Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84
Posttraumatische Belastungsstörungen von unmittelbar Unfallbeteiligten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1985 (VI ZR 103/84) befasst sich mit der haftungsrechtlichen Zurechnung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) bei Unfallbeteiligten. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen psychische Schäden, die durch das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen entstehen, dem Schädiger zuzurechnen sind. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen unfallbedingten psychischen Schäden und solchen, die auf eine individuelle Prädisposition des Geschädigten zurückzuführen sind.
Leitsatz
1. Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen.
Sachverhalt
Der Kläger war in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch das grob verkehrswidrige Verhalten des verstorbenen Ehemanns und Vaters der Beklagten verursacht wurde. Dieser hatte versucht, zu Fuß eine Autobahn zu überqueren und dadurch einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Klägers herbeigeführt. Der Kläger erlitt bei dem Unfall Verletzungen. Infolge des Unfalls entwickelte der Kläger eine Neurose, die zu anhaltenden körperlichen Beschwerden führte. Das Berufungsgericht bejahte eine volle Haftung der Beklagten für die Körperschäden des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Das Gericht stellte fest, dass die Neurose des Klägers, selbst wenn sie durch die Konfrontation mit der Tötung des Unfallverursachers und seiner eigenen Rolle darin ausgelöst wurde, dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen sei. Das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen als direkt Beteiligter begründe eine Haftung des Unfallverursachers nach dem Schutzgedanken des § 823 Abs. 1 BGB, auch für psychisch vermittelte Gesundheitsschäden. Der BGH differenzierte zwischen einer unfallbedingten „zweckfreien Aktualneurose“ und einer Konversionsneurose.
Im Falle einer Konversionsneurose, bei der das Unfallgeschehen unbewusst zur Kompensation latenter innerer Konflikte genutzt wird, sei eine Haftung grundsätzlich gegeben, solange sich nicht feststellen lasse, dass sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht habe. Die Beklagten hätten nicht substantiiert vorgetragen oder bewiesen, dass die Neurose auch ohne das Unfallereignis aus einem anderen Anlass aufgetreten wäre. Die „schädliche Anlage“ des Geschädigten müsse der Schädiger hinnehmen.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Unfallfolgen. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Schäden, die durch das Miterleben eines Unfalls verursacht werden, grundsätzlich ersatzfähig sind. Anwälte müssen jedoch sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen unmittelbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder ob andere Faktoren, wie beispielsweise eine individuelle Prädisposition, eine Rolle spielen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten medizinischen Begutachtung, um den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu belegen. Zudem ist die Beweislastverteilung von Bedeutung: Der Schädiger muss beweisen, dass die Neurose des Geschädigten auch ohne das Unfallereignis aufgetreten wäre. Dies erfordert eine fundierte Auseinandersetzung mit den medizinischen Gutachten und der individuellen Krankengeschichte des Geschädigten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84 Normen: BGB §§ 823 Abs.1, 847 Fundstelle: VersR 1986, 448
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BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09
Haftung mehrerer Schädiger gegenüber Unfallhelfer
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 286/09) befasst sich mit der Haftung mehrerer Schädiger gegenüber einem Unfallhelfer und klärt Fragen des Mitverschuldens. Im Kern geht es um die gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Beteiligten und die Auswirkungen eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten. Der BGH stellt klar, unter welchen Umständen ein Mitverschuldensvorwurf gegen einen Unfallhelfer zu verneinen ist.
Leitsatz
a) Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. b) Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf. c) Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.
Sachverhalt
Der Kläger war als Unfallhelfer tätig geworden. Er begab sich auf den Seitenstreifen einer Autobahn, um ein Warndreieck aus dem Kofferraum eines Unfallfahrzeugs zu holen und aufzustellen. Dabei wurde er von einem anderen Fahrzeug erfasst und verletzt. Das Berufungsgericht bejahte die volle Haftung der Beklagten zu 1 und 2. Die Revision rügte, dass sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da er sich auf dem Seitenstreifen aufhielt. Das Berufungsgericht verneinte ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Klägers. Es stellte fest, dass die Unfallstelle übersichtlich war und das Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage hinreichend erkennbar war. Die Notwendigkeit, ein Warndreieck aufzustellen, sei nicht gegeben gewesen.
Der Kläger habe jedoch in der Unfallsituation anders gehandelt und sich dadurch in Gefahr gebracht.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern grundsätzlich die volle Haftung gegenüber dem Geschädigten besteht, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB aufzuteilen. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Kläger wurde verneint. Der BGH führte aus, dass es dem Kläger nicht vorzuwerfen sei, dass er in der Unfallsituation die Lage anders beurteilte und danach handelte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es im Streitfall einer Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks nicht wirklich bedurft habe, begegnete keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der BGH wies darauf hin, dass die Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle auch von anderen Personen als den Unfallbeteiligten übernommen werden kann. Ob eine Absicherung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass die volle Haftung der Schädiger gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich besteht, ohne dass dieser sich auf die Mithaftung anderer verweisen lassen muss. Zudem zeigt das Urteil, dass ein Mitverschuldensvorwurf gegen Unfallhelfer nur unter engen Voraussetzungen begründet ist. Dies ist relevant bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere wenn sich der Geschädigte in einer Notsituation befindet und möglicherweise nicht die optimalen Maßnahmen ergreift. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung bei der Beurteilung von Mitverschuldensfragen und der Abwägung nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 Fundstelle: VersR 2010, 1662
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BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21
Anwendbarkeit der §§ 104 ff. SGB VII auf den Hinterbliebenengeldanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 (VI ZR 3/21) über die Anwendbarkeit der Haftungsbeschränkungen der §§ 104 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) auf den Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob das Hinterbliebenengeld, das als Ausgleich für seelisches Leid gewährt wird, von der Haftungsprivilegierung für Arbeitsunfälle ausgenommen ist. Der BGH entschied, dass die Haftungsbeschränkungen auch für das Hinterbliebenengeld gelten.
Leitsatz
Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB ist nicht aufgrund der in §§ 104, 105 SGB VII normierten Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht das Urteil ab und verurteilte die Beklagten antragsgemäß. Die Beklagten begehrten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der tödliche Arbeitsunfall ereignete sich im Betrieb des Beklagten zu 1. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hatte den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall der verstorbenen „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII anerkannt.
Die Entscheidung des BGH
Das angegriffene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zu. Die von den Parteien nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigten insoweit die Annahme der Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach §§ 104, 105 SGB VII. Die Parteien wandten sich nicht grundsätzlich gegen eine Heranziehung der Regelungen in § 844 Abs. 3 BGB bzw. §§ 104, 105 SGB VII. Rechtsfehler des Berufungsgerichts waren insoweit auch nicht ersichtlich.
Gemäß § 844 Abs. 3 S. 1 BGB, der durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld v. 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2421) Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden hat, hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschrift findet nach Art. 229 § 43 Nr. 1 EGBGB Anwendung, wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22.7.2017 eingetreten ist.
Nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII betrifft dies auch Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen.
Als Versicherungsfälle gelten nach §§ 7, 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII auch Arbeitsunfälle von Personen, die wie Versicherte tätig werden, sogenannte Wie-Beschäftigte. Der Anwendungsbereich der §§ 104, 105 SGB VII war damit grundsätzlich eröffnet. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte zu 1 den tödlichen Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Zudem hatte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall der verstorbenen „Wie-Beschäftigten“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Betrieb des Beklagten zu 1 anerkannt.
Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII ist der Zivilrichter an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist.
Die Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortlautes der §§ 104, 105 SGB VII, der Systematik und des Sinns und Zwecks der §§ 844, 845 BGB, der Entstehungsgeschichte des § 844 Abs. 3 BGB sowie des Normzwecks der §§ 104, 105 SGB VII lässt keinen Raum für eine Herausnahme des Hinterbliebenengeldes aus der Haftungsprivilegierung. Bereits der Wortlaut der § 104 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII spricht für eine Anwendung der Vorschriften auf das Hinterbliebenengeld. Danach soll die Haftungsbeschränkung Ansprüche des Versicherten und solche seiner „Angehörigen und Hinterbliebenen“ aus Personenschäden in gleicher Weise umfassen. Es werden danach tödliche Unfälle des Versicherten mitgeregelt und Angehörige und Hinterbliebene als mögliche Anspruchsinhaber ausdrücklich genannt.
Ebenso legt die Systematik der §§ 844, 845 BGB eine Anwendung der Haftungsbeschränkung auf das Hinterbliebenengeld nahe. Im Recht der unerlaubten Handlung steht dem nur mittelbar Geschädigten grundsätzlich kein eigener Ersatzanspruch zu. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände beschränkt werden und Beeinträchtigungen, in denen sich die Schädigung eines anderen bei Dritten auswirkt, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, sollen außerhalb der §§ 844, 845 BGB ersatzlos bleiben.
Bei den Ersatzansprüchen nach §§ 844, 845 BGB handelt es sich somit um eng begrenzte Ausnahmevorschriften, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der Grundsatz, dass für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt aber nur für Schäden, die aus der Verletzung eines Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Dritte einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1 BGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat.
Die weiteren in § 844 Abs. 1 und 2, § 845 BGB normierten, den Ersatz von Vermögensschäden (Beerdigungskosten, Unterhaltsausfall, entgangene Dienste) betreffenden Ansprüche Dritter unterfallen nach allgemeiner Ansicht dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII. Denn das Haftungsprivileg soll den Schädiger grundsätzlich umfassend von allen mit einem Personenschaden verbundenen
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Arbeitsunfällen, die zum Tod einer Person führen, die Hinterbliebenen in der Regel keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld gegen den Arbeitgeber oder andere haftende Personen haben, wenn die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung nach dem SGB VII vorliegen. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Unfall nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht wurde. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung gegeben sind, bevor sie Ansprüche auf Hinterbliebenengeld geltend machen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen und anderen Schadensfällen sowie die Notwendigkeit, die Rechtsprechung zur Haftungsprivilegierung im Arbeitsunfallrecht zu berücksichtigen. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft ist für die zivilrechtliche Haftung von erheblicher Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21
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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10
Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte (Werft)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2011 (VI ZR 248/10) befasst sich mit den Voraussetzungen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH präzisierte die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Betriebsstätte und stellte klar, wann eine Haftungsprivilegierung aufgrund fehlender Gefahrengemeinschaft ausscheidet. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Bereich des Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Personenschäden.
Leitsatz
Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.
Sachverhalt
Der Kläger forderte materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls. Der Kläger war bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte war Eigner des Binnenschiffes "MS V.". Das Schiff lag seit dem 20.11.2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte unter anderem einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23.11.2006 gegen 8:20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete.
Der Beklagte machte geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbrachte. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte versuchte, einen Lukendeckel über die Luke zu fahren, während der Kläger mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war. Die Streithelferin und der Beklagte verständigten sich über einen sukzessiven Arbeitsablauf. Der Beklagte war in den Ablauf der Werftarbeiten nicht eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt.
Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.
Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Parteien bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.
Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des Landgerichts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Sie unterstreicht, dass bloße Anwesenheit auf derselben Baustelle oder im selben Betrieb nicht ausreicht, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen vorlag. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitsabläufe und deren gegenseitige Abhängigkeit im Detail zu analysieren. Dies ist entscheidend für die Beurteilung der Haftungsfrage und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Zudem zeigt das Urteil, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls allein keine Haftungsprivilegierung nach sich zieht. Die Entscheidung liefert somit wertvolle Hinweise für die Argumentation in Haftungsfällen, in denen eine gemeinsame Betriebsstätte geltend gemacht wird.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Fall 3 Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte. Fundstelle: VersR 2011, 1567
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BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11
Mitverschulden und Kausalität bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2012 (VI ZR 10/11) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens und der Kausalität im Zusammenhang mit dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts bei einem Verkehrsunfall. Der BGH klärte, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Mitverschuldens des Geschädigten in Betracht kommt, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war. Im Kern geht es um die Feststellung, ob das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts ursächlich für die erlittenen Verletzungen war.
Leitsatz
b) Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision griff das Urteil insoweit an, als das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hatte, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hatte sie Erfolg. Die Revision beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hatte. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hatte das Berufungsgericht versäumt. Es hatte nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hatte, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen waren, dass sie nicht angeschnallt war. Es führte dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden körperlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beigetragen. Eine Begründung dafür fand sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es hieß dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewesen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch erforderlich gewesen, zumal vorliegend, gerade auch angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit, zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war.
Sachverhalt
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden auf Grund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Am 15.12.2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den, vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden, Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war. Gegen diese ihr gegenüber günstige Beurteilung wandte sich die Revision nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftete die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitten hatte.
Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hatte, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftete die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnete durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, nur dann in Betracht kommt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Nichtanlegen des Gurtes und den erlittenen Verletzungen nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Beweisaufnahme detaillierte Feststellungen zur Art der Verletzungen und deren Ursache zu treffen. Anwälte müssen daher im Rahmen ihrer Mandatsbearbeitung stets prüfen, ob ein solcher Kausalzusammenhang besteht und dies gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten belegen. Zudem zeigt das Urteil, dass die bloße Tatsache des Nichtanlegens des Gurtes allein nicht zu einer Anspruchskürzung führt, sondern eine konkrete Analyse der Unfallfolgen erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Unfallgeschehen mit mehreren Beteiligten von Relevanz. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Tatsachenfeststellung und rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die Haftungsverteilung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11
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