Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Verkehrsunfall? Volle Entschädigung durchsetzen.
Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Fachanwältin Katja Seck setzt alle Ansprüche durch. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.
BGH VI ZR 9/17 – Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und Prüfpflicht des Geschädigten
Aktualisiert am 29.05.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausstattung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die…
Fiktive Schadensabrechnung eines Taxis – Umrüstungskosten als Teil des Wiederbeschaffungswerts
In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung eines unfallbeschädigten Taxis auch die Kosten für die Umrüstung eines Ersatzfahrzeugs zum Taxi als Teil des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig sind, wenn kein Markt für gebrauchte Taxifahrzeuge existiert.
Leitsatz
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausstattung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) erstattungsfähig.
Sachverhalt
Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen, nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt sein Taxi – ein Mercedes-Benz E 200 mit Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Laufleistung von knapp 280.000 km – einen Frontschaden. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.
Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Nach dem Sachverständigengutachten betrugen die geschätzten Reparaturkosten 4.590,18 EUR, der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausstattung 2.800 EUR brutto und die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich 1.835,08 EUR. Streitig war allein, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen konnte. Der Kläger hatte sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. Februar 2014 veräußert.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Kläger Recht und hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass das Berufungsgericht dem Begriff des Wiederbeschaffungswerts eine zu enge Bedeutung beigemessen hatte. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte berechtigt, vom Schädiger den zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Der Wiederbeschaffungswert umfasst nach Auffassung des BGH alle Kosten, die erforderlich sind, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wenn – wie im Fall eines Taxis – kein Markt für gebrauchte Fahrzeuge mit der spezifischen Ausstattung existiert, gehören auch die Umrüstungskosten zum Wiederbeschaffungswert, sofern die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Geschädigte ist dabei nicht darauf beschränkt, nur den Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne die besondere Ausstattung zu verlangen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Fahrzeug veräußert hatte. Bei der fiktiven Schadensabrechnung kommt es auf den Zeitpunkt des Unfalls an. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug als Taxi ausgestattet, sodass der Geschädigte den vollen Wiederbeschaffungswert einschließlich der Umrüstungskosten verlangen kann.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist bedeutsam für alle Fälle, in denen Spezialfahrzeuge wie Taxis, Rettungswagen oder umgebaute Fahrzeuge für Behinderte durch einen Unfall beschädigt werden. Der BGH stellt klar, dass der Wiederbeschaffungswert nicht auf den Wert eines Standardfahrzeugs beschränkt ist, sondern auch die Kosten für die Wiederherstellung der besonderen Ausstattung umfasst. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung und unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich ersetzt.
Häufige Fragen zu VI ZR 9/17
Was besagt das Urteil VI ZR 9/17 in Kürze?
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausstattung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen…
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen, nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH gab dem Kläger Recht und hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass das Berufungsgericht dem Begriff des Wiederbeschaffungswerts eine zu enge Bedeutung beigemessen hatte. Gemäß § 249 Abs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung ist bedeutsam für alle Fälle, in denen Spezialfahrzeuge wie Taxis, Rettungswagen oder umgebaute Fahrzeuge für Behinderte durch einen Unfall beschädigt werden.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 9/17?
VI ZR 9/17 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17
Normen: § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 1089
Katja Seck — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.
Höherweg 101, 40233 Düsseldorf • 0211 / 280 646 0 • ramom.de
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 (VI ZR 409/19) die Bedeutung des Genugtuungsgedankens bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob das Gericht bei der Schmerzensgeldbemessung das grobe Verschulden des Arztes berücksichtigen muss. Der BGH stellt klar, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden darf, insbesondere wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt wird.
Leitsatz
1. Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes – möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes – Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. Ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler kann dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben.
2. Grobe Fahrlässigkeit ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns (Patient) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der am 29. Dezember 1936 geborene Patient wurde am 1. November 2008 nach Aspiration von Nahrung notfallmäßig in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus eingeliefert. Der Patient wurde im Krankenhaus aufgenommen und es wurde ihm Blut abgenommen. Um 15:07 Uhr wurde eine Röntgenaufnahme des Thorax durchgeführt, die darauf hindeutete, dass etwas mit dem Herzen nicht in Ordnung war. Um 15:33 Uhr wurde ein EKG aufgezeichnet, das ST-Streckensenkungen zeigte, die einen Herzinfarkt sehr nahelegten.
Das EKG wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ausgewertet; der auswertende Arzt dokumentierte ein "pathologisches" Ergebnis und vermerkte "Posteriorinfarkt möglich" sowie differentialdiagnostisch "Vorderwandischämie". Um 15:37 Uhr lagen die Laborwerte vor; diese zeigten einen deutlich erhöhten Troponin-Wert. Der Patient wurde auf die Normalstation verlegt, wo es gegen 16:30 Uhr zu einer kardialen Dekompression und zum Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand kam. Nach der Reanimation des Patienten wurde um 18:13 Uhr eine Herzkatheter-Untersuchung begonnen, im Rahmen derer der Patient mit zwei Stents versorgt wurde. Er verstarb am nächsten Morgen gegen 7:30 Uhr nach einem erneuten Herzstillstand.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 30.000 EUR aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemannes begehrt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (OLG) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung eines darüber hinausgehenden angemessenen Schmerzensgeldes weiter.
Die Entscheidung des BGH
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 280 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung gegen die Beklagte zustand, weil die dringend gebotene Herzkatheter-Untersuchung nicht spätestens gegen 16:00 Uhr, sondern erst um 18:13 Uhr begonnen wurde mit der Folge, dass es um 16:30 Uhr zum Kammerflimmern und am Folgetag zum Tod des Patienten kam. Die Revision rügte aber mit Erfolg, dass die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes von Rechtsfehlern beeinflusst war.
Sie beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Genugtuung hierbei keine Bedeutung beigemessen hatte und deshalb der Behauptung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nicht nachgegangen war, das Unterlassen unverzüglichen Katheterns nach Vorliegen der EKG- (15:33 Uhr) und Laborergebnisse (15:37 Uhr) sei ein grober Behandlungsfehler und eine "grob fahrlässige Nichtreaktion" der behandelnden Ärzte. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (Schmerzensgeld).
Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht zwar regelmäßig der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung.
Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Die Genugtuungsfunktion bringt eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck. Der BGH führt weiter aus, dass das Berufungsgericht die Bedeutung des groben Behandlungsfehlers und die damit verbundene Erschwerung der Kausalitätsfeststellung verkannt hat. Der Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.
Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des von ihm jedenfalls unterstellten groben Behandlungsfehlers hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen getroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass die mehr als zweistündige Verzögerung der unverzüglich durchzuführenden Herzkatheter-Untersuchung auf einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte beruht, zumal nach den getroffenen Feststellungen ein in der Person des Patienten liegender oder sonstiger rechtfertigender Grund für die Verzögerung nicht festzustellen war. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Entscheidungserheblichkeit des dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehlers nicht deshalb zu verneinen, weil der Patient am Folgetag verstorben ist.
Es fehlt nicht bereits an dem für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs erforderlichen immateriellen Schaden. Die Revisionserwiderung verweist zwar zu Recht darauf, dass die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung in Geld vorsieht. Hierauf hat das Berufungsgericht aber auch nicht abgestellt. Es hat vielmehr zu Recht die beim Patienten infolge des groben Behandlungsfehlers eingetretenen gesundheitlichen Folgen als eine von dem nachfolgenden Tod abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung angesehen, die einen Ausgleich in Geld nach Billigkeitsgrundsätzen erforderlich macht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Patient die Verschlechterung seines Zustands und den damit verbundenen Geschehensablauf – mithin auch die um 16:30 Uhr eingetretene kardiale Dekompression, das Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand und die erfolgreiche Reanimation – teilweise miterlebt. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, der Grad des Verschuldens des Schädigers dürfe im Falle des Versterbens des Geschädigten deshalb nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen, weil bei ihm ein Empfinden der Genugtuung nicht vorhanden sei.
Soweit sich die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil v. 13.10.1992 (VI ZR 201/91, VersR 1993, 327 juris Rn 34, insoweit in BGHZ 120, 1 nicht abgedruckt) beruft, übersieht sie, dass diese Entscheidung die besondere Fallgruppe der Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten durch Fortfall oder Vorenthalten der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit betrifft, die einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss. Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt hat der Patient die Auswirkungen des Behandlungsfehlers auf sein Befinden teilweise wahrgenommen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in Arzthaftungssachen das grobe Verschulden des Arztes besonders herauszustellen ist. Die Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion kann zu einem höheren Schmerzensgeld führen, insbesondere wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Anwälte sollten daher im Rahmen der Anspruchsbegründung detailliert auf die Art und Schwere des Behandlungsfehlers sowie dessen Auswirkungen auf den Patienten eingehen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, auch im Falle des Todes des Patienten die erlittenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Es ist ratsam, die subjektiven Empfindungen des Patienten und die erlittenen Leiden im Detail darzulegen, um die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu unterstreichen.
Häufige Fragen zu VI ZR 409/19
Was besagt das Urteil VI ZR 409/19 in Kürze?
1. Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin nahm die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns (Patient) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der am 29. Dezember 1936 geborene Patient wurde am 1.
Wie hat der BGH entschieden?
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 280 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in Arzthaftungssachen das grobe Verschulden des Arztes besonders herauszustellen ist.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 409/19?
VI ZR 409/19 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 Normen: BGB § 253 Abs. 2 Fundstelle: juris
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 185/16
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des…
Darlegungslast bei Sachverständigenkosten – Unbeglichene Rechnung allein genügt nicht
In dieser Entscheidung hat der BGH die Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe bei Sachverständigenkosten verschärft: Legt der Geschädigte oder sein Zessionar lediglich eine unbeglichene Rechnung vor, genügt bereits ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den Versicherer, sofern keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand vorgetragen werden.
Leitsatz
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.
Sachverhalt
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Die Geschädigte hatte ein Sachverständigenbüro mit der Schadenfeststellung beauftragt. Das Gutachten kostete 495,64 EUR. Der Anspruch wurde über eine formularmäßige Abtretung zunächst an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten. Die Versicherung zahlte vorgerichtlich 390 EUR und hielt den Rest für überhöht. Die Klägerin klagte den Differenzbetrag von 105,64 EUR ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision der Beklagten statt. Er differenzierte für die Darlegungslast danach, ob die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten bereits bezahlt wurde oder nicht. Bei einer bezahlten Rechnung bildet der tatsächliche Aufwand ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit – hier genügt einfaches Bestreiten nicht. Anders bei einer unbeglichenen Rechnung: Hier fehlt die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung. Die bloße Vorlage einer unbeglichenen Rechnung reicht als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung nicht aus, wenn der Versicherer die Angemessenheit bestreitet. Der Geschädigte oder sein Zessionar muss dann weitere konkrete Umstände darlegen, die die Erforderlichkeit der berechneten Kosten belegen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenkostenregulierung, insbesondere bei Abtretungsmodellen, bei denen der Sachverständige oder ein Inkassounternehmen die Forderung geltend macht, ohne dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat. In diesen Fällen ist die Durchsetzung restlicher Sachverständigenkosten deutlich erschwert, da die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung fehlt und der Kläger substanziiert zur Erforderlichkeit vortragen muss.
Häufige Fragen zu VI ZR 185/16
Was besagt das Urteil VI ZR 185/16 in Kürze?
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht…
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Die Geschädigte hatte ein Sachverständigenbüro mit der Schadenfeststellung beauftragt.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH gab der Revision der Beklagten statt. Er differenzierte für die Darlegungslast danach, ob die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten bereits bezahlt wurde oder nicht.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenkostenregulierung, insbesondere bei Abtretungsmodellen, bei denen der Sachverständige oder ein Inkassounternehmen die Forderung geltend macht, ohne dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 185/16?
VI ZR 185/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 185/16
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 139/15
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
a) Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen. b) Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs.
Halterhaftung beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen – „Betrieb" und „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs
Der BGH hat in dieser Entscheidung den weiten Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG bestätigt und klargestellt, dass das Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf dem Fahrzeug befindlichen Entladevorrichtung zum „Betrieb" des Kraftfahrzeugs gehört. Die Entscheidung ist grundlegend für die Abgrenzung der Halterhaftung bei Spezialfahrzeugen.
Leitsätze
a) Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen.
b) Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs. Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.
Sachverhalt
Ein Nachbar der Kläger hatte für mehrere Anwohner Heizöl bei der Beklagten zu 1 bestellt. Am 24. August 2006 wurde das Öl mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Tanklastwagen angeliefert. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mittels Schlauch mit dem Öleinfüllstutzen am Haus.
Während der Betankung trat an einem Verbindungsschlauch zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens eine Undichtigkeit auf. Öl spritzte in einer Art Fontäne heraus und verschmutzte die Hausfassade, drang ins Erdreich ein und gelangte durch die geöffnete Haustür in den Hausflur sowie durch ein gekipptes Küchenfenster in die Küche. Auch die Straße wurde mit Öl verschmutzt. Die Kläger machten Schadensersatz auf Grundlage der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG geltend. Das Landgericht sprach 72.251,88 EUR zu; das Oberlandesgericht bestätigte dies.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision der Beklagten zu 2 zurück und bestätigte die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG. Er betonte, dass das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.
Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb" entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Bei dem Entladevorgang von Heizöl aus einem Tanklastwagen besteht ein enger Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. Die Schlauchtrommel und der Verbindungsschlauch sind Bestandteile des Fahrzeugs selbst und dienen dessen bestimmungsgemäßem Einsatz als Tankfahrzeug. Die von diesen Betriebseinrichtungen ausgehende Gefahr ist daher eine typische Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.
Zugleich stellte der BGH klar, dass das Entladen mittels einer auf dem Fahrzeug befindlichen Entladevorrichtung zum „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs im Sinne der Pflichtversicherung gehört. Diese Auslegung steht im Einklang mit den europäischen KH-Richtlinien, die einen weiten Gebrauchsbegriff zugrunde legen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Haftung bei Schäden durch Spezialfahrzeuge wie Tankwagen, Betonmischer oder Kranfahrzeuge. Der BGH bestätigt, dass die Halterhaftung nicht auf den reinen Fahrbetrieb beschränkt ist, sondern auch den bestimmungsgemäßen Einsatz der auf dem Fahrzeug befindlichen Spezialeinrichtungen erfasst. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie bei Schäden durch defekte Lade- oder Entladevorrichtungen den Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen können.
Häufige Fragen zu VI ZR 139/15
Was besagt das Urteil VI ZR 139/15 in Kürze?
a) Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges…
Was war der Sachverhalt?
Ein Nachbar der Kläger hatte für mehrere Anwohner Heizöl bei der Beklagten zu 1 bestellt. Am 24. August 2006 wurde das Öl mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Tanklastwagen angeliefert.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH wies die Revision der Beklagten zu 2 zurück und bestätigte die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG. Er betonte, dass das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Die Haftung nach § 7 Abs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Haftung bei Schäden durch Spezialfahrzeuge wie Tankwagen, Betonmischer oder Kranfahrzeuge.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 139/15?
VI ZR 139/15 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG a.F.
Fundstelle: VersR 2016, 1048
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Ansprüche des Leasinggebers – Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers
Der BGH hat klargestellt, dass sich ein Leasinggeber, der als Eigentümer, aber nicht als Halter eines Leasingfahrzeugs Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung nach § 823 BGB geltend macht, weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch dessen Betriebsgefahr anrechnen lassen muss.
Leitsatz
Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm als Leasinggeberin und Eigentümerin eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und deren Haftpflichtversicherer auf vollen Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten hatten 50 % reguliert und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen. Die Vorinstanzen gaben der Klage in vollem Umfang statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG war kein Raum, da die Klägerin nicht Halterin des Leasingfahrzeugs war. Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung der Leasingnehmer, nicht der Leasinggeber. § 17 StVG findet nur Anwendung, wenn auch der Geschädigte nach dem StVG haftet – eine Erstreckung auf den nicht haltenden Eigentümer hat der BGH auch nach der Reform durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz abgelehnt.
Auch eine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB analog § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Der Leasingnehmer ist im Verhältnis zum Leasinggeber als Eigentümer nicht dessen Erfüllungsgehilfe bei der Abwendung oder Minderung des Schadens.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Rechtsstellung des Leasinggebers erheblich. Er kann den vollen Schaden beim Unfallgegner geltend machen, ohne sich ein etwaiges Mitverschulden des Leasingnehmers entgegenhalten lassen zu müssen. Dies unterscheidet die Position des Leasinggebers grundlegend von der des Halters, der sich die Betriebsgefahr und das Verschulden seines Fahrers zurechnen lassen muss.
Häufige Fragen zu VI ZR 199/06
Was besagt das Urteil VI ZR 199/06 in Kürze?
Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch…
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin nahm als Leasinggeberin und Eigentümerin eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und deren Haftpflichtversicherer auf vollen Schadensersatz in Anspruch.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG war kein Raum, da die Klägerin nicht Halterin des Leasingfahrzeugs war. Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung der Leasingnehmer, nicht der Leasinggeber.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Rechtsstellung des Leasinggebers erheblich. Er kann den vollen Schaden beim Unfallgegner geltend machen, ohne sich ein etwaiges Mitverschulden des Leasingnehmers entgegenhalten lassen zu müssen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 199/06?
VI ZR 199/06 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06
Normen: §§ 254, 823 BGB; §§ 9, 17 StVG
Fundstelle: zfs 2007, 678 = VersR 2007, 1387
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
- BGH VI ZR 182/16 – Keine Verweisung auf freie Werkstatt bei scheckheftgepflegtem Fahrzeug
- BGH VI ZR 302/08 – Die Audi-Quattro-Entscheidung: Verweisung auf günstigere Werkstatt
- BGH VI ZR 673/15 – Keine Beteiligung des Versicherers an der Einholung von Restwertangeboten; regionaler Markt
- BGH VI ZR 205/08 – Sachverständiger nicht zur Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen verpflichtet
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

