht (LG) hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des LG teilweise abgeändert und – unter Abweisung der Klage im Übrigen – dem Feststellungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 7, 18 StVG bezüglich der Beklagten zu 2 i.V.m. § 115 VVG seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert, weil die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen habe, hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat.

In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, war das Nichttragen eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.

Das Berufungsgericht stützte seine Beurteilung im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer im Straßenverkehr heute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden.

Die technische Entwicklung hat aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verhalten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht. Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung, in der es um die Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitt, weil er keinen Helm trug, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verhaltens näher Stellung genommen (Senatsurt. v. 30.1.1979 - VI ZR 144/77, a.a.O.).

Er hat dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber früher – nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs – bei Mopedfahrern möglicherweise gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen ausreichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung könnten Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden, die jedoch nicht vorhanden seien.

Ohne solche zureichend verlässlichen Unterlagen könne von einer allgemeinen Überzeugung, dass es für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforderlich sei, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gesprochen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden könnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung entsprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als unzumutbar angesehen habe. Bei dieser Sachlage habe sich dem verunglückten Mopedfahrer zu damaliger Zeit nicht aufdrängen müssen, dass er zu seinem Schutz einen Helm aufsetzen müsse.

Davon abgesehen sei nicht festgestellt, ob gerade in der Umgebung, in der er gewohnt habe, bei Mopedfahrern schon eine entsprechende Übung bestanden habe. Diese Erwägungen konnten auch vorliegend zur Beurteilung verkehrsgerechten Verhaltens herangezogen werden. Anders als damals gibt es, worauf die Revision zutreffend hinwies, amtliche Statistiken über die tatsächliche Akzeptanz von Fahrradhelmen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 70er Jahre regelmäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen jährlich u.a. das Tragen von Schutzhelmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war insgesamt zurückzuweisen, denn das Feststellungsbegehren der Klägerin erwies sich in vollem Umfang als begründet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von Bedeutung, da es die Grenzen des Mitverschuldens bei Fahrradunfällen aufzeigt. Es verdeutlicht, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms allein in der Regel keine Minderung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigt, insbesondere für Unfälle bis 2011. Anwälte sollten dieses Urteil bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen nach Fahrradunfällen berücksichtigen, um die Erfolgsaussichten ihrer Mandanten realistisch einzuschätzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die allgemeine Verkehrssituation zu berücksichtigen. Zudem ist die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema zu beobachten, da sich die Bewertung des Mitverschuldens im Laufe der Zeit ändern kann. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Tatsache, dass ein Helm die Verletzungen hätte mindern können, nicht automatisch zu einer Haftungsreduzierung führt.

Häufige Fragen zu VI ZR 281/13

Was besagt das Urteil VI ZR 281/13 in Kürze?

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei…

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegenen Arbeitsstelle.

Wie hat der BGH entschieden?

Die Revision hatte Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 7, 18 StVG bezüglich der Beklagten zu 2 i.V.m. § 115 VVG seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von Bedeutung, da es die Grenzen des Mitverschuldens bei Fahrradunfällen aufzeigt.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 281/13?

VI ZR 281/13 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

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  1. BGH VI ZR 279/13 – Fortdauer des Vorfahrtrechts bei Überfahren einer unterbrochenen Fahrbahnbegrenzung
  2. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06
  3. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21
  4. BGH VI ZR 563/15 – Schadensminderungspflicht bei Vermittlung günstigerer Mietwagenkosten durch Versicherer

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