Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 88/08
Rückforderung des Kostenvorschusses bei unterlassener Mängelbeseitigung
In dieser Entscheidung des VII. Zivilsenats hat der BGH grundlegende Fragen zur Rückforderung eines werkvertraglichen Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung geklärt. Das Urteil betrifft zwar primär das Werkvertragsrecht, ist aber auch für die Kfz-Schadenregulierung relevant, soweit es um die Abrechnung von Reparaturkostenvorschüssen geht.
Leitsätze
1. Der Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden. Der Besteller muss über den erhaltenen Vorschuss Abrechnung erteilen und den nicht zweckentsprechend verbrauchten Betrag zurückerstatten.
2. Ein Rückforderungsanspruch des Unternehmers entsteht, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will oder sie nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.
3. Der Vorschuss ist jedoch nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht wurde.
Sachverhalt
Dem Auftraggeber war im Rahmen eines Werkvertrags ein Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln zugesprochen worden. Er führte die Mängelbeseitigung in der Folge jedoch nicht durch. Der Auftragnehmer verlangte daraufhin die Rückzahlung des Kostenvorschusses und berief sich darauf, dass der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig unterlassen habe. Die Vorinstanzen stritten über die Voraussetzungen und den Umfang des Rückforderungsanspruchs.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass der Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung streng zweckgebunden ist. Er dient allein dazu, dem Besteller die Durchführung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Hieraus folgt eine Abrechnungspflicht: Der Besteller muss darlegen, wofür er den Vorschuss verwendet hat, und den nicht verbrauchten Teil zurückerstatten. Ein Rückforderungsanspruch entsteht insbesondere dann, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will. Der bloße Zeitablauf genügt allerdings noch nicht – vielmehr muss der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Durchführung setzen. Soweit der Vorschuss bereits zweckentsprechend für die Mängelbeseitigung verbraucht wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch.
Praxisbedeutung
Obwohl die Entscheidung primär das Werkvertragsrecht betrifft, hat sie Berührungspunkte zum Kfz-Schadensrecht. Die Grundsätze zur Zweckbindung von Vorschüssen sind auf die Frage übertragbar, inwieweit ein Geschädigter, der einen Reparaturkostenvorschuss erhalten hat, diesen bei unterlassener Reparatur zurückzahlen muss. Im Kfz-Schadensrecht gelten allerdings die besonderen Regelungen der fiktiven Abrechnung nach § 249 Abs. 2 BGB, die dem Geschädigten grundsätzlich die freie Verfügung über den Schadensersatzbetrag ermöglichen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08
Normen: §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB
Fundstelle: NJW 2009, 2123
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BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07
Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalkollision
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2008 (VI ZR 274/07) befasst sich mit der Frage der Kausalität bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext einer Frontalkollision. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Vollbeweis einer unfallbedingten Verletzung, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit medizinischer Gutachten. Zudem wird die Anwendung der Harmlosigkeitsgrenze im Zusammenhang mit einem HWS-Schleudertrauma beleuchtet.
Leitsatz
Ob auch bei einer Frontalkollision die Grundsätze des Senatsurteils v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden können.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall klagte der Kläger auf Erstattung von Heilfürsorgeleistungen und die Weiterzahlung von Dienstbezügen für eine Beamtin, die angeblich durch einen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte. Die Beamtin, Zeugin L., gab an, durch den Zusammenstoß am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten zu haben, was zu Arbeitsunfähigkeit und physiotherapeutischen Behandlungen führte. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück, nachdem es die Zeugin L. und den behandelnden Arzt Dr. G. erneut vernommen sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft herangezogen hatte.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, um die grundsätzliche Bedeutung der Frage zu klären, ob die im Zusammenhang mit einem Heckanstoß entwickelten Grundsätze auch bei einer Frontalkollision anwendbar sind. Die Beklagten begehrten weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin habe eine HWS-Distorsion erlitten, keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Die Frage, ob eine Verletzung vorlag, betraf die haftungsbegründende Kausalität und unterlag dem Vollbeweis gemäß § 286 ZPO. Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens war im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Revision keinen entsprechenden Vortrag vor dem Tatrichter erhoben hatte. Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwere der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Das Berufungsgericht durfte die Aussage der Zeugen L. und Dr. G. würdigen.
Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden durfte das Gericht berücksichtigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei war. Die Bekundungen von Dr. G. über die Angaben der Zeugin L. durften ebenfalls berücksichtigt werden, insbesondere da der Befund der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule auf einer medizinischen Untersuchung beruhte. Das Gericht betonte, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren.
Praxisbedeutung
Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen und deren Kausalität im Personenschadenrecht, insbesondere bei psychischen Folgeschäden. Es unterstreicht die Bedeutung medizinischer Expertise und die Notwendigkeit, die medizinische Dokumentation sorgfältig zu prüfen. Anwälte sollten sich bewusst sein, dass unfallanalytische Gutachten in bestimmten Fällen entbehrlich sein können, während medizinische Gutachten zur Kausalitätsbeurteilung unerlässlich sind. Die Entscheidung zeigt, dass die sorgfältige Würdigung der Zeugenaussagen und der medizinischen Befunde durch das Gericht von entscheidender Bedeutung ist. Zudem ist die genaue Darlegung des Unfallhergangs und der unmittelbar danach aufgetretenen Beschwerden von großer Relevanz, um die Harmlosigkeitsgrenze zu überwinden und einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07
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BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 185/16
Darlegungslast bei Sachverständigenkosten – Unbeglichene Rechnung allein genügt nicht
In dieser Entscheidung hat der BGH die Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe bei Sachverständigenkosten verschärft: Legt der Geschädigte oder sein Zessionar lediglich eine unbeglichene Rechnung vor, genügt bereits ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den Versicherer, sofern keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand vorgetragen werden.
Leitsatz
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.
Sachverhalt
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Die Geschädigte hatte ein Sachverständigenbüro mit der Schadenfeststellung beauftragt. Das Gutachten kostete 495,64 EUR. Der Anspruch wurde über eine formularmäßige Abtretung zunächst an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten. Die Versicherung zahlte vorgerichtlich 390 EUR und hielt den Rest für überhöht. Die Klägerin klagte den Differenzbetrag von 105,64 EUR ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision der Beklagten statt. Er differenzierte für die Darlegungslast danach, ob die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten bereits bezahlt wurde oder nicht. Bei einer bezahlten Rechnung bildet der tatsächliche Aufwand ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit – hier genügt einfaches Bestreiten nicht. Anders bei einer unbeglichenen Rechnung: Hier fehlt die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung. Die bloße Vorlage einer unbeglichenen Rechnung reicht als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung nicht aus, wenn der Versicherer die Angemessenheit bestreitet. Der Geschädigte oder sein Zessionar muss dann weitere konkrete Umstände darlegen, die die Erforderlichkeit der berechneten Kosten belegen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenkostenregulierung, insbesondere bei Abtretungsmodellen, bei denen der Sachverständige oder ein Inkassounternehmen die Forderung geltend macht, ohne dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat. In diesen Fällen ist die Durchsetzung restlicher Sachverständigenkosten deutlich erschwert, da die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung fehlt und der Kläger substanziiert zur Erforderlichkeit vortragen muss.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 185/16
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19
Beweislast des Arbeitgebers beim Forderungsübergang nach § 6 EFZG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19) die Beweislastverteilung beim Forderungsübergang nach § 6 EFZG im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber, der Entgeltfortzahlung an seinen Arbeitnehmer leistet, den Nachweis erbringen muss, dass die Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall verursacht wurde. Der BGH entschied, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts zur unfallbedingten Rechtsgutsverletzung unzureichend waren und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Leitsatz
1. Der Begriff der Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.
2. Auch wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen.
3. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden.
4. Der Tatrichter kann den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre ehemalige Arbeitnehmerin, die Zeugin W., nach einem Auffahrunfall in Anspruch, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit stand. Bei dem Unfall fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf den Pkw der Klägerin auf, der von W. geführt wurde. Auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M., die eine siebentägige Arbeitsunfähigkeit attestierte, leistete die Klägerin an W. eine Entgeltfortzahlung. Mit der Klage verlangte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des entsprechenden Betrages.
Sie behauptete, die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Zeugin W. sei Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion. Die Beklagte behauptete, bei dem Auffahrunfall sei es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen, der nicht geeignet gewesen sei, das behauptete Verletzungsbild der Zeugin W. hervorzurufen. Das AG gab der Klage statt. Das Gericht sah es durch die Aussage der Zeugin W. als erwiesen an, dass diese aufgrund des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion erlitten habe und dementsprechend arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, mithin der Unfall kausal für die Entgeltfortzahlung gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Mit Erfolg rügte die Revision, dass sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der unfallbedingten Rechtsgutsverletzung lediglich mit dem Vorliegen einer HWS-Distorsion befasst und diese nicht für bewiesen erachtet hat. Die Zeugin W. hatte nach den Feststellungen des AG glaubhaft bekundet, nach dem Unfall unter "starken Nacken- und Kopfschmerzen" gelitten zu haben. Diese bei der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände hat sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht. Auch diese Beschwerden können als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sein. Denn der Begriff der Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 StVG ist weit auszulegen und umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läuft der Verzicht auf die Verifizierung eines bestimmten Diagnoseinhalts und die Beschränkung der Prüfung darauf, ob überhaupt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung vorliegt, nicht darauf hinaus, einen Verletzungsverdacht ausreichen zu lassen. Denn auch dann, wenn sich die Diagnose HWS-Distorsion nicht verifizieren lässt, können glaubhaft bekundete starke Nacken- und Kopfschmerzen eine Rechtsgutsverletzung und nicht nur einen Verletzungsverdacht begründen. Für die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität ist dann entscheidend, ob die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen wurden. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Dieses wird die Feststellungen zur Frage des Vorliegens unfallbedingter starker Nacken- und Kopfschmerzen nachzuholen haben. Bejahendenfalls wird es für die Frage, ob die Beschwerden zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit zum (normativen) Verdienstausfallschaden führten (haftungsausfüllende Kausalität), das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, normalerweise als erbracht ansehen kann, wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, und dass dem Arbeitnehmer, der berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht arbeitet, hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden entsteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit konkretisiert. Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung leisten, müssen nicht zwingend eine spezifische Diagnose wie eine HWS-Distorsion beweisen, sondern können sich auf glaubhaft bekundete Beschwerden stützen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel als ausreichender Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gilt, was die Beweisführung für den Arbeitgeber erleichtert. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht die gesamte Bandbreite der Unfallfolgen berücksichtigen und die Beweisführung entsprechend ausrichten. Zudem ist die Anwendung des § 287 ZPO bei der Schadensbemessung zu beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der Unfallfolgen und der ärztlichen Befunde.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 – VI ZR 435/19 Normen: ZPO § 286 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs – Kein Ersatz fiktiver Umsatzsteuer
In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH zwei zentrale Fragen der Kfz-Schadensabrechnung geklärt: Zum einen kann der Geschädigte, der statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, die tatsächlichen Beschaffungskosten bis zur Höhe der hypothetischen Reparaturkosten verlangen. Zum anderen hat der BGH bekräftigt, dass bei fiktiver Abrechnung kein Ersatz von Umsatzsteuer verlangt werden kann – auch dann nicht, wenn im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer angefallen ist.
Leitsätze
1. Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen.
2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 26. Januar 2017 in Anspruch, bei dem sein knapp fünf Jahre alter BMW X1 beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Der Sachverständige bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.262,91 EUR. Die Versicherung legte ihrer Berechnung unter Hinweis auf eine günstigere Vergleichswerkstatt geringere Stundenverrechnungssätze zugrunde und ermittelte nur 4.503,88 EUR.
Das Amtsgericht schätzte die Reparaturkosten auf den Mittelwert von 4.883,39 EUR. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich ein Neufahrzeug zum Preis von 17.990 EUR inklusive 2.872,35 EUR Umsatzsteuer erworben hatte, erweiterte er die Klage um einen anteiligen Umsatzsteuerbetrag von 999,95 EUR. Das Landgericht sprach ihm diesen Betrag teilweise zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil hinsichtlich der Schadenshöhe auf. Er beanstandete zunächst, dass das Berufungsgericht eine nach Erstellung des Gutachtens eingetretene Preiserhöhung der Vergleichswerkstatt nicht berücksichtigt hatte. Nach gefestigter Rechtsprechung bemisst sich die Schadenshöhe bei fiktiver Abrechnung nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung – bei noch offenen Ansprüchen also nach dem letzten Verhandlungszeitpunkt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer stellte der BGH klar: Wer fiktiv abrechnet, kann keine Umsatzsteuer verlangen – auch nicht die bei einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung angefallene. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander vermengt werden. Der Geschädigte hat zwar Dispositionsfreiheit bei der Wahl der Abrechnungsart, diese Wahl bindet ihn aber innerhalb des gewählten Systems. Bei fiktiver Abrechnung wird der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
Mit dem ersten Leitsatz gab der BGH zugleich seine frühere Rechtsprechung auf, wonach der Geschädigte bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs statt Reparatur ausschließlich auf Totalschadensbasis abrechnen musste. Nunmehr kann er die konkreten Beschaffungskosten bis zur Höhe der fiktiven Reparaturkosten geltend machen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat doppelte Bedeutung: Sie festigt das Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungselemente – insbesondere kann die bei einer Ersatzbeschaffung gezahlte Umsatzsteuer nicht auf fiktive Nettoreparaturkosten aufgeschlagen werden. Zugleich eröffnet sie dem Geschädigten die Möglichkeit, bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs die konkreten Beschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) bis zur Höhe der Reparaturkosten zu verlangen – eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: NJW 2022, 543
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

